Verwaltungsrecht

Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens – Unstatthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

Aktenzeichen  5 A 277/20 MD

Datum:
18.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 5. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0118.5A277.20MD.00
Normen:
§ 113 Abs 5 VwGO
§ 113 Abs 5 VwGO
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist die Leistungsklage gerichtet auf die Fortführung des Verfahrens dann statthaft, wenn es sich bei dem dem Auswahlverfahren zugrundeliegenden Dienstposten nicht um einen sog. Beförderungsdienstposten handelt.(Rn.30)
2. Die Fortsetzungsfeststellungklage ist hier hingegen unstatthaft.(Rn.23)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 30.214,14 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe eines Dienstpostens.
Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Beklagten besoldet nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA tätig.
Vom 21. Mai 2007 bis 7. Dezember 2007 absolvierte der Kläger erfolgreich die Prüfung für den kontingentierten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 wurde die Befähigung des Klägers für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes festgestellt.
Am 25. Oktober 2018 ist der Kläger in das Amt eines Kriminalhauptkommissars (besoldet nach A 11 LBesO) befördert worden. Im Juni 2019 wurde dem Kläger der Dienstposten „Sachbearbeiter Vermögensermittlung“ im zentralen Kriminaldienst übertragen.
Am 17. April 2020 schrieb die A. den Dienstposten „Sachbearbeiter/-in Kriminalitätsbekämpfung – Vermögensermittlung – im Bereich Zentrale Aufgaben des Zentralen Kriminaldienstes“, bewertet nach A 12 LBesO, aus, worauf sich der Kläger als einziger Bewerber am 28. April 2020 bewarb. Nach der Ausschreibung „können sich Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes besitzen und denen das Statusamt A 11 LBesO [LSA] übertragen wurde“ bewerben.
Nach dem Auswahlvermerk vom 19. Mai 2020 wurde die streitgegenständliche Ausschreibung aufgehoben aufgrund nicht entsprechender Bewerberlage und sollte der Dienstposten zu einem späteren Zeitpunkt erneut ausgeschrieben werden.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er das Anforderungsprofil der Ausschreibung nicht erfülle und deswegen nicht hätte ausgewählt werden können. Der Kläger besitze lediglich die Befähigung für die Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2 bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A. Insofern habe der Kläger nur eine eingeschränkte Laufbahnbefähigung erworben. Eine andere Bewertung ließe sich auch nicht durch die Neuregelung der PolLVO LSA vom 25. August 2010, in Kraft getreten am 1. September 2010, ableiten. Zum einen habe der Kläger die Befähigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworben und zum anderen habe der Verordnungsgeber mit der Neuregelung auch keine Ausweitung der Anwendung für bereits erworbene Befähigungen beabsichtigt. Eine dahingehende Regelung sei mit Erlass des Ministeriums für Inneres von 31. März 2011 (Az. 25.21-03111) getroffen worden, wonach eine Übertragung von ausgeschriebenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA auf sogenannte kontingentierte Aufstiegsbeamte aufgrund der nur beschränkten Laufbahnbefähigung nicht zulässig sei.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 erhob der Kläger Widerspruch. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfülle er die Voraussetzungen der Dienstpostenausschreibung, wonach sich bewerben könne, wer die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes besitze und wem das Standesamt A 11 LBesO LSA übertragen sei. Er – der Kläger – sei darüber hinaus befähigt, einen Dienstposten der Wertigkeit nach A 12 LBesO LSA wahrzunehmen. Insoweit stehe die möglicherweise eingeschränkte Laufbahnbefähigung zur Wahrnehmung von Statusämtern lediglich bis zur Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nicht entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das Anforderungsprofil für eine Bewerbung des ausgeschriebenen Dienstpostens fordere eine unbeschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes und die Befähigung für die Übertragung des Statusamtes A 12 LBesO LSA. Aufgrund der nur eingeschränkte Laufbahnbefähigung erfülle der Kläger diese Voraussetzungen nicht. Das Ministerium für Inneres und Sport stimme der Übertragung von ausgeschriebenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA auf sogenannte kontingentierte Aufstiegsbeamte nicht zu. Eine auf die mögliche Wahrnehmung von Ämtern zur Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA eingeschränkte Laufbahnbefähigung schließe die dauerhafte Übertragung eines nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA bewerteten Dienstpostens aus. Grund hierfür seien die unterschiedlichen Aufstiegsausbildungen. Die Aufstiegsbeamten nach § 19 PolLVO LSA (a.F.) würden die Laufbahnbefähigung über die Einführung von zwei Jahren erwerben. Sie absolvierten ein Fachhochschulstudium, dass mit der Laufbahnprüfung II abschließe. Dies sei dieselbe Laufbahnprüfung, die auch sonstige Bewerber für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2., 1. Einstiegsamt zu durchlaufen hätten. Dagegen erfolge der Verwendungsaufstieg durch eine lediglich sechs Monate dauernde Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und die Ablegung einer Prüfung. Würden beide Wege des Aufstieges denselben Zugang zu allen Ämtern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gewähren, ergebe das durch die Zugangsvoraussetzung eine aufgrund Altersdiskriminierung unzulässige Begünstigung der über 40 Jahre alten Beamten. Daneben sei der ausgeschriebene Dienstposten sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Um- bzw. Versetzungsbewerber ausgeschrieben worden. Der ausgeschriebene Dienstposten würde für den Kläger einen höherwertigeren Dienstposten darstellen und diesen unzumutbar beeinträchtigen. Denn dies würde bedeuten, dass der Kläger dauerhaft ohne adäquate Gegenleistung höherwertige Aufgaben für den Dienstherrn zu erledigen habe. Der Kläger würde die „Früchte“ seiner höher bewerteten Tätigkeit nicht „ernten“ können, da er nicht weiter beförderungsfähig sei. Dies widerspreche auch nach dem Grundsatz der Alimentation dem Beförderungswesen. Bei einem Beamten, welcher langjährig höherwertige Dienstaufgaben zur Zufriedenheit seines Dienstherrn wahrnehme, verdichte sich ein Anspruch auf Beförderung in die freie Planstelle bzw. ein Anspruch darauf, zunächst einmal ein derartiges Beförderungsverfahren einzuleiten, um die Vakanz zu schließen.
Am 30. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung des Klägers auf den ausgeschriebenen Dienstposten „Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung – Vermögensermittlung – im Bereich Zentrale Aufgaben des zentralen Kriminaldienstes“ (Besoldungsgruppe A12 LBesO LSA) zu entscheiden.
Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, da der Beklagte das streitgegenständliche Auswahlverfahren aufgehoben habe, sei sein ursprüngliches Klagebegehren nicht mehr erreichbar. Dadurch habe sich sein Klagebegehren erledigt. Da jedoch absehbar sei, dass der Beklagte mit derselben Begründung wie aus den streitgegenständlichen Bescheiden eine erneute Bewerbung des Klägers erneut ablehnen werde, bestehe ein Feststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr.
In der Sache wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Daneben trägt er vor, dass sich seine Laufbahnbefähigung lediglich auf die Wahrnehmung von Statusämtern beziehen könne, nicht aber auf die Wahrnehmung von Dienstposten. Selbst wenn er nur eine beschränkte Laufbahnbefähigung besitze, stünde dem nicht entgegen, dass er einen höherwertigen Dienstposten wahrnehmen dürfte und könnte. Er – der Kläger – müsse auch nicht vor der Übertragung eines nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA bewerteten Dienstpostens „geschützt“ werden, weil der nach Auffassung des Beklagten im Wege der Beförderung eine statusangemessene Verwendung nicht erreichten könnte. Es liege in der eigenen Risikosphäre des Klägers, wenn er sich in Kenntnis dieser Umstände für einen höherwertigeren Dienstposten bewerbe. Eine solche Situation treffe daneben im Land Sachsen-Anhalt auf viele Beamte zu.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die mit Bescheid vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2020 zu Lasten des Klägers getroffene ablehnende Entscheidung über seine Bewerbung zur Besetzung des Dienstpostens „Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung – Vermögensermittlung – im Bereich Zentrale Aufgaben des zentralen Kriminaldienstes“ (Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA) vom 2. Juli 2020 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts waren.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.
Das Passivrubrum ist wie geschehen zu berichtigen gewesen, da § 8 Satz 2 AGVwGO auf das hiesige Verfahren mangels Verwaltungsaktcharakters des begehrten Handelns (vgl. zur Rechtsnatur der Auswahlentscheidung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2019 – 4 S 177/19 -, juris Rn. 2; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. August 2011 – 2 B 34/11 -, juris Rn. 9) keine Anwendung findet und daher das Rechtsträgerprinzip gilt.
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist.
Die Umstellung des ursprünglich auf die Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2020 und Verurteilung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers auf den ausgeschrieben streitgegenständlichen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO) auf den nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) ist dabei zunächst zulässig. Sie stellt keine Klageänderung nach § 91 VwGO dar. Dies folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO, denen zufolge es nicht als Änderung der Klage anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag erweitert oder beschränkt wird oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 -, juris Rn. 24 und Urteil vom 22. Januar 1998 – BVerwG 2 C 4.97 -, juris Rn. 17). Der Kläger hat seine ursprüngliche Klage in zulässiger Weise dergestalt beschränkt, dass mit der Fortsetzungsfeststellungklage nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides begehrt wird und das Leistungsbegehren nicht weiter verfolgt wird (welches sich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohnehin verbieten würde).
Der so gestellte Antrag ist aber unzulässig. Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig war, vor oder nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 -, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die hier ursprüngliche Anfechtungsklage (in Kombination mit der Leistungsklage) war bereits unzulässig (1.), darüber hinaus ist kein erledigendes Ereignis eingetreten (2.).
1. Die ursprüngliche Klage war unzulässig, da dem Kläger das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hatte. Das Rechtsschutzbedürfnis wird für jede Verfahrenshandlung verlangt, um den Missbrauch prozessualer Rechte zu verhindern. Damit sollen solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also nutzlos ist (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2016 – 2 B 63.15 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 – 7 C 8.14 -, juris Rn. 19). Weder die ursprünglich vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage noch eine mögliche isolierte Anfechtungsklage hätten dem Kläger einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erbracht.
In dem Bescheid vom 18. Juni 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Kläger das in der Ausschreibung vom 17. April 2020 geforderte Anforderungsprofil nicht erfülle, daher bei dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könnte und das Auswahlverfahren aufgehoben werden müsste. Im Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2020 stellte der Beklagte erneut fest, dass der Kläger das Anforderungsprofil nicht erfülle. Weiter führte er aus, dass die Ausschreibung aufgehoben worden sei, da es keine weiteren Bewerber für den ausgeschriebenen Dienstposten gegeben habe. Damit besteht der Regelungsinhalt des Bescheides vom 18. Juni 2020 wie auch des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2020 zum einen in der Nachricht an den Kläger, dass er das Anforderungsprofil nicht erfülle, zum anderen, dass das Auswahlverfahren aufgehoben – also abgebrochen – wurde. In einer solchen Konstellation ist nach ständiger Rechtsprechung allein der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzantrages nach § 123 Abs. 1 VwGO oder ausnahmsweise – wie hier – durch Leistungsklage zu stellende Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zulässig (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 -, juris Rn. 22):
Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch ist Art. 33 Abs. 2 GG. Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Statusamtes genügt und sich in einem höheren Statusamt voraussichtlich bewähren wird. Der Grundsatz der Bestenauswahl gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 -, juris). Entsprechendes gilt für vorgelagerte Auswahlentscheidungen – etwa zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens -, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für diese Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt, wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, etwa weil – wie hier – die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll. Denn die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll (BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 -; vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 – und vom 31. März 2011 – 2 A 2.09 -, alle: juris). Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos. Ein Antrag gerichtet auf die erneute Entscheidung der Behörde über die Bewerbung des Betroffenen (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) geht ins Leere, weil es kein Auswahlverfahren mehr gibt, in dem eine Entscheidung getroffen werden könnte.
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens selbst bedarf aber eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 -, juris). Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn – wie der Beklagte vorliegend meint – eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 -, juris). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen (BVerfG, Beschlüsse vom 28. April 2005 – 1 BvR 2231/02 u.a. – und vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 -, beide: juris). Hieraus folgt, dass ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a.a.O, Rn. 21).
Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a.a.O, Rn. 22). Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Juli 2011 – 3 CE 11.859 -, juris Rn. 22). Der erforderliche Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann.
Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Die Monatsfrist ist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem orientiert (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ausreichend, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob der Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens beantragen will. Sie folgt daher anderen Grundsätzen als die dem Dienstherrn vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde auferlegte Wartefrist, mit der die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die unterlegenen Bewerber erst ermöglicht werden soll. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 22 ff.).
Nach den vorstehenden Grundsätzen wäre eine Klage des Klägers gerichtet auf die Fortführung des Auswahlverfahrens unzulässig mit der Folge, dass auch die nunmehr zu entscheidende Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig wäre. Dies gilt jedenfalls soweit, wie der Kläger meint, dass es sich bei dem dem Auswahlverfahren zugrundliegenden Dienstposten für ihn um einen Beförderungsdienstposten handelt. Allerdings begründet der Kläger seine Klage auch damit, dass selbst wenn ihm die Laufbahnbefähigung für eine spätere Beförderung fehle, er den Dienstposten dennoch wahrnehmen könne. Er stützt seinen Klageantrag demnach auf zwei verschiedene Begründungsstränge. Zum einen ist er der Auffassung, dass er die Befähigung für eine Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA erfülle, zum anderen dass er auch ohne diese Befähigung einen höherwertigeren Dienstposten faktisch wahrnehmen könne ohne dass er in ein höheres Statusamt befördert würde. Für den letztgenannten Fall dürfte die allgemeine Leistungsklage gerichtet auf die Fortführung des Auswahlverfahrens indes ausnahmsweise zulässig sein, da der betroffene Bewerber im Falle der reinen Dienstpostenkonkurrenz den für einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsrund nicht glaubhaft machen könnte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in allgemeinen Konkurrentenstreitverfahren im Falle einer bloßen Dienstpostenkonkurrenz ein Anordnungsgrund regelmäßig nicht vorliegt (vgl. hierzu etwa: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 M 140/07 – und Beschluss vom 22. Dezember 2006 – 1 M 257/06 -, jeweils juris [m.w.N.]), wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die vom Dienstherrn beabsichtigte bzw. erfolgte Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Bewerber die Verwirklichung eigener Rechte vereiteln könnte (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 -2 VR 3.03 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juni 2012 – 1 M 60/12 -, juris). Nicht anderes gilt für den Fall, dass sich die Dienstpostenkonkurrenz in ihrer Gestalt dadurch wandelt, dass – wie hier – das Besetzungsverfahren abgebrochen wird und der betroffene Bewerber die Fortsetzung desselben begehrt. Denn auch bei dieser Fallgestaltung verfolgt der Bewerber weiterhin das Ziel, im Rahmen einer durch gerichtliche Anordnung wieder auflebenden Dienstpostenkonkurrenz für das konkret-funktionelle Amt ausgewählt zu werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 M 59/20 -, juris Rn. 5). Für diesen Fall würde der Betroffenen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig unterliegen, weshalb er hierauf schlechterdings nicht verwiesen werden kann. Für diese Fälle bleibt auch unter Beachtung der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die allgemeine Leistungsklage gerichtet auf die Fortführung des Auswahlverfahrens zulässig.
Der Kläger beantragte ursprünglich aber nicht die Fortführung des Auswahlverfahrens, sondern den Beklagten unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung des Klägers zu entscheiden. Für diesen Antrag fehlte dem Kläger bereits bei Klageerhebung nach dem Vorstehenden das Rechtsschutzinteresse, da durch den Abbruch des Auswahlverfahrens bereits schon kein Bezugspunkt mehr zu der Bewerbung des Klägers vorlag. Eine zu seinen Gunsten ausgehende Entscheidung wäre rechtlich nutzlos für ihn (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2021 – 1 E 913/21 -, juris Rn. 7 ff.).
Sofern der Kläger diesen Antrag nunmehr in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) umgestellt hat, mit dem Ziel, festzustellen, dass die ablehnende Entscheidung über seine Bewerbung rechtswidrig gewesen ist, kann nichts anderes gelten. Denn wie ausgeführt ist die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn die zuvor erhobene Klage zulässig war (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 – I C 49.64 -, juris). Dies gilt auch, soweit der Kläger – richtigerweise – sein Leistungsbegehren mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht weiter verfolgt, sondern ausschließlich seine ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2020. Denn dem Kläger fehlt auch für die Feststellung, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig gewesen ist, das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das hinter seiner Klage stehende Interesse kann der Kläger hierdurch nicht erreichen. Der Kläger ist der Auffassung, dass er entweder eine uneingeschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt erfüllt oder aber auch ohne diese Laufbahnbefähigung zumindest höherwertige Dienstposten wahrnehmen könne ohne in ein höheres Statusamt befördert zu werden. Dies will er geklärt wissen für ein mögliches zukünftiges Auswahlverfahren. Ein solches Interesse begründet ein allgemeines Feststellungsinteresse, das zunächst mit einem Antrag an den Beklagten auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses und im Falle der Ablehnung mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht zu erreichen ist. Im Rahmen einer Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen kann lediglich festgestellt werden, dass die Nichtberücksichtigung in und der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtswidrig waren. Eine solche Feststellung würde aber keine rechtlichen Wirkungen für ein zukünftiges Auswahlverfahren entfalten, sondern allein das hier streitgegenständliche Auswahlverfahren betreffen, welches nicht mehr existent ist. Dafür kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehen.
2. Daneben fehlt es auch an dem für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) erforderlichen erledigenden Ereignisses.
Erledigung eines Verwaltungsakts im Sinn des § 113 Abs. 1 S. 4 bedeutet der nachträgliche Wegfall der mit der Klage bekämpften beschwerenden Regelung, wobei sich der Eintritt des Wegfalls objektiv nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes beurteilt (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49.87 -, juris Rn. 22). Kann der Kläger das Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen, weil er es bereits außerhalb des Prozesses erreicht hat oder weil es – sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – überhaupt nicht mehr erreichbar ist, und ist die Klage deshalb unzulässig oder unbegründet geworden, so ist die Hauptsache erledigt (BVerwG, Beschluss vom 08. Dezember 2014 – 6 B 26/14 -, juris Rn. 4). Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt neben den in § 113 Abs. 1 S. 4 ausdrücklich angesprochenen Fällen erledigt, wenn er widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt ist.
Die beschwerende Regelung des streitgegenständlichen Bescheides ist weder vor der Klageerhebung noch danach weggefallen. Wie bereits ausgeführt besteht die Regelung des streitgegenständlichen Bescheides in der Nachricht an den Kläger, dass das Auswahlverfahren abgebrochen ist. Diese Regelung war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch existent. Sofern der Kläger meint, dass sich seine ursprüngliche Begehr – gerichtet auf eine erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes – dadurch erledigt habe, dass der Beklagte das Auswahlverfahren abgebrochen habe, kommt es hierauf nicht an. Denn allein die Tatsache, dass der Kläger kein Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung hat, begründet keine Erledigung der Hauptsache (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).
Aus diesem Grund wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers selbst dann unzulässig, wenn man zu seinen Gunsten seinen ursprünglichen Klageantrag dergestalt auslegen würde, dass er mit der Klageerhebung die Fortführung des Verfahrens – und nicht etwa eine erneute Entscheidung des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seine Bewerbung – begehrte. Eine solche Auslegung scheitert vorliegend aber bereits daran, dass der Kläger einen solchen Antrag gerade nicht stellen wollte. Vielmehr teilte der Kläger auf den richterlichen Hinweis vom 5. März 2021 (Blatt 44 der GA), der eine solche Auslegung ankündigte, mit Schreiben vom 31. Mai 2021 mit, dass das klägerische Begehren darauf gerichtet gewesen sei, die Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers zu kassieren und die Beklagte zu verpflichten, eine erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in demselben Auswahlverfahren zu treffen (Blatt 52 der GA), woraufhin er seine Klage in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Dies folgt daraus, dass der Kläger die Übertragung eines nach A 12 LBesO LSA bewerteten Beförderungsdienstpostens begehrt. Der Streitwert berechnet sich damit aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA. Das Gericht geht aufgrund des Dienstalters des Klägers davon aus, dass dieser der 8. Erfahrungsstufe zugeordnet ist. Zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 8 zum LBesG LSA ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 30.214,14 Euro (6 x 5.035,69 Euro), welcher nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 M 33/14 -, juris).


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