Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Ausweisung eines Vaters eines deutschen Kindes

Aktenzeichen  M 9 K 15.1488

Datum:
24.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 4 S. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1 § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG stellt die Entscheidung über das „Ob“ der Verlängerung in das Ermessen der Behörde („kann“). (redaktioneller Leitsatz)
2 Allein die Vaterschaft für ein deutsches Kind begründet kein besonderes Bleibeinteresse. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Gericht: VG München
Aktenzeichen: M 9 K 15.1488
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 24. Februar 2016
9. Kammer
Sachgebiets-Nr. 600
Hauptpunkte:
Ausweisung;
Überwiegendes Ausweisungsinteresse;
Deutsches Kind;
Fehlen einer Vater-Kind-Beziehung;
Nachträgliche Abänderung der Befristungsentscheidung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
… alias … alias … alias … z.Zt. JVA …
– Kläger –
bevollmächtigt:
1. …
2. …
gegen
Landeshauptstadt München KVR HA II, Ausländerangelegenheiten
vertreten durch den Oberbürgermeister Ruppertstr. 19, 80337 München
– Beklagte –
wegen Ausweisung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter …, die ehrenamtliche Richterin …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 am 24. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung sowie die damit verbundene Befristung der Ausweisungswirkungen und die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am … Oktober 1986 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am … Januar 2007 aus Italien in das Bundesgebiet ein. Nachdem die Durchführung eines Asylverfahrens durch Bescheid vom 24. Mai 2007 abgelehnt wurde und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war, wurde der Kläger am … Juli 2007 nach Italien abgeschoben. Am … Dezember 2007 reiste der Kläger illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am … April 2008 erneut abgeschoben.
Am … Juli 2008 wurde der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und reiste anschließend freiwillig aus dem Bundesgebiet mit dem Ziel aus, unter vorheriger Beantragung eines Visums zum Familiennachzug wieder einzureisen.
Am … März 2013 reiste der Kläger wieder in das Bundesgebiet ein und ließ am … April 2013 beantragen, die Wirkung der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte befristete daraufhin die Wirkungen der Abschiebung auf den 31. Mai 2014. Mit Schreiben vom 21.11.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Verbescheidung eines angeblichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 15.03.2013 zum Zwecke der Familienzusammenführung. Ein Antrag vom 15.03.2013 findet sich in den bei Gericht eingereichten Behördenakten nicht.
Der Kläger war ab dem … Juli 2008 mit der deutschen Staatsangehörigen Frau … verheiratet. Diese Ehe wurde nach Vortrag des Klägerbevollmächtigten am … Mai 2015 geschieden.
Der Kläger hat mit seiner ehemaligen Ehefrau eine am … Februar 2008 geborene Tochter. Diese ist deutsche Staatsangehörige und war seit Mitte 2009 bis 31. Juli 2015 in einem Kinderheim untergebracht. Nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers hat die ehemalige Ehefrau des Klägers das alleinige Sorgerecht für das Kind, ein Umgangsrecht des Klägers sei mit Beschluss des Amtsgerichts … bis zum 31. Dezember 2015 versagt worden. Mit Beschluss des OLG … vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschluss des Amtsgerichts … insoweit abgeändert, als dem Kläger gestattet wurde, seiner Tochter einmal im Monat einen Brief zu schreiben (Az. …).
Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
– Urteil des Amtsgerichts … vom … Juni 2013, Az.: …: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung wegen unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung.
– Urteil des Amtsgerichts … vom … August 2014, rechtskräftig seit dem 10. Dezember 2014 (Az.: …): Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Der Verurteilung wegen Diebstahls lag zugrunde, dass der Kläger am … Januar 2014 Waren im Wert von 439,80 Euro in einem Textilgeschäft entwendete.
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung geht auf einen Vorfall am … April 2014 zurück. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger in einer Diskothek einen anderen Besucher verletzte, indem er diesem eine abgeschlagene Flasche an den Hals drückte und so Schnittwunden an der Halsseite verursachte, die genäht werden mussten.
Nach vorheriger Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19. März 2015 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 15. März 2013 abgelehnt. Die Wiedereinreise wurde dem Kläger für fünf Jahre untersagt (Nr. 3 des Bescheids). In Nr. 4 des Bescheids wurde die Abschiebung nach Tunesien aus der Haft angeordnet. Für den Fall der Haftentlassung wurde die Abschiebung bis spätestens vier Wochen nach Haftentlassung nach Tunesien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten in der Regel auszuweisen sei. Er könne keinen besonderen Ausweisungsschutz geltend machen, da seine Tochter seit … Juni 2009 stationär untergebracht sei. Der Kläger habe vor seiner Inhaftierung in keiner familiären Lebensgemeinschaft mit der Tochter gewohnt. Auch aktuell bestehe kein Kontakt mit der Tochter. Bei einer Würdigung der Interessen des Klägers sei berücksichtigt worden, dass er eine Tochter habe, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Seit der Einreise des Klägers habe nur ein Besuchskontakt mit der Tochter im Kinderheim stattgefunden. Aus der Stellungnahme des Kinderheims gehe hervor, dass der Kläger keine Bezugsperson für die Tochter sei. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht, da die Ausweisung einen Versagungsgrund darstelle. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge bestehe nicht, da die Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis sei, dass eine familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werde. Eine solche sei nicht vorhanden.
Mit Telefax vom 17. April 2015 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass die Verurteilung wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung nicht nachvollziehbar sei und eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte erfolgen müssen, nachdem der Kläger sich freiwillig in die Bundesrepublik Deutschland begeben habe, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau wieder aufzunehmen. Die Beklagte habe bisher nicht nachgewiesen, dass der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht in Italien inhaftiert gewesen sei. Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis werde auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gestützt. Der Kläger habe im November und Dezember 2013 Kontakt zu seiner Tochter herstellen können, die sich besuchsweise bei der Kindsmutter aufgehalten habe. Auch im Kinderheim habe er zwei Besuche im Frühjahr 2014 durchgeführt. Bei der Verurteilung wegen der tätlichen Auseinandersetzung habe es sich um eine Auseinandersetzung gehandelt, die der Kläger als Notwehrhandlung betrachte. Die im Bescheid genannten Verurteilungen könnten daher nicht belegen, dass der Kläger eine erhebliche kriminelle Energie entwickle. Aufgrund der beschränkten Erziehungseignung der Kindsmutter werde der Kläger als tatsächlicher und finanziell unterstützender Vater in Zukunft benötigt.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 änderte die Beklagte Ziff. 3. des Bescheids vom 19.03.2015. Dieser erhielt folgende Fassung:
„Unter der Bedingung, dass keine weiteren Ausweisungsgründe bekannt werden, ferner Straf- sowie Alkohol- und Drogenfreiheit nachgewiesen werden, befristen wir das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, beträgt die Sperrfrist neun Jahre.“
In den Gründen dieses Bescheids wurde ausgeführt, dass die Befristung auf fünf Jahre bei einem Vergleich der persönlichen Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten gerechtfertigt sei, wenn die mit der Befristung verbundenen Bedingungen erfüllt würden. Ansonsten betrage die Sperrfrist neun Jahre.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 erklärten die Parteien übereinstimmend ihr Einverständnis mit der Einbeziehung des Bescheids vom 23.Februar 2016 in das anhängige Klageverfahren.
Die Bevollmächtigten des Klägers beantragen zuletzt:
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 19.März 2015 in Verbindung mit dem Bescheid vom 23. Februar 2016 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und der übrigen Beteiligten wird auf die beigezogen Behördenakten, die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte im Strafverfahren … und im familiengerichtlichen Verfahren des OLG … (…) bzw. Amtsgerichts … (…) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen den Bescheid vom 23. Februar 2016 richtet (1.). Im Übrigen ist sie unbegründet (2. bis 4.).
Streitgegenstand des Verfahrens ist aufgrund der zulässigen Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) in Form der einvernehmlichen Einbeziehung des Bescheids vom 23. Februar 2016 der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2015 in der Fassung, die er durch den Änderungsbescheid vom 23. Februar 2016 erhalten hat.
Hinsichtlich der Rechtslage ist auf das Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) und der Änderungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) abzustellen, da diese Änderungen zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind und hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen ist.
1. Der Bescheid vom 23. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit dem Bescheid vom 23. Februar 2016 wird der Ausgangsbescheid vom 19. März 2015 insoweit abgeändert, als die bisher festgelegte Befristung der Ausweisungswirkungen auf fünf Jahre nur noch unter der Bedingung der nachgewiesenen Straf-, Alkohol- und Drogenfreiheit gewährt wird. Ohne Bedingungen wird nur eine Befristung der Ausweisungswirkungen auf neun Jahre gewährt.
Damit stellt die mit dem Bescheid vom 23. Februar 2016 vorgenommene Änderung eine Verlängerung der bereits im Bescheid vom 19. März 2015 bestimmten Frist dar, da die Frist, die ohne weitere Voraussetzungen gewährt wird, nunmehr um vier Jahre erhöht wurde.
Eine derartige Verlängerung der Befristung ist nach den Änderungen durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) nunmehr spezialgesetzlich in § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelt. Ein Rückgriff auf die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen der Art. 48 ff. BayVwVfG ist daneben nicht mehr möglich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 36; VG Hannover, U. v. 13.10.2015 – 13 A 12068/14 – juris, Rn. 41).
Die mit dem Bescheid vom 23. Februar 2016 getroffene Befristungsentscheidung erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht. Danach kann die Frist des § 11 Abs. 2 AufenthG nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Solche könnten etwa bestehen, wenn der Ausländer nachträglich weitere Ausweisungstatbestände erfüllt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 37). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht genannt.
Es kann indes letztlich dahinstehen, ob Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Verlängerung der Frist rechtfertigen, da jedenfalls eine auf die Verlängerungsentscheidung bezogene Ermessensbetätigung der Beklagten nicht erkennbar ist. § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG stellt die Entscheidung über das „Ob“ der Verlängerung in das Ermessen der Behörde („kann“). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Verweis auf § 11 Abs. 3 AufenthG in § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. In den Gründen des Bescheids vom 23. Februar 2016 finden sich zwar umfangreiche Ermessenserwägungen zur Länge der Frist und den Bedingungen. Die Beklagte legt indes nicht dar, weshalb eine im Vergleich zur Befristung im Bescheid vom 19. März 2015 verlängerte Befristung erfolgt. Dies legt die Vermutung nahe, dass der Beklagten bei der Festlegung der neuen Frist schon gar nicht bewusst war, dass es sich hierbei um eine Verlängerung und damit eine Verböserung der bisher festgesetzten Frist handelt. Angesichts des somit festzustellenden Ermessensausfalls ist der Bescheid vom 23. Februar 2016 schon aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben.
Soweit sich die Klage im Übrigen gegen die mit Bescheid vom 19. März 2015 ausgesprochene Ausweisung (2.), die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis (3.) und die im Bescheid vom 19. März 2015 enthaltene Befristung der Ausweisungswirkungen (4) richtet, ist sie unbegründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2. Die Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des Bescheids kann sich in nicht zu beanstandender Weise auf §§ 53 ff. AufenthG stützen.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, sofern dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hierzu ist in einer umfassenden Abwägung das Interesse an der Ausreise mit den Interessen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, da der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist (§ 54 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Schon wegen der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht … vom … August 2014 ergibt sich deshalb ein besonders schwerwiegendes Interesse an der Ausweisung des Klägers.
Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 19. März 2015 die persönlichen Interessen des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet bereits entsprechend § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG mit diesem besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresse zutreffend und ausreichend abgewogen.
Ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG ist hierbei nicht einzustellen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn ein Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder ein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen besteht oder wenn er mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers besteht kein Personensorgerecht des Klägers mit seiner Tochter. Auch wenn das bis 31. Dezember 2015 befristete Umgangsverbot mittlerweile entfallen sein sollte, fehlt es an einer Ausübung eines solchen i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.
Aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes ist, ergibt sich unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kein überwiegendes Bleibeinteresse. Weder bestand in der Vergangenheit eine Vater-Tochter-Beziehung noch ist die Aufnahme einer solchen in Zukunft zu erwarten. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Stellungnahme des Kinderheims … vom … Juli 2014, in dem die Tochter des Klägers untergebracht war (Bl. … und … der Behördenakten). Auch nach der Stellungnahme des Sozialreferats der Beklagten vom 26. Februar 2015, die sich auf diese Stellungnahme des Kinderheimes stützt, sollte ein Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Tochter vermieden werden. Bisher sei lediglich eine Kontaktaufnahme am … April 2014 für zwei Stunden erfolgt. Ein danach vereinbarter Besuchskontakt sei von Seiten des Klägers nicht realisiert worden.
Angesichts der tatsächlich nicht bestehenden Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter ist die ausgesprochene Ausweisung auch mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Es ist in keiner Weise absehbar, ob und wie der Kläger in Zukunft Kontakt zu seiner Tochter aufnehmen will. Insofern wird auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 10) Bezug genommen. Nachdem schon brieflicher Kontakt des Klägers nur in beschränktem Umfang zugelassen werden soll (vgl. Stgn. des Sozialbürgerhauses … vom … August2015, Bl. 67 ff. der Akte des Familiengerichts), kann die Intensivierung der bisher nicht vorhandenen Beziehung des Klägers zu seiner Tochter nicht in absehbarer Zeit erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als das Interesse des Klägers an einem Briefkontakt mit der Tochter offenbar erst im Anschluss an den Erlass der Ausweisungsverfügung entstanden ist (vgl. Stgn. des Sozialbürgerhauses … vom … August 2015, a. a. O., S. 3 oben: „…ab April 2015 monatlich, dann auch vierzehntägig…“), während die Tochter nur selten antwortet. Der Aufbau eines intensiveren brieflichen Kontakts wäre dem Kläger auch vom Ausland aus möglich.
Nach alledem ist auch bei einer Abwägung und der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Sinn von § 53 Abs. 2 AufenthG festzustellen, dass dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine entsprechenden persönlichen Interessen des Klägers gegenüberstehen. Insbesondere sind keine Bindungen im Bundesgebiet erkennbar, ein längerer legaler Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu verzeichnen und auch sonst keinerlei wirtschaftliche oder soziale Integration des Klägers im Bundesgebiet vorhanden.
3. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2015 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 28 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kommt nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift ist dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und wenn dies der Ausübung der Personensorge dient. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag indes für seine deutsche Tochter nicht personensorgeberechtigt. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG scheidet aus. Danach kann dem nicht personensorgeberechtigen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Eine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter besteht indes nicht und die Aufnahme einer solchen ist nicht zu erwarten. In gleicher Weise scheidet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise eines Ausländers aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Eine derartige rechtliche Unmöglichkeit aufgrund der familiären Bindung zur Tochter und eines deshalb drohenden Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK besteht nicht, insofern wird auf die Gründe des Bescheids vom 19. März 2015 (S. 12) Bezug genommen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert im Übrigen an § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da – wie bereits dargelegt – ein Ausweisungsinteresse besteht.
4. Die mit der Ausweisung ausgesprochene Befristung der Wiedereinreisesperre beruht in nicht zu beanstandender Weise auf § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG. Die in dem Bescheid vom 19. März 2015 vorgenommene umfangreiche Interessenabwägung genügt auch den an eine Ermessensentscheidung i. S. v. § 11 Abs. 3 AufenthG n. F. zu stellenden Anforderungen.
Abschiebungsandrohung ist ebenso nicht zu beanstanden (§§ 59, 58 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger konnten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, da es sich bei dem Unterliegen der Beklagten hinsichtlich des ergänzenden Bescheids vom 23. Februar 2016 um ein geringfügiges Unterliegen handelt. Die Einbeziehung des Änderungsbescheids führte weder zu einer Erhöhung des Streitwerts, noch hat das Obsiegen des Klägers in diesem Punkt eine deutliche Verbesserung seiner Rechtsstellung zur Folge.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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