Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  M 10 S 16.34257

Datum:
28.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 15, § 25, § 30 Abs. 2 Nr. 2, § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 8. November 2016, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 11. November 2016 zugestellt.
Der Antragsteller hat am 15. November 2016 Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 8. November 2016 erhoben (M 10 K 16.34256). Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Antrag wird ausgeführt, der Antragsteller sei nicht senegalesischer, sondern gambischer Staatsangehöriger; er habe dem Landratsamt seinen gambischen Pass vorgelegt, dessen Echtheit vom Landeskriminalamt … bestätigt worden sei. Das Landratsamt habe dem BAMF die festgestellte gambische Staatsangehörigkeit mitgeteilt, nachgewiesen durch Faxprotokoll.
Der Antragsteller sei Waise und müsse bei Rückkehr nach Gambia mit erheblichen Benachteiligungen, ohne den Rückhalt einer Familie sogar mit Lynchen durch ortsansässige Einheimische rechnen.
Der Antragsteller sei mittlerweile nach traditionell-afrikanischem Ritus mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung sei beabsichtigt, habe sich infolge der Schwierigkeit der Besorgung entsprechender Dokumente aber verzögert. Die Eheschließung sei zwischenzeitlich beim Standesamt angemeldet. Darüber hinaus befinde sich der Antragsteller in einem Berufsausbildungsverhältnis; ein Ausbildungsvertrag wurde vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG). Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheides des BAMF vom 8. November 2016 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
1. Der Antragsteller hatte gegenüber dem BAMF angegeben, senegalesischer Staatsangehöriger zu sein, geboren in … im Senegal, der auch in Senegal seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Niederschrift zu seinem Asylantrag Teil 1 v. 17.6.2015). Die auf seine Versicherung hin ihm ausgestellten und von ihm unterschriebenen Unterlagen des Bundesamtes haben ihn seinen Angaben gemäß als Senegalesen bezeichnet. Er hatte zudem angegeben, sein Herkunftsland Senegal erstmalig am 28. April 2011 verlassen zu haben und in der Folge drei Monate in Mali, zwei Jahre in Niger, zwei Jahre in Lybien und sieben Monate in Italien gewesen zu sein. Der Antragsteller hatte im Asylverfahren auch keinerlei Ausweise oder sonstige Staatsangehörigkeitsnachweise vorgelegt. Er hatte angegeben, im Herkunftsland, also im Senegal, Geschwister sowie Großfamilie als Verwandte zu haben. Bei der Registrierung seiner persönlichen Daten hatte der Antragsteller selbst das Formblatt am 8. April 2015 dahingehend ausgefüllt und unterschrieben, er sei senegalesischer Staatsangehörigkeit.
Auch bei seiner Anhörung vor dem BAMF am 7. März 2016, die in Wolof durchgeführt wurde, hatte der Antragsteller seine senegalesische Staatsangehörigkeit, von der der Anhörende ausging, nicht in Frage gestellt. Er gab lediglich an, mit seiner Mutter aus Senegal nach Gambia gegangen zu sein. Als er 6 – 7 Jahre alt gewesen sei, 1996/1997, sei seine Mutter verstorben. Er sei bei einer gambischen Familie bis 2006 geblieben. Danach sei er zwei Jahre nach Guinea gegangen, um anschließend erneut im Senegal für drei bis vier Monate zu leben. Dann sei er nach Mali geflüchtet und so habe seine Ausreise begonnen.
# Erst bei einer weiteren Vorsprache des Antragstellers mit seiner Verlobten beim BAMF wurde vorgetragen, dass der Antragsteller im Senegal geboren wurde, danach aber in Gambia adoptiert worden sei. Deshalb sei die gambische Botschaft in Brüssel mit Schreiben vom 17. Februar 2016 angefragt worden, ob in Gambia Papiere für den Antragsteller vorlägen oder ob von dortiger Seite Dokumente ausgestellt werden könnten. Gleichzeitig sei auch die senegalesische Botschaft in Berlin angefragt worden, ob es im Senegal eventuelle Geburtsurkunden zu den genannten Personalien des Antragstellers gebe. Der Antragsteller und seine Verlobte würden alle Anstrengungen unternehmen, um Nationalpapiere für den Antragsteller zu erhalten, um sodann die Ehe vor einem deutschen Standesamt schließen zu können.
Eine Angabe des Antragstellers gegenüber dem BAMF, er sei gambischer Staatsangehöriger, findet sich in den vorgelegten Verfahrensakten nicht. Auch das Schreiben des zuständigen Landratsamts vom 26. Juli 2016 an das BAMF, mit dem auf die gambische Staatsangehörigkeit des Antragstellers hingewiesen wurde, findet sich im Asylverfahrensakt nicht. Zwar hat der Antragsteller neben der Ablichtung dieses Schreibens des Landratsamts auch dessen Fax-Sendebericht vorgelegt. Damit ist glaubhaft gemacht, dass das Landratsamt tatsächlich das BAMF auf eine gambische Staatsangehörigkeit des Antragstellers hingewiesen hat. Möglicherweise ist diese Mitteilung beim BAMF in Verstoß geraten oder falsch zugeordnet worden, jedenfalls gelangte sie nicht zur Asylverfahrensakte des Antragstellers, womit auch der zuständige Entscheider keine Kenntnis von einer möglicherweise gambischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers haben konnte.
Es liegt jedenfalls im Verantwortungsbereich des Antragstellers selbst, dem BAMF alle erforderlichen Angaben zu machen, die zur Entscheidung über seinen Asylantrag von Belang sind, § 15, § 25 AsylG. Letztlich kann hier aber dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller die gambische Staatsangehörigkeit besitzt, obwohl er selbst zunächst immer seine senegalesische Staatsangehörigkeit angegeben hatte. Zudem wäre es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zwar die gambische Staatsangehörigkeit erworben hat, trotzdem aber weiterhin auch senegalesischer Staatsangehöriger ist.
Sollte der Antragsteller weiterhin (auch) senegalesischer Staatsangehöriger sein, verbleibt es bei der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des BAMF vom 8. November 2016 aus den dort genannten Gründen.
2. Sollte der Antragsteller tatsächlich (nur) gambischer Staatsangehöriger sein, wäre der Asylantrag nach dem bisherigen Vortrag des Antragstellers ebenso unbegründet. Der Asylantrag wäre auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Antragsteller im Asylverfahren über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hätte, § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Möglicherweise wäre eine Abschiebung des Antragstellers nach Senegal nicht möglich, welche ihm in Nr. 5 Satz 2 des angefochtenen Bescheids vom 8. November 2016 angedroht wurde. Insoweit läge möglicherweise ein tatsächliches Abschiebungshindernis vor. Allerdings wurde dem Antragsteller zugleich auch die Abschiebung in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, Nr. 5 Satz 3 des angefochtenen Bescheids. Sollte der Antragsteller tatsächlich (nur oder neben seiner senegalesischen Staatsangehörigkeit auch) gambischer Staatsangehöriger sein, kann er statt in den Senegal auch nach Gambia abgeschoben werden.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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