Verwaltungsrecht

Rechtmäßiger Ausschluss von einer Schulveranstaltung

Aktenzeichen  W 2 S 19.1474

Datum:
8.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30303
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayEUG Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 lit. b, Art. 88 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 8
BayVwVfG Art. 1 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Aus dem Anwesenheitsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten bei der Ausschusssitzung des Disziplinarausschusses und der Hinweispflicht auf die Beteiligungsrechte ergibt sich, dass ein entsprechendes Einladungsschreiben ergehen muss, allerdings nicht, welchen konkreten Inhalt es haben muss. Dem Schüler und den Erziehungsberechtigten muss aber der komplette Tatvorwurf bekannt sein. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Entscheidungen des Disziplinarausschusses besteht kein (Verfahrens-)Anspruch auf Anwesenheit eines Rechtsbeistandes bei der Sitzung. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einer WhatsApp-Klassengruppe ist ein ausreichender Bezug zur Schule hergestellt. Wenn ein Schüler innerhalb eines solchen Chats beleidigt und pornografische Inhalte verbreitet, hat das unmittelbar Auswirkungen auf den Klassenfrieden und somit auf die Aufgabe der Schule, den Erziehungs- und Bildungsauftrag in dieser Klasse zu verwirklichen. Insoweit stellt sich der Klassen-Chat als eine Fortsetzung des Schullalltags dar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den im Bescheid vom 21. Oktober 2019 angeordneten Ausschluss von der sonstigen Schulveranstaltung (Kennenlerntage 12. bis 14. November 2019) wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seinen Ausschluss von der Schulveranstaltung „Kennenlerntage 12. bis 14. November 2019“.
Der am … … 2005 geborene Antragsteller besucht die Klasse … der Staatlichen Realschule Hösbach.
Der Antragsteller wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2019, Ziffer 2, von der Teilnahme einer sonstigen Schulveranstaltung „Kennenlerntage 12. bis 14. November 2019“ ausgeschlossen. Daneben wurde dem Antragsteller im selben Bescheid in der Ziffer 1 auf der Grundlage des Beschlusses des Disziplinarausschusses vom 9. Oktober 2019 die Entlassung von der Schule angedroht.
Diese Ordnungsmaßnahmen wurden damit begründet, dass der Antragsteller am Nachmittag des 16. September 2019 eine Sammlung von insgesamt 33 Bildern an einen zwölfjährigen Klassenkameraden versendet habe. Diese Bilder hätten überwiegend pornografischen, besonders abstoßenden Inhalt. Darunter seien aber auch ein Foto mit einem flehenden Mädchen mit dem Schriftzug „Bitte bring dich um!“ und eine Darstellung Adolf Hitlers mit erhobener rechter Hand und der Aufschrift „Vergasen sollte man dich!“. Außerdem habe der Antragsteller am selben Nachmittag einen sog. Sticker in die WhatsApp-Klassengruppe gestellt, der einen dunkel gefärbten „Spongebob“ mit dem Schriftzug „NIGGABOB“ zeige. Ein Klassenkamerad des Antragstellers mit dunkler Hautfarbe habe sich durch den Sticker angegriffen und beleidigt gefühlt und in der WhatsApp-Klassengruppe heftig darauf reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Bescheid verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. November 2019 Widerspruch einlegen.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2019, beim Verwaltungsgericht Würzburg am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die geahndeten Taten keinen schulischen Bezug hätten, in der Einladung zur Sitzung des Disziplinarausschusses der Tatvorwurf bezüglich des „Spongebobs“ nicht erwähnt gewesen sei und dass dem Bevollmächtigten des Antragstellers die Teilnahme an der Sitzung des Disziplinarausschusses rechtswidrig verweigert worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. November 2019 Bezug genommen.
Der Antragsteller lässt beantragen,
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. November 2019 gegen den Bescheid der Staatlichen Realschule Hösbach vom 21. Oktober 2019 wird angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf das Schreiben des Antragsgegners vom 8. November 2019 verwiesen.
Das Gericht hat wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung hinsichtlich des Ausschlusses von der sonstigen Schulveranstaltung, die vier Arbeitstage nach Eingang des Eilantrags bei Gericht beginnen soll, und der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen zwei getrennte Antragsverfahren aufgenommen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Entlassung wird unter dem Aktenzeichen W 2 S 19.1473 beim Verwaltungsgericht geführt.
Für die weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte in diesem wie im Verfahren W 2 S 19.1473 verwiesen.
II.
Der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausschluss von der sonstigen Schulveranstaltung ist zulässig, aber unbegründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen. Soweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen ist – wie hier im Falle des Ausschlusses eines Schülers von einer sonstigen Schulveranstaltung – nach Art. 88 Abs. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. d. Bek. v. 31. Mai 2000 (GVBl S. 414; BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch G. v. 24. Juli 2019 (GVBl S. 408), i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO -, hat der Gesetzgeber damit einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/08 – juris Rn. 21; B.v. 8.11.2010 – 1 BvR 722/10 – juris; B.v. 24.8.2011 – 1 BvR 1611/11 – juris). Dieses besondere Interesse ist in der Regel nur dann gegeben, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durchgreifende Bedenken bestehen.
Das Gericht hat gegen die mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 getroffene Ordnungsmaße „Ausschluss von der sonstigen Schulveranstaltung -Kennenlerntage 12. bis 14. November 2019“ unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens sowie des derzeitigen Verfahrensstandes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere greifen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die vom Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht durch, so dass hier das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt und der Antrag erfolglos bleibt.
Als Ordnungsmaßnahme findet der Ausschluss des Antragstellers von der sonstigen Schulveranstaltung ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BayEUG.
1. Eine formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich – entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers – nach vorläufiger summarischer Prüfung weder aus dem fehlenden Hinweis auf den Tatvorwurf „Spongebob“ im Einladungsschreiben zur Sitzung des Disziplinarausschusses vom 1. Oktober 2019 noch aus der Verweigerung der Zulassung des Rechtsbeistandes des Antragstellers zur Anhörung in dieser Sitzung.
Im vorliegenden Verfahren, bei dem es allein um den Ausschluss des Antragstellers von der Klassenfahrt „Kennenlerntage vom 12. bis 14. November 2019“ geht, kann das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss keine Rolle spielen, da hier nicht eine Entscheidung des Disziplinarausschusses, sondern eine Entscheidung der Schulleiterin Streitgegenstand ist (Art. 88 Abs. 1 Nr. 2, Art: 86 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG).
Der Antragsteller und seine Erziehungsberechtigten wurden ordnungsgemäß nach Art. 88 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BayEUG angehört. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Email der Eltern des Antragstellers vom 19. September 2019, worin sie ausführlich zu allen geahndeten Tatvorwürfen Stellung genommen haben. So war ihnen bekannt, dass auch das Geschehen um den Sticker „Spongebob“ disziplinarrechtlich geahndet werden soll.
1.1 Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, wird ergänzend Folgendes angemerkt: Im Gesetz findet sich keine ausdrückliche Regelung über die Form, die Frist oder den Inhalt der Einladung zur Sitzung des Disziplinarausschusses. Aus dem Anwesenheitsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten bei der Ausschusssitzung und der Hinweispflicht auf die Beteiligungsrechte (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 und 4 BayEUG) ergibt sich, dass ein solches Einladungsschreiben ergehen muss, allerdings nicht, welchen konkreten Inhalt es haben muss.
Im Einladungsschreiben vom 1. Oktober 2019 sind die Hinweise nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 BayEUG ordnungsgemäß erfolgt. Da die Beteiligungs- und Anhörungsrechte im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass von Ordnungsmaßnahmen nur dann sinnvoll genutzt werden können, wenn den Betroffenen bekannt ist, was ihnen zur Last gelegt wird, ist davon auszugehen, dass dem Schüler und den Erziehungsberechtigten der komplette Tatvorwurf bekannt sein muss. Wie oben schon erwähnt, ergibt sich aus der Email der Eltern des Antragstellers vom 19. September 2019, dass dies hier als gegeben angesehen werden kann.
1.2 Desweiteren wird auch hinsichtlich der Verweigerung der Zulassung des Rechtsbeistandes des Antragstellers zur Anhörung durch den Disziplinarausschuss am 9. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass dies keinen Rechtsfehler darstellt, denn es besteht bei Entscheidungen des Disziplinarausschusses kein (Verfahrens-)Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsbeistandes bei der Sitzung.
Dies ergibt sich aus den folgenden Ausführungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 13. April 2018 – W 2 E 18.440:
„Art. 88 Abs. 3 BayEUG regelt in verfassungskonformer Weise abschließend den zu einer Anhörung zu schulischen Ordnungsmaßnahmen zugelassenen Personenkreis (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Band 1, Nr. 11.86 Rn. 10 unter Hinweis auf BayVerfGH, E.v. 27. März 1980 – Vf. 4-VII-79 – VerfGH 33,33). Gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG findet Art. 14 BayVwVfG keine Anwendung. Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. September 2004 (7 ZB 03.2357 – juris) den Ausschluss eines Rechtsbeistands von der Anhörung im Disziplinarausschuss auch für den Fall eines im Raum stehenden Strafverfahrens ausdrücklich bestätigt, so dass dem Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt kein Recht auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erwachsen kann. So liegen bei Ordnungsmaßnahmen, die gem. Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG in die Zuständigkeit der Lehrerkonferenz bzw. des an dessen Stelle tretenden Disziplinarausschusses fallen, gerade typischerweise Verhaltensweisen zugrunde, die auch im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen relevant sein können. Es liegt damit schon keine vom Gesetzgeber nicht bedachte atypische Ausnahmekonstellation vor. Ein Recht auf Heranziehen eines Rechtsbeistands bei der Anhörung im Disziplinarausschuss ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechtes geboten. Auch aus den verfassungsrechtlich abgesicherten Verfahrensrechten im Strafverfahren lässt sich keine entsprechende Erweiterung dieser Rechte auf die Anhörung im Disziplinarausschuss ableiten. Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG begründen für den betroffenen Schüler lediglich ein Recht darauf, sich persönlich in der Lehrerkonferenz bzw. im Disziplinarausschuss zu äußern. Anders als im Strafverfahren besteht gerade keine Aussageverpflichtung mit daraus resultierenden Zeugnisverweigerungsrechten. Auch dürfen Ordnungsmaßnahmen der Schule nur zum Zweck der Erziehung des Schülers getroffen werden und sind als Sühne- oder Vergeltungsstrafen nicht zulässig (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 443). Im Vordergrund steht mithin die Möglichkeit der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses sich ein unmittelbares, persönliches und von Dritten unbeeinflusstes Bild von der Persönlichkeit des Schülers zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 28. April 1981 – 2 C 51.78 – BVerwGE 62, 169 ff. für den Rechtsbeistand beim Vorstellungsgespräch/Anhörung eines Beamtenbewerbers).“
2. Die Maßnahme wurde zu Recht von der Schulleiterin beschlossen, denn diese ist nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG allein für den Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung zuständig.
Dabei ist es unschädlich, dass der gesamte Tatvorwurf auch vor dem Disziplinarausschuss behandelt worden ist, denn für den Fall, dass – wie hier – ein Bündel von Maßnahmen, die jeweils in verschiedene Zuständigkeitsbereiche fallen, beschlossen werden sollen, muss sich zwangsläufig jedes Organ auch mit den Maßnahmen befassen, für die das andere Organ zuständig ist (VG Ansbach, U.v. 23.5.2017 – AN 2 K 16.01663 – juris, Rn.41). In der Begründung des Bescheides vom 21. Oktober 2019 wird dargestellt, dass die Schulleiterin unabhängig vom Disziplinarausschuss eine Entscheidung getroffen hat. Die Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.
3. Die Ordnungsmaßnahme war auch nicht gemäß Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG unzulässig. Danach dürfen Ordnungsmaßnahmen nicht wegen außerschulischen Verhaltens ergehen, es sei denn, das Verhalten gefährdet die Verwirklichung der Aufgaben der Schule.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Versenden von sog. Sticker innerhalb einer WhatsApp-Klassengruppe und der Versand einer Bildersammlung an einen Mitschüler, dessen Kontaktdaten nur aus den Kontakten der WhatsApp-Klassengruppe entnommen worden ist, außerschulisches Verhalten darstellen, denn die Kammer geht nach überschlägiger Prüfung davon aus, dass mit dem Verhalten des Antragstellers jedenfalls die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet wurden. Da es sich bei dieser Chat-Gruppe um einen Klassen-Chat handelt, bei dem grundsätzlich alle Klassenmitglieder teilnehmen und dort vor allem schulische Themen besprochen werden, ist ein ausreichender Bezug zur Schule hergestellt. Wenn der Kläger innerhalb dieses Chats beleidigt und pornografische Inhalte verbreitet, hat das unmittelbar Auswirkungen auf den Klassenfrieden und somit auf die Aufgabe der Schule, den Erziehungs- und Bildungsauftrag in dieser Klasse zu verwirklichen. Insoweit stellt sich der Klassen-Chat als eine Fortsetzung des Schullalltags dar (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.7.2017 – AN 2 K 17.00250 -, juris).
Nichts Anderes kann – nach überschlägiger Prüfung – für die Übermittlung der Bildersammlung an den Mitschüler gelten. Insbesondere das Bild mit dem neonazistischen Bezug oder das Bild mit der Aufforderung „Bitte bringe dich um!“ haben konkrete innerschulische Auswirkungen und beeinträchtigen den kameradschaftlichen Umgang der Mitschüler untereinander. Dies hat unmittelbaren Einfluss auf die Klassengemeinschaft und beeinträchtigt die Lernatmosphäre.
4. An der Ermessensausübung sind bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Fehler erkennbar.
Die Schulleiterin hat ihre eigene Ermessenentscheidung ausführlich begründet.
Dem Vortrag des Antragstellers, dass er mit den betroffenen Mitschülern befreundet sei, sie schon seit längerem privat kenne und sie nicht habe beleidigen wollen, ist die Antragsgegnerseite substantiiert entgegengetreten. Eine abschließende Klärung des Sachverhalts kann im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht erfolgen und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.
Ergänzend wird nur angemerkt, dass das geschilderte Verhalten des Antragstellers grundsätzlich den Ausschluss von der Klassenfahrt rechtfertigen kann, denn die in Art. 86 Abs. 2 BayEUG geregelten Ordnungsmaßnahmen sind nicht im Sinne einer gestuften Reihenfolge der Gestalt zu interpretieren, dass eine bestimmte Ordnungsmaßnahme nur ergriffen werden dürfte, wenn eine mildere ohne Erfolg geblieben ist. Daraus folgt: Je gewichtiger die Verfehlung, desto gewichtiger darf auch die Ordnungsmaßnahme sein (Amberg/Falckenberg/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand 15.7.2019, Art. 86 Rn. 5.5 mit Verweis auf VG München, B.v. 12.3.2018 – M 3 S 17.5918).
Dass der Antragsteller nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann, ist für ihn eine spürbare Warnung, wird aber nicht seinen schulischen Bildungsweg beeinflussen. Die Maßnahme kann aber, da sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten wirkt, unmittelbar deutlich machen, dass das gezeigte Verhalten nicht hingenommen werden kann.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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