Verwaltungsrecht

Offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags

Aktenzeichen  M 25 S 17.46143

Datum:
21.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143165
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 36 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo vom Volk der …, begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Juli 2017.
Die Antragstellerin reiste am … Januar 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am *.2.2017 Asylantrag, zu dem sie am … März 2017 angehört wurde. Sie gab dabei im Wesentlichen an, wegen ihrer angebliche Mitgliedschaft in der Gruppe „Lucha Lutte Pour Le Changement“ (LLPLC) verfolgt worden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Bescheids wird auf diesen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Mit Bescheid vom 19. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 bis 3 d. Bescheidstenors) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziff. 4 d. Bescheidstenors). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche zu verlassen und ihr für den Fall des Nichteinhaltens dieser Frist die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. 5 d. Bescheidstenors). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6 d. Bescheidstenors).
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten, das am 24. Juli 2017 bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erheben und im gleichen Schreiben beantragen lassen,
„die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet“.
Zur Begründung verwies die Antragstellerseite zunächst auf den bisherigen Vortrag der Antragstellerin bei Verwaltung und Behörden. Eine weitere Begründung wurde nicht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorliegende Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im asylrechtlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BVR 1516/93 – juris, Rn. 99).
Seitens der Antragstellerin ist für das Vorliegen solch ernstlicher Zweifel nichts vorgetragen. Der Prozessbevollmächtigte verweist in dem das Eilverfahren einleitenden Schriftsatz lediglich pauschal auf den Inhalt der Anhörung. Es ist aber auch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nichts ersichtlich, das geeignet wäre, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids zu erwecken. Insbesondere ergeben sich aus der Anhörung der Antragstellerin beim Bundesamt gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung rechtswidrig erfolgt wäre. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
Die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG begegnet keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Die Antragstellerin hat sich mehrfach hinsichtlich von Umständen widersprochen, zu denen ihr die Substantiierungslast obliegt. Dies gilt zum einen hinsichtlich ihres letzten Aufenthaltsortes, den sie in der Anhörung einmal mit dem Stadtteil von … … und wenig später mit dem Stadtteil … angegeben hat. Auch dass sie ihren Pass im Kongo verloren haben will, er sich aber bei den Akten des Bundesamtes befindet, ist ein offensichtlicher Widerspruch. Zu Recht hat das Bundesamt es auch als Zeichen einer offensichtlichen Unbegründetheit gewertet, wenn die Antragstellerin einerseits angibt, der LLPLC anzugehören und deswegen gesucht zu werden, andererseits in der Anhörung aber auch angegeben hat, neu in der Gruppierung zu sein, „unmöglich in Zeitungen“ habe erscheinen können und deshalb keine Belege für ihre Mitgliedschaft beibringen könne. Nach eigener Angabe war sie auch den Personen nicht bekannt, die sie angeblich verhaftet haben sollen. Erst nachdem sie sich ausgewiesen habe, sei sie festgenommen worden. Dabei ist es allerdings seinerseits nicht glaubhaft, dass sich die Antragstellerin – unerkannt angetroffen – ohne weiteres ausweist, wenn sie doch angeblich gesucht und verfolgt wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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