Verwaltungsrecht

Rückführung an die Sprengelschule

Aktenzeichen  M 3 E 19.2115

Datum:
29.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30937
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 30a, Art. 30b, Art. 41

 

Leitsatz

1. Der Besuch einer Förderschule kommt nur dann in Betracht, wenn der sozialpädagogische Förderbedarf des Kindes weder an der allgemeinen Schule noch an einer Schule mit dem Profil Inklusion hinreichend gedeckt werden kann. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG dient ausschließlich dem Schutz der Gesundheit anderer Personen bis zu einer Entscheidung, wie die Beschulung des betroffenen Schülers fortgesetzt werden kann, und stellt keine Ordnungsmaßnahme dar. Sie bedarf keiner vorherigen Anhörung gemäß Art. 88 BayEUG und setzt auch nicht vorangegangene Ordnungsmaßnahmen voraus. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500, … Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Beschulung an der Sprengelschule, der Grundschule St …, anstelle der aktuellen Beschulung an der Grundschule M … mit Schulprofil Inklusion.
Der Antragsteller leidet an einer Mehrfachbehinderung. In körperlicher Hinsicht leidet er an einem proximalen Femurdefekt, außerdem wurde eine kombinierte Störung von Emotionalität und Sozialverhalten festgestellt.
Im Schuljahr 2015/2016 wurde er zunächst an der Montessori-Grundschule B … eingeschult. Im Schuljahr 2016/2017 wiederholte er freiwillig die 1. Jahrgangsstufe an der Sprengelgrundschule St … Diese Beschulung scheiterte aufgrund des festgestellten hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich emotional-soziale Entwicklung und einer daraus resultierenden Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 BayEUG zum 21. November 2016.
Im Frühjahr 2017 erfolgte eine Beschulung durch Hausunterricht. Im Juli 2017 erfolgte ein Schnupperunterricht an der E …-B …-Schule in M …, die jedoch den Antragsteller wegen Fremd- und Selbstgefährdung nicht aufgenommen hat.
Im Oktober 2017 erhielt die Mutter des Antragstellers vom Amtsgericht Starnberg, Abteilung für Familiensachen, die Auflage, dass der Antragsteller die C …-A …-H …-Schule in M … besucht. Der Besuch scheiterte neben dem anfänglichen Widerstand der Mutter dann auch an der fehlenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für den Antragsteller, die für ihn aufgrund seiner körperlichen Behinderung erforderlich sind.
Mit Beschluss vom 23. April 2018 stellte das Amtsgericht Starnberg, Abteilung für Familiensachen, im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens fest, dass derzeit eine Zuweisung an ein Förderzentrum gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht in Betracht komme, da der Antragsteller noch keine Schule mit dem Schulprofil Inklusion besucht habe. Die von der Mutter des Antragstellers gewünschte Beschulung an einer Schule mit Schulprofil Inklusion sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Infolge dieses Beschlusses wurde der Antragsteller mit Bescheid des Staatlichen Schulamts im Landkreis St … vom 7. Juni 2018 antragsgemäß und auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter des Antragstellers der Grundschule M … mit dem Schulprofil Inklusion nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG i.V.m. Art. 30b Abs. 3 Satz 1 BayEUG zugewiesen.
In der Folge besuchte der Antragsteller ab dem Beginn des Schuljahres 2018/2019 für zunächst 2 Stunden am Tag im Rahmen eines individuellen Förderplans die Grundschule M … Eine längere Beschulung war aufgrund der fehlenden Schulbegleitung nicht möglich.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Starnberg, Abteilung für Familiensachen, vom 14. Februar 2019 wurden der Mutter des Antragstellers die Auflagen gemacht, dass bis spätestens 31. März 2019 ein Schulbegleiter installiert sein muss, damit der Antragsteller den gesamten Schultag absolvieren kann, dass ein pünktliches Erscheinen des Antragstellers zum Unterricht gewährleistet werden muss sowie im Falle einer Verhinderung ab dem 3. Fehltag ein ärztliches Attest im Original vorzulegen ist.
Ab dem 20. Februar 2019 hatte der Antragsteller eine Schulbegleitung, so dass er vier Stunden pro Tag beschult werden konnte.
Nachdem die Schulbegleiterin nach ca. einem Monat von der Mutter des Antragstellers wieder entlassen wurde, wurden der Mutter des Antragstellers mit Beschluss des Amtsgerichts Starnberg, Abteilung für Familiensachen, vom 9. Mai 2019 die Auflagen gemacht, dass bis spätestens 31. Mai 2019 ein Schulbegleiter installiert sein und dauerhaft installiert bleiben muss sowie ärztliche Atteste der Schule im Original vorzulegen sind.
Mit Email vom 10. April 2019 an das Staatliche Schulamt St … beantragte die Mutter des Antragstellers die sofortige Rücknahme der Zuweisung des Staatlichen Schulamts an die Grundschule M … mit Schulprofil Inklusion mit sofortiger Beendigung des Schulbesuchs an der Grundschule M … sowie die sofortige Rückführung an die zuständige Sprengel-Grundschule St … Schulhaus Sch … mit umgehender weiterer inklusiver Beschulung in der Klasse 2.
Mit Email des Staatlichen Schulamts St … vom 6. Mai 2019 wurde der Mutter des Antragstellers mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf sofortige Beendigung des Gastschulverhältnisses an der Grundschule M … mit Schulprofil Inklusion nicht entsprochen werden könne, da eine Regelbeschulung an der Sprengelgrundschule ohne Schulprofil Inklusion nicht möglich sei.
Mit Schreiben seiner Mutter vom 3. Mai 2019, eingegangen am 6. Mai 2019, beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller an die zuständige Sprengelschule Sch … in St … zurückzuführen und die bislang nicht zur Verfügung gestellten Rahmenbedingungen eines inklusiven Schulplatzes zur Verfügung zu stellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller werde nur 90 Minuten täglich beschult und versäume dadurch seit 8 Monaten ca. 70% des ihm zustehenden Unterrichts, weil die für den Antragsteller notwendigen inklusiven Ressourcen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt würden.
Anträge des Antragstellers auf Einrichtung einer Inklusionsklasse und Entwicklung des Profils Inklusion an der Grundschule St … vom 25. Juni 2018 und früher seien bis heute nicht bearbeitet worden.
Da die Grundschule M … ihre Ressourcen 22-24 nichtbehinderten Kindern zukommen lasse, seien für die Menschen mit Behinderung und deren Recht auf Teilhabe zu wenig übrig.
Der Antrag vom 3./9. Juni 2016, den Antragsteller der Grundschule M … mit dem Profil Inklusion zuzuweisen, sei über zwei Jahre nicht beschieden worden. Den Erziehungsberechtigten eines schwerbehinderten Kindes obliege das grundsätzliche Entscheidungsrecht, auf welche Schule das Kind gehe.
Entgegen dem Willen des Antragstellers sei dieser zum Schuljahr 2016/2017 in die F …- M …-Grundschule St … erneut in die 1. Jahrgangsstufe eingeschult worden, obwohl die Schule die notwendigen Rahmenbedingungen für eine inklusive Beschulung nicht sichergestellt habe.
Obwohl der Antragsteller seit 10. November 2016 erkrankt gewesen sei, habe er einen rechtswidrigen unbefristeten Schulausschluss bis zu einer Überweisung an eine Förderschule mit Bescheid vom 18. November 2016 erhalten. Dieser Bescheid der Schule sei rechtswidrig gewesen, da hierfür vorherige Ordnungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden müssen. Auch sei vor der Maßnahme keine Anhörung erfolgt.
Ein gegen diesen Bescheid am 20. Dezember 2016 eingelegter Widerspruch sei bis heute nicht bearbeitet worden.
Erst auf Hinweis der Richterin am Amtsgericht Starnberg sei dann die Zuweisung vom 7. Juni 2018 an die Grundschule M … mit dem Profil Inklusion erfolgt.
Nunmehr sei das Vertrauensverhältnis zu der Schulleitung in M … aufgrund zahlreicher Vorkommnisse irreparabel zerstört.
Die Erziehungsberechtigten entschieden nach dem Elternwahlrecht von Jahr zu Jahr, auf welche Schule ihr Kind gehen werde. Inklusiver Unterricht sei Aufgabe aller Schulen. Die für den Antragsteller notwendigen Rahmenbedingungen könnten auch an der zuständigen Sprengelschule geschaffen werden. Das Elternentscheidungsrecht gelte auch für einen Schulwechsel. Eine umgehende wohnortnahe inklusive Beschulung mit allen notwendigen Rahmenbedingungen an der Sch …schule St … in der 2. Jahrgangsstufe sei durch den Antragsgegner vorzubereiten und sicherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestehe kein Anordnungsgrund, da durch die beantragte inklusive Beschulung an der Sprengelschule St … die Hauptsache vorweggenommen würde. Von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz könne hier auch keine Ausnahme gemacht werden, da in der Hauptsache keine überwiegenden Erfolgsaussichten bestünden.
Es bestehe kein Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller erfülle seine Schulpflicht an der Grundschule M … mit Schulprofil Inklusion im Rahmen eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG i.V.m. Art. 30 b Abs. 3 Satz 1 BayEUG. Ein Anspruch darauf, das Gastschulverhältnis zu beenden und wieder an der Regelschule beschult zu werden, bestehe nicht.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass die Sprengelschule in St … das Schulprofil Inklusion entwickelt. Ein subjektiver Anspruch eines Schülers, dass eine bestimmte Schule das Schulprofil Inklusion im Sinne des Art. 30 b Abs. 3 Satz 1 BayEUG entwickele, bestehe nicht.
Der Antrag des Antragstellers sei aus folgenden Ermessenserwägungen abgelehnt worden:
Schulen mit dem Schulprofil Inklusion erhielten im Zuge der Klassenbildung eine besondere Ausstattung im Hinblick auf das Personal und die Stundenzuweisungen. Insgesamt stünden an der Grundschule M … derzeit 58 Stunden im Rahmen der inklusiven Beschulung für Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung.
Um die erfolgreiche Beschulung des Antragstellers sicherzustellen, sei an der Grundschule M … ein sehr umfangreiches inklusives Setting vorbereitet worden. Über das übliche Budget an Profilschulen hinaus seien zusätzliche personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt worden. Für den Antragsteller sei ein individueller Förderplan erstellt worden. Die Schule widme sich dem Antragsteller in einem weit über das reguläre Maß hinausgehenden Umfang. Die Schule leiste sowohl quantitativ wie qualitativ hervorragende inklusive Arbeit. Dieses Ansehen zeichne sich auch darin ab, dass ein hoher Anteil an Kindern mittels Gastschulantrags oder Zuweisung die Schule besuchten, da viele Eltern das außerordentliche Engagement und die hohe Fachlichkeit vor Ort schätzten. Diese Fachlichkeit und persönliche Einsatzbereitschaft sei auch dem Antragsteller entgegengebracht worden.
Dass der Antragsteller an der Grundschule M … nur stundenweise habe beschult werden können, beruhe auf den Versäumnissen der Mutter (fehlende Schulbegleitung, verspätetes Erscheinen zum Unterricht, unzureichende Entschuldigung bei Verhinderung), wie auch das Amtsgericht Starnberg, Abteilung für Familiensachen festgestellt habe.
Demgegenüber sei die Sprengelgrundschule in St … mit insgesamt 425 Schülerinnen und Schülern keine Schule mit dem Schulprofil Inklusion. Sie könne nicht mit den Ressourcen ausgestattet werden, die einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion zur Verfügung stünden. Die Beschulung an der Sprengelschule St … sei daher für einen Schüler mit einem derart hohen sonderpädagogischen Förderbedarf nicht möglich, wie die schulische Laufbahn des Antragstellers insbesondere im Schuljahr 2016/2017 gezeigt habe, als es zu einem Schulausschluss an der Sprengelgrundschule St … gekommen sei.
Zudem sei aus pädagogischer Sicht ein weiterer Schulwechsel während des Schuljahres dringend zu vermeiden. Aufgrund der bisherigen Brüche in der Schullaufbahn des Antragstellers habe die Gewährleistung eines kontinuierlichen Schulbesuchs oberste Priorität. Nur dadurch könnten mithilfe des Förderplans und der von der Mutter beizubringenden Schulbegleitung im Rahmen räumlicher und vor allem personeller Konstanz durch den Aufbau von Beziehungen und Vertrauen erzieherische Erfolge im Hinblick auf den hohen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich emotional-soziale Entwicklung erzielt werden.
Die zu den angeblichen Beratungsfehlern und der Untätigkeit des Antragsgegners, eine Zuweisung im Juni 2016 zu erteilen, erhobenen Beschuldigungen würden vollumfänglich zurückgewiesen. Die Mutter des Antragstellers sei in Gesprächen am 3. Juni 2016 und 9. Juni 2016 ausführlich über die Möglichkeiten der Beschulung des Antragstellers innerhalb des bayerischen Schulsystems informiert worden. Der sonderpädagogische Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sei offenkundig gewesen.
Die Mutter des Antragstellers habe ihre Entscheidung bekundet gegen die Aufnahme des Antragstellers an einer Förderschule und für eine inklusive Beschulung an der allgemeinen Grundschule. Dabei habe sie auch die Möglichkeit des Schulbesuchs der Grundschule M … mit Schulprofil Inklusion erwähnt. Allerdings sei weder am 3. Juni 2016 noch am 9. Juni 2016 ein Antrag auf Zuweisung an die Grundschule M … gestellt worden. Das in Anlage 2 dem Gericht vorgelegte Schreiben der Mutter des Antragstellers (Antrag auf Zuweisung), datiert auf den 29. Mai 2016, sei dem Staatlichen Schulamt erst im Zusammenhang mit einem Schreiben (Email) der Mutter des Antragstellers vom 10. April 2018 an die Schulleiterin der Sprengelschule bekannt geworden.
Unter Beachtung des Art. 30 a Abs. 4 BayEUG habe auf Veranlassung des Staatlichen Schulamts zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 4. Juli 2016 an der Sprengelgrundschule St … ein Ortstermin zur Klärung der Zustimmung des Schulaufwandsträgers unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung stattgefunden. Vereinbart sei gewesen, dass der Antragsteller in die Grundschule St … aufgenommen werde, sobald die Zustimmung des Schulaufwandsträgers vorliege, die Beschulung jedoch erst dann erfolge, wenn eine Schulbegleitung gefunden worden sei. Die Zustimmung des Sachaufwandsträgers sei am 13. Juli 2016 erteilt worden. Am 13. September 2016 sei der Antragsteller in die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule aufgenommen worden, obwohl es der Mutter des Antragstellers nicht möglich gewesen sei, bis zur Schulaufnahme einen Schulbegleiter zu finden.
Am 18. November 2016 sei der Mutter des Antragstellers vorab per Email von der Schulleiterin eine Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 BayEUG mitgeteilt worden. Die Sicherungsmaßnahme sei aufgrund des fremdgefährdenden Verhaltens des Antragstellers erforderlich gewesen. Dieser hätte mehrfach Mitschülerinnen und Mitschüler auf den Kopf und in das Gesicht geschlagen, sie mit der Metallprothese getreten, gezwickt und gewürgt. Auch die Lehrkraft habe er mit seiner Metallprothese getreten. Diese Attacken seien unvermittelt und nicht vorhersehbar gewesen, so dass ein präventives Einschreiten nicht möglich gewesen sei und die Gesundheit und Sicherheit der anderen Kinder bzw. der Erwachsenen erheblich gefährdet worden sei, obwohl ein Schulbegleiter ab 4. Oktober 2016 vorhanden gewesen sei.
Am 21. November 2016 habe ein Termin an der Grundschule St … stattgefunden, an dem die Sicherungsmaßnahme in einem persönlichen Gespräch ergänzend begründet worden sei und Möglichkeiten des weiteren Vorgehens besprochen worden seien.
Über den mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 eingelegten Widerspruch sei noch nicht entschieden worden, weil die angekündigte Begründung des Widerspruchs nicht erfolgt sei. Auch auf die Anfrage im Juni 2019, ob der Widerspruch noch begründet werde, sei noch keine Antwort erfolgt.
Die Ausführungen zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Sicherungsmaßnahme gingen ins Leere, da es sich nicht um eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 BayEUG, sondern um eine Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 BayEUG handele. Die Verfahrensvorschriften des Art. 88 BayEUG zu den Sicherungsmaßnahmen seien eingehalten worden.
Der Antragsteller sei dem ausdrücklichen Wunsch der Mutter entsprechend der Grundschule M … mit dem Schulprofil Inklusion zugewiesen worden. Zu angeblichen Vorkommnissen an der Grundschule M … sei keine Stellungnahme möglich, da diese nicht näher erläutert würden.
Gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG setze die Pflicht zum Besuch der geeigneten Förderschule voraus, dass der individuelle Förderbedarf des Schülers auch nach Ausschöpfung an der allgemeinen Schule vorhandener Unterstützungsmöglichkeiten und der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Profil Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden könne, d.h. es sei zunächst zu prüfen, ob diese Unterstützungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe ausreichten. Diesem Gedanken entsprechend sei der Antragsteller einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion zugewiesen worden, nachdem sich gezeigt habe, dass eine Beschulung an der Regelschule aufgrund des fremdgefährdenden Verhaltens des Antragstellers nicht möglich gewesen sei.
Das Staatliche Schulamt gehe aufgrund der Erfahrungen während der bisherigen Schullaufbahn des Antragstellers, den Beobachtungen an der aktuellen Grundschule in M … davon aus, dass die Beschulung des Antragstellers aufgrund des hohen Förderbedarfs im Bereich emotional-soziale Entwicklung an der Sprengelschule St … mit den vorhandenen Ressourcen nicht möglich sei und habe deshalb den Antrag des Antragstellers auf Rückführung an die Sprengelschule im Rahmen seines pädagogischen Beurteilungsspielraums abgelehnt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 5.8.1992 Az. 7 CE 92.1896 u.a. BayVBl 1992, 659) in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte.
Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es dem Gericht allerdings regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der für eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache. Die Ablehnung des Antrags durch den Antragsgegner erscheint bei summarischer Prüfung nämlich rechtmäßig.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG erfüllen Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll (Art. 41 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BayEUG).
Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule an. Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus (Art. 41 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayEUG).
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich das grundsätzlich bestehende Wahlrecht der Erziehungsberechtigten bei der Auswahl der Schule im Rahmen der Einschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allerdings ergibt sich aus den darauffolgenden Regelungen des Art. 41 BayEUG, dass das Elternwahlrecht nicht uneingeschränkt besteht. So sieht bereits Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayEUG eine Ausnahme von der Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten vor, wenn beispielsweise der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden kann und die Schule das Kind aus diesem Grund nicht aufnimmt.
Aus dieser Regelung ist zugleich zu entnehmen, dass der Besuch einer Förderschule nur dann in Betracht kommt, wenn der sozialpädagogische Förderbedarf des Kindes weder an der allgemeinen Schule noch an einer Schule mit dem Profil Inklusion hinreichend gedeckt werden kann.
Sofern in derartigen Fällen keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort (Art. 41 Abs. 6 Satz 1 BayEUG).
Demgemäß stellt sich die bisherige schulische Laufbahn des Antragstellers wie folgt dar:
Nachdem die allein sorgeberechtigte Mutter des Antragstellers die Aufnahme in eine Förderschule ablehnte, erfolgte die Aufnahme des Antragstellers im Schuljahr 2016/2017 in die 1. Jahrgangsstufe der Sprengelgrundschule St …, wobei dabei von einem Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung ausgegangen wurde und der Schulaufwandsträger nach Besprechung des notwendigen Förderbedarfs gemäß Art. 30 a Abs. 4 BayEUG zugestimmt hatte.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Mutter des Antragstellers bereits im Juni 2016 den konkreten Antrag gestellt hatte, den Antragsteller bereits damals der Grundschule M … mit dem Profil Inklusion zuzuweisen. Zum einen besteht für das Gericht keine Veranlassung, an der Darstellung des Staatlichen Schulamts zu zweifeln, dass zum damaligen Zeitpunkt kein konkreter Antrag gestellt worden war, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass sich die Mutter des Antragsteller gegen die Aufnahme an die zuständige Sprengelgrundschule gewandt hat. Zum anderen ist diese Frage für die Entscheidung über den im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag nicht relevant.
Nach der Sicherungsmaßnahme des Ausschlusses von der Schule gemäß Art. 87 Abs. 1 BayEUG gegenüber dem Antragsteller zum 21. November 2016 war über die weitere Beschulung des Antragstellers zu entscheiden. Zwar ist diese Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme aufgrund des von der Mutter des Antragstellers am 20. Dezember 2016 eingelegten Widerspruchs, über den noch nicht entschieden wurde, noch nicht bestandskräftig, jedoch dürfte die Maßnahme nach dem vom Antragsgegner dargestellten, der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt aller Voraussicht nach rechtmäßig gewesen sein.
Gemäß Art. 87 Abs. 1 BayEUG kann eine Schülerin oder ein Schüler auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule bzw. der praktischen Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit u.a. von Schülerinnen bzw. Schülern oder Lehrkräften gefährdet, und die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Der vorläufige Ausschluss endet spätestens mit der Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder über eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Aufgrund des Schlagens von Mitschülerinnen und Mitschülern auf den Kopf und in das Gesicht, sowie des Zwickens und Würgens von Mitschülern und des Tretens von Mitschülern und der Lehrkraft mit der Metallprothese wurde die Gesundheit der Lehrkraft und der Mitschüler erheblich gefährdet. Nachdem diese Attacken unvermittelt und nicht vorhersehbar waren, und trotz des Vorhandenseins eines Schulbegleiters ein präventives Einschreiten nicht möglich war, war die Gefahr auch nicht anders abwendbar.
Entgegen der Annahme der Mutter des Antragstellers dient diese Sicherungsmaßnahme ausschließlich dem Schutz der Gesundheit anderer Personen bis zu einer Entscheidung, wie die Beschulung des betroffenen Schülers fortgesetzt werden kann, und stellt keine Ordnungsmaßnahme dar. Sie bedarf keiner vorherigen Anhörung gemäß Art. 88 BayEUG und setzt auch nicht vorangegangene Ordnungsmaßnahmen voraus.
Nachdem die Sicherungsmaßnahme des Schulausschlusses spätestens mit der Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder über eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, endet, dürfte sich der Widerspruch im Übrigen auch spätestens mit der Zuweisung des Antragstellers an die Grundschule M … erledigt haben.
Nach der zwischenzeitlichen Beschulung durch Hausunterricht, einem wegen des inzwischen festgestellten hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fehlgeschlagenen Schnupperunterricht an der E …-B …-Schule M … und einer in der Folge nicht mehr erfolgten Beschulung wies das Staatliche Schulamt in Folge eines Sorgerechtsverfahrens vor dem Amtsgericht Starnberg, Abteilung für Familiensachen, in dem die Mutter des Antragstellers ausdrücklich eine Zuweisung an die Grundschule M … beantragt hatte, den Antragsteller antragsgemäß mit Bescheid vom 7. Juni 2018 gemäß Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG i.V.m. Art. 30 b Abs. 3 Satz 1 BayEUG der Grundschule M … mit dem Profil Inklusion zu. Diese Zuweisung sollte der Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten einer Beschulung des Antragstellers an der allgemeinen Schule gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG dienen. Denn nach dem Scheitern der Beschulung in der Sprengelgrundschule war vor der Prüfung der Beschulung in einer Förderschule noch die Möglichkeit der Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an einer Schule mit dem Profil Inklusion gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG zwingend zu erproben.
Nach der Systematik des Art. 41 BayEUG besteht für den Schüler im Falle des Scheiterns der Beschulung nur noch die Möglichkeit des Besuchs der Förderschule.
Im Übrigen können Schulpflichtige nach Maßgabe der Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der besuchten Schule oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, an eine Förderschule oder an eine allgemeine Schule überwiesen werden (Art. 41 Abs. 11 BayEUG). Entgegen der Auffassung der Antragspartei betrifft eine Entscheidung nach Art. 41 Abs. 11 BayEUG jedoch nur die Überweisung von einer allgemeinen Schule in eine Förderschule und umgekehrt. Nicht davon umfasst ist der Wechsel von einer besonderen Form der allgemeinen Schule (z.B. Profilschule Inklusion) in eine andere Form der allgemeinen Schule.
Sofern wie im Falle des Antragstellers bereits eine Entscheidung und Zuweisung gemäß Art. 41 Abs. 6 BayEUG getroffen wurde, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen auch über Anträge auf Abänderung dieser Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 6 BayEUG.
Die ablehnende Entscheidung des Staatlichen Schulamts ist insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Verlaufs des Schulbesuchs des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.
Zum einen ist das Staatliche Schulamt zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich eine Beschulung des Antragstellers an der Grundschule M … erfolgen kann. Sofern es insoweit in der Vergangenheit Probleme gab, ist dies auf den Umstand zurückzuführen, dass eine dauerhafte Schulbegleitung nicht gewährleistet werden konnte, der Antragsteller nicht rechtzeitig zum Unterricht erschien oder Verhinderungen nicht ordnungsgemäß der Schule bekanntgegeben wurden. Diese Beeinträchtigungen liegen sämtlich in der Sphäre des Antragstellers bzw. seiner Mutter.
Dementsprechende Feststellungen lassen sich auch den Beschlüssen des Amtsgerichts St …, Abteilung für Familiensachen, vom 14. Februar 2019 und vom 9. Mai 2019 entnehmen, in denen der Mutter jeweils einschlägige Auflagen zur Behebung dieser Mängel gemacht wurden.
Soweit von Antragstellerseite geltend gemacht wird, das Vertrauensverhältnis zu der Schulleitung in M … sei aufgrund zahlreicher Vorkommnisse irreparabel zerstört, hat der Antragsteller dies nicht glaubhaft gemacht. Die Bitte um einen richterlichen Hinweis, ob die Vorfälle mit Beweisen vorgelegt werden sollen, entbindet die Antragspartei nicht von ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung, insbesondere wenn nicht der geringste Anhaltspunkt für entsprechende Vorfälle genannt wird.
Außerdem ergibt sich selbst für den Fall des Vorliegens solcher Vorkommnisse nicht, dass nur eine Beschulung an der Sprengelgrundschule erfolgen könnte. Vielmehr konnte der Antragsteller in keiner Weise glaubhaft machen, dass die Umstände, die zur Sicherungsmaßnahme des Schulausschlusses an eben dieser Sprengelgrundschule geführt haben, mittlerweile nicht mehr gegeben sind und deswegen eine Beschulung an der Sprengelschule inzwischen möglich wäre.
Somit ist das Staatliche Schulamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller insbesondere auch im Sinne einer Kontinuität in seiner bisher unsteten Beschulung und unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte weiter an der Grundschule M … mit Profil Inklusion zu beschulen ist, zumal neben der beantragten Beschulung an der zuständigen Sprengelgrundschule nach entsprechender Begutachtung durchaus auch die Beschulung an einer Förderschule sich als sinnvoll und notwendig erweisen könnte.
Unter Abwägung aller Belange ist diese Entscheidung des Staatlichen Schulamts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Klage wird daher bei derzeitigem Sachstand nach summarischer Prüfung wenig Aussicht auf Erfolg haben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschriften des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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