Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Aufforderung zur Erteilung von Auskünften – Mikrozensus 2018

Aktenzeichen  M 30 S 19.657

Datum:
18.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4004
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BStatG § 12, § 15, § 16, § 21, § 22
MZG § 5, § 11, § 13, § 14

 

Leitsatz

1. Die gesetzlich bestimmte Auskunftspflicht gemäß § 13 MZG iVm § 15 BStatG ist verfassungsgemäß. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das gesetzlich vorgegebene Prinzip der Flächenstichprobe als Erhebungsmethode, bei der die Erhebungseinheiten (meldepflichtige Personen, Haushalte und Wohnungen) auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt werden, die durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt werden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften zum Mikrozensus 2018.
Die Antragsteller wohnen im Auswahlbezirk …, in dem alle Haushalte in die amtliche Stichprobenerhebung über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensus) in den Jahren 2016 bis einschließlich 2019 einbezogen werden.
Nachdem eine Auskunftserteilung über den Erhebungsbeauftragten, der die Antragsteller nicht angetroffen hatte, nicht erfolgt war und die Antragsteller den Erhebungsbogen trotz Aufforderungsschreibens vom 17. Oktober 2018 und Mahnschreibens vom 6. November 2018 nicht an das Bayerische Landesamt für Statistik zurückgesandt hatten, wurde der Antragsteller zu 1) mit Bescheid vom 15. Januar 2019, zugestellt am 17. Januar 2019, unter Androhung eines Zwangsgeldes von … EUR dazu verpflichtet, die dem Bescheid beiliegenden Erhebungsunterlagen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids auf eigene Kosten an das Bayerische Landesamt für Statistik zurückzusenden. Die geforderte Auskunft könne auch telefonisch erteilt werden. Zur Begründung wurde auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen, insbesondere auf die Verpflichtung, die Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Nur die Erfassung aller in einem Auswahlbezirk wohnenden Personen könne ein getreues Abbild der gesamten Bevölkerung garantieren. Der Gesetzgeber habe daher keine Möglichkeit gelassen, einzelne Personen von der Auskunftspflicht zu befreien. Dem Datenschutz werde durch statistische Geheimhaltung Rechnung getragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.
Gegen den Bescheid haben die Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2019, eingegangen bei Gericht am 13. Februar 2019, Klage (M 30 K 19.656) erhoben mit dem Begehren, den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Statistik vom 15. Januar 2019 aufzuheben.
Gleichzeitig beantragen sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung verweisen sie auf ihre Schreiben an das Bayerische Landesamt für Statistik vom 2. Oktober 2017, 22. Januar 2019 und 12. Februar 2019. In den Schreiben wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller in den sechziger, siebziger und achtziger Jahren immer wieder die Formulare zum Ausfüllen für die Statistik bekommen und gewissenhaft ausgefüllt hätten. Von einer Kundin, die seit Jahren beim Bayerischen Landesamt für Statistik beschäftigt sei, hätten sie die Information erhalten, dass es nicht erlaubt sei, ständig denselben Handwerksbetrieb bzw. Haushalt für die Statistik zu befragen. Die Antragsteller hätten daraufhin beim Bayerischen Landesamt für Statistik protestiert und die Befragungen hätten aufgehört. Die Antragsteller sind der Meinung, dass sie ihre Bürgerpflicht durch das jahrelange Ausfüllen der Fragebögen im Übermaß erfüllt hätten, insbesondere da die wiederholten Befragungen nicht zulässig gewesen seien. Es erscheine nicht nachvollziehbar und unwahrscheinlich, dass immer wieder die Antragsteller unter gut 6 Millionen Haushalten, ca. 83.000.000 Bürgern und mehreren tausend Handwerksbetrieben ausgewählt würden. Die Auswahl scheine gezielt zu erfolgen. Auch nach einer von den Antragstellern durchgeführten Befragung von Nachbarn und Freunden erscheine es kaum glaubhaft, dass unabhängig von den jahrzehntelangen früheren Befragungen des damaligen Handwerksbetriebs der Antragsteller nun wieder die Antragsteller als Privathaushalt beim Mikrozensus ausgewählt worden seien. Sollten gleichwohl zufällig wieder die Antragsteller ausgewählt worden sein, so funktioniere die verwendete „Maschine“ sicher nicht nach dem Zufallsprinzip. Die Antragsteller sind zudem der Meinung, dass Aussagen von Ihnen als Rentnern unter anderem für den Arbeitsmarkt nicht relevant sein können. Überdies könnten die Auskünfte leicht bei den übrigen Behörden eingeholt werden, welche Daten der Antragsteller führen würden (Stadtverwaltung, Landratsamt, Finanzamt und Gemeinde). Ferner bestünden datenschutzrechtliche Bedenken, insbesondere für den Fall, dass Mitarbeiter die Erhebungsunterlagen mit nach Hause nehmen würden. Im Übrigen würden die Antragsteller auch bei einer Anordnung des Bußgeldes und der Vollziehung der Anordnung keine weiteren Auskünfte erteilen.
Mit Schriftsatz vom 5. März 2019 hat der Antragsgegner die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragsteller in einem Auswahlbezirk wohnen würden, in dem alle Haushalte in die amtliche Stichprobenerhebung einbezogen würden. Der Antrag und die Klage seien nach Auffassung des Antragsgegners zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller seien nach dem Mikrozensusgesetz in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht rechtswidrig, weil der Mikrozensus auf gesetzlicher Grundlage durchgeführt werde. Der mit dem Mikrozensus erreichte Zweck, nämlich die Gewinnung objektiver Aussagen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung und der Familien als Grundlage für vielfältige politische Entscheidungen, rechtfertige im übergeordneten öffentlichen Interesse die für die betroffenen Bürger damit verbundenen Einschränkungen ihrer Grundrechte. Die erhobenen Daten würden strengen Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen. Einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, wie im vorliegenden Fall, liege die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass das öffentliche Vollzugsinteresse in diesen Fällen grundsätzlich das Interesse der Auskunftspflichtigen an der Vollzugshemmung überwiege. Der als Stichprobenerhebung angeordnete Mikrozensus sei auf möglichst vollständige und zeitnahe Angaben angewiesen. Beim Mikrozensus handele es sich um eine sogenannte Flächenstichprobe, bei der die Personen nicht direkt, sondern auf der Grundlage von Flächen (Auswahlbezirke) ausgewählt würden. Die Auswahl der Bezirke für die jeweilige Erhebung erfolge maschinell mittels eines objektiven mathematisch-statistischen Zufallsverfahrens ohne jeglichen Ermessensspielraum. Da von den Ergebnissen des Mikrozensus ein hohes Maß an Genauigkeit und Zuverlässigkeit verlangt werde, sei es entscheidend, dass der Auswahlplan eingehalten werde. Ein einmal für ein Erhebungsjahr zufällig ausgewählter Haushalt könne nicht willkürlich gegen einen anderen ausgetauscht werden. Der Einwand, dass den Erfordernissen des Datenschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen würde, werde mit Nachdruck zurückgewiesen. Der Fragenkatalog zum Mikrozensus ergebe sich aus dem Mikrozensusgesetz, einem gültigen Bundesgesetz. Unter Beachtung der vorgeschriebenen strengen statistischen Geheimhaltung widerspreche der Mikrozensus nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verbiete eine Entnahme der benötigten Daten aus den bei verschiedenen Behörden geführten Beständen. Soweit die Antragsteller vorgebracht hätten, in früheren Jahren immer wieder Formulare zum Ausfüllen für die Statistik bekommen zu haben, befreie dies nicht von der Pflicht zum Erteilen von Auskünften zum Mikrozensus. Im Übrigen werde auf die gegenüber den Antragstellern bereits erfolgten Antwortschreiben vom 10. Oktober 2017 und vom 31. Januar 2019 verwiesen. Auch im Vorjahr hätten die Antragsteller die Auskünfte zum Mikrozensus 2017 nicht erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 5. März 2019 sowie auf den Inhalt der sich in der Behördenakte befindlichen Schreiben des Bayerischen Landesamts für Statistik vom 10. Oktober 2017 und vom 31. Januar 2019 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren (M 30 K 19.656) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 15 Abs. 7 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG), Art. 21a VwZVG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Zwar ist der streitgegenständliche Bescheid lediglich an den Antragsteller zu 1) adressiert. Die geforderte Auskunftserteilung betrifft jedoch die Daten sämtlicher Haushaltsmitglieder (vgl. § 13 Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz – MZG) vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826)) und damit auch die Daten der Antragstellerin zu 2). Da insbesondere die Regelungen der § 14 MZG (Trennung und Löschung von Angaben) und § 12 BStatG (Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale) sowie 16 BStatG (Geheimhaltung) und 21 BStatG (Verbot der Reidentifizierung) den Interessen aller von der Auskunftspflicht betroffenen Haushaltsmitglieder dienen und infolge der Auskunftspflicht auch die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Antragstellerin zu 2), insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, besteht, ist auch die Antragstellerin zu 2) analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
Der Antrag der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht zur Auskunftserteilung heranziehen will.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zur Auskunftserteilung ist § 13 MZG i.V.m. § 15 BStatG. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, die von ihnen verlangten Auskünfte zu erteilen.
Die gesetzlich bestimmte Auskunftspflicht ist verfassungsgemäß. Sie entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Grundsatzentscheidung (BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u. a. – BVerfGE 65, 1) festgestellt, dass der Staat, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, Informationen über die Bürger benötigt, die er im Wege einer Befragung erheben kann. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht ins Einzelne gehende Anforderungen zur Verfahrensgestaltung aufgestellt, insbesondere dazu, in welcher Weise sicherzustellen ist, dass die Daten des Einzelnen (möglichst frühzeitig) anonymisiert werden, um dadurch den Schutz der Privatsphäre der Befragten zu sichern (vgl. auch BVerfG, U.v. 19.9.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 – NVwZ 2018, 1703).
In der Rechtsprechung ist bestätigt worden, dass die bisherigen Mikrozensusgesetze den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen (vgl. OVG LSA, U.v. 24.11.2010 – 3 L 91/10 – BeckRS 2010, 56933 zum MZG 2005; BayVGH, B.v. 2.6.2010 – 5 ZB 09.2084 – BeckRS 2010, 31374 zum MZG 2005; BayVGH, B.v. 31.8.2009 – 5 CS 09.1549 – BeckRS 2009, 43631 zum MZG 2005; BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 5 ZB 09.394 – BeckRS 2009, 43412 zum MZG 2005; BayVGH, B.v. 11.11.2004 – 5 CS 04.2547 – BeckRS 2004, 30492, zum MZG 1996).
Auch das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 genügt diesen Anforderungen (vgl. auch VG Schleswig, B.v. 7.2.2018 – 12 A 184/17 – BeckRS 2018, 1589; VG Hamburg, B.v. 23.5.2017 – 2 E 4284/17 – BeckRS 2017, 120389). Insbesondere ist in § 14 Abs. 1 MZG geregelt, dass die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 MZG unverzüglich nach Überprüfung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Erhebungs- und Hilfsmerkmale von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren sind (vgl. auch § 12 BStatG). Nach § 14 Abs. 3 MZG sind die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Abs. 1 MZG zu vernichten oder zu löschen. Die Geheimhaltungspflicht betreffend Einzelangaben zu persönlichen und sachlichen Verhältnissen ist in § 16 BStatG geregelt. In § 21 BStatG ist das – nach § 22 BStatG strafbewehrte – Verbot der Reidentifizierung geregelt.
Das gesetzlich vorgegebene Prinzip der Flächenstichprobe als Erhebungsmethode, bei der die Erhebungseinheiten (meldepflichtige Personen, Haushalte und Wohnungen) auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt werden, die durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt werden (§ 4 MZG) begegnet ebenfalls keinen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2004 – 5 CS 04.2547 – BeckRS 2004, 30492 zum MZG 1996). In diesen ausgewählten Bezirken ist die wiederholte Befragung 2018 der gleichen Haushalte durch Gesetz begründet (§ 5 MZG).
Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller mit ihren Einwendungen nicht durchdringen. Soweit die Antragsteller vorbringen, ihre Bürgerpflicht durch die Teilnahme an in der Vergangenheit durchgeführten – nicht näher bezeichneten – Befragungen bereits erfüllt zu haben, entbindet sie dies nicht von den nach § 13 MZG i.V.m. § 15 BStatG bestehenden Verpflichtungen. Unabhängig von der Frage, an welchen Erhebungen die Antragsteller in der Vergangenheit teilgenommen haben, und ob es sich dabei auch um Erhebungen im Rahmen eines Mikrozensus gehandelt hat, ist es entgegen der Ausführungen der Antragsteller aus mathematischer bzw. statistischer Sicht durchaus möglich, dass sie für den Mikrozensus auf Basis des Mikrozensusgesetzes vom 7. Dezember 2016 ausgewählt wurden, ohne dass eine Fehlfunktion des mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens vorliegt. Für eine derartige Fehlfunktion liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ergeben sich aus den unsubstantiierten Ausführungen der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Auswahl gesetzeswidrig vorgenommen haben könnte.
Auch dem Argument der Antragsteller, dass es auf die Angaben von zwei Rentnern nicht ankommen könne, kann nicht gefolgt werden. Die Pflicht der ausgewählten Bürger zur Teilnahme am Mikrozensus ist gesetzlich normiert. Der – gesetzlich nicht vorgesehene – Austausch ausgewählter Bürger, die ihre Daten für irrelevant halten, würde Zweifel an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Erhebung hervorrufen und die Ergebnisse verzerren.
Die Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf die Geheimhaltung sensibler Daten sind ebenfalls unsubstantiiert und können daher nicht durchdringen. Soweit die Antragsteller vorbringen, dass der Antragsgegner ihre Daten auch von anderen datenführenden Behörden erlangen könnte, wäre eine derartige Verknüpfung vorhandener Datenbestände gerade kein milderes Mittel, sondern im Gegenteil ein Schritt, den einzelnen Bürger zu registrieren und zu katalogisieren (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u. a. – BVerfGE 65, 1). Die entsprechende Argumentation der Antragsteller ist zudem vor dem Hintergrund der von den Antragstellern gleichzeitig befürchteten Verstöße gegen die Geheimhaltung ihrer Daten bzw. gegen Erfordernisse des Datenschutzes nicht nachvollziehbar.
Schließlich ist auch die Androhung eines Zwangsgelds von 250,00 EUR zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2004 – 5 CS 04.2547 – BeckRS 2004, 30492, zum MZG 1996).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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