Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründete Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter

Aktenzeichen  M 5 K 15.30697

Datum:
26.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger ist auf dem Landweg eingereist. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Die vom Kläger hier angegebenen Gründe, eine Traumatisierung aus den Ereignissen des Kosovo-Kriegs, haben keinen aktuellen Bezug zu einer politischen Verfolgung. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 atz 1 AufenthG abgelehnt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach Aktenlage entschieden hat. Der Kläger ist unentschuldigt nicht zum Anhörungstermin am 7. April 2015 erschienen. Der Krankenhausaufenthalt des Klägers in der Vorwoche stellt offensichtlich keinen Hinderungsgrund dar. Soweit der Kläger vorbringt, er habe sich feiertagsbedingt nicht rechtzeitig einen Berechtigungsschein für eine Bahnfahrt von E. nach M… beschaffen können, hätte er jedenfalls telefonisch diesen Umstand zum vorgesehenen Anhörungstermin mitteilen können. Die nachträgliche Bezugnahme auf den stationären Krankenhausaufenthalt in der Vorwoche ist insoweit ungenügend (§ 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG).
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den bereits genannten Beschluss vom 9. November 2015 (M 5 S 15.30698) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens eingegangen ist.
Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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