Verwaltungsrecht

Schadensersatz, Kaufpreis, Prozesskostenhilfe, Kostenerstattung, Denkmalschutz, Gemeinde, Frist, Enteignung, Miterben, Verletzung, Klage, Rechtsweg, Anspruch, Verfahren, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, gesonderter Schriftsatz

Aktenzeichen  AN 17 K 20.02938

Datum:
29.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7209
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 93 Satz 1, § 173 Satz 1
VwGO § 40 Abs. 1
BayDSchG Art. 20 Abs. 1
BayEG Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung
GVG § 17a Abs. 2

 

Leitsatz

Für Klagen auf Entschädigungsansprüche nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG ist gemäß Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 BayEG der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die in Anspruch genommene Sache liegt.

Tenor

1. Der Antrag Nr. 8 aus der Klageschrift vom 19. Dezember 2020, ergänzt durch den Schriftsatz vom 4. Februar 2021, einschließlich der diesbezüglichen Anträge auf Prozesskostenhilfe, Kostenerstattung und Rechtsmittelzulassung, werden vom Verfahren AN 17 K 20.02938 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen AN 17 K 21.00519 beim Verwaltungsgericht Ansbach fortgeführt.
2. Hinsichtlich des Verfahrens AN 17 K 20.02938 ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Landgericht … verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger war entweder (Mit-)Erbe oder (Mit-)Eigentümer eines mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus und einer Scheune („Gutshof“) bebauten Grundstückes in … Unter dieser Adresse ist in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege unter der Aktennummer … ein Baudenkmal mit folgender Beschreibung aufgeführt: „…“ Eigener Aussage des Klägers nach ist das Objekt inzwischen veräußert.
Der Kläger hat am 31. Dezember 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Der Klageschriftsatz war überschrieben mit „Klage auf Entschädigung für Sozialisierung der Denkmalschutz gegen den Freistaat Bayern“, als „Streitsache“ war angegeben: „Entschädigung für Wertminderung durch zwanghafte Auferlegung des Denkmalschutzes nach § 20 DSG i.V.m. Art. 14 GG, Art. 15 GG, Art. 34 GG und weiterer in Betracht kommender Grundrechte“. In Ziffer 2) beantragte der Kläger den Beklagten zu verurteilen, zugunsten der Gemeinschaft der Miterben einen Schadensersatz in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe, jedoch nicht unter 190.000,00EUR zu zahlen. In Ziffer 8) war zunächst hilfsweise beantragt den Beklagten zu verurteilen, innerhalb einer vom Gericht gesetzten kurzen Frist über die gestellten Entschädigungsanträge rechtsfähig zu entscheiden. In Ziffer 9) folgt ein weiterer Antrag den Beklagten zur Schadensersatzleistung aus Untätigkeit, Amtsverschulden und Rechtsverweigerung seit Januar 2018 zu verurteilen. Zur Begründung führt der Kläger zusammengefasst aus, dass das Anwesen … von dem Beklagten zu Unrecht als Denkmal geführt worden sei und in Folge dessen bei der Veräußerung des Anwesens nur ein um 50% niedrigerer Kaufpreis habe realisiert werden können. Darin liege eine nach dem Grundgesetz entschädigungspflichtige Sozialisierung seines Eigentums.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 bat das Gericht den Kläger klarzustellen, ob das Verhältnis der gestellten Anträge wie im Klageschriftsatz ausgeführt aufrecht erhalten bleibe, also primär eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von mindestens 190.000,00 EUR und hilfsweise dessen Verurteilung zur Verbescheidung begehrt werde. Weiter wurde dem Kläger unter Hinweis auf eine mögliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer Verweisung gewährt.
Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2021 mit, dass er den gerichtlichen Hinweis so verstünde, dass der hilfsweise gestellte Antrag beim Verwaltungsgericht zu führen sei und die Entschädigungsforderung beim Landgericht in … Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass, wenn ein Haupt- und ein Hilfsantrag gestellt sei, sich die Rechtswegzuständigkeit zunächst nur nach dem Hauptantrag richte. Wegen des Eventualverhältnisses dürfe auf den Hilfsantrag erst eingegangen werden, wenn der Hauptantrag nicht durchgreife. Daher werde der Kläger gebeten mitzuteilen, ob er das bisherige Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag beibehalten wolle. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 20 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) örtlich das Landgericht zuständig sei, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liege.
Daraufhin antwortete der Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2021, dass er mit Blick auf das Hauptsacheverfahren den hilfsweise gestellten Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ersteren nicht mehr weiterverfolgen wolle. Er halte es allerdings für sachdienlich, seinen Hilfsantrag als Untätigkeitsklage zu führen und wolle, sofern ihm keine Rechtsnachteile entstünden, die Hauptsache an das Landgericht verwiesen wissen und die Untätigkeitsklage abzutrennen und eigenständig beim Verwaltungsgericht weiterzuführen. Im Übrigen verlangte der Kläger einen Hinweis des Gerichts, wie er sein Anliegen am besten vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten geltend machen könne.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 wies das Gericht den Kläger schließlich darauf hin, dass es wegen seiner Pflicht zur Neutralität gegenüber allen Beteiligten keine einseitige Rechtsberatung leisten könne, insbesondere nicht zu den Erfolgsaussichten von Zivilklagen. Die Hinweisgebung beziehe sich allein auf die Frage des richtigen Rechtsweges für das klägerische Anliegen. Diesbezüglich gehe das Gericht nach der letzten Äußerung des Klägers davon aus, dass der bisher hilfsweise gestellte Antrag zu 8) aus der Klageschrift auf Verbescheidung der Entschädigungsanträge nach Art. 20 BayDSchG als unabhängiger Hauptantrag weitergeführt werden solle. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 190.000,00 EUR werde davon ausgegangen, dass der Kläger eine Verweisung an das Landgericht beantrage. Für das so gewünschte Vorgehen sei kein gesonderter Schriftsatz mehr erforderlich. Falls der Kläger doch anders vorgehen wolle, werde um umgehende Mitteilung gebeten.
II.
Das Verfahren wird, soweit es den Antrag des Klägers unter Nr. 8 aus der Klageschrift vom 19. Dezember 2020, ergänzt durch den Schriftsatz vom 4. Februar 2021, auf Verbscheidung seines Entschädigungsantrages und die damit zusammenhängenden Anträge auf Prozesskostenhilfe, Kostenerstattung und Rechtsmittelzulassung betrifft, nach § 93 Satz 1 VwGO vom Verfahren AN 17 K 20.02938 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen AN 17 K 21.00519 beim Verwaltungsgericht Ansbach fortgeführt.
Hinsichtlich aller übrigen Anträge im Verfahren AN 17 K 20.02938, die nach derzeitiger Betrachtung des klägerischen Begehrens auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 190.000,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2017 auf Basis des Denkmalschutzrechts gerichtet sind, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet.
Für Klagen auf Entschädigungsansprüche nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG ist gemäß Art. 44 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, hier gemäß Art. 45 Abs. 1 BayEG ausschließlich zum Landgericht. Dies deckt sich mit der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 3 VwGO, nach der für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung nichtvertraglicher öffentlich-rechtlicher Pflichten der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Örtlich ist gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayEG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt. Das ehemalige unter Denkmalschutz stehende Anwesen des Klägers liegt im Gebiet der Gemeinde …, Landkreis …, somit ist das Landgericht … örtlich zuständig (Art. 4 Nr. 16, Art. 5 Abs. 2 Nr. 59 BayGerOrgG).
Damit war der Rechtsstreit (AN 17 K 20.02938) nach erfolgter Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Landgericht … zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Gerichts vorbehalten, an welches die Rechtsstreitigkeit verwiesen wurde. Der sich hierauf beziehende Antrag auf Prozesskostenhilfe wird ebenfalls durch das zuständige Gericht entschieden.


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