Verwaltungsrecht

Offensichtliches Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter

Aktenzeichen  M 16 S 16.34396

Datum:
30.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 4
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

Der Vortrag, dass man ohne Repressalien in einem staatlichen Ministerium als Abteilungsleiter beschäftigt sein kann, aber gleichzeitig von staatlicher Seite alle 2-3 Monate zu politischen Aktivitäten seines Cousins vernommen wird und dabei nach eigenen Angaben misshandelt wird, ist nicht nachvollziehbar und führt zum Misslingen der Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Die am 15. September 2015 eingereisten Antragsteller stellten am 5. Juli 2016 einen Asylantrag. Nach Aktenlage betreibt der Sohn der Antragsteller zu 1) und zu 2, Herr …, geboren am …, ein eigenes Asylverfahren.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Oktober 2016 trug der Antragsteller zu 1) vor, dass er mehrere Gründe für seinen Asylantrag habe. Der Sohn des Antragstellers zu 1) sollte in die Armee eingezogen werden. Der Antragsteller zu 1) habe Angst um ihn, weil alle Männer in die Ukraine geschickt würden. Sein Nachbar sei in die Armee eingezogen worden, er sei innerhalb von zwei Wochen getötet worden. Das habe er für seinen Sohn nicht gewollt.
Darüber hinaus sei sein Cousin politisch sehr aktiv. Er sei Abgeordneter des ehemaligen tschetschenischen Parlaments. Er befinde sich in Österreich und wehre sich von dort, über Medien, gegen die russische Regierung. Der Antragsteller zu 1) sei über dessen Aktivitäten befragt worden und hätte seinen Cousin überzeugen sollen, mit diesen Aktivitäten aufzuhören. Er selbst sei auch gegen die russische Macht. Er sei von den Anhängern Kadyrovs gezwungen worden, sein Cousin zu beschimpfen. Dabei sei er gefilmt worden, habe es jedoch abgelehnt solche Videos zu machen. Aus diesem Grund hätten sie seinen Sohn gebracht und seinen Sohn und ihn zusammengeschlagen. Wegen dieser Schläge sei sein Sohn operiert worden, er habe nun ein Nierenleiden.
Auf Nachfrage gab der Antragsteller zu 1) an, dass er Angst um seinen Sohn habe. Im persönlich drohe nichts durch die Einberufung seines Sohnes.
Auf weitere Nachfragen gab er an, dass sein Cousin ehemaliger Abgeordneter des Parlaments sei und sich nunmehr seit 13 Jahren in Österreich befinde. In Österreich veranstalte sein Cousin Proteste, in denen er Putin und die russische Regierung kritisiere und eine unabhängige, demokratische, tschetschenische Republik fordere. Der Antragsteller zu 1) sei in den letzten zwei Jahren, beginnend ab dem Jahr 2014, alle 2-3 Monate zu Aktivitäten seines Cousins befragt. Er habe in dieser Zeit telefonischen Kontakt mit seinem Cousin gehabt. Im letzten Jahr jedoch habe er aus Angst keinen Kontakt mehr mit seinem Cousin gehabt. Bei einer Befragung durch Ermittler zu den Aktivitäten seines Cousins sei er geschlagen worden und an der Wirbelsäule und den Nieren verletzt worden. Er sei deswegen auch beim Arzt gewesen, habe aber keine Unterlagen über die Untersuchungen. Auf Nachfrage gab der Antragsteller zu 1) weiter an, dass er selbst politisch nicht aktiv gewesen sei. Er habe bis zu seiner Ausreise bei einer staatlichen Behörde, die zur tschetschenischen Regierung, dem Versorgungsministerium, gehöre, gearbeitet. Dort sei er Chef einer technischen Abteilung gewesen.
Auf weitere Nachfrage, wieso die Befragungen zu seinem Cousin erst im Jahr 2014 begonnen hätten, obwohl dieser schon länger in Österreich politisch aktiv sei, gab der Antragsteller zu 1) an, dass möglicherweise die Kritik und Aktivität seines Cousins zu stark geworden seien.
Auf die Frage, wieso der Antragsteller zu 1) einerseits von staatlicher Seite bedroht werde andererseits aber für eine staatliche Behörde arbeite, erklärte er, dass er sich und seine Familie versorgen müsse. Weil er selbst nicht politisch aktiv sei und ein guter Fachmann auf seinem Gebiet, habe er bei seinem Arbeitgeber, einer staatlichen Behörde, keinerlei Probleme wegen der Aktivitäten seines Cousins und der Befragung durch Ermittler bekommen. Er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren, weil er Angst vor dem Anführer Kadyrov habe. Darüber hinaus gab der Antragsteller zu 1) an, dass die Asylgründe für seine Tochter, die Antragstellerin zu 3), die gleichen Gründe seien wie seine.
Die Antragstellerin zu 2) gab zu den Gründen ihres Asylantrags an, dass ihr Sohn zum Wehrdienst eingezogen werden sollte. Er solle zum Krieg geschickt werden. Außerdem habe ihr Mann, der Antragsteller zu 1), ständig Probleme wegen seines Cousins, der momentan in Österreich wohne, gehabt. Ihr Mann sei oft geschlagen worden, er solle seinen Cousin überzeugen mit seinen politischen Aktivitäten aufzuhören. Im Dezember 2014 seien ihr Mann und ihr Sohn zusammen weggebracht worden, sie seien hart und unmenschlich geschlagen worden.
Wegen des Cousins solle ihr Sohn in den Krieg geschickt werden, um ihren Ehemann unter Druck zu setzen. Sie seien geflohen, weil sie Angst um ihren Sohn hätten. Auf Nachfrage gab die Antragstellerin zu 2) an, dass sie auch jetzt noch Kontakt mit dem Cousin hätten und der Kontakt bis zur Ausreise bestanden habe. Es habe keine Bedrohung explizit gegen ihre Person selbst gegeben. Eine Rückkehr sei nicht möglich, es sei sehr gefährlich. Solange Kadyrov ihr Anführer sei, sei eine Rückkehr unmöglich. Die Antragstellerin zu 2) gab ebenfalls an, dass ihre Tochter die gleichen Asylgründe wie ihre Eltern habe.
Auf die Niederschrift der Anhörung der Antragsteller zu 1) und 2) vor dem Bundesamt wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Bescheid vom 15. November 2016 lehnte das Bundesamt sowohl die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde die Anträge auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids), die Antragsteller wurden zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung in den die Russische Föderation bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Voraussetzung für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. In Bezug auf den drohenden Militärdienst des Sohnes der Antragsteller sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Dienst auch die Antragsteller in eine bedrohliche Situation habe bringen können. Der Antragsteller zu 1) gebe selbst an, dass die Situation bezüglich des Militärdienstes ihn nicht persönlich betreffe.
Bezüglich der angeblichen Verfolgungshandlungen, aufgrund der politischen Aktivitäten des Cousins, hätten die Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Cousin des Antragstellers zu 1) befinde sich bereits seit 13 Jahren in Österreich und sei auch durchgehend politisch aktiv gewesen. Es sei nicht ersichtlich, welches Ereignis die angeblich gestiegene Verfolgung der Antragsteller seit zwei Jahren ausgelöst haben sollte. Auf Nachfragen könnte der Antragsteller zu 1) nur Mutmaßungen hierfür anstellen. Auf Nachfrage gebe der Antragsteller zu 1) an, dass er bei einer staatlichen Behörde angestellt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die russische Regierung den Antragsteller auf der einen Seite vernehmen und ihm körperlichen Schaden zufügen sollte, ihn aber auf der anderen Seite als Chef einer Abteilung im staatlichen Versorgungsministerium beschäftige. Repressalien oder sonstige Probleme innerhalb der Behörde habe er zu keiner Zeit gehabt. Widersprüchlich seien auch die Angaben der Antragsteller bezüglich des Kontakts mit dem Cousin. Der Antragsteller zu 1) gebe an, es habe im letzten Jahr vor der Ausreise keinerlei Kontakt gegeben, die Antragstellerin zu 2) hingegen gebe an, dass der Kontakt dauerhaft bestanden habe. Dieser Abweichung sei nicht zu erklären. Gerade wenn der Cousin der eigentliche Fluchtgrund wäre, sei nicht plausibel, dass die Antragsteller sich nicht einig darüber seien, inwiefern ein Kontakt bestanden habe oder nicht. Gerade dieser Kontakt sei doch ausschlaggebend für die angebliche Bedrohung. Den Antragstellern drohe auch kein ernsthafter Schaden, der einen subsidiären Schutz begründen könne. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Am 21. November 2016 per erhoben die Antragsteller Klage (M 16 K 16.34350) und beantragten zugleich:
Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die Antragsteller begründeten ihren Antrag zunächst mit den Angaben gegenüber dem Bundesamt. Sie stammten aus Tschetschenien. Im Falle einer Rückkehr dorthin wäre ihr Leben und ihre Unversehrtheit in Gefahr. Zudem müsste ihr Sohn, über dessen Asylantrag noch nicht entschieden sei, sich stellen und den Militärdienst antreten, wo er dann gezwungen würde, in der Ukraine zu kämpfen. Im Übrigen verwiesen sie auf ein Schreiben ihres Cousins vom 7. Oktober 2016 an das Bundesamt. Der Cousin schilderte in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2016 vor allem seine eigenen politischen Aktivitäten. Viele seiner engsten Verwandten hätten das Land verlassen müssen, da sie einen Bezug zu ihm hätten. Auch die Familie der Antragsteller gehöre zu seinem Verwandtschaftskreis, weshalb das Leben in Tschetschenien gefährlich für sie sei. Da er seine Meinung zur politischen Situation in Tschetschenien äußere, seien seine Verwandten in Gefahr.
Die Antragsgegnerin hat sich – abgesehen von der Aktenvorlage – nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.34350 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) erhobenen Anträge sind zulässig und aber nicht begründet.
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung des subsidären Schutzes offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris).
Die vorliegenden Anträge sind unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil und an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf individuelle eigene Verfolgungsgründe der Antragssteller. Auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen in den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheiden wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Im Vorbringen der Antragsteller ist nichts vorgetragen, was eine Abweichung von dem Offensichtlichkeitsurteil der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigt. Auch das Schreiben des Cousins an das Bundesamt enthält keine substantiierten Darlegung, warum der Antragsteller zu 1) als Verwandter eines politisch aktiven Exil-Tschetschenen in seiner Heimat eine Behandlung erfahren sollte, welche die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Anerkennung als Asylberechtigter begründen. Der Cousin führt lediglich allgemein aus, dass Verwandte von ihm Repressalien ausgesetzt seien. Wieso gerade die Antragsteller betroffen seien, führt der Cousin nicht aus. Ferner erscheint es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller zu 1) ohne Repressalien einerseits in einem staatlichen Ministerium als Abteilungsleiter bzw. als Chef einer Abteilung beschäftigt sein kann, wenn er gleichzeitig von staatlicher Seite alle 2-3 Monate zu politischen Aktivitäten seines Cousins vernommen wird und dabei nach eigener Angabe auch misshandelt wurde. Naheliegend wäre, dass der Antragsteller zu 1) auch bei seiner Arbeit in einer staatlichen Behörde massiven Repressalien und politischen Druck von der Behördenspitze ausgesetzt gewesen wäre. Dies ist jedoch nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1) nicht der Fall gewesen; vielmehr habe er bis zu seiner Ausreise ohne weiteres im Ministerium gearbeitet. Im Übrigen teilt das Gericht die Bedenken des Bundesamts an der Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage ausdrücklich.
Darüber hinaus setzt der Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylG ebenfalls voraus, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylG offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. VG Würzburg, B.v. 20.2.2015 – W 6 S 15.30048 – juris, Rn. 15 m. w. N.; VG München, B.v. 15.6.2015 – M 23 S 15.30614 – juris). Dies ist der Fall, da der Sohn der Antragsteller bereits volljährig ist und damit die in § 26 AslyG geregelten verwandtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im Familienasyl zählen als Familienmitglied lediglich Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die minderjährigen ledigen Kinder, die personensorgeberechtigten Eltern von minderjährigen Ledigen, andere erwachsene Personen, die für minderjährige Ledige personensorgeberechtigt sind, und die minderjährigen ledigen Geschwister von Minderjährigen.
Damit ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlas-sene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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