Verwaltungsrecht

Parallelentscheidung zum Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2020

Aktenzeichen  RO 4 K 19.133

Datum:
13.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 34658
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 18 S. 1
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts C. vom 19.12.2018 wird im Hinblick auf die Waffenbesitzkarten Nr. …3, Nr. …5, Nr. …2 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. …7 rechtswidrig war.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Berufung wird zugelassen

Gründe

Die Klagen sind zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
I.
Die Klagen sind zulässig.
Insbesondere ist die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins statthaft. Der Kläger hat diesbezüglich seinen ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag in der mündlichen Verhandlung in einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung, umgestellt. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins hat sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt, da der Jagdschein des Klägers, der mit Bescheid vom 19.12.2018 für ungültig erklärt und eingezogen wurde, nur bis 31.03.2020 gültig war. Mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ist Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts eingetreten.
Das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Fortsetzungsfeststellungsklage geforderte besondere Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor. Als Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – NVwZ 2013, 1481). In der Rechtsprechung haben sich dazu vier Fallgruppen herausgebildet: die Wiederholungsgefahr, das Präjudizinteresse, das Rehabilitierungsinteresse und das objektive Rechtsklärungsinteresse bei typischerweise kurzfristig erledigten, tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 111).
Der Kläger hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer ein solches berechtigtes Interesse (U.v. 5.2.2019 – RN 4 K 18.1798 – unveröffentlicht, U.v. 03.12.2019 – RN 4 K 18.2085 – unveröffentlicht, ebenso VG Würzburg, U.v. 31.7.2015 – W 5 K 14.755 – juris Rn. 27). Denn er hat erläutert, dass er Jäger ist und ein erhebliches Interesse daran hat, der Jagd wieder nachgehen zu können. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass dem Kläger in der geforderten Weise an der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins gelegen ist. Auch im Hinblick auf ein behördliches Verfahren auf (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins steht dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse zu.
II.
Sowohl die Anfechtungsklage (dazu 1.) als auch die Fortsetzungsfeststellungsklage (dazu 2.) sind begründet.
1. Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu a)), da seine Unzuverlässigkeit zu Unrecht angenommen wurde. Aus demselben Grund sind auch die waffenrechtlichen Nebenanordnungen (Nr. 3 bis 6 des Bescheides) (dazu b)), die Zwangsgeldandrohung (Nr. 9 des Bescheides) (dazu c)) und die Kostenauferlegung (Nr. 10 und 11 des Bescheides) (dazu d)) aufzuheben.
a) Rechtsgrundlage für den in der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Demnach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – vorliegend die Waffenbesitzkarten – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (lit. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (lit. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (lit. c).
Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Prognose des in der Zukunft zu erwartenden Verhaltens des Klägers voraus, die sich auf zutreffend ermittelte Tatsachen stützen muss (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, denn das Waffenrecht dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition je-derzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – NJW 2015, 3594/3596).
Regelmäßig begründet ist die Annahme der Unzuverlässigkeit nach der Rechtsprechung für Personen, die zur Bewegung der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter gehören (dazu aa)). Die für und gegen eine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe sprechenden Gesichtspunkte (dazu bb)) hat das Landratsamt C.im Rahmen des angegriffenen Bescheids zutreffend gewürdigt. Allerdings ist es zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Frage der Zugehörigkeit für den Kläger bejaht werden muss (dazu cc)).
aa) Als Tatsache, die ein nachvollziehbares Risiko für unsorgfältiges oder unsachgemäßes Verhalten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründet, ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Verwaltungsgericht anschließt, die Zugehörigkeit zur Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter oder die verbindliche Übernahme von deren Ideologie anerkannt (so beispielsweise B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris; B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris; B.v. 25.4.2018 – 21 CS 17.2459 – juris). Die Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ist den Verfassungsschutzbehörden zufolge äußerst heterogen und besteht vorwiegend aus Einzelpersonen, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, deren verbindendes Element die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung ist (dazu und zum folgenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2019, S. 102 ff.). „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ nutzen unterschiedliche Begründungen – unter anderem die Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – um die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem abzulehnen. Sie sprechen den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation ab oder definieren sich als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Es besteht deshalb nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz die Besorgnis, dass Reichsbürger und Selbstverwalter – mitunter massive – Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht ein solches Risiko auch für den Bereich des Waffenrechts. Wer der Ideologie der genannten Bewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung für sich nicht als verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde (BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 21 CS 17.2459 – juris Rn. 20). Dies gilt dem Verwaltungsgerichtshof zufolge für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung, die Pflicht, den Zugriff anderer Personen auszuschließen sowie für die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Personen, die der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter angehören oder sich deren Ideologie zu eigen gemacht haben, fehlt deshalb – auch weil ein Restrisiko nach dem oben Gesagten nicht hingenommen werden kann – nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
bb) Zu den für Reichsbürger und Selbstverwalter charakteristischen Verhaltensweisen zählt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof namentlich die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Angabe des Königreichs Bayern und Verweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 15). Bedeutung misst der Verwaltungsgerichtshof daneben auch der Tatsache zu, ob der Betreffende in der für Reichsbürger und Selbstverwalter typischen Diktion gegenüber Behörden in Erscheinung getreten ist (B.v. 25.4.2018 – 21 CS 17.2459 – juris Rn. 22 f.).
Nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden treten Reichsbürger und Selbstverwalter auch an Auslandsvertretungen heran, teils mit dem Ziel, die von ihnen angeblich geschaffenen Gebietskörperschaften völkerrechtlich anerkennen zu lassen (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2019, S. 94). Der Bewegung zugehörige Organisationen nennen als Ziel häufig, die mit der „tatsächlichen Staatsangehörigkeit“ angeblich verbundenen „Bodenrechte“ sollten der Bevölkerung zurückgegeben werden (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2017, S. 95). Zu den Erscheinungsformen der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter zählen daneben Stammtische und Seminare – auch in der Esoterik-Szene -, bei denen die Anwesenden von diversen Verschwörungsmythen und von der Illegitimität der Bundesrepublik überzeugt werden sollen (Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 2017, S. 177 f.).
cc) Entgegen der Ansicht des Landratsamts C. ist das Gericht nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass die vom Kläger schriftlich getätigten Angaben nicht ergeben, dass er der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist bzw. deren Ideologie als für sich verbindlich ansieht. Zwar hat er unter Verwendung reichsbürgertypischer Diktion die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt. Diese Tatsache rechtfertigt jedoch aus Sicht der Kammer für sich betrachtet noch nicht die zwingende Qualifizierung des Klägers als Reichsbürger, vielmehr ist die Frage im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 09.02.2018 – 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 18), welche ergibt, dass der Kläger nicht der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist (dazu (1)). Darüber hinaus hat der Kläger etwaig bestehende Restzweifel bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung dadurch ausgeräumt, dass er sich von dieser glaubhaft distanziert hat (dazu (2)).
(1) Die vom Kläger getätigten Angaben im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (Berufung auf das RuStAG in der Fassung von 1913; Geburts- und Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“; Besitz der weiteren Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) stellen zwar ein Indiz für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung dar, das in Einzelfällen auch die Einordnung eines Antragstellers als Reichsbürger rechtfertigen kann.
Allerdings resultiert aus diesem Indiz nicht in jedem Fall zwingend eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung. Dies käme einem bloßen Formalismus gleich. Vielmehr sind Fälle denkbar, in denen ein Antragsteller zwar unter Verwendung reichsbürgertypischen Vokabulars einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat, jedoch nicht der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist. Andererseits müssen aber auch die vom Klägerbevollmächtigten geforderten „zusätzlichen Merkmale“ nicht in jedem Fall zwingend vorliegen, um eine solche Zugehörigkeit zu bejahen. Vielmehr ist in Fällen wie dem vorliegenden eine Einzelfallbetrachtung indiziert, die alle vorhandenen Tatsachen und Gesichtspunkte für und gegen eine Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung einbezieht und bewertet. Daneben muss dem betroffenen Antragsteller dann – etwa durch Vorsprache in der mündlichen Verhandlung – die Gelegenheit gegeben werden, sich glaubhaft von dem von ihm gesetzten Anschein der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung zu distanzieren.
Anders ist auch die vom Landratsamt C. auf Seite 5 des Bescheides zitierte Entscheidung des BayVGH (Az.: 21 CS 17.2310) nach Auffassung der Kammer nicht zu verstehen. Zwar war der Senat der Ansicht, dass für eine negative Prognoseentscheidung die im zugrunde liegenden Fall vorhandenen Umstände, insbesondere die im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises eindeutig „reichsbürgertypischen“ schriftlichen Äußerungen eines Antragstellers, hinreichende Anknüpfungstatsachen darstellen, und darüber hinaus keine „weiteren negativen Erkenntnisse“ erforderlich seien, um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu gelangen (BayVGH, B. v. 25.01.2018 – 21 CS 17.2310, BeckRS 2018, 3042, Rn. 17). Die für den Antragsteller negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit wurde im zugrundeliegenden Fall vielmehr unter anderem darauf gestützt, dass es ihm in erster Linie darum gegangen sei, zügig in das beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 StAG) mit seinen im Formular getätigten Angaben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 (vermittelt durch die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) erhalten habe, eingetragen zu werden. Es sei nach Ansicht des Senats eine „reichsbürgertypische“ Verhaltensweise, eine Eintragung in das EStA-Register und entsprechende EStA-Registerauszüge mit dem Inhalt „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG, Stand 1913“ zu erwirken (BayVGH, B. v. 25.01.2018 – 21 CS 17.2310, BeckRS 2018, 3042, Rn. 19).
In ähnlich gelagerten Fällen geht der BayVGH im vorläufigen Rechtsschutz von offenen Erfolgsaussichten aus. Zwar sei in der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das RuStAG in der Fassung von 1913 und unter Angabe des Geburts- und Wohnsitzstaates „Königreich Bayern“ ein für Reichsbürger typisches Verhalten zu sehen. Auch könne einen Antragsteller nicht ohne Weiteres der Umstand entlasten, dass bei ihm andere für Reichsbürger charakteristische Verhaltensweisen nicht vorliegen, wie beispielsweise, dass er zu keinem Zeitpunkt staatliche Anordnungen oder Bescheide in Frage gestellt oder Steuern nicht bezahlt habe. Dies folge schon daraus, dass es sich beim Begriff „Reichsbürger“ um eine Sammelbezeichnung für eine sehr heterogene Personengruppe handle. Für eine Zuordnung müssen nicht alle typischen Merkmale zugleich erfüllt sein, vielmehr könne die Zuordnung stets nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfolgen. Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren zu klären, inwieweit die Einlassungen der Antragsteller im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht (vgl. zum GanzenBayVGH, B. v. 09.02.2018 – 21 CS 17.1964, BeckRS 2018, 3069 Rn. 17 ff.). Von Belang sei insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der Schreiben des Antragstellers, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register) (BayVGH, B. v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332, BeckRS 2017, 137087, Rn. 16). Auch daraus ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar, dass in einem Hauptsacheverfahren einzig eine Gesamtwürdigung maßgeblich sein kann.
Nach Vornahme der oben genannten Gesamtwürdigung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das RuStAG ein für Reichsbürger typisches Verhalten darstellt, welches den Verdacht nährt, dass derjenige, der solche Angaben macht, aufgrund der Ideologie der Reichsbürgerbewegung die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt und letztlich nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten (so BayVGH, B. v. 09.02.2018 – 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 17). Auch wird nicht außer Acht gelassen, dass der Kläger auch seinen Sohn dazu veranlasst hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gleichwohl reichen die Indizien im vorliegenden Fall aus Sicht des Gerichts nicht aus, um von einer Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung auszugehen.
Aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Sohn zu dessen eigener Antragstellung verleitet hat, ergibt sich aus Sicht der Kammer jedenfalls keine Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung. Zum einen ist nicht der Schluss gerechtfertigt, dass die Empfehlung einer bestimmten Vorgehensweise dazu führt, dass man von dieser überzeugt ist. Vielmehr sind gerade im engen Familienkreis aus falsch verstandener Fürsorge auch Ratschläge denkbar, deren Vorteilhaftigkeit man nicht vollends nachvollziehen kann, aus Sorge, der enge Familienangehörige könnte bei Nichtvornahme der Handlung einen Nachteil erleiden. Hierfür spricht auch, dass der Kläger angab, die Antragstellung selbst nicht hinterfragt und sich daher nichts dabei gedacht zu haben. Zum anderen ist an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises selbst aus Sicht des Gerichts kein Indiz für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung darstellt, weshalb auch die Empfehlung der Antragstellung kein Indiz hierfür sein kann. Vielmehr kommt es auf die reichsbürgertypischen Angaben im Antrag an. Diesbezüglich geht das Gericht aber davon aus, dass der Sohn des Klägers diese lediglich vom Kläger abgeschrieben hat, wie es Letzterer selbst auch von seinem Kollegen getan hat, ohne diese zu hinterfragen. Insofern ist die Kammer der Ansicht, dass der Kläger seinem Sohn lediglich die Antragstellung empfohlen hat, sich mangels eigenen Wissens aber keine Gedanken um die Angaben gemacht hat. Dem Kläger kam es aus Sicht des Gerichts gerade nicht darauf an, dass sein Sohn reichsbürgertypische Angaben gegenüber einer Behörde machte, da er selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, dass dies solche sind. Nicht zuletzt ist aber auch darauf zu achten, dass der Beweggrund der eigenen Antragstellung des Klägers mit den entsprechenden Angaben und der der Empfehlung an seinen Sohn der gleiche war – nämlich die Sorge vor einer drohenden Enteignung -, sodass Letzteres gerade nicht als „zusätzliches eigenständiges Indiz“ für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung herangezogen werden kann. Vielmehr muss die Vorgehensweise ebenfalls im Kontext der Beunruhigung des Klägers durch seinen Arbeitskollegen gesehen werden. Es ist auch nicht widersprüchlich, dass der Kläger einerseits seine eigene Antragstellung nur vorgenommen hat, um „Ruhe“ vor den Arbeitskollegen zu haben, andererseits aber seinen Sohn dazu gebracht hat, ebenfalls einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das erkennende Gericht geht vorliegend davon aus, dass die Antragstellung des Klägers zwar einerseits ein Stück weit aus Resignation erfolgte. Andererseits ging der Kläger aber auch irrig davon aus, dass sein Kollege über weitreichendere Kenntnisse verfügte, sodass er es nicht ausschließen konnte, es vielleicht doch zu bereuen, keinen Antrag gestellt zu haben. Insofern ist es durchaus plausibel, dass der Kläger seinen Sohn in falsch verstandener Fürsorge zur Antragstellung gebracht hat, obwohl er selbst noch Restzweifel bezüglich deren Sinnhaftigkeit hatte.
Beachtlich ist vorliegend vor allem aber der Aspekt, dass seitens des Landratsamts C. bereits im November 2016 eine Überprüfung der klägerischen Zuverlässigkeit stattgefunden hat. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da sich der Kläger aus Sicht der Behörde und der Kriminalpolizei glaubhaft von einer Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung distanziert hat, sodass das Landratsamt C. im Jahr 2016 selbst nicht von einer Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung ausgegangen ist. Nur aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung des BayVGH wurden die ruhenden Verfahren aus dem Jahr 2016 wieder aufgenommen (BA S. 99). Neue Erkenntnisse, die die Einstufung des Klägers als Reichsbürger vermuten lassen würden, lagen der Behörde nicht vor, sodass es sich – da sich am Verhalten des Klägers gerade nichts geändert hat – lediglich um eine erneute Überprüfung des Klägers aufgrund desselben Sachverhalts handelte. Da die Behörde bei der ursprünglichen Prüfung dieses Sachverhalts bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger nicht der Reichsbürgerbewegung zugehörig sei, ist aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich, weshalb sich an diesem Ergebnis etwas geändert haben sollte. Die von der Behörde zitierte „neue“ Entscheidung des BayVGH ändert ebenfalls nichts daran. Diese ist zum einen im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, zum anderen beabsichtigte der Antragsteller im zugrundeliegenden Fall die Eintragung in das beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 StAG) mit seinen im Formular getätigten Angaben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 (vermittelt durch die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) erhalten habe. Aus Sicht der Kammer ist im Hauptsacheverfahren – wie erwähnt – in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei kein Indiz zwingend zur Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung führen kann.
Die Tatsache, dass die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises unter Verwendung reichsbürgertypischer Angaben und die Überzeugung seines Sohnes von dessen eigener Antragstellung im Dezember 2015 erfolgte und damit fast fünf Jahre zurückliegt und in der Zwischenzeit keinerlei Auffälligkeiten des Klägers mehr bekannt wurden, die eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung vermuten lassen hätten, zeigt aus Sicht des Gerichts gerade, dass es sich bei der Antragstellung um eine einmalige „Dummheit“ des Klägers handelte aber gerade nicht um die Manifestation seiner reichsbürgerlichen Gesinnung. Auch die Empfehlung derselben an seinen Sohn geht grundsätzlich auf die gleiche unüberlegte Intention zurück wie seine eigene Antragstellung. Zwar kann ihm vorgeworfen werden, dass er eine Erklärung gegenüber einer Behörde abgab, ohne deren Inhalt zu hinterfragen oder gar zu kennen und in falsch verstandener Fürsorge auch seinen Sohn dazu gebracht hat, Selbiges zu tun. Daraus schließt das Gericht aber nicht eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung. Vielmehr zeigte sich der Kläger selbst reumütig und gab an, er würde die Antragstellung und deren Empfehlung an seinen Sohn rückgängig machen, wenn er dies könnte. Aus der Behördenakte ergibt sich ebenfalls nichts, was für die Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung sprechen würde.
(2) Darüber hinaus hat sich der Kläger nach Ansicht des Gerichts glaubhaft vom Anschein seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung distanziert. Schon in den Anhörungen in den Jahren 2016 und 2018 gab er an, er habe lediglich seine Staatsangehörigkeit feststellen lassen, ohne jedoch der Reichsbürgerbewegung zugehörig zu sein oder dieser nahe zu stehen. Die Formulierungen im Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und dieser Antrag selbst gehen auf Veranlassung eines vormaligen Arbeitskollegen des Klägers zurück. Dieser hat ihn aufgrund der beginnenden Flüchtlingswelle zur Antragstellung überredet, um seinen Besitz vor einer Enteignung zu schützen. Daraufhin hat der Kläger – wie auch andere Kollegen – die Formulierungen im Antrag lediglich abgeschrieben. Auch wenn man die Ansicht des Klägers für abwegig halten mag, ergibt sich hieraus, dass dieser mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nur seinen Besitz vor einer Enteignung schützen wollte und nicht reichsbürgertypisch z.B. den sog. „Ausstieg aus der Firma BRD“ vorbereiten wollte (vgl. zu diesem reichsbürgertypischen Motiv bei der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises: BayVGH, B. v. 10.01.2018 – 21 CS 17.1339 -, juris Rn. 17). Entgegen der Ansicht des Landratsamts C. liegt diesbezüglich auch keine reine Schutzbehauptung vor. Die beginnende Flüchtlingskrise stellte für viele eine Ausnahmesituation dar, die von Zukunftsängsten geprägt war. Insofern ist nachvollziehbar, dass zur Vermeidung angeblich drohender Nachteile auch teils abenteuerliche Maßnahmen ergriffen wurden. Allein dies war aus Sicht der Kammer die Intention des Klägers, der glaubhaft angab, zu diesem Zeitpunkt nichts über die Reichsbürgerbewegung und deren Vorgehensweisen gewusst zu haben. Nach Eindruck des Gerichts vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bereut er die Antragstellung wahrhaftig und würde diese rückgängig machen, wenn er könnte. Dies zeigt sich auch durch die vielen Kontaktaufnahmen seitens des Klägers mit der Behörde, in denen er immer wieder beteuerte, wie leid es ihm täte und versuchte, seine Antragstellung zu erklären. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger nur in einem Einzelfall eine reichsbürgertypische Terminologie verwendet hat, aufgrund derer nicht auf seine allgemeine Gesinnung geschlossen werden kann. Er hat vielmehr blauäugig dem Anraten seines Arbeitskollegen vertraut und dessen Angaben abgeschrieben, ohne diese zu hinterfragen. Der Kläger gab an, er habe gedacht, die Angabe „Königreich Bayern“ beziehe sich auf seine Vorfahren. Dies zeigt, dass er nicht erklären wollte, er selbst lebe im Königreich Bayern. Die Überzeugung seines Sohnes erfolgte lediglich aus falsch verstandener Fürsorge, ohne dass der Kläger, der nur das Beste für seinen Sohn wollte, die Tragweite der Angaben im Antrag umrissen hatte. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er seinen Sohn deshalb zur Antragstellung verleitete, da die mühsam besorgten Abstammungsurkunden bereits aufgrund der Antragstellung des Klägers vorhanden waren. Somit ist davon auszugehen, dass dieser Aspekt und die damit verbundenen Vereinfachungsgründe jedenfalls mit ausschlaggebend war.
b) Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten können auch die hiermit verbundenen waffenrechtlichen Nebenanordnungen (Nr. 3 bis 6 des Bescheides vom 19.12.2018) keinen Bestand haben und sind daher aufzuheben.
c) Mangels wirksamen Grundverwaltungsaktes ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben, da sie den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
d) Auch die Auferlegung der Verwaltungskosten ist rechtswidrig und daher aufzuheben, da der Kläger die Amtshandlung nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Kostengesetz (BayKG) veranlasst hat.
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 2 des Bescheides) war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da ihm zu Unrecht die Zuverlässigkeit abgesprochen wurde.
Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 BJagdG. Demnach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG ist der Jagschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, was nach § 17 Abs. 3 BJagdG der Fall ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (1.), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (2.) oder Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (3.).
Da der Kläger wie oben erläutert aus Sicht des Gerichts nicht der Reichsbürgerbewegung zugehörig ist, ist dessen jagdrechtliche Zuverlässigkeit ebenso gegeben, da auch sonst keine Gesichtspunkte gegen diese sprechen.
Mangels jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers war daher auch die jagdrechtliche Nebenanordnung in Nr. 7 des Bescheides rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das RuStAG allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit den Entzug dessen waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtfertigt, wurde in einem Hauptsacheverfahren bislang weder vom zuständigen Berufungsgericht noch höchstrichterlich geklärt. Der Rechtssache kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zu.


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