Aktenzeichen M 9 K 17.39701
AsylG § 3 Abs. 1, § 3e, § 4 Abs. 3 S. 1, § 78 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz
1 Unabhängig von der fehlenden Geltendmachung politischer Verfolgung scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG deswegen aus, weil der Kläger nach eigener Aussage über den Landweg und damit jedenfalls aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es steht außer Frage, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria in einen anderen Landesteil ziehen könnte, wo er von den Boko Haram, die nicht in ganz Nigeria verfolgungsmächtig sind, mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für einen nicht alten und arbeitsfähigen Mann, der elf Jahre die Schule besucht hat, ist es im Falle der Rückkehr nach Nigeria möglich, seinen Lebensunterhalt für sich sicherzustellen, zumal wenn er im Heimatland Verwandte hat, die ihm nach seiner Rückkehr beistehen können. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4 Für die Rechtsfolge von § 78 Abs. 1 AsylG ist ausreichend, dass das Klagebegehren bezogen auf die Zuerkennung der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. September 2018 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2017 ist daher rechtmäßig. Es wird insoweit zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und auf die Gründe II. des Beschlusses vom 15. März 2018 (M 9 S 17.39704) Bezug genommen, dort insbesondere Seite 6 bis Seite 8. Außerdem wird noch das Folgende ausgeführt:
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger eine politische Verfolgung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht geltend gemacht hat. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter deswegen aus, weil der Kläger nach eigener Aussage über den Landweg (Bl. 21, Bl. 38 und Bl. 46 der Bundesamtsakte) und damit jedenfalls aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Das Gericht hat durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsvorbringens. Auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid (dort Seite 3f., vgl. auch den Aktenvermerk vom 7.9.2016 im Anschluss an die Anhörung des Klägers gemäß § 25 AsylG, Bl. 52 der Bundesamtsakte) und im Beschluss des Gerichts vom 15. März 2018 (Az.: M 9 S 17.39704) wird zunächst Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung wird davon ausgegangen, dass die vom Kläger geschilderten Geschehnisse sich nicht so zugetragen haben wie vom Kläger behauptet. Neben anderen wesentlichen Ungereimtheiten sind insbesondere die zeitlichen Abläufe zu den behaupteten Angriffen / Anschlägen / Bombenexplosionen seitens der Boko Haram, so wie sie der Kläger geschildert hat, vollkommen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, was vor allem daran liegt, dass der Kläger insofern mindestens drei verschiedene Versionen geschildert hat (in der Befragung durch die Regierung von Oberbayern, Bl. 36f. der Bundesamtsakte, in der Anhörung gemäß § 25 AsylG durch das Bundesamt, Bl. 47 – 49 der Bundesamtsakte, und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sogar ein bis dahin komplett neues Datum genannt, an dem eine Attacke gewesen sein soll, nämlich im März 2014; dieses Datum (und damit eine dritte Attacke zu den beiden angeblichen Attacken im Oktober und Dezember 2014 hinzu) war bis dahin überhaupt noch nicht genannt worden. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in der Anhörung gemäß § 25 AsylG vorsichtig ausgedrückt nicht besonders sorgfältig gearbeitet wurde – die Aussage des Klägers zu der behaupteten Attacke Ende Oktober 2014 ist dort gar nicht protokolliert, obwohl der Anhörer offensichtlich davon weiß (diese ergibt sich vielmehr nach Aktenlage aus der Befragung durch die Regierung von Oberbayern am 12.3.2015), wie das Protokoll der Anhörung auf Bl. 49 oben der Bundesamtsakte beweist – ist vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ja bereits ohne diesen erneuten Widerspruch bzw. die darin liegende Steigerung des Vorbringens (drei statt zwei Attacken) die Angaben vor allem in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise nachvollziehbar waren, das Vorbringen des Klägers unglaubhaft. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, die Widersprüche vor allem in zeitlicher Hinsicht zu erklären, als ihm dazu Gelegenheit gegeben wurde (Sitzungsprotokoll Seite 2 unten). Unabhängig davon sind die Angaben des Klägers auch ansonsten vollkommen widersprüchlich, etwa zu den zeitlichen Abläufen der Beantragung des Visums (vgl. Seite 3 unten des Bescheids) im Vergleich zu den Angaben des Klägers, wann er den Fluchthelfer, der ihn nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung mittlerweile auch bedrohen würde, getroffen habe oder dazu, welche Angriffe / Attacken / Bombenexplosionen es überhaupt gegeben hat.
Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kommt jedoch eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers auch deswegen nicht in Betracht, weil es in Ansehung des geltend gemachten Vorbringens dazu, warum der Kläger Nigeria verlassen habe, bereits an einer Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG fehlt, unabhängig davon, ob sein Vorbringen dem Kläger geglaubt wird. Der Kläger hat zusammengefasst angegeben, er habe Nigeria verlassen, weil die Boko Haram hinter ihm her gewesen seien, weil er sich geweigert habe, im Auftrag der Boko Haram eine Bombe zu legen bzw. weil er als Sicherheitsmitarbeiter einen Anschlag verhindert habe. Hierin liegt keine Anknüpfung an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Selbst wenn unterstellt wird – zur Glaubhaftigkeit siehe oben -, dass das Vorbringen des Klägers zutrifft, beinhaltet das Vorgebrachte keine Anknüpfung an eine Verfolgung wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten asylerheblichen Merkmale.
Wiederum unabhängig davon gilt hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung, dass zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, dass in diesem Fall ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Es steht außer Frage, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria in einen anderen Landesteil ziehen könnte, wo er von den Boko Haram, die nach den vorhandenen Erkenntnismitteln, insbesondere dem Lagebericht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2017) nicht in ganz Nigeria verfolgungsmächtig sind, mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde – wiederum unterstellt, dass das insoweit angegebene Verfolgungsvorbringen stimmen würde.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 2 dritter Absatz von unten bis Seite 8.
3. Den beantragten (unionsrechtlichen) subsidiären Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, wofür ergänzend auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe verwiesen wird.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat hat dem Kläger keine derartige Gefahr gedroht. Weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden. Schließlich besteht in Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Unabhängig davon gilt die inländische Fluchtalternative auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 8 letzter Absatz bis Seite 9 oben.
4. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde. Andere Abschiebungsverbote kommen nicht in Betracht, weil dafür überhaupt keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.).
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor.
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris Rn. 14). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in Nigeria vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris LS 3 und Rn. 14; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 38), liegt nicht vor.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts wird auch insofern Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 9 unter 4. bis Seite 11. Ergänzend dazu wird noch ausgeführt, dass auch die wirtschaftliche Situation in Nigeria ein Abschiebeverbot aus humanitären Gründen nicht rechtfertigen kann. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG, B.v. 25.10 2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8 f.).
Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Für den Kläger kann auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende besondere – außergewöhnliche – Gefahrenlage angenommen werden. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben immerhin elf Jahre die Schule besucht (Bl. 47 der Bundesamtsakte). Diese Schulbildung des Klägers erweist sich damit für nigerianische Verhältnisse als überdurchschnittlich – die Analphabetenquote beträgt bei Männern 30 Prozent, bei Frauen sogar rund 50 Prozent (s. Auswärtiges Amt, Länderinformation/Nigeria/Kultur und Bildung unter www.auswäertiges-amt.de, Stand: März 2017). Der noch nicht alte und arbeitsfähige Kläger wird daher auch im Falle der Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Außerdem hat der Kläger nach seinen Angaben im Heimatland Verwandte (ebenfalls Bl. 47 der Bundesamtsakte), die ihm nach seiner Rückkehr beistehen können.
5. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig; die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1. – 4. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht.
6. Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
7. Die Klage ist offensichtlich unbegründet i.S.v. § 78 Abs. 1 AsylG.
Das gilt jedenfalls für das Klagebegehren bezogen auf die Zuerkennung der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft, was ausreicht für die Rechtsfolge von § 78 Abs. 1 AsylG (vgl. nur Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, § 78 Rn. 45; Marx, AsylG, § 78 Rn. 7).
Bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, welche die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat (§ 78 Abs. 1 AsylG), sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und an die Urteilsbegründung zu stellen. Es muss sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben (vgl. nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem den unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass Offensichtlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG dann vorliegt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (hier: § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dieselben Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3ff. AsylG und an die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet zu stellen (vgl. zu all dem nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3 m.w.N.; BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – juris Rn. 10 m.w.N.), was hier nicht der Fall ist. Steht, wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG), nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. nur BVerfG, B.v. 7.11.2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die vom Kläger geltend gemachten Verfolgungsgründe sind, wie oben unter 2. ausführlich dargestellt, sowohl vollkommen unglaubhaft als auch bereits mangels irgendeines Ansatzpunktes für eine Asylerheblichkeit unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr zu begründen. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich ausschließt.
Die Klage wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO und §§ 708ff. ZPO. Das Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG.