Verwaltungsrecht

Offensichtlich unzulässige Normenkontrollklage

Aktenzeichen  9 N 19.2349

Datum:
20.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9267
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5 S. 1, § 67 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Normenkontrollklage gegen die Wirksamkeit des am 9. Februar 2001 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans des Weilers D* … der Antragsgegnerin. Seine unter dem 16. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingereichte Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 14. November 2019 zuständigkeitshalber an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Nach wiederholten, dem Antragsteller persönlich und förmlich zugestellten Hinweisen, die Klage sei nicht fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und der Senat beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, hat der jetzige Bevollmächtigte des Antragstellers im Dezember 2020 mitgeteilt, er habe die anwaltliche Vertretung übernommen. Eine weitergehende Stellungnahme erfolgte trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
Über den – offensichtlich unzulässigen – Antrag kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach entsprechenden Hinweisen des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierzu nicht (vgl. z.B. BayVGH v. 18.2.2008 – 2 N 05.3358 – juris Rn. 13; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 77). Der Antrag ist offensichtlich unzulässig, weil er nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans am 9. Februar 2001, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gestellt wurde. Er ist zunächst unter dem 16. Oktober 2019 beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden und am 28. November 2019, mithin mehr als 8 Jahre nach der Bekanntmachung, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Antrag ist außerdem auch deshalb unzulässig, weil sich Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungsgerichtshof), außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Dieses Erfordernis hat der Antragsteller, der seinen Antrag persönlich gestellt hat, ebenfalls nicht beachtet. Daran ändert nichts, dass sein Bevollmächtigter später, d.h. mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020, mitgeteilt hat, er „vertrete den Kläger“. Abgesehen davon, dass auch dieser Schriftsatz nicht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen ist, wurde weder dort noch später eine Stellungnahme inhaltlicher Art abgegeben. Auch eventuelle Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zum Streitwert aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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