Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

Aktenzeichen  M 6 K 15.3283

Datum:
6.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8 S. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.2.2

 

Leitsatz

Die Behauptung von Medikamentenkonsum als Einwand gegen die Richtigkeit einer Haarprobe bleibt unsubstantiiert, wenn die Medikamente nicht benannt werden und auch bei Entnahme der Haarprobe keine Medikamenteneinnahme offen gelegt wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Der Kläger hat sich nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen war, § 11 Abs. 7 FeV.
Hinsichtlich der beim Kläger erfolgten gelegentlichen Einnahme von Cannabis und des fehlenden Trennungsvermögens angesichts der Fahrt unter Einfluss von Cannabis am … Januar 2013 wird zur Begründung zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. im Beschluss vom 24. November 2015 (M 6a S 15.3284) verwiesen.
Ergänzend ist erneut – wie auch schon im o.g. Beschluss – darauf hinzuweisen, dass durch die positive Haarprobe vom … Oktober 2014 ein Konsum von Cannabis in den letzten 3 Monaten zuvor ebenfalls feststeht.
Die erkennende Kammer hatte im nun vorliegenden Hauptsacheverfahren diesbezüglich nicht von Amts wegen Beweis zu erheben. Die unsubstantiierten Einwände des Klägers gegen das Ergebnis der Haarprobe vermögen deren Beweiskraft nicht in Abrede zu stellen. Dabei erfolgten von Seiten des Klägers noch nicht einmal konkrete Angaben zur angeblichen Einnahme der genannten Medikamente. Deren Einnahme hätte der Kläger im Übrigen bei der Entnahme der Haarprobe durch die A… dieser gegenüber angeben müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14]).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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