Verwaltungsrecht

Rechtliches Vorgehen gegen Präsidiumsbeschluss eines Gerichts

Aktenzeichen  M 10 K 16.4999

Datum:
3.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EGGVG EGGVG § 23
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 43
RDGEG RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

1. Beim Präsidiumsbeschluss eines Gerichts handelt es sich mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Präsidiumsbeschluss kann von einem Prozessbeteiligten auch im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden, da hierfür kein Feststellungsinteresse besteht. Denn für den Rechtssuchenden erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geschäftsverteilung im Rahmen der Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Einzelfall; eine gesonderte Prüfung in einem eigenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist hingegen nicht möglich. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das angerufene Gericht entscheidet zur Sache, da eine Rechtswegverweisung mangels für das Klagebegehren statthaften Rechtsbehelfs nicht in Betracht kommt.
Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist nicht erfolgt, so dass das Gericht nach § 5 Abs. 3 VwGO als Kammer entscheidet.
Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Sache weist weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Bereich besondere Schwierigkeiten auf, da das Überprüfungsverfahren für etwaige vorschriftswidrige Besetzung geklärt ist.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Die Klage ist unzulässig, da es auch nach Auslegung gem. § 88 VwGO kein statthaftes Klageverfahren für das Begehren der Klägerin gibt, bei dem die Klägerin eine Klagebefugnis hätte. Die beantragte Nichtigkeitsfeststellungsklage ist nicht statthaft, da es sich bei dem angegriffenen Präsidiumsbeschluss mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. auch OVG NRW, U.v. 23.4.2008 – 1 A 1703/07 – juris). Auch im Wege der allgemeinen Feststellungsklage kann der Präsidiumsbeschluss nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Es besteht kein Feststellungsinteresse. Denn für den Rechtssuchenden erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geschäftsverteilung im Rahmen der Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Einzelfall; eine gesonderte Prüfung in einem eigenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nicht möglich (vgl. OLG Karlsruhe, B.v. 14.4.2016 – 2 VAs 3/16 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Antragstellerin muss ihr Begehren, sollte dem nicht im anhängigen Verfahren vor dem Oberlandesgericht entsprochen werden ggf. im Revisionsverfahren verfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein betroffener Richter gegen Maßnahmen der Geschäftsverteilung Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht suchen kann (vgl. dazu etwa OVG NRW, U.v. 23.4.2008 – 1 A 1703/07 – juris; VG Magdeburg, B. v. 24.11.2010 – 5 B 55/10 MD – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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