Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag wegen Aufenthalt aus rein wirtschaftlichen Gründen

Aktenzeichen  M 25 S 16.31573

Datum:
30.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 30 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 36 Abs. 4 S. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Die schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsland (hier: Marokko) trifft die gesamte Bevölkerung und führt nicht zu einer gezielten Rechtsgutverletzung der Antragstellerin. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt – der Sache nach – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juni 2016 enthaltene Androhung der Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist.
Die am … 1978 geborene Antragstellerin, eine marokkanische Staatsbürgerin arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste am 3. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein (Behördenakte, Bl.122).
Am 9. März 2016 stellte sie einen Asylantrag (Behördenakte, Bl. 122).
Am 13. April 2016 hörte das Bundesamt für Migration die Antragsteller persönlich an (Behördenakte, Bl. 116). Hierbei gab sie an, dass es in Deutschland bessere Möglichkeiten gebe, was die Schule und die Zukunft des Sohnes angehe. Die Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder sowie Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen lebten in Marokko (Behördenakte, Bl. 118). Die Antragstellerin sei zehn Jahre zur Schule gegangen und habe dann eine Ausbildung zur Friseurin gemacht. Sie sei bei ihrer Familie gewesen, habe kein eigenes Einkommen gehabt, die Lebensgrundlage sei durchschnittlich gewesen. Befragt zu ihrem Verfolgungsschicksal und der Gefahr eines sonstigen drohenden ernsthaften Schadens gab die Antragstellerin an, dass sie mit ihrem Mann aus Marokko habe ausreisen müssen, damit die Familie zusammenbleibe. Sie selbst habe keine Probleme mit staatlichen Organen gehabt.
Mit angegriffenem Bescheid vom 15. Juni 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den Antrag auf Asylanerkennung als offenkundig unbegründet ab (Ziffer 2). Den Antrag auf subsidiären Schutz lehnte es ebenfalls ab (Ziffer 3). Es stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Marokko angedroht oder in einen anderen Staat, in den die Antragstellerin einreisen darf und der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
Das Bundesamt führte hierbei im Wesentlichen Folgendes aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor (Ziffern 1 bis 3 des Bescheides). Die Antragstellerin habe keine Verfolgungsmaßnahmen staatlicher marokkanischer Stellen geltend gemacht (Behördenakte, Bl. 123). Sie habe nach eigenen Angaben Marokko verlassen, um ihrem Sohn eine bessere Zukunft zu ermöglichen und um mit ihrer Familien zusammenzubleiben. Soweit die Antragstellerin sich auf die schlechte allgemeine und persönliche wirtschaftliche Lage in ihrer Heimat berufe, sei dies zwar glaubhaft, jedoch fehle es an einer gezielten Rechtsgutsverletzung, da die schlechte wirtschaftliche Lage eines Landes die Bevölkerung allgemein betreffe. Bei Würdigung aller Umstände sei festzustellen, dass die Antragstellerin ihre Heimat Marokko offensichtlich unverfolgt verlassen habe (Behördenakte, Bl. 124). Nachfluchtgründe seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Bei einer Rückkehr nach Marokko habe die Antragstellerin auch keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 AsylG durch den Staat zu befürchten. Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung seien nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen „König“, „Islam“ und „territoriale Integrität“ nicht berührt würden. Die marokkanische Regierung begründe Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Das Stellen eines Asylantrags sei nicht strafbar und werde nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden sei bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienten, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren seien keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen sei. Der Antragstellerin drohe auch sonst kein ernsthafter Schaden (Behördenakte, Bl. 125).
Weder ihrem Sachvortrag noch sonstigen Erkenntnissen des Bundesamtes sei zu entnehmen, dass ihr bei Rückkehr nach Marokko eine Gefahr im dargestellten Sinne drohe.
Auch lägen keine Abschiebungsverbote vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Marokko führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Die hohen Anforderungen an diesen Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Marokko sei ein wirtschaftlich stabiles Land. Eine Unterschreitung des wirtschaftlichen Existenzminimums sei aufgrund der dargestellten Lage in der Regel nicht zu befürchten. Zwar werde nicht verkannt, dass es im Einzelfall problematisch werden könne, das Existenzminimum zu sichern. Im Allgemeinen lägen aber keine existentiellen Gefahren vor, die nach ihrer Intensität und Schwere einer entsprechenden Rechtsgutsverletzung gleichkämen. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse von der Antragstellerin ebenso wie von vielen ihrer Landsleute bewältigt werden. Die Antragstellerin sei erwerbsfähig und habe auch eine Ausbildung (Behördenakte, Bl. 126). Zudem lebe die Familie in Marokko, von der sie unterstützt werden könnte. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht im Stande sein werde, bei einer Rückkehr nach Marokko eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen.
Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Für eine derartige besondere Fallkonstellation gebe es im Falle der Antragstellerin keine Anhaltspunkte.
Mit Fax vom 30. Juni 2016 erhob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Asylklage (Gerichtsakte, Bl. 2):
Daneben beantragte sie (Gerichtsakte, Bl. 2),
„die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Nürnberg vom 15.06.2016 anzuordnen.“
Hierzu trug sie – im Wesentlichen – Folgendes vor: Die Antragstellerin sei im Jahr 2010 nach Syrien gezogen und habe dort Herrn …, geboren am … 1976, geheiratet (Gerichtsakte, Bl. 3). Am … 2012 sei der gemeinsame Sohn geboren worden. Der Ehemann sei ebenso wie die Antragstellerin Sunnit und habe aufgrund seiner Religionszugehörigkeit massive Nachteile zu leiden gehabt. Der Ehemann habe als Soldat rekrutiert werden sollen. Das Dorf sei massiv bombardiert worden. Viele Häuser seien zerstört worden, viele Einwohner umgekommen. Die Familie habe sich zur Flucht entschlossen. Zwar habe die Antragstellerin bei der Anhörung vorgetragen, dass sie auf der Flucht vor der Einreise nach Europa zunächst in Marokko bei ihrer Familie aufgehalten habe. Sie habe nicht angegeben, dass sie sich schon auf der Flucht befunden habe, weil sie nicht explizit danach gefragt worden sei. Sie sei zurückhaltend gewesen, Angaben zu machen, nach denen sie nicht gefragt worden sei. Auch der Ehemann habe einen Asylantrag (Az.: …) gestellt (Gerichtsakte, Bl. 4). Dieser werde sicherlich wegen der syrischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes und der Kriegszustände in Syrien sicherlich positiv verbeschieden werden. Die Antragstellerin habe als Ehefrau eines syrischen Staatsangehörigen einen eigenen Anspruch auf Asyl. Der Umstand, dass sie mit einem syrischen Asylbewerber verheiratet sei und sich vor der Flucht in Syrien aufgehalten habe, sei in keiner Weise berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe gewusst, dass die Antragstellerin mit einem syrischen Asylbewerber verheiratet ist. Zwar gebe es vermutlich keine Abschiebungshindernisse nach Marokko, die Antragstellerin könne nicht dorthin abgeschoben werden, weil so die Familie auseinandergerissen werden würde. Dies verstoße gegen die Menschenrechtskonvention. Der Antrag auf Asylanerkennung beziehungsweise der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfen (Gerichtsakte, Bl. 5). Das unter Ziffer 6 verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot hätte nicht verhängt oder befristet werden dürfen.
Außerdem beantragte sie (Gerichtsakte, Bl. 5),
„der Klägerin und Antragstellerin für die Klage und den Eilrechtsschutz Prozesskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin … als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.“
Des Weiteren beantragte sie,
„die Akten der Beklagten und Antragsgegnerin bezüglich des Ehemanns der Klägerin und Antragstellerin beizuziehen.“
Mit Schriftsatz vom 25. August 2016 (Gerichtsakte, Bl. 35) teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass die Antragsgegnerin dem Ehemann und dem Sohn der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. August 2016 gewährt worden sei. Sie beantragte,
„dass das Verwaltungsgericht dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitteilt, dass diese der zuständigen Ausländerbehörde, dem Landratsamt Eichstätt mitteilt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Vollzugsmaßnahmen durchgeführt werden (Stillhaltezusage).“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag, die gemäß § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sowie gegen das Einreiseverbot in dem streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2016 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Der Antrag ist zulässig.
Das Begehren der Antragstellerin ist gemäß § 88 VwGO analog entsprechend ihrem Rechtsschutzinteresse dahin auszulegen, dass es sich gegen die von Gesetzes wegen vollziehbare Abschiebungsandrohung sowie gegen die ebenfalls von Gesetzes wegen vollziehbare die Anordnung des Einreiseverbots richtet. Das Begehren richtet sich bei verständiger Würdigung nicht gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Denn die Rechtsstellung der Antragstellerin würde sich bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht verbessern, sondern verschlechtern würde. In dieser Situation würde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nämlich unbefristet gelten (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.4.2016 – W 6 S. 16.30429 – juris, Rn.15). Das Begehren hinsichtlich der Stillhaltezusage ist bei verständiger Würdigung als Geltendmachung von rechtlichen Abschiebungshindernissen zu werten.
b) Der Antrag ist unbegründet.
aa) Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im asylrechtlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BVR 1516/93 – juris, Rn. 99).
bb) Derartige ernstliche Zweifel bestehen im vorliegenden Fall nicht.
(1) Dies ergibt sich mit Blick auf die im vorliegenden Fall – der Sache nach – bejahte offensichtliche Unbegründetheit (des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) gemäß § 30 Abs. 2 AsylG sowie gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag zudem als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert ist.
Beides ist im vorliegenden Fall gegeben.
Die Antragstellerin selbst hat für das Verlassen ihrer Heimat und für die Einreise in das Bundesgebiet zusammengefasst lediglich familiäre und wirtschaftliche Gründe angegeben und Fragen nach darüber hinausgehenden Verfolgungs- und Fluchtgründen verneint.
Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem mit Antragsschrift vom 30. Juni 2016 vorgetragenen Sachverhalt im Zusammenhang mit Syrien und ihrem syrischen Ehemann.
Zunächst ist klarstellen, dass entgegen der Antragsschrift (Gerichtsakte, Bl. 3 „hinsichtlich Syrien“) die Antragsgegnerin eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf Marokko erlassen hat, nicht in Bezug auf Syrien. Zweitens ist in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags zu berücksichtigen, dass dieser im behördlichen Asylverfahren bislang nicht aktenkundig geworden ist und die Antragstellerin ihn damit augenscheinlich erstmals im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragen hat. Die Antragstellerin ist bei ihrer persönlichen Anhörung zu den Verfolgungsgründen gefragt worden. Diese Frage war nicht speziell auf ihr Heimatland Marokko bezogen, sondern allgemein gefasst (Behördenakte, Bl. 118: „zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag angehört“). Außerdem sprach die Antragstellerin selbst davon, dass ihre Reise ihren Anfang in Marokko genommen habe (Behördenakte, Bl. 117: „Auf meiner Reise von Marokko nach Deutschland“). Von Syrien war nicht die Rede. Des Weiteren wird die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags im Zusammenhang mit Syrien insgesamt herabgemindert durch den Umstand, dass er äußerst vage, sehr detailarm und nicht mit überprüfbaren Angaben versehen ist. Es fehlt an konkreten Daten, konkreten Namen von Orten und Akteuren, also Personen oder Institutionen, sowie konkreten Handlungen.
(2) Zweifel ergeben sich auch nicht mit Blick auf die im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin verneinten Abschiebungshindernisse gemäß § 60a Abs. 5 und 7 AufenthG gegenüber der Abschiebungsandrohung nach Marokko. Aus der Rüge der Antragsgegnerin, dass der Ehemann der Antragstellerin Syrer sei, der auch einen Asylantrag gestellt habe, und dass sie im Fall der Abschiebung von ihrer Familie getrennt würde, ergibt sich kein für das vorliegende Verfahren relevantes rechtliches nationales Abschiebungshindernis.
Die Antragsgegnerin hat bei dem Erlass einer Abschiebungsandrohung im Asylverfahren familiäre Bindungen eines Ausländers zu nahen Angehörigen, die im Bundesgebiet leben, nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf (allein) die Ausländerbehörde, wenn Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylG gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt haben, die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Adressat für ein derartiges Begehren ist daher nicht die Antragsgegnerin, sondern die zuständige Ausländerbehörde. Dies hat auch die Antragstellerin selbst mit Schriftsatz vom 25. August 2016 zum Ausdruck gegeben („der zuständigen Ausländerbehörde“). Ein entsprechender Antrag ist daher vor der (zulässigen) Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes an die zuständige Ausländerbehörde zu richten.
(3) Hinsichtlich des Antrags auf Beiziehung der Akten der Antragsgegnerin zu dem Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin ist festzustellen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur präsente Beweismittel Berücksichtigung finden (vgl. speziell zum Asylrecht: BayVGH, B.v. 28.06.2001 – 10 ZS 00.1781 – juris, Rn. 8). Die Akten zu dem Asylantrag der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin übersandt, diese enthalten auch Auszüge aus den Akten zu dem Asylantrag des Ehemannes. Eine darüber hinaus gehende Beiziehung von Akten war nicht veranlasst.
(4) Aus genannten Gründen begegnet auch das gemäß § 75 AsylG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 und § 11 Abs. 2 AufenthG anzuordnende und sofort vollziehbare angeordnete Einreiseverbot keinen Bedenken.
(5) Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab. Auf den aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko vom 25. Januar 2016 (Stand: Dezember 2015) wird verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … als Prozessbevollmächtigte aus genannten Gründen abzulehnen.
Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben