Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Mazedonien

Aktenzeichen  M 24 S 16.30047

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46765
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 34, § 36 Abs. 1
AufenthG § 11
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Die für das Familienasyl bzw. den internationalen Schutz für Familienangehörige geltende Vorschrift des § 26 AsylG findet beim Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses bei einem Familienangehörigen keine Anwendung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1. Die Antragstellerin ist mazedonische Staatsangehörige; sie wurde am … 2015 im Bundesgebiet geboren. Mit Anzeige beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylG durch die zuständige Ausländerbehörde mit Schreiben vom 22. Juli 2015 galt ein Asylantrag für die Antragstellerin als gestellt. Gründe hierfür wurden nicht vorgetragen.
Mit am 7. Januar 2016 zur Post gegebenen Bescheid vom 28. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls würden sie nach Mazedonien oder einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
2. Mit Bescheid vom 26. September 2012 (Az.: …) hatte das Bundesamt die Anträge der Eltern und der am … 2011 geborenen Schwester der Antragstellerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 1), festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint (Nr. 3). Zugleich wurden diese aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls würden sie nach Mazedonien oder einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben (Nr. 4).
Auf die gegen den Bescheid vom 26. September 2012 erhobene Klage der Eltern und der Schwester der Antragstellerin erging am 29. Juli 2015 (M 24 K 12.30727) folgendes Urteil:
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2012, Az.: … wird in Nr. 3 und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als im Hinblick auf die Klägerin zu 2) das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt und der Klägerin zu 2) die Abschiebung angedroht wird.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Mazedonien vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 8/9 und die Beklagte 1/9.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Am 14. Januar 2016 erhob der Bevollmächtigte gegen den an die Antragstellerin gerichteten Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2015, zugestellt am 9. Januar 2016, in den Ziffern 4. bis 6. aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind (M 24 K 16.30046).
Zugleich wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage – gegen die Abschiebungsandrohung nach Mazedonien – anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei der ersten Anordnung ein Jahr nicht überschreiten solle (§ 11 Abs. 7 AufenthG); im Übrigen stimme es nicht, dass die Eltern sich noch im Asylverfahren befänden. Dem Bundesamt sollte eigentlich bekannt sein, das die Mutter der Antragstellerin mit Urteil des VG München vom 16. Juli 2015, Az. M 24 K 12.30727, rechtskräftig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhalten hat.
Am 19. Januar 2016 legte die Beklagte die Bundesamtsakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – seit in Kraft treten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 am 24.10.2015 (BGBl. 2015, 1722 ff) Asylgesetz – AsylG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Dezember 2015 (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Da in der Begründung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes eingegangen wird, geht das Gericht davon aus, dass mit dem Antrag auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 83c, § 75 Abs. 1 AsylG i.V. m. § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG) sofort vollziehbare Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Dezember 2015 begehrt wird (§ 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG).
2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diesen Antrag als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V. m. § 45 VwGO i.V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG -) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis Eichstätt) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V. m. § 83c AsylG).
Zur Entscheidung über die Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg und war daher abzulehnen, da keine ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 28. Dezember 2015 bestehen. Das Gericht folgt, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Abweichendes ergibt, den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2015 (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Satz 2).
Nach Maßgabe des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Grundgesetz (GG) darf das Gericht die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur bei „ernstlichen Zweifeln“ an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aussetzen. Geringe Zweifel reichen nicht aus. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen dann vor, „wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält“ (BVerfG U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, juris Rn. 97 und 99).
Das Gericht prüft dabei im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO am Maßstab der ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) insbesondere die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AsylG vorgesehenen Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt, also die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes und das Vorliegen nationaler Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.
Außerdem ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – a. a. O., juris Rn. 93). Geboten ist insoweit eine eigene gerichtliche Prüfung nach objektiven Kriterien unabhängig von der Formulierung des Bescheides, zumal § 30 AsylG kein Verwaltungsermessen einräumt (vgl. VG Würzburg B.v. 29.11.1999 – W 7 S 99.31376 – juris Rn. 10).
3.1. Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet und auf Gewährung subsidiären Schutzes in Nr. 1 bis Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Dezember 2015 ist dem Klageantrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin zufolge nicht Gegenstand der Klage und des vorliegenden Eilantrages. Ernstliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 2a AsylG bestehen aufgrund des insoweit bestandskräftigen Bundesamtsbescheides nicht.
3.2. Die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4 des Bundesamtsbescheides), ist nicht ernstlich zweifelhaft (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
Von der Antragstellerin ist nicht vorgetragen worden, dass sie Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK i.V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG geworden wäre. Anhaltspunkte für konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lassen sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebieten würde, ist im Fall der Antragstellerin nicht anzunehmen.
Die Antragstellerin kann auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2015 verpflichtet wurde festzustellen, dass bei ihrer Mutter die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Mazedonien vorliegen, selbst ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sich ableiten. Die für das Familienasyl bzw. den internationalen Schutz für Familienangehörige geltende Vorschrift des § 26 AsylG findet beim Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses bei einem Familienangehörigen gerade keine Anwendung.
3.3. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig ergangen ist. Da die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), konnte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung erlassen. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es insoweit nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Ernstliche Zweifel daran, dass die übrigen Anforderungen des § 34 Abs. 2 AsylG und des § 36 Abs. 1 AsylG vom Bundesamt beachtet wurden, bestehen nicht.
Da der Mutter der Antragstellerin jedoch aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden soll (oder eventuell schon erteilt wurde), geht das Gericht – wie schon im Verfahren M 24 K 12.30727 im Hinblick auf den Vater und die Schwester der Antragstellerin – davon aus, dass die Abschiebung der Antragstellerin auch im Hinblick auf Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt werden wird.
Das Bundesamt hat im Übrigen in seinem Bescheid vom 28. Dezember 2015 (auf Seite 5 unter Nr. 5.) auch darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Antragstellerin die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig innerhalb der angedrohten Wochenfrist verlassen sollte, dies nicht zwangsläufig dazu führe, dass die Abschiebungsandrohung auch vollzogen werde. Die zuständige Ausländerbehörde habe die Möglichkeit, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Insbesondere würden minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben werden.
3.4. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides vorgenommenen Befristungsentscheidungen nach § 11 Abs. 2 AufenthG für den Fall der Abschiebung bestehen ebenfalls nicht.
Das Bundesamt ist für die Entscheidungen nach § 75 Nr. 12 Halbs. 1, § 11 Abs. 2 AufenthG zuständig. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Frist soll mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).
Die Ermessensentscheidung, die Frist auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin angeführte „Höchstfrist“ des § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist vorliegend nicht einschlägig, da das Bundesamt gerade kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG angeordnet hat, sondern lediglich das u. a. für den Fall der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG befristet hat.
4. Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ist demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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