Verwaltungsrecht

Rechtsweg bei Rechtsschutz gegen repressives Handeln der Polizei

Aktenzeichen  M 7 K0 14.4996

Datum:
29.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG Art. 48
VwGO VwGO § 40, § 166
BGB BGB § 1004
GVG GVG § 17a
EGGVG EGGVG § 23

 

Leitsatz

1 Für den Unterlassungsantrag, einen Passus aus einem Durchsuchungsbericht weiterzugeben, sind die ordentlichen Gerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn die Polizei bei der Fertigung des Berichts als Justizbehörde repressiv wegen des Verdachts einer Straftat gehandelt hat (§ 23 Abs. 1 EGGVG). Eine Verweisung in den zulässigen Rechtsweg kommt im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Akteneinsicht und Löschung von Datenbeständen bei der Staatsanwaltschaft richtet sich nach der StPO (§§ 491, 489), so dass gegen ablehnende Entscheidungen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 23 Abs. 1 EGGVG). (redaktioneller Leitsatz)
3 Gegen behauptete rechtswidrige Angriffe durch die Polizei und die Beschlagnahme von Daten und Geräten ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet (§ 23 Abs. 1 EGGVG), wenn diese Handlungen im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung wegen einer Straftat und damit repressiv erfolgten. (redaktioneller Leitsatz)
4 Für einen Schmerzensgeldanspruch ist der Verwaltungsrechtsweg wegen der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht eröffnet, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Art. 34 S. 3 GG). (redaktioneller Leitsatz)
5 Ein Unterlassungsanspruch gegen die Polizei, künftig Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, besteht nicht, wenn bereits die “Erstbegehung” nicht glaubhaft gemacht ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage.
Am 25. Februar 2010 erfolgte beim Antragsteller eine Wohnungsdurchsuchung, die durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. Januar 2010 wegen Verdachts der Urkundenfälschung und weiterer Delikte angeordnet worden war. Der Antragsteller wendet sich hauptsächlich gegen Vorgänge während und nach der Durchsuchung und beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, das Unterlassen von bestimmten Äußerungen, die Löschung von Daten und Schmerzensgeld.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, konkretisiert mit Schreiben vom 2. Februar 2015, stellte der Antragsteller zuletzt unter der Überschrift „PKH-Antrag für eine Unterlassungsklage und Feststellungklage“ gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München und vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I folgende Anträge:
1. Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen Dritten mitzuteilen, dass der Kläger am 25.2.2010 die STAin R. am Oberkörper in irgendeiner Form berührt hat, geschweige ihr zu nahe gekommen sei. Auch wurde er nicht von C. E. zu irgendetwas aufgefordert, geschweige standen E., R. und Dr. U. im Flur, als B. den Kläger – ohne Vorwarnung – tätlich angriff.
2. Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen Dritten mitzuteilen, dass der Kläger als notorischer Beschwerdeführer beim Polizeipräsidium bekannt ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt über den Kläger angelegte Datenbestände ihm zur Einsicht zu bringen und die beiden Einträge zu Ziff. 1) und 2) vollständig aus den Datenbeständen zu löschen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte rechtswidrig Geheimakten über den Kläger angelegt hat.
5. Es wird festgestellt, dass der KHM G. B. den Kläger rechtsgrundlos am 25.02.2010 in dessen Wohnung tätlich angegriffen hat.
6. Die Beklagte hat für jeden Fall der weiteren Verbreitung der zu unterlassenden Behauptungen aus 1.) und 2.) eine Vertragsstrafe von 25.000 EUR an den Kläger und dessen Erben zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Kläger verurteilt, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen 5% seit 01.03.2010.
8. Es wird festgestellt, dass die Beschlagnahmung der klägerischen Daten und Geräte (PC, Drucker, Handcopies) seit 01.03.2010 zu Unrecht erfolgt.
Der Antragsteller begründet den Antrag in Nummer 1 damit, dass er bei einer Akteneinsicht in die Strafakte der Staatsanwaltschaft München I (Az. …) am 13. Oktober 2014 in einem Durchsuchungsbericht vom 25. Februar 2010 wahrheitswidrige Behauptungen gefunden habe, gegen die er sich nunmehr wende. Hinsichtlich Nummer 2 führt er aus, bei einer zeitgleich durchgeführten Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter sei ein Schreiben einer PHM L. aufgetaucht, in welchem gestanden habe „Streng geheim, nicht in Ermittlungsakte abheften. Der Beschuldigte ist als notorischer Anzeigeerstatter polizeibekannt“. Er habe ein Recht auf Achtung seiner Person, daher habe er einen Anspruch gegenüber beiden Beklagten auf Löschung dieser Datensätze aus allen Datenbeständen (Nummer 3). Ferner habe er Anspruch auf Kopien von Geheimakten über ihn (Nummer 4). Er verlange Feststellung, dass der im Rahmen der Durchsuchung erfolgte Faustschlag (Nummer 5) sowie die erfolgte Beschlagnahme (Nummer 8) rechtswidrig gewesen seien. Ferner sei die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen (Nummer 7). Sollte das angerufene Gericht unzuständig sein, beantrage er Verweisung. Er beantrage Beiordnung des Rechtsanwalts …, die Klage erhebe er bedingt.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 hat der Antragsteller den Antrag in Nummer 3 gegen das Bayerische Landeskriminalamt erweitert.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragte der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird angeführt, es sei bereits der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, was die Anträge zu 1, 3 bis 8 anbetreffe. Hinsichtlich des Antrags zu 2 sei die Staatsanwaltschaft München I nicht Ausgangsbehörde, so dass inhaltlich keine Stellungnahme erfolgen könne. Die Anträge hätten darüber hinaus in der Sache keinen Erfolg.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 beantragte der Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium M.,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der Anträge in den Nummern 1, 2 und 6 sei die Klage bereits unzulässig, hilfsweise unbegründet. Zwar sei bei Klage auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, dennoch sei der Antragsteller für eine allgemeine Leistungsklage nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da ein Unterlassungsanspruch offensichtlich ausscheide. Die im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben seien wahre Tatsachenbehauptungen, eine Meinung sei nicht enthalten. Auch die Aussage, der Antragsteller sei als notorischer Beschwerdeführer bekannt, entspreche den Tatsachen. Soweit für Zuwiderhandlung Vertragsstrafe begehrt werden (Nummer 6 des Klageantrags), ergebe die Auslegung, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes begehrt werde; dieses sei mangels Anspruch ausgeschlossen. Hinsichtlich der Anträge auf Datenlöschung und Akteneinsicht (Nummer 3) sei das Polizeipräsidium zur Vertretung nicht berufen. Hinsichtlich der Anträge in den Nummern 4, 5, 7 und 8 sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 4. November 2015 äußerte sich der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landeskriminalamt dahingehend, dass bestätigt werden könne, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Auskunft und Datenlöschung gestellt habe. Die Entscheidungen seien auch mehrfach Gegenstand vor dem Verwaltungsgericht München, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht gewesen. Für den vom Antragsteller mitgeteilten Zeitraum sei ihm mit Schreiben vom 6. April 2009 vollständig Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt worden, der anschließende Antrag auf Löschung sei verbeschieden worden und dann im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überprüft worden. Mit Schreiben vom 11. Mai 2013 habe der Antragsteller erneut um Auskunft gebeten, die ihm mit Schreiben vom 23. Mai 2014 erteilt worden sei. Mithin sei dem Antragsteller entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf Antrag jeweils Auskunft erteilt worden, ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Dezember 2014 ersuchte der Antragsteller unter der Überschrift „Klage und Antrag auf einstweilige Anordnung sowie PKH-Gewährung“ Rechtsschutz gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts München I und den Bayerischen Justizminister, sowie gegen F. T. (zu 2) und Dr. T. S. (zu 3) wegen Unterlassung, Feststellung und Schmerzensgeld, sinngemäß mit den Anträgen:
1. Die Beklagten gem. § 1004 BGB zur Unterlassung zu verurteilen, das Gefälligkeitsgutachten des Dr. S. vom 7.1.14 Dritten zugänglich zu machen oder Auskünfte hieraus zu erteilen oder zu behaupten, der Kläger sei prozessunfähig. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird die gesamtschuldnerische Zahlung eines Geldbetrags i. H. v. 45.000 Euro an den Antragsteller oder seine Erben, ersatzweise 240 Tage Ordnungshaft gefordert.
2. Vorab eine einstweilige Anordnung zu erlassen hinsichtlich Ziff. 1.
3. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.
Die Anträge stützt er darauf, dass das Gutachten des Antragsgegners zu 3) fehlerhaft sei und an Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte zugeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 erklärte der Antragsteller nach richterlicher Aufforderung, ob die mit Schreiben vom 10. Oktober 2010 gestellten Anträge als Erweiterung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder als gesonderter Antrag mit separatem Prozesskostenhilfeantrag zu sehen sind, dass die Klage „bedingt“ erhoben werde.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 beantragte der Präsident des Landgerichts München I den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Ebenso ging der Antragsgegner zu 2) von der Unzulässigkeit der Anträge aus; der Antragsgegner zu 3) äußerte sich unter Verweis auf das erstellte Gutachten.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 erfolgte ein richterlicher Hinweis, dass eine Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für diejenigen im einzelnen bezeichneten Begehren erfolgt, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, da eine Verweisung im isolierten PKH-Verfahren nicht stattfindet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Einer Partei ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers, der mit „PKH-Antrag für eine Unterlassungsklage und Feststellungklage“ überschrieben ist, nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO als isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, ebenso die im weiteren Verlauf des Verfahrens gestellten Anträge. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Klage „bedingt“ erhoben wird. Denn eine wie hier für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erhobene Klage wäre unwirksam (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1982 – 5 C 32.79 – juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 12.9.2011 – 11 C 11.1939 – juris Rn. 20).
Die beabsichtigte Klage bietet hinsichtlich einiger Klagebegehren bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor dem Verwaltungsgericht, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (§ 40 VwGO). Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs kommt im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 29.9.2014 – 10 C 12.1609 – juris Rn. 28 m. w. N.). Auch hinsichtlich der Klagebegehren, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ungeachtet der vorgetragenen Bedürftigkeit Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet für den im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 gestellten Antrag in der Nummer 1, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I und vertreten durch das Polizeipräsidium München. Der Antragsteller fordert darin, dass die Antragsgegner es unterlassen sollen, einen bestimmten Passus aus einem Durchsuchungsbericht weiterzugeben. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheidet die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden (vgl. dazu OLG Stuttgart, B.v. 5.12.2006 – 4 VAs 14/06 – juris Rn. 16 ff). Bei der Fertigung des Durchsuchungsberichts hat die Polizeibehörde als Justizbehörde gehandelt, da die Durchsuchungsmaßnahme aus repressiven Gründen (Verdacht von Straftaten) erfolgte und der Bericht für die staatsanwaltliche Ermittlungsakte bestimmt ist. Auch über die mit dem Unterlassungsanspruch in Zusammenhang stehende „Vertragsstrafe“ (Nummer 6), die der Antragsteller bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht fordert, ist nicht im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.
Hinsichtlich des Antrags in Nummer 3 seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2014, worin er Akteneinsicht in sämtliche Datenbestände bei der Staatsanwaltschaft fordert sowie Löschung von darin enthaltenen Vorgängen, gilt, dass die Einsichtnahme und Löschung sich nach den Vorschriften der StPO richten (vgl. § 491 StPO i. V. m. § 19 BDSG, § 489 StPO). Gegen eine ablehnende Entscheidung wäre der Rechtsweg nach § 23 EGGVG zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 489 Rn. 9). Der Antrag auf Feststellung des Führens rechtswidriger Geheimakten bei der Staatsanwaltschaft (Nummer 4) ist ebenso im ordentlichen Rechtsweg zu klären. Für die vom Antragsteller begehrte Akteneinsicht in polizeiliche Datenbestände ist der Verwaltungsrechtsweg zwar eröffnet, jedoch fehlt es – wie noch ausgeführt wird – an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.
Für die Anträge in Nummer 5 (tätlicher Angriff durch Polizei), Nummer 7 (Schmerzensgeld) und Nummer 8 (Beschlagnahme), gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I und vertreten durch das Polizeipräsidium M., ist ebenfalls der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Den Anträgen in Nummer 5 und Nummer 8 liegen Vorgänge im Zusammenhang mit Strafverfolgungsmaßnahmen zugrunde, die repressiven Charakter haben und sich nach der Strafprozessordnung richten. Die gerügten Vorgänge erfolgten im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung und anderer Delikte, mithin zum Zwecke der Strafverfolgung, so dass die Polizei damit funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gehandelt hat. Bei repressivem Handeln hat über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld (Nummer 7) ist wegen der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
Weiter besteht keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für sämtliche Anträge im Schreiben vom 10. Oktober 2014. Diese Anträge, mit welchen das Unterlassen des Verbreitens eines ärztlichen Gutachtens und Schmerzensgeld gefordert werden, richten sich gegen den „Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts“ sowie gegen einzeln benannte Privatpersonen. Der Antragsteller bezieht sich damit auf ein Gutachten, das in einem zivilgerichtlichen Verfahren eingeholt wurde und die Prozessfähigkeit des Klägers zum Gegenstand hat. Der gegen Privatpersonen gerichtete Antrag auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch hat schon keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Auch soweit der Antragsteller den Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts, als Antragsgegner bezeichnet, gilt, dass ein etwaiger Unterlassungsanspruch im ordentlichen Rechtsweg zu klären ist. Der Antragsteller rügt insbesondere die Weitergabe an Richter verschiedener Amts- und Landgerichte sowie Staatsanwälte. Eine Übermittlung an die am Verfahren mitwirkenden Stellen richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht (vgl. Mayer, Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. A. 2013, § 12 EGGVG, Rn.7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. A. 2014, § 12 EGGVG, Rn. 5). Im Übrigen regeln §§ 12 ff. EGGVG die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit an öffentliche Stellen, wobei sich der Rechtsschutz – vorbehaltlich spezieller Reglungen – gemäß § 22 EGGVG nach den §§ 23 ff. EGGVG richtet und dafür die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist.
Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 gestellten Anträge in den Nummern 2 und 6, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München, besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gleiches gilt für den Antrag in Nummer 3, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München und vertreten durch das Bayerische Landeskriminalamt, sowie für den Antrag in Nummer 4, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München. Im Einzelnen:
Bezüglich des Antrags in Nummer 2, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn man das Begehren des Antragstellers dahingehend auslegt (§ 88 VwGO), dass er sich gegen polizeiliche Weitergaben der gerügten Information an Dritte wendet („zu unterlassen Dritten mitzuteilen, dass der Kläger als notorischer Beschwerdeführer beim Polizeipräsidium bekannt ist“). In der Rechtsprechung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender Äußerungen allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.1987 – 2 C 34/85 – juris Rn. 11), mit dem auch zukünftiges Unterlassen bei drohender Wiederholungsgefahr begehrt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54/10- juris Rn. 14). Vorliegend hat der Antragsteller schon nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die Polizeibehörde die beanstandete Information an Dritte weitergegeben hat. Er trägt diesbezüglich lediglich vor, ein Schreiben dieses Inhalts im Anschluss an die bei seiner Mutter durchgeführte Wohnungsdurchsuchung aufgefunden zu haben. Ein Anspruch auf zukünftiges Unterlassen scheidet daher mangels einer „Erstbegehung“ aus. Der Antrag in Nummer 6, mit dem „Vertragsstrafe“ bei Zuwiderhandlung gefordert wird, ist als Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die geforderten Unterlassungspflichten auszulegen (§ 88 VwGO). Er hat mangels des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs keine Aussicht auf Erfolg.
Für den Antrag in Nummer 3, mit welchem der Antragsteller Akteneinsicht in sämtliche Datenbestände fordert und soweit er sich gegen die Polizei richtet, ist Art. 48 PAG die Rechtsgrundlage, der das Auskunftsrecht über personenbezogene gespeicherte Daten regelt. Zuständig für überregionale Dateien ist das Bayerische Landeskriminalamt nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 POG (Schmidbauer/Steiner, Bay. PAG mit POG, Art. 7 POG Rn. 9). Dieses hat dargelegt, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2013 und 6. April 2009 auf seinen jeweiligen Antrag hin Auskunft erteilt worden ist. Soweit der Antragsteller Akteneinsicht in sämtliche Datenbestände fordert und ausführt, er fordere wiederholt seit 2010, dass ihm ein Auszug über alle Daten bzgl. seiner Person zugeleitet werde, ist nicht ersichtlich, dass seinem Begehren durch die erteilten Auskünfte noch nicht genügt wurde und weitergehende Ansprüche bestünden.
Der Antragsteller begehrt weiterhin Löschung des Schriftstücks, in dem er als „notorischer Beschwerdeführer“ bezeichnet wird. Dieses anlässlich eines Strafverfahrens als Hinweis an die Staatsanwaltschaft erstellte Schreiben befindet sich nach Aussage des Polizeipräsidiums nicht in seinen Datenbeständen. Daher ist eine Löschung bereits objektiv unmöglich (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn. 44). Für etwaige Löschungsansprüche betreffend Eintragungen in staatsanwaltlichen Akten ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (vgl. die Ausführungen oben).
Die beabsichtigte Klage bietet schließlich auch für den Antrag in Nummer 4 (Feststellung des Führens rechtswidriger Geheimakten über den Antragsteller) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Geheimakten versteht der Antragsteller „alle Akten, die ihm bisher nicht vorgelegt wurden und von der Beklagten so benannt werden“. In einem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (RO 4 K 11.1014) wurde der Rechtsstreit über behauptete Geheimakten an das Amtsgericht München verwiesen und mit Beschluss vom 7. Februar 2012 (AG München, B.v.7.2.2012, Az. ER II GS 1204/12) entschieden, dass eine Führung von Geheimakten nicht stattfindet. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend eröffnet, soweit der Antragsteller die Feststellung des Führens von Geheimakten bei den Polizeibehörden begehrt. Der Antragsteller hat aber weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass die Polizeibehörde spezielle „Geheimakten“ außerhalb von konkreten Verwaltungsvorgänge führt.
Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtskostenfrei.


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