Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Aktenzeichen  10 ZB 20.1974

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30377
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 81b

 

Leitsatz

1. Die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (Anschluss an VGH München BeckRS 2015, 44398 ua). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verwaltungsgerichte sind nicht gehalten, das strafrechtliche Verfahren in all seinen Einzelheiten nachzuvollziehen oder gar erneut aufzurollen, sondern es kommt darauf an, ob aus polizeilicher Sicht die Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind (Anschluss an VGH München BeckRS 2017, 100320). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 18.867 2020-06-30 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2015, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet wurde, weiter.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) ergibt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BavVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B,v, 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Gemessen daran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dargelegt und liegen auch nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung damit begründet, dass der Kläger bei Erlass der Anordnung Beschuldigter im Sinne des § 81b StPO gewesen sei. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme sei auch notwendig. Der Kläger sei als Mitglied des Motorradclubs B. seit 1997 in mehr oder weniger größeren Zeitabständen immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt sei er mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 11. Februar 2016 rechtskräftig wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und damit wegen einer nicht unerheblichen Straftat verurteilt worden. Die Menge des Rauschgifts, die der Kläger im Dezember 2010 in Besitz gehabt habe und die Art und Weise der Tatbegehung zeigten, dass es sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe, sondern dass sich der Kläger vielmehr im Rocker- und Drogenmilieu bewegt habe. Hieraus könne auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Der Kläger bewege sich nach wie vor im dem Milieu, in dem sich die Tat ereignet habe. Er sei noch immer führendes Mitglied (Sargendo di Armas) beim Rockerclub der B. Soweit der Kläger vortrage, die strafrechtliche Verurteilung könne nicht Grundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung werden, weil sie auf der falschen Aussage des Zeugen K., der selbst erheblich straffällig geworden und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, beruhe, habe das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von der ausführlichen Würdigung des Sachverhalts und der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch die Strafgerichte in zwei Tatsacheninstanzen und der Revisionsinstanz abzuweichen. Dass seit der abgeurteilten Tat mittlerweile fast zehn Jahre vergangen seien, lasse die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entfallen. Maßgeblich sei insofern die Tilgungsfrist nach § 46 Nr. 2b BZRG. Diese betrage zehn Jahre ab dem Tag des ersten Urteils und sei damit noch nicht abgelaufen. Auch die Ermessenserwägungen des Beklagten seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger rügt mit dem Zulassungsantrag, bei der Annahme, er werde weiterhin Straftaten insbesondere im Drogenmilieu begehen, handele es sich um eine reine Vermutung, die auf keinerlei Tatsachen gestützt werden könne. Der Kläger habe die Anlasstat nicht begangen und sei hierfür zu Unrecht verurteilt worden. Er sei seit der angeblichen Tat im Dezember 2010 nicht mehr strafrechtlich belangt worden, obwohl er wegen seiner Mitgliedschaft bei den B. seit Jahren weit überdurchschnittlich oft polizeilichen Kontrollen unterzogen worden sei. Es sei auch nicht (mehr) zutreffend, dass der Kläger ein führendes Mitglied bei den B. sei, er habe keine besondere Stellung mehr inne. Dies habe er auch bereits in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2020 zum Ausdruck gebracht. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass von der angeblich vom Kläger begangenen Tat im Dezember 2010 bis zur erstinstanzlichen Verurteilung im Februar 2016 über fünf Jahre vergangen seien und insofern eine überlange Verfahrensdauer gegeben sei, deren Folgen nicht zu seinen Lasten gehen könnten. Deswegen könne das BZRG auch nicht als Maßstab dafür gelten, wie lange dem Kläger die Verurteilung noch entgegengehalten werden könne.
Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 22 m.w.N.). Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (stRspr des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 – 10 CS 09.1854 – juris Rn. 12; B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 8).
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Begehung von Straftaten, insbesondere auch von Drogendelikten ausgeht. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag bestreitet, die abgeurteilte Tat im Dezember 2010 begangen zu haben, hat das Erstgericht zu Recht davon abgesehen, eigene Feststellungen zum Tatgeschehen durch die erneute Einvernahme des Zeugen K. zu treffen. Die Verwaltungsgerichte sind nicht gehalten, das strafrechtliche Verfahren in all seinen Einzelheiten nachzuvollziehen oder gar erneut aufzurollen, sondern es kommt darauf an, ob aus polizeilicher Sicht die Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind (BayVGH, B.v. 5.1.2017 – 10 ZB 14.2603 – juris Rn. 20). Zudem greift die mit dem Hinweis auf die vermeintliche Unschuld des Klägers (sinngemäß) erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Ausweislich des Protokoll über die mündliche Verhandlung wurde kein Beweisantrag gestellt. Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8).
Mit dem Vorbringen, der Kläger sei seit zehn Jahren nicht mehr strafrechtlich belangt worden, hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt und angenommen, dass dies allein nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr führe. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit Rockerclubs aufgrund der Strukturen und Verhaltenscodices der Beteiligten erhebliche Schwierigkeiten bei strafrechtlichen Ermittlungen bestünden, geht das Zulassungsvorbringen ebenso wenig ein wie auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die zeitliche Verwertbarkeit von Verurteilungen für die Gefahrenprognose regelmäßig nach den Tilgungsfristen des BZRG richte (vgl. dazu OVG LSA, B.v. 8.3.2019 – 3 L 238/17 – juris Rn. 50).
Auch der Einwand des Klägers, er sei entgegen der Annahme des Gerichts innerhalb der B.-Organisation nicht mehr in herausgehobener Funktion tätig, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass sich den protokollierten Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein hinreichendes klares Bestreiten einer herausgehobenen Stellung nicht entnehmen lässt, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Dass der Kläger weiterhin in die Strukturen der B. eingebunden ist, räumt er selbst ein. Eine herausgehobene Stellung innerhalb der Organisation ist angesichts dessen und der strafrechtlichen Vergangenheit des Klägers für die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b StPO nicht erforderlich (vgl. zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund der bloßen Mitgliedschaft bei den Bandidos BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 12).
Soweit der Kläger einwendet, dass in seinem Fall ein überlanges Verfahren vorgelegen habe, kann dahinstehen, wie sich ein überlanges Verfahren auf die Gefahrenprognose auswirken würde. Denn das Zulassungsvorbringen legt gerade nicht dar, dass das Strafverfahren gegen den Kläger unangemessen lange gedauert hat. Nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Hierzu hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag, abgesehen von der bloßen Mitteilung der Dauer des Verfahrens, nichts vorgetragen. Dies wäre umso nötiger gewesen, als sich den vorliegenden strafgerichtlichen Entscheidungen keine Ausführungen zu einer überlangen Verfahrensdauer entnehmen lassen.
2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „wann einem Betroffenen, der zur erkennungsdienstlichen Behandlung führende Sachverhalt nicht mehr vorgehalten werden kann, wenn das Strafverfahren übermäßig lange gedauert hat“. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde und damit entscheidungserheblich wäre, weil er – wie bereits ausgeführt – nicht dargelegt hat, dass in seinem Fall von einem überlangen Verfahren auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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