Aktenzeichen M 3 K 15.3416
Leitsatz
1 Für die Rechtmäßigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde; die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung darf dabei zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis stehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2 Kommt es zu erheblichen körperlichen und verbalen Auseinandersetzungen zwischen Schülern, kann die Androhung der Entlassung von der Schule auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
a. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO statthaft. Denn die ursprüngliche Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der streitgegenständlichen Androhung der Entlassung von der Schule hat sich bereits durch Zeitablauf erledigt; die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme entfaltet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine pädagogische Wirkung im Sinne einer „Warnfunktion“ mehr. Die Erledigung ist nach Klageerhebung eingetreten, sodass die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts statthaft ist.
b. Es besteht auch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist nur dann anzuerkennen, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse an einem Sachausspruch des Gerichts hat. Das Gesetz geht davon aus, dass nach dem Erledigungseintritt grundsätzlich keine Sachprüfung mehr stattfinden soll. Erforderlich wäre mithin jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Eyermann/ Schmidt, 11. Auflage § 113, Rn. 64, 84). Laut obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Rehabilitationsinteresse bei einer förmlich ausgesprochenen Missbilligung eines Verhaltens eines Schülers, wie sie (bereits) in der milderen Ordnungsmaßnahme des verschärften Verweises enthalten ist, anzuerkennen. Ein Rehabilitationsinteresse besteht daher erst recht im Fall einer Androhung der Entlassung auch wenn sie sich zwischenzeitlich erledigt hat (BayVGH, U.v. 10.3.2010 – 7 B 09.1906 – juris, Rn. 23).
2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Schule vom 13. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
a. Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme vom 13. Juli 2015 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG – i.d.F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), in der Fassung vom 22. Juli 2014, gültig vom 30. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015. Gemäß Art. 86 Abs. 7 BayEUG darf sie nur verhängt werden, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Die Androhung der Entlassung ist nach der Entlassung selbst die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme, die die Schule selbst verhängen kann. Die Wahl dieser Ordnungsmaßnahme hat sich daher daran zu orientieren, ob dem Schüler in Deutlichkeit vor Augen geführt werden muss, dass sich sein Verhalten – auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – ändern muss. Es handelt sich bei dieser Auswahlentscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses (Art. 58 Abs. 1 S. 3 BayEUG) um eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte nur zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 Bayerische Verfassung – BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH B.v. 2.9.1993 – 7 CS 93.1736 – in BayVBl 1994, 346); die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung darf dabei zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis stehen.
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig. Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung ist sowohl formell, als auch materiell fehlerfrei ergangen.
b. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Auswahlentscheidung wurde zutreffenderweise vom Disziplinarausschuss der Schule getroffen, der gemäß Art. 58 Abs. 1 S. 3 BayEUG insoweit die Aufgaben der nach Art. 86 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BayEUG zuständigen Lehrerkonferenz wahrnahm. Stimmberechtigt waren 9 Mitglieder; das entspricht der in § 9 Abs. 2 S. 2 Realschulordnung – RSO vorgegebenen Mitgliederzahl. Auch erfolgte eine ordnungsgemäße Beteiligung der Klägerin und ihrer Eltern, insbesondere wurde der Klägerin und ihren Erziehungsberechtigten laut Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 2. Juli 2015 ausreichend Gelegenheit zur Äußerung, auch in der Lehrerkonferenz, eingeräumt, sodass den Vorgaben des Art. 86 Abs. 9 S. 2 BayEUG entsprochen wurde. Daneben wurde die Klägerin bereits am Tag der körperlichen Auseinandersetzung, dem 17. Juni 2015, mit der beteiligten Schülerin L. vom Schulrektor der Schule befragt, womit sie sich hier erstmals mündlich zum Geschehen äußern konnte. Auf das Antragrecht nach Art. 86 Abs. 9 S. 2 BayEUG bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß Art. 86 Abs. 9 S. 4 BayEUG hat die Schule in ihrem Anhörungsschreiben vom 19. Juni 2015 hingewiesen.
Schließlich führt auch die Behandlung der schriftlichen Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juli 2015 nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme. Die schriftliche Einlassung erreichte die Schule einige Stunden vor der Sitzung des Disziplinarausschusses, wurde in dieser aber nicht berücksichtigt. Es kann offenbleiben, ob dies einen Anhörungsmangel darstellt, oder ob durch die – inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Einlassungen der Eltern der Klägerin in der Sitzung des Disziplinarausschusses das Recht auf Anhörung bereits gewahrt wurde. Jedenfalls ist von einer Heilung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; diese Nachholung ist gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Der klägerische Vortrag wurde im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 eingehend von dem Beklagten gewürdigt.
c. Die getroffene Ordnungsmaßnahme ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Schule hat ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten. Die Androhung der Entlassung stützt die Schule maßgeblich auf die körperliche und verbale Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Schülerin L. am 17. Juli 2015, den sogenannten Treppenvorfall. Die Schule dokumentiert den von ihr dargestellten Sachverhalt mit den dargebrachten Beweismitteln in ausreichender Weise, sodass er seitens des Gerichts als ausreichend ermittelt angesehen wird. Der Sachverhalt wird insbesondere von unterschiedlichen Lehrkräften in stimmiger Weise geschildert, sodass den dienstlichen Äußerungen vom Gericht Glauben geschenkt werden darf. So findet sich im Akt die schriftliche Stellungnahme der Studienreferendarin Sp., in der sie die Handgreiflichkeit zwischen der Klägerin und L. schildert. Ihrer Schilderung zufolge erfolgte der Beginn der Auseinandersetzung zum Stundenwechsel auf dem oberen Treppenabsatz, der durch die Glasfront des Lehrerzimmers einsehbar war. Dies wird im Übrigen auch von Klägerseite bestätigt. Ebenso unstreitig ist, dass die Klägerin die Hand gegenüber L. erhoben hat und diese dann mit dem Fuß gegen die Klägerin gekickt hat. Der Schilderung der Studienreferendarin zufolge, haben sich beide Schülerinnen gleichermaßen äußerst aggressiv an den Haaren gezogen und mit ihren Handtaschen aufeinander eingeschlagen. Begleitet von beiderseitig verwendeten, lautstarken Kraftausdrücken wie „Schlampe“ und „Bitch“ stolperten die Schülerinnen, durch das Gerangel heftig verkeilt ineinander, fielen die Treppe hinunter und landeten vor der Glasfront des Lehrerzimmers, wo sie die Studienreferendarin trennen konnte, die Beschimpfungen dagegen nicht stoppen konnte. Diesem Bild schließt sich die Aussage des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, der von einer Sekretärin, die den Vorfall ebenfalls beobachtet hatte, aus dem Lehrerzimmer herbeigerufen wurde. Seiner Aussage zufolge konnte er schon auf dem Weg zu den Schülerinnen deren Streiterei hören; seine Aussage, zwei Stimmen – eine dunklere und eine hellere gehört zu haben –, ist glaubwürdig und belegt, dass keineswegs nur die Schülerin L. Unflätigkeiten von sich gab, sondern auch die Klägerin lautstark Beleidigungen austeilte. Er schilderte glaubhaft, eingetroffen zu sein, als die Studienreferendarin die Schülerinnen gerade getrennt hatte, es jedoch so aussah, als ob beide sogleich wieder aufeinander losgehen würden. Auch seine Aussage, sodann die Stimme erhoben zu haben und die Schülerinnen räumlich voneinander getrennt zu haben, stimmt mit der Aussage der Studienreferendarin überein, wonach der Schulleiter der mittlerweile verbalen Auseinandersetzung mit deutlichen Worten ein Ende setzte. Der Vortrag der Klägerseite, die Auseinandersetzung habe nur kurz angedauert und habe sich auf ein gegenseitiges Ziehen der Haare beschränkt, ist damit glaubhaft widerlegt. Die Glaubwürdigkeit der Schilderung des Schulleiters belegt im Übrigen auch dessen Aussage, er erinnere sich, dass es trotz der zahlreichen Schüler und Schülerinnen, die ober- und unterhalb der Treppe dem Geschehen beiwohnten, ganz still gewesen sei. Das Bestreiten des Vorfalls durch die Eltern der Klägerin überzeugt das Gericht dagegen nicht, da diese nicht persönlich anwesend waren, anders als der Schulleiter und die Studienreferendarin. Auch die im Disziplinarausschuss geführte ausführliche Diskussion des Sachverhalts und die Erklärungssuche danach, warum die Klägerin ihn nicht zugeben wollte, spricht für eine sachgemäße Aufarbeitung der Tatsachengrundlage durch die Schule.
Die Vorgeschichte zu dem streitgegenständlichen Vorfall wurde nicht, wie von Klägerseite behauptet, bei der Verhängung der Ordnungsmaßnahme außer Acht gelassen. Im Gegenteil wurden die vorhergehenden Spannungen zwischen der Klägerin und der aus vier Mädchen bestehenden Gruppe von den Mitgliedern des Disziplinarausschusses ausführlich mit in ihre Beratung einbezogen. Der klägerische Vorwurf einer einseitigen Würdigung der dem Treppenvorfall vorangegangenen Vorfälle durch die Schule, wird vom Gericht nicht geteilt. Ohne die tatsächlichen Handlungsabläufe der von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich dargestellten Vorfälle in der Schultoilette am 20. April 2015, dem Kunstunterricht und dem nachfolgenden Nachhauseweg am 16. Juni 2015 im Detail aufklären zu müssen, stellt sich die von der Schule dargestellte Sachlage nach der vom Gericht aus seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gemäß § 108 VwGO als glaubwürdig dar. So war die Klägerin nach eigener Aussage zunächst selbst voll integriertes Mitglied der Mädchengruppe in der Schule; mit der neuen Gruppenzugehörigkeit der Schülerin S. kam es jedoch zum Bruch zwischen der Klägerin und der Gruppe. Hinsichtlich der aus Klägersicht als Freiheitsberaubung dargestellten Situation des Vorfalls auf der Toilette der Schule am 20. April 2015, trägt die Klägerin einerseits vor, die Gruppe habe sie festgehalten und eingesperrt, andererseits habe sie sich dann befreien können – eine nähere Beschreibung der Befreiung erfolgt nicht. Diese Darstellung des Tathergangs ist schwer vorstellbar, demgegenüber klingt die Beschreibung des Vorfalls durch die übrigen Mädchen, beispielsweise in der schriftlichen Stellungnahme von F. vom 29. Juni 2015 eher plausibel, wonach die Gruppe die Klägerin auf der Schultoilette zur Rede stellte, die Klägerin dann jedoch die Tür aufriss und die Mädchentoilette verließ.
Eine Klärung dieses Vorfalls und auch des Vorfalls im und nach dem Kunstunterricht am 16. Juni 2015 kann jedoch dahinstehen, da die Schule bereits am 21. April 2015 auf den Toilettenvorfall mit einem unter Mitwirkung der Schulsozialarbeit erarbeiteten Konzept für eine Problemlösung reagierte, die Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch einlud und mit der Klägerin und einem Mitglied der Mädchengruppe am 27. April 2015 ein der Mediation dienendes Gespräch führte. In der Folge hat die Klägerin jegliche Mitwirkung an Vermittlungsversuchen der Schule verweigert. Indem die Schule dies im Bescheid aufführt, stellt sie in erster Linie klar, dass die Klägerin nicht durch die von Klägerseite vorgeworfenen, mangelnden Deeskalationsmaßnahmen der Schule entlastet werden kann. Der Einwand, die Verweigerungshaltung der Klägerin dürfe ihr nicht angelastet werden, zumal diese maßgebend von den Eltern der Klägerin hervorgerufen wurde, ist damit hinfällig. Die Schule wollte mit diesem Argument vielmehr aufzeigen, ihrerseits nicht untätig gewesen zu sein und ausreichend Maßnahmen ergriffen zu haben, um weiteren Vorfällen vorzubeugen.
Entgegen des Vortrags der Klägerseite, verstößt die Wahl der Ordnungsmaßnahme als pädagogische Ermessenentscheidung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Sachverhaltswürdigung hat ergeben, dass die körperliche und verbale Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Schülerin L. keine beiläufige Streiterei am Rande war, sondern eine in der Schulöffentlichkeit ausgetragene Gewalteskalation. Die Schule begründet die Androhung der Entlassung daher zu Recht auch damit, dass sie aus generalpräventiven Gründen zeigen wolle, dass sie es nicht toleriere, wenn Achtklässler in der Schulöffentlichkeit Gewalt zeigen und den sozialen Frieden an der Schule stören. Auch sollte eine Parteienbildung pro und contra verhindert werden und den Schülern vor Augen geführt werden, dass die Schule keine Gewalt akzeptiert und daher mit einer nachdrücklichen erzieherischen Maßnahme reagiert.
In dem Disziplinarausschuss wurde auch die Möglichkeit milderer Mittel diskutiert, beispielsweise die Ordnungsmaßnahme eines Klassenwechsels. Die Ablehnung dieses Mittels durch die Schule aufgrund schulrechtlich organisatorischer Gründe, da es nur eine einzige entsprechende Wahlpflichtfächergruppenklasse gibt, ist somit sachgerecht.
Schließlich hatte die Schule vor dem zu ahnenden Vorfall ein Deeskalationskonzept verfasst, die Schulsozialarbeit eingebunden und ein Vermittlungsgespräch mit der Klägerin durchgeführt, weitere Gespräche wurden durch Krankheit oder Ablehnung seitens der Klägerin vereitelt. Ebenfalls wurde ein Gespräch mit den Eltern der Klägerin gesucht, sodass die Schule ausreichend Sorge getragen hatte, dem Vorfall vorzubeugen; dem klägerischen Argument, die Schule habe den Vorfall verhindern können, kann daher nicht gefolgt werden.
Ebenso führt der klägerische Einwand, gegen die Klägerin seien noch keine vorhergehenden Ordnungsmaßnahmen verfügt worden, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Androhung der Entlassung. Die Klassenleiterin hatte erst im Januar 2015 den Eltern der Klägerin mitgeteilt, dass diese ein respektloses Verhalten und einen nicht zu akzeptierenden Ton gegenüber den Lehrkräften an den Tag legte. Ebenso schildert die Schulsozialarbeit im Protokoll über das Konfliktgespräch am 27. April 2017, die Klägerin habe ihre aggressive und provozierende Seite gezeigt. Darüber hinaus hatte die Klägerin seit Anfang des Besuchs der Schule 2011 bis zum Juli 2015 insgesamt 17 Mitteilungen erhalten, unter anderem wegen der Gefährdung des Erreichens des Klassenziels gemäß Art. 75 Abs. 1 BayEUG sowie aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Schulordnung, insbesondere das Nichtanfertigen der Hausaufgaben gemäß § 48 Abs. 1 RSO. Abgesehen davon erfordert die Verhängung der Androhung der Entlassung nicht zwingend das Vorliegen vorhergehender Ordnungsmaßnahmen. Die Ordnungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 2 BayEuG stehen nicht im Abhängigkeitsverhälnis zueinander. Vielmehr setzt die Androhung der Entlassung nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG voraus, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Das damit vorausgesetzte Fehlverhalten von gewissem Gewicht konnte die Schule nachweisen. Sie hat dargelegt, dass das Verhalten der Klägerin die Erfüllung des Schulzwecks und den Schulfrieden gefährdet hat, bei dem weder beleidigende Ausdrücke noch Gewalt geduldet werden. Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung steht vorliegend auch zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens der Klägerin nicht außer Verhältnis.
Insbesondere ist die Androhung der Entlassung gegenüber der Klägerin auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft erfolgt weil die Schule gegenüber der beteiligten Schülerin L. nicht eingeschritten wäre, ohne dass für ein Nichteinschreiten sachliche Gründe vorgelegen hätten. Tatsächlich hat die Schule gegen L. die schwerstmöglichste Ordnungsmaßnahme – die Entlassung von der Schule – verhängt. Eine sachgerechte Abstufung wurde damit getroffen.
Der Disziplinarausschuss hat seine pädagogischen Erwägungen auch nachvollziehbar protokollarisch dargestellt und begründet. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sein könnten.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.