Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag eines nigerianischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  Au 7 S 17.32413

Datum:
8.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3, § 3e, § 4, § 30, § 36
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Der nigerianische Staat ist bemüht und hat Maßnahmen ergriffen, um gegen kriminelle Aktivitäten verschiedener Geheimbünde, darunter u.a. der “Eiye Confraternity”, vorzugehen, zB durch Verhaftungen oder durch den Ausschluss von Mitgliedern aus der Universität. (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Angesichts der Größe Nigerias, des fehlenden Meldewesens und einer mehr als dreijährigen Abwesenheit aus Nigeria besteht offensichtlich eine inländische Fluchtalternative, wenn der Asylbewerber sich auf drohende Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft in der “Eiye Confraternity” beruft. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Bei einem gesunden, arbeitsfähigen, 20-jährigen Mann, der mit den Verhältnissen in Nigeria vertraut ist und bis zu seiner Ausreise dort seinen Lebensunterhalt sichern konnte, ist zu erwarten, dass er im Fall seiner Rückkehr jedenfalls sein Existenzminimum sicherstellen kann.  (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragteller, der keine Ausweisdokumente vorlegte, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Androhung seiner Abschiebung nach Nigeria.
1. Der nach eigenen Angaben am … 1994 geborene Kläger ist, wiederum nach eigenen Angaben, nigerianischer Staatsangehöriger, Volkszugehörigkeit Ibo.
Er reiste im Februar 2015 in die Bundessrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Mai 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.
In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 6. Mai 2015 gab er gegenüber dem Bundesamt u.a. an, er habe Nigeria am 1. August 2014 verlassen. Er habe sich in Niger (4 Tage) und Libyen (3 Monate) aufgehalten und sei dann nach Italien gereist (Einreise: 24.11.2014). Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach ca. drei monatigem Aufenthalt in Italien sei er am 12. Februar 2015 in Deutschland eingereist.
Am 2. Juni 2015 ermittelte das Bundesamt einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 (…).
Das Bundesamt stellte im Aktenvermerk vom 13. Juli 2015 (Bundesamtsakte Bl. 33) fest, dass die Zuständigkeit wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Übernahmeersuchens auf Deutschland übergegangen sei.
Am 22. Juni 2016 fand die persönliche Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt statt. Dabei gab er im Wesentlichen an:
Seinen nigerianischen Pass habe er auf der Reise verloren. Am 1. August 2014 habe er Nigeria verlassen. Als letzte offizielle Anschrift im Heimatland, an der er bis Juli 2014 gelebt habe, gab er an:, …. Den Schulbesuch habe er nach elf Jahren abgebrochen. Dann habe er bei einer Firma gearbeitet, sei aber, weil er Probleme mit dem Chef gehabt habe, gekündigt worden. Zuletzt habe er selbständig gearbeitet und mit Ersatzteilen gehandelt.
Zu den Gründen für seinen Asylantrag führte er aus, er sei Mitglied in einer Gruppe von Jugendlichen gewesen, die Cultism heiße. Die Gruppe töte auch Leute, unterschiedliche Cultism-Gruppen bekämpfen sich auch gegenseitig. Er sei nicht in der Gruppe gewesen, um zu töten, sondern nur, weil die meisten seiner Freunde dort Mitglied gewesen seien und er nur mit seinen Freunden zusammen sein wollte. Leider sei er dann in einige üble Sachen involviert gewesen. Es sei zu spät gewesen, aus der Gruppe auszutreten. Denn dann hätten ihn seine eigenen Leute verletzt oder sogar getötet. Man leiste dort einen Eid ab, dass man im Leben und Tod zusammenhalte. Auch Parteien, wie die APC oder PDP unterstützen Cultism-Gruppen, um an die Macht zu kommen. Er selbst habe niemanden umgebracht oder erschossen. Er sei seiner Gruppe nur gefolgt und habe auch Sachen mitgemacht. Einmal seien sie auf einer Mission gewesen und ein APC-Mitglied sei umgebracht worden. Die Polizei habe herausgefunden, dass es seine Gruppe gewesen sei und sei hinter ihnen her gewesen. Aber auch die Cultism-Gruppen der APC seien hinter ihnen her gewesen. Der Anführer ihrer Mission sei von der Polizei angeschossen und verhört worden. Er habe sie alle verraten und auch den Namen des Antragstellers genannt. Er, der Antragsteller, sei aber nur bei der Planung und nicht bei der Mission selbst dabei gewesen. Er habe dann durch einen Anruf erfahren, dass sein Name auf der Liste sei. Alle, die gehört hätten, dass sie auf dieser Liste seien, seien dann weggelaufen. Das Problem sei nicht nur die Polizei gewesen, sondern auch die APC sei hinter ihm her gewesen. Er habe seinem Bruder, der wie er bei der PDP sei, erzählt, was los sei. Er habe dann mit einem Freund in Libyen telefoniert, der ihm gesagt habe, dass er nach Libyen kommen könne. Dieser Freund habe ihm geraten, nicht ohne Pass zu kommen, weil sonst die Einreise schwieriger wäre, man keine vernünftige Arbeit bekomme und sich nicht frei bewegen könne. Er habe, trotzdem er beim Bürgerbüro einiges gezahlt habe, um seinen Pass noch am selben Tag zu erhalten, noch fünf Tage warten müssen, da das Gerät kaputt gewesen sei und nach … zur Reparatur habe geschickt werden müssen. Bei einem weiteren Telefonat mit diesem Freund habe der ihm gesagt, dass er viel Geld mitnehmen solle, da er dies auf dem Weg brauchen könne. Innerhalb von zwei Tagen habe er alles organisiert und sei nach Libyen ausgereist. Während dieser Zeit sei er nicht mehr zu Hause gewesen, so dass er nicht wisse, ob die Polizei da gewesen sei. Da es die Cultism-Gruppen, außer im Norden, im ganzen Land gebe, hätte es wenig Sinn gemacht, innerhalb von Nigeria woanders hinzugehen. Von Deutschland aus habe er mit einem Freund telefoniert, der auch bei der Cultism-Gruppe sei, und erfahren, dass sein Bruder umgebracht worden sei. Der Freund habe aber nicht gewusst, von wem oder wieso sein Bruder umgebracht worden sei. Er vermute, dass sein Bruder aus Rache umgebracht worden sei. Mit der Polizei habe er in Nigeria nie Probleme gehabt, aber mit anderen Cultism-Gruppen. Auf die Frage nach dem Namen seiner Gruppe nannte der Antragsteller die „Eiye Confraternity“. Er sei in dieser Gruppe Mitglied (Member) gewesen, damit er geschützt werde. Seine Rolle sei die eines Informanten gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde er in polizeiliche Ermittlungen verwickelt. Irgendwann mal würden sie seinen Namen sehen und sich erinnern, dass was gewesen sei. Der Fall würde neu aufgerollt werden. Außerdem würde er von den Leuten der APC verfolgt werden. Seine eigene Gruppe würde ihn zwar mit offenen Armen aufnehmen, aber dann müsste er für diese Leute töten, und er wolle nicht mehr dazu gehören.
2. Mit Bescheid vom 20. April 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Asylantrag (Nr. 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Der Bescheid, adressiert an die Bevollmächtigten des Antragstellers, wurde am 20. April 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.
3. Am 28. April 2017 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten per Telefax Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg erheben mit den Anträgen, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20. April 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass beim Antragsteller nationale Abschiebungsverbote vorliegen.
Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 17.32411 geführt.
Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend gestellt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 20. April 2017 anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 wurde zur Begründung der Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Bundesamts kein ausreichender staatlicher Schutz in Nigeria zur Verfügung stünde, falls er sich von dem Kult abwende. Auf eine inländische Schutzalternative durch „Untertauchen“ – wie im Bescheid ausdrücklich vorgeschlagen – könne und müsse sich der Antragsteller nicht verweisen lassen, da ein menschenwürdiges Leben im Untergrund nicht möglich sei. Die Studentenkultgruppierung der Eiye Confraternity agiere überregional und sei mit Zellen selbst in verschiedenen westafrikanischen Ländern, Nordafrika, Mittleren Osten und Westeuropa verbunden. Dem Antragsteller könne nicht vorgehalten werden, sich einem ordentlichen Ermittlungsverfahren zu stellen, da er sich in diesem Falle sehenden Auges in die dringende Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung begeben würde.
Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet lägen daher mangels Erfüllung des im Bescheid genannten Tatbestandes nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Der fristgerecht erhobene (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz/AsylG) Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris).
Dabei ist im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotenen effektiven Rechtschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 40).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamts vom 20. April 2017 erfolgten Ablehnung des Asylantrags (Art. 16a Abs. 1 GG), der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG), sowie an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen.
Der Antragsteller hat beim Bundesamt keine Tatsachen vorgetragen, die eine politische Verfolgung seiner Person im Sinne von § 3 AsylG erkennen lassen. Abgesehen davon, dass er eine Verfolgung durch die Polizei wegen der kriminellen Tat (Tötung eines APC-Mitglieds) durch Mitglieder der Eiye Confraternity, der auch er angehört hat, nur vermutet (Telefonanruf, dass sein Name auf einer Liste der Polizei stehe), würde eine solche staatliche Verfolgung ganz offensichtlich keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG darstellen, da sie der Verfolgung/Aufklärung einer kriminellen Tat dient. Auch eine Verfolgung durch APC-Mitglieder oder diesen nahestehenden Gruppen/Geheimbünden stellt keine politische Verfolgung dar, sondern beruht ausschließlich auf einem Konflikt mit kriminellem Hintergrund. Im Übrigen ist der nigerianische Staat bemüht und hat entsprechende Maßnahmen ergriffen, um gegen kriminelle Aktivitäten der verschiedenen Geheimbünde, auch der Eiye Confraternity, vorzugehen, z.B. durch Verhaftungen oder Ausschluss von Mitgliedern krimineller Gruppierungen aus der Universität (siehe hierzu den auch von der Antragstellerseite zitierten Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, Nr. 5 „State Reponse“).
Jedenfalls besteht für den Antragsteller aber offensichtlich eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG).
Nach den Angaben des Klägers war er lediglich ein einfaches Gruppenmitglied (Mitgliedschaft nur, um mit seinen Freunden zusammen sein zu können). Ihm waren nur sehr untergeordnete Aufgaben übertragen („Ich war ein Informant. Ich habe immer weitergegeben, wenn irgendwo Krisen waren oder was los war.“). Er war nach eigenen Angaben an schweren kriminellen Taten der Gruppe, wie z.B. der Tötung von Menschen, nicht beteiligt, insbesondere hat er nach seinen Angaben auch nicht an der „Mission“, die zur Tötung des APC-Mitglieds führte, teilgenommen, sondern sei nur bei der „Planung dabei“ gewesen. Angesichts dieser untergeordneten Stellung innerhalb der Gruppe, was mit Sicherheit auch dazu geführt hat, dass er keinen Bekanntheitsgrad erlangt hat, ist davon auszugehen, dass weder die staatlichen Behörden noch eine gegnerische Gruppe ein besonderes Verfolgungsinteresse bezüglich der Person des Antragstellers haben, zumal nach den Angaben des Antragstellers der Anführer „der Mission“ zur Tötung des APC-Mitglieds bereits verhaftet wurde. Deshalb und unter Berücksichtigung der nunmehr fast dreijährigen Abwesenheit des Antragstellers aus Nigeria ist angesichts der Größe seines Heimatlandes und des nicht bestehenden Meldewesens in Nigeria, von einer internen Schutzmöglichkeit für den Antragsteller i.S. d. § 3e AsylG auszugehen, deren Wahrnehmung ihm angesichts der vorgetragenen Ausbildung und seiner geschäftlichen Tätigkeit auch zumutbar war und ist.
Entsprechend den obigen Ausführungen scheidet damit auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus, da dem Antragsteller offensichtlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 1, 3 AsylG).
Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Der Asylantrag des Antragstellers ist insbesondere deshalb offensichtlich unbegründet, da ein Fall des § 30 Abs. 1 AsylG vorliegt. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht vorliegen. Das ist beim Antragsteller (siehe oben) der Fall.
Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde. Auch wenn die wirtschaftliche Lage schwierig sein mag, konnte der Antragsteller doch bis zu seiner Ausreise mit ca. 20 Jahren seinen Lebensunterhalt sichern. Es ist zu erwarten, dass er jedenfalls das Existenzminimum sicherstellen kann (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – vom 21. November 2016, Stand September 2016, Nr. I.2., S. 21 ff.). Er ist gesund und arbeitsfähig und mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG. Schließlich erweist sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG als offensichtlich rechtmäßig; das Bundesamt hat das ihm insoweit zukommende Ermessen erkannt und in der Befristungsentscheidung die maßgeblichen Belange in ordnungsgemäßer Weise abgewogen.
Im Übrigen folgt das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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