Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Abschiebungsandrohung gegen Antragssteller aus Marokko aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit seines Asylantrags

Aktenzeichen  B 4 S 17.30965

Datum:
5.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 1, Abs. 2, § 34 Abs. 1 S. 1, § 34a, § 36 Abs. 1, § 75 Abs. 1
RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU die Möglichkeit ein, das verfahrensrechtliche Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags internationalen Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzurichten. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ihm gegenüber erlassene Abschiebungsandrohung nach Marokko.
Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger mit islamischer Religionszugehörigkeit und gehört zum Volk der Berber. Nach eigenen Angaben will er sein Herkunftsland im November 2015 verlassen haben und ist über die Türkei, Griechenland, wo ihm nach einer Eurodac – Abfrage am 01.03.2016 auf der Insel Chios Fingerabdrucke abgenommen wurden, und die „Balkanroute“ auf dem Landweg in Richtung Deutschland gereist. Zu einem nicht mehr verlässlich feststellbaren Zeitpunkt ist er ohne Visum und Ausweispapiere ins Bundesgebiet eingereist. Am 07.03.2017 stellte er in Bamberg einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung am 08.03.2017 in Bamberg, die in Arabisch durchgeführt wurde, gab er an, er habe in seiner Heimatstadt … mit seiner kranken Mutter, seinem arbeitslosen Vater, einem behinderten und einem nicht behinderten Bruder, seiner Schwester und seiner Großfamilie zusammengewohnt. Einen Schulabschluss habe er nicht. Seit seinem zehnten Lebensjahr habe er bis ein Jahr vor seiner Ausreise als „Schneider für Gardinen und Möbel“ für einen durchschnittlichen Tageslohn von fünf EUR gearbeitet. Seine wirtschaftliche Lage sei mehr als schlecht gewesen. Da seine Familie auf ihn angewiesen sei, er sich aber in Marokko keine Zukunft habe aufbauen können, habe er Marokko verlassen, um in Deutschland ein Diplom zu erwerben. Auf ausdrückliche Nachfrage stellte er klar, dass er aus wirtschaftlichen Gründen gekommen sei. Schließlich erklärte er, er habe eine deutsche Verlobte und werde bald heiraten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 08.03.2017, der seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten nach eigenen Angaben am 17.03.2017 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Marokko an (Ziffer 5). Schließlich befristete die Antragsgegnerin das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Auf die umfassende und ausführliche Begründung des Bescheides wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Mit Telefax vom 21.03.2017 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.03.2017 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen und ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 AufenthG hilfsweise von § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 AufenthG vorliegen. Dieses Verfahren wird unter dem Az. B 4 K 17.30966 geführt.
Zugleich haben die Prozessbevollmächtigten ebenfalls am 21.03.2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen;
hilfsweise, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 6 AufenthG vorliegen.
Zur Begründung machen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geltend, die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, weil der Antragsteller sich auf ein Bleiberecht auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie berufen könne.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 30.03.2017, eingegangen am 31.03.2017, beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der als Haupt- und Hilfsantrag gestellte Antrag, der insgesamt als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auszulegen ist, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides vom 08.03.2017) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil gemäß § 75 Abs. 1 AsylG die Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags keine aufschiebende Wirkung hat.
b) Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags die Vollziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur ausgesetzt bzw. die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bzw. des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer weder als Asylberechtigter anerkannt noch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
Die vom Bundesamt gemäß Ziffer 5 des Bescheides vom 08.03.2017 erlassene Abschiebungsandrohung entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. An der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 bis 4 des Bescheides vom 08.03.2017, mit denen der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt wurden, bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel.
aa) Die Antragsgegnerin hat die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG).
Nach den Umständen des Einzelfalls ist offensichtlich, dass sich der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundegebiet aufhält. Denn er hat bei seiner Anhörung geschildert, dass er Marokko verlassen hat, weil er für sich und seine Familie, die auf ihn angewiesen war, keine Zukunft in Marokko mehr sah und auf Nachfrage erklärt, dass er aus wirtschaftlichen Gründen hergekommen sei.
Deshalb war der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf internationalen Schutz, der gemäß § 1 Abs. Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, offensichtlich unbegründet abzulehnen.
bb) Die Antragsgegnerin hat weiter zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu berufen.
Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Insbesondere ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet (Auswärtiges Amt, Lagebericht Marokko, Stand März 2017, S. 21). Als junger arbeitsfähiger Mann ist der Antragsteller zudem in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit sicherzustellen und sich wieder eine Existenz aufzubauen.
Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Antragsteller nicht beanspruchen, weil er nicht dargelegt hat, dass ihm bei seiner Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht.
Ob sich aus seiner nach eigenen Angaben bevorstehenden Eheschließung mit einer Deutschen ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt, obliegt einer Prüfung durch die Ausländerbehörde.
cc) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist schließlich auch nicht deshalb anzuordnen, weil der Antragsteller ein sich aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Anerkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), ABl EU L 180/60, abzuleitendes Recht auf Verbleib in Deutschland bis zur Entscheidung über die Klage hätte. Denn das Recht auf Verbleib wurde gegenüber dem Antragsteller durch die Ablehnung der Anträge als „offensichtlich unbegründet“ beendet.
aaa) Gemäß Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten – unbeschadet des Absatzes 6 – Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts von Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Aus Art. 46 Abs. 1 und 3 Verfahrensrichtlinie ergibt sich, dass es sich bei dem Rechtsbehelf um einen gerichtlichen Rechtsbehelf (zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht) handeln muss, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Nationalrechtlich wird dieses Recht durch die Klagemöglichkeit (§§ 74 ff AsylG) gegen die Entscheidungen des Bundesamtes und die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gewährte aufschiebende Wirkung der Klage umgesetzt und gewährleistet. Insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 3, 5 und 6 Verfahrensrichtlinie wird auch deutlich, dass es sich bei dem genannten Rechtsbehelf nicht nur um einen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes handeln kann, sondern nationalrechtlich eine Klagemöglichkeit im Hauptsacheverfahren erfordert. Diese Klagemöglichkeit hat der Antragsteller auch fristgerecht ergriffen. Damit steht ihm bis zur Entscheidung der Klage ein Recht auf den Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates Deutschland zu (VG Düsseldorf, B. v. 22.12.2015 – 7 L 3863/15.A – juris Rn. 16-18).
bbb) Das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über die Klage ist gegenüber dem Antragsteller jedoch durch die Ablehnung der Anträge als „offensichtlich unbegründet“ beendet worden.
Die Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 6 die Möglichkeit ein, das verfahrensrechtliche Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags der nach Art. 2 b) Verfahrensrichtlinie grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, u.a. als „offensichtlich unbegründet“ zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzurichten. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 34 a, 36 Abs. 1 AsylG und die Möglichkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich Gebrauch gemacht. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ nach Art. 46 Abs. 6 a) indes nur zulässig, wenn ein Antrag im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 der Verfahrensrichtlinie als offensichtlich unbegründet betrachtet wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bundesamt hat alle Anträge, insbesondere auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt und damit die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie zu begründen vermocht. Die Ablehnungsentscheidung als „offensichtlich unbegründet“ kann nach dem klaren Richtlinienwortlaut das verfahrensrechtliche Bleiberecht des Art. 46 Abs. 5 zwar nur dann beenden, wenn sie „im Einklang mit Artikel 32 Abs. 2 “ ergeht. Nach Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie setzt die Möglichkeit der Ablehnung von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, als „offensichtlich unbegründet“ voraus, dass dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn.19-27).
Dies ist seit 06.08.2016 der Fall. Denn mit der seither geltenden Neuregelung von § 30 Abs. 1 AsylG, mit der der Gesetzgeber den Begriff der „Flüchtlingseigenschaft“ durch den Begriff des „internationalen Schutzes“ ersetzt hat, ist es nach deutschen Recht möglich, auch einen Antrag auf subsidiären Schutz offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Damit kann der Antragsteller kein Bleiberecht in unmittelbarer Anwendung von Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie mit Erfolg geltend machen (vgl. Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, Stand 01.02.2017, § 30 AsylG Rn. 8).
2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben