Verwaltungsrecht

Polizeirecht, Vollzugshilfe, Öffnen und Betreten der Wohnung durch Polizeivollzugsbeamte, Inobhutnahme von Kindern

Aktenzeichen  M 23 K 19.6303

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 38311
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG Art. 2 Abs. 3
PAG Art. 67 ff.
VwGO analog § 113 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Nach erfolgter Verweisung der Klageanträge 1. und 2. durch Beschluss vom 16. Juni 2021 (M 23 K 21.3175) an das Amtsgericht München als zuständiges Gericht verbleibt der Antrag in Ziff. 3 in der Entscheidungskompetenz des erkennenden Gerichts. Die diesbezügliche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen „Mitwirkung bei der Durchsuchung der Wohnung“ ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig, da sich die Kläger auf ein hierfür erforderliches (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse berufen können. Erforderlich ist hierfür – da sich die polizeiliche Maßnahme im Sinne des § 43 Abs. 2 Alt. 5 VwVfG zweifelsohne und unbestritten erledigt hat – ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, nicht nur abstrakter Klärungsbedarf. Für ein berechtigtes (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1989 – 1 C 40.88 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 6 B 22.09 – juris Rn. 4). Nach gängiger Rechtsprechung kann sich ein solches Interesse insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss jedenfalls geeignet sein, die betroffene Position der Kläger zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 3; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 7.3.2018 – 3 BV 16.2040 – juris Rn. 28).
Ein anzuerkennendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend daraus, dass die angegriffene Maßnahme mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigt, verbunden gewesen war (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 38/12 – juris Rn. 18). Von besonderem Gewicht sind insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.2013 – 2 BvR 370/13 – BeckRS 2013, 54085) oder die besonders sensiblen Rechtsgüter wie etwa die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder die Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2001 – 2 BvR 527/99 – NJW 2002, 2456). Auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 – NVwZ 1999, 290/291 f.; B.v. 30.4.1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – BVerfGE 96, 27/39 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 3.5.1988 – 7 C 92.86 – NVwZ-RR 1990, 18/19; U.v. 21.11.1980 – 7 C 18.79 – BVerwGE 61, 164/166). Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind und daher ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen können, gehört regelmäßig auch eine Wohnungsdurchsuchung (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – BVerfGE 96, 27/40).
Nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme am 21. Juli 2021 haben die Polizeivollzugsbeamten E. und H. die Wohnung der Kläger unter Öffnung der Haustüre mithilfe eines hinzugerufenen Schlüsseldienstes zweifelsohne betreten, während sich die Kläger in polizeilichem Gewahrsam befunden hatten. Hierin kann ein möglicher Eingriff in das Grundrecht der Kläger aus Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 106 Abs. 3 BV auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht ausgeschlossen werden. Dieses Grundrecht steht auch ausdrücklich unter Richtervorbehalt. Obwohl es die rechtskundigen Kläger im vorliegenden Fall im Wesentlichen versäumt haben darzulegen, worin die konkrete fortbestehende Grundrechtsbeeinträchtigung im Detail liegt, kann dies im vorliegenden Einzelfall an dieser Stelle dahinstehen, da den Klägern eine inhaltliche Überprüfung der Maßnahme dennoch zuzubilligen ist. Denn die rechtzeitige Erlangung gerichtlichen Eilrechtsschutzes war ihnen nicht möglich, weil – entgegen § 87 Abs. 2 FamFG – eine Zustellung des Gerichtsbeschlusses an die Kläger vor Beginn der Vollstreckung nicht belegt ist, mithin effektiver Rechtsschutz gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. November 2019 für die Kläger zeitnah nicht zu erreichen war. Daher steht den Klägern im vorliegenden, einer Verallgemeinerung nicht zugänglichen Einzelfall aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine gerichtliche inhaltliche Überprüfung der erfolgten Maßnahmen zu.
Allerdings ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keinen Anspruch auf die beanspruchte Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen, da diese rechtmäßig waren.
Nach Art. 67 Abs. 1 PAG leistet die Polizei anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist, die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen und ihre Maßnahme nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. Dies umfasst folglich die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes einer anderen Behörde durch die Polizei unter Anwendung unmittelbaren Zwangs (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 67 PAG Rn. 6 ff.). Vorliegend hatte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 13. November 2019 die Herausgabe von drei der vier Kinder der Kläger an den Ergänzungspfleger unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch das Jugendamt bzw. den Ergänzungspfleger – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Polizei – angeordnet. Diese vom Amtsgericht angeordnete Zuhilfenahme der Polizei ist, wie auch vom Beklagten zutreffend angenommen, ohne weiteres als Fall der Vollzugs- bzw. Schutzhilfe zu qualifizieren, vorliegend für das Jugendamt bzw. den Ergänzungspfleger zur Vollstreckung von Beschlüssen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 87 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 758 ZPO).
Umstritten in der Literatur ist im Rahmen der Vollzugshilfe, wer die Verantwortung für diesbezüglich erlassene Maßnahmen trägt (vgl. zum Streitstand: Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 67 PAG Rn. 57 ff.). Aufgrund der gesetzlichen Wertung des Art. 67 Abs. 3 PAG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach – in entsprechender Anwendung – die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen trägt, ist davon auszugehen, dass die Polizei selbstständig (nur) prüfen darf, ob der Ausgangsverwaltungsakt vollziehbar ist, ob unmittelbarer Zwang angewandt werden darf und schließlich, auf welche Art und Weise unmittelbarer Zwang angewandt wird (so auch: Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 67 PAG Rn. 62), da anderenfalls die Polizei zur Gefahrenabwehr nicht in gebotener Dringlichkeit tätig werden könnte. Über die Rechtmäßigkeit der Grundmaßnahme, hier das Eingreifen des Jugendamts bzw. des Ergänzungspflegers auf Anordnung des Amtsgerichts, hat die Polizei hingegen nicht zu befinden.
Diese (engen) Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der familiengerichtliche Beschluss vom 13. November 2019 war grundsätzlich unanfechtbar, jedenfalls vollziehbar und erging ersichtlich wegen Dringlichkeit, da von dort sofortiger Handlungsbedarf wegen akuter Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde. Unmittelbarer Zwang wurde erforderlichenfalls ausdrücklich angeordnet. Die Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs (Art. 75 PAG in Verbindung mit Art. 77 ff. PAG) lagen hier zumindest in Gestalt der Gewalteinwirkung gegen die Tür (vgl. hierzu Finke, JAmt 2011, 251 (255)) vor, da die Türe ohne Anwesenheit der Kläger nicht geöffnet werden konnte und sich andere Wege des Zutritts zur Wohnung den Polizisten nicht aufdrängten, wie dies die Zeugeneinvernahme belegte. Auch eine gesonderte Androhung des Zwangs gegenüber den Klägern war wegen Art. 81 Abs. 1 Satz 2 PAG nicht erforderlich. Somit verblieb in der Verantwortung der Polizeibeamten lediglich noch die Art und Weise der Ausführung der Maßnahmen. Dass die Polizeivollzugsbeamten hier im Rahmen der Vollzugs- bzw. Schutzhilfe exzessartig – und damit rechtswidrig – gehandelt hätten, vermag das Gericht aus den Umständen nicht erkennen. Letztendlich verkennen die Kläger, dass die grundsätzliche Verantwortung für das „ob“ des Betretens und des Verweilens in der Wohnung bei dem Ergänzungspfleger bzw. den Mitarbeitern des Jugendamtes, keinesfalls aber bei den Polizeibeamten – die diese ohne genannte Beteiligte nach glaubhaften Angaben in der Zeugeneinvernahme am 21. Juli 2021 weder angeordnet noch durchgeführt noch Veranlassung hierfür gehabt hätten – gelegen hatte. Dies steht nach besagter Zeugeneinvernahme zur Überzeugung der Kammer fest, da die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft darlegten, dass die Notwendigkeit des Betretens der Wohnung vom Ergänzungspfleger und den Mitarbeitern des Jugendamtes gesehen worden war, da mindestens eines der minderjährigen Kinder dort vermutet wurde. Hierfür spricht auch – wenn auch die Wahrnehmungen der Polizeibeamten ob deren Aufenthaltsorts in der klägerischen Wohnung in Teilen nicht gänzlich übereinstimmen -, dass die Nachschau in der Wohnung und die Feststellung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung, insbesondere durch Besichtigung bestimmter Räumlichkeiten (bspw. Bad) im Kern durch den Ergänzungspfleger und die Mitarbeiter des Jugendamtes durchgeführt wurde, jedenfalls die beteiligten Polizisten diese Maßnahmen nur sichernd begleiteten. Bei Jugendamt bzw. Ergänzungspfleger liegt damit auch weiterhin die Verantwortlichkeit für die Anordnung des Betretens der Wohnung, deren Rechtmäßigkeit die Polizeivollzugsbeamten über die genannten Voraussetzungen hinaus nicht zu überprüfen hatten. Ein etwaiger und von Klägerseite thematisierter hierüber hinausgehender Exzess der Polizeibeamten, beispielsweise durch nicht erforderliche Durchsuchungen in der Wohnung der Kläger (hierzu sogleich), erfolgte nicht und macht die polizeiliche Sekundärmaßnahme damit auch nicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 4 PAG. Für einen derartigen Ansatz gibt es nach durchgeführter Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts keinen Anhalt. Sowohl das Öffnen der Wohnungstüre wie das Betreten der Wohnung und dortige Verweilen durch die Polizeivollzugsbeamten erweist sich im Hinblick auf im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtlich angenommenen Kindeswohlgefährdung als geeignet, erforderlich und angemessen, folglich als rechtmäßig. Insbesondere ist dem Gericht auch nicht ersichtlich, welche weniger beeinträchtigenden Maßnahmen aus ex-ante-Sicht die Durchsetzung des amtsgerichtlichen Beschlusses hätten ermöglichen sollen.
Eine von Klägerseite angenommene und polizeilicherseits darüberhinausgehend eigenständig angeordnete Wohnungsdurchsuchung (Art. 23 ff. PAG) vermag das Gericht indes nicht zu erkennen. Eine Durchsuchung einer Wohnung läge dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere einer Gefahrenquelle suchen. Mit einer Durchsuchung soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (vgl. BVerfG, E.v. 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 – BVerfGE 32, 54/73). Die Durchsuchung erschöpft sich damit nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfG, B.v. 16.6.1987 – 1 BvR 1202/84 – BverfGE 76, 83/89). Demgegenüber kann eine Wohnung auch zur Vornahme weiterer Amtshandlungen betreten werden, ohne dass von einer Durchsuchung auszugehen ist. So stellt beispielsweise die Besichtigung einer Wohnung zur Feststellung, ob deren Inhaber seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt, keine Durchsuchung dar (BVerwG, U.v. 25.8.2004 – 6 C 26/03 – BVerwGE 121, 345). Kennzeichnend für eine Durchsuchung ist demgegenüber die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereiches, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann (BVerwG, U.v. 25.8.2004 – 6 C 26/03 – BVerwGE 121, 345/349). Demgemäß macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer „Durchsuchung“. Selbst die bloße Aufforderung an die sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen, den Raum zu verlassen, stellt noch keine Durchsuchung der Wohnung dar, weil damit die öffentliche Gewalt nicht in der für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben des Bürgers und in die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltet, eindringt (BVerwG, U.v. 25.8.2004 a.a.O. BVerwGE 121, 345/349; U.v. 6.9.1974 – I C 17.73 – BVerwGE 47, 31/37). Ein bloßes „Betreten“ der Wohnung liegt hingegen vor, wenn die polizeiliche Maßnahme dazu dient, einen Gegenstand zu suchen, der aufgrund seiner Größe beim Betreten der Wohnung ohne weiteres und unvermeidlich wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1974 a.a.O. BVerwGE 47, 31/37). Dies gilt entsprechend auch für das Aufspüren von Personen.
Letzteres war vorliegend der Fall. Die Polizeivollzugsbeamten durften unter Kenntnis des familiengerichtlichen Beschlusses vom 13. November 2019 aus ex-ante-Sicht davon ausgehen, dass sich die Kinder der Kläger noch in der Wohnung aufhielten oder aufhalten und eine akute Kindeswohlgefährdung gegeben sein könnte. Demzufolge ist es unerheblich, ob sich im Nachhinein herausstellte, dass damals keine Kindeswohlgefährdung vorgelegen bzw. die Kinder teilweise die Wohnung bereits verlassen hatten, da jedenfalls eine Anscheinsgefahr vorlag. Dies berechtigt die Polizei zweifelsohne zum Betreten der Wohnung, um die vermeintliche Kindeswohlgefährdung – mithin eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 PAG – zu unterbinden. Auch wenn die Zeugenaussagen der Polizeibeamten in Teilen nicht übereinstimmten, nämlich darin, welche Räume konkret betreten wurden, gibt es für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte, dass sie über das Betreten der Wohnung und sichernde Nachschau hinaus eigenständige Durchsuchungshandlungen, wie etwa das zielgerichtete Suchen nach Gegenständen, vorgenommen hätten. Dies hat die Zeugeneinvernahme zur Überzeugung des Gerichts zweifelsohne belegt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.


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