Verwaltungsrecht

Online-Klausur, Unterschleif, Anscheinsbeweis

Aktenzeichen  M 3 K 20.4723

Datum:
25.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19880
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 61 Abs. 2
BayHSchG Art. 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 8
PStO LMU Wirtschaftspädagogik I § 30 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die vorliegende Klage ist als Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Zwar ist die Sanktionsnote bei einem Täuschungsversuch isoliert anfechtbar. Aus dem Vortrag der Klägerin insbesondere im Schriftsatz vom 22. Februar 2021 ist allerdings ersichtlich, dass es ihr nicht allein um die Beseitigung der Sanktionsnote, sondern darüber hinaus um die Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeit geht, so dass insoweit die Verpflichtungsklage statthaft ist.
b) Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Korrektur und Neubewertung ihrer Prüfungsleistung vom 4. August 2020 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 30 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung der …-Universität M. für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik I (2015) vom 18. März 2016 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Oktober 2018 (im Folgenden: PStO). Danach wird die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Studierende versucht, das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen.
aa) Der Prüfungsbescheid ist nicht aufgrund formeller Mängel aufzuheben. Im Hinblick auf die erforderliche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) wurde der Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2020 mitgeteilt, dass Hinweise dafür bestünden, dass sie Zugang zur Klausurangabe eines oder mehrerer Kommilitonen gehabt habe und dass „insbesondere“ in Bezug auf die Aufgabe 2 i) nicht zufällige Übereinstimmungen mit anderen Klausuren vorlägen. Inwieweit im Rahmen der Anhörung auch hätte erläutert werden müssen, dass der Täuschungsvorwurf wesentlich darauf basiert, dass die Klägerin die Antwort für die Aufgabe der anderen Gruppe geschrieben habe, kann vorliegend dahinstehen. Denn ein etwaiger diesbezüglicher Anhörungsmangel wäre vorliegend im Klageverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt, da aus dem Vortrag der Beklagten und den vorgelegten Akten die Aspekte, auf die die Beklagte den Täuschungsvorwurf stützt, klar hervorgehen und die Beklagte das Vorbringen der Klägerin hierzu ausführlich gewürdigt hat.
bb) Der Prüfungsbescheid ist materiell nicht zu beanstanden.
(1) Die streitgegenständliche Modulprüfung, die nach Anlage 2 der PStO als 60-minütige Klausur abzulegen ist, konnte auf Grundlage von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Satzung der …-Universität M. zur Flexibilisierung von Prüfungen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 (2020) – im Folgenden: Flexibilisierungssatzung – als Online-Klausur und Open-Book-Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten abgehalten werden.
Ermächtigungsgrundlage der satzungsmäßigen Regelungen ist Art. 61 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 382), wonach Hochschulprüfungen auf Grund von Prüfungsordnungen abgenommen werden, die von den Hochschulen durch Satzung erlassen werden und der Genehmigung durch den Präsidenten bedürfen. Nach Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 BayHSchG muss die Prüfungsordnung insbesondere die Prüfungsform und das Verfahren der Prüfung regeln. Danach ist die Entscheidung über Prüfungsform und -verfahren in der Prüfungsordnung selbst zu treffen ohne die Möglichkeit, diese Entscheidung etwa dem Veranstaltungsleiter zu überlassen. Allerdings wird die Angabe mehrerer Prüfungsformen bzw. bei Prüfungsumfang und -dauer die Vorgabe von Bandbreiten in der Prüfungsordnung als vertretbar angesehen, um den Dozenten einen gewissen Spielraum zu ermöglichen (Aulehner in Coelln/Lindner BeckOK Hochschulrecht Bayern, Art. 61 BayHSchG Rn. 87 ff.).
Die Regelungen der Flexibilisierungssatzung begegnen vor diesem Hintergrund jedenfalls dann keinen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit, wenn sie lediglich als Ergänzung zu den Regelungen in der Prüfungsordnung herangezogen werden, um die dort vorgesehene Prüfungsform um die Online-Entsprechung zu erweitern. Für die streitgegenständliche Klausur ist zu berücksichtigen, dass Anlage 2 der PStO die Prüfungsform „Klausur“ und die Prüfungsdauer (60 Minuten) ausdrücklich regelt; in diesem Rahmen hält sich auch die am 4. August 2020 abgehaltene Prüfung. Soweit in der Bearbeitung der Klausur am eigenen Rechner überhaupt eine andere Prüfungsform als die im Prüfungsraum (hand-) schriftlich erstellte Prüfungsleistung gesehen wird (anders OVG Lüneburg, B.v. 20.7.2016 – 2 ME 90/16 – BeckRS 2016, 49181), bietet § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Flexibilisierungssatzung zumindest eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür, eine in der Prüfungsordnung bereits vorgesehene Klausur als elektronisch zu erstellende und zu übermittelnde Prüfungsleistung abzuhalten. Die Gestaltung als Open-Book Klausur stellt keine eigenständige Prüfungsform dar, da sie in erster Linie die Frage der zulässigen Hilfsmittel betrifft; sie hält sich daher ohne weiteres im Rahmen von Anlage 2 der PStO.
(2) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 PStO sind vorliegend gegeben.
Die Beweislast für einen Täuschungsversuch liegt bei der Beklagten als Prüfungsbehörde. Dass ein Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht hat, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden. Für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67/17 – juris Rn. 6 m.w.N.).
(a) Dass die Klägerin die Aufgabe 2 i) mit einer für die andere Gruppe vorgesehenen Lösung beantwortet hat, lässt nach allgemeinem Erfahrungswissen darauf schließen, dass sie die Aufgabe mit Hilfe einer anderen Person beantwortet hat, die Zugang zu der Prüfungsangabe der anderen Gruppe hatte.
Bei Aufgabe 2 i) unterscheiden sich die zwei Aufgabenvarianten der beiden Gruppen allein in der Zahl der Kategorien der Variable „dauer“. Das Klausurexemplar der Kägerin enthält die Variante mit den fünf Kategorien. Die Zahl der Kategorien ist nach der vom Prüfer erwarteten Lösung sowohl für die richtige Antwort (Anzahl der Dummy-Varianten: Anzahl der Kategorien minus 1) als auch für deren Begründung wesentlich. Die richtige Antwort besteht aus einem einzigen Satz; die Klägerin hat in diesem einen Satz an zwei Stellen die Anzahl der Kategorien der anderen Gruppe aufgegriffen. Wie von Seiten des Lehrstuhls dargelegt, lag ein typischer Fehler bei den Studierenden in der Gruppe mit den fünf Kategorien in einer Antwort mit dem Inhalt „zwei, weil die Variable die Ausprägungen 0 und 1 annehmen kann“. Die Klägerin habe jedoch die richtige Argumentation, aber mit der Kategorienzahl der anderen Gruppe, angewandt.
Gegen die Annahme, dass die Klägerin die Hilfe einer anderen Person genutzt hat, spricht auch nicht, dass die Übereinstimmung mit der Lösung der anderen Gruppe sich auf nur eine Aufgabe beschränkt. Anders als etwa bei Übereinstimmungen von Prüfungsleistung und Lösungsskizze, bei denen erst eine weitgehende Übereinstimmung in Formulierung, Aufbau und Gedankenführung den Schluss zulässt, dass der Prüfungsteilnehmer die Lösungshinweise übernommen hat und nicht etwa nur besonders gut vorbereitet war, ist im vorliegenden Fall eine alternative Erklärung für die Bearbeitung der Aufgabe der anderen Gruppe nicht ersichtlich.
(b) Weiter liegen keine tatsächlichen Umstände vor, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Von Seiten der Klägerin wird auch kein gedanklicher Fehler bei der Bearbeitung geltend gemacht, der – bei richtiger Annahme von fünf Kategorien – zu der von ihr gefundenen Lösung geführt hätte.
Die Klägerin trägt vor, sie habe die Aufgabe in den letzten Minuten überflogen und ihr seien die drei Wörter „kurz“, „mittel“ und „lange“ ins Auge gestochen; das „sehr kurz“ am Ende der Zeile und das „sehr lange“ habe sie überlesen. Damit legt sie zwar Umstände dar, die die von ihr gegebene Antwort erklären; die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ist für die Entkräftung des Anscheinsbeweises für einen Täuschungsversuch allerdings nicht ausreichend. Vielmehr müsste dargetan sein, dass ein solcher Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 9.10.2013 – 7 ZB 13.1402 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 11.10.2011 – 14 A 2726/09 – juris Rn. 5). Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Erklärung der Klägerin voraussetzt, dass in einem vierzeiligen Aufgabentext zwei Satzbestandteile („sehr kurz“ und „sehr lange“), die im selben Satz an unterschiedlichen Stellen stehen, überlesen werden. Für die Wörter „sehr kurz“ am Ende der ersten Zeile erscheint ein derartiger Flüchtigkeitsfehler plausibel. Die Wörter „sehr lange“ stehen hingegen unmittelbar neben den von der Klägerin nach ihrem Vortrag wahrgenommenen Wörtern „kurz“, „mittel“, „lange“ (in derselben Zeile). Der Vortrag des Überlesens ausgerechnet der weiteren zwei Kategorien ihrer Gruppe erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin andererseits den Aufgabentext im Übrigen genau genug gelesen hat, um ihn von der Argumentation her zutreffend zu lösen.
Die Klägerin führt weiter an, in den Übungen für die Prüfung Statistik I im vorangegangenen (Winter-) Semester sei auch das Thema „Dummy-Variablen“ durchgenommen worden und dabei seien immer drei Kategorien verwendet worden, so dass sie sich an die Übung zurückerinnert und automatisch drei Kategorien im Kopf gehabt habe. Der Vortrag, dass sich die Klägerin an die Übungsaufgabe 1 c) aus dem Wintersemester 2019/10 erinnert habe, da es hierzu auch eine Diskussion mit dem Übungsleiter gegeben habe, erscheint für sich alleine betrachtet zwar möglich. Allerdings verweist der Lehrstuhl auf Unterlagen aus dem (unmittelbar vorhergehenden) Sommersemester 2020, in dem das Thema mit unterschiedlichen Anzahlen von Kategorien behandelt worden sei. Hierauf geht die Klägerin nicht ein. Einerseits erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass eine – im Rahmen einer Präsenzveranstaltung – besprochene Aufgabe eher im Gedächtnis bleibt als Unterlagen aus Online-Veranstaltungen. Andererseits ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die richtige Antwort für diesen Aufgabentyp dem Vortrag der Beteiligten nach sich nur zum Teil auf auswendig zu lernenden Stoff bezieht; gerade die Zahl der Kategorien, die für die Zahl der Dummy-Variablen maßgeblich sind, ist offensichtlich eine je nach Beispielsaufgabe unterschiedliche Größe. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag des Lehrstuhls die Aufgabe (nur) von etwa der Hälfte der Studierenden richtig beantwortet worden ist; für den anderen Teil nennt der Lehrstuhl beispielhaft einen typischen Fehler. Nach ihrer Begründung zur Aufgabe 2 i) müsste die Klägerin eigentlich zu demjenigen Teil der Prüflinge zählen, der den Sachverhalt richtig verstanden hat und in der Lage war, diesen Aufgabentyp richtig zu lösen. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass sich ein Prüfling an den zutreffenden Lösungsweg für einen Aufgabentyp erinnert, dabei aber Zahlen aus Übungsbeispielen der Vergangenheit einsetzt.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei in Zeitnot gewesen, so dass es auch dumm gewesen wäre, Zeit für den Austausch mit Kommilitonen zu investieren zu einer Frage, die lediglich einen Punkt bringe, spricht dies weder gegen die Annahme, dass die Beantwortung einer Aufgabe der anderen Gruppe erfahrungsgemäß auf die Hilfe durch eine andere Person schließen lässt, noch ergeben sich hieraus tatsächlichen Umstände, die ein atypisches Geschehen möglich erscheinen lassen. Vielmehr dürfte es der Klägerin wohl darum gehen, ihre Darlegungen zu einem atypischen Geschehensablauf damit zu untermauern, dass entgegen dem äußeren Anschein in ihrem Fall ein Unterschleif auch zeitlich unklug gewesen wäre. Letzteres überzeugt allerdings nicht. Bei einer zu Hause geschriebenen Klausur ist die Abstimmung mit weiteren Prüflingen auch mit sehr geringem zeitlichem Aufwand möglich. Auch dass die Klägerin viele Aufgaben der Klausur nicht beantwortet hat, hat letztlich keine Aussagekraft für die Frage der Zusammenarbeit mit einer anderen Person.
(c) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Hinblick darauf, dass hier der Nachweis der Täuschung allein zu Aufgabe 2 i) geführt wurde. Welche Sanktion aufgrund einer Täuschungshandlung in Betracht kommt, ergibt sich in erster Linie aus der Prüfungsordnung. Ist wie vorliegend in § 30 Abs. 1 PStO im Fall des Täuschungsversuchs nur das Nichtbestehen der Prüfung vorgesehen, steht diese Eingriffsbefugnis unter dem Vorbehalt, dass sie in jedem Einzelfall in einer den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügenden Weise ausgeübt wird. Differenzierungen in Fällen, in denen der Unwertgehalt eines unlauteren Prüfungsverhaltens ausnahmsweise als gering anzusehen ist und daher die Schwelle zur Sanktionswürdigkeit nicht überschreitet, sind daher möglich (BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19/11 – juris Rn. 27). Vorliegend sind allerdings keine derartigen besonderen Umstände ersichtlich. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Aspekt der Generalprävention im Prüfungsrecht einen legitimen Stellenwert beansprucht (BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19/11 – juris Rn. 25). Gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden wird der Nachweis einer Zusammenarbeit häufig nur für u.U. kleine Teile der Klausur geführt werden. In all diesen Fällen von der Sanktion des Nichtbestehens abzusehen, wird dem legitimen Interesse der Mitprüflinge an der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht gerecht. Schließlich erscheint die Fallgestaltung nicht vergleichbar mit Fällen geringen Unwertgehalts wie einem kurzen Wortwechsel von Prüflingen bei einer Präsenzprüfung, bei der in der Regel eine Ermahnung angemessen sein dürfte. Denn bei einer nach Abgabe der Prüfungsarbeit aufgedeckten Täuschung wurde die unerlaubte Hilfe bereits genutzt. Auch die Folgen der Sanktion für die Klägerin gebieten im Hinblick auf die Wiederholbarkeit der Prüfung (§ 11 Abs. 8 Satz 2PStO) keine andere Beurteilung.
2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen,
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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