Verwaltungsrecht

Schornsteinfegerrecht, Änderungsmeldung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchfHwG, Kosten der Ersatzvornahme, Kostenerstattungsbescheid (bestandskräftig), Feststellungsklage (unzulässig), Abtrennung wegen Amtshaftungsanspruchs

Aktenzeichen  M 32 K 20.1695

Datum:
11.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19899
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 26 Abs. 2 S. 1
SchfHwG § 25 Abs. 2
SchfHwG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 43 Abs. 2 S. 1
GVG § 17a Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit sich die Klage gegen den Kostenerstattungsbescheid vom 17. März 2020 wendet, ist sie unzulässig und schon deshalb ohne Sachprüfung abzuweisen. Der Kostenerstattungsbescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Kläger am 19. März 2020 zugestellt. Die einmonatige Klagefrist lief deshalb am Montag, dem 20. April 2020 ab. Die bei Gericht erst am 22. April 2020 erhobene Klage ist deshalb verfristet.
Obwohl wegen der Unzulässigkeit der Klage eine Sachprüfung nicht möglich ist, möchte das Gericht – wie auch schon im Hinweisschreiben vom 16. Dezember 2020 geschehen – gleichwohl festhalten, dass der Kostenerstattungsbescheid rechtmäßig ergangen ist. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid ist § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, wonach die zuständige Behörde vom Eigentümer für die Ausführung der Ersatzvornahme Gebühren und Auslagen erheben kann. Die Ersatzvornahme wurde im sog. Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 angedroht. Auch dieser, dem Kläger am 1. Februar 2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger auch dagegen keine Anfechtungsklage erhoben hat. Im Übrigen genügt als rechtliche Basis für den Kostenerstattungsbescheid die von § 25 Abs. 4 SchfHwG gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Zweitbescheids. Der Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 konnte ergehen, weil der Kläger nicht nachgewiesen hatte, dass er die im nach wie vor gültigen Feuerstättenbescheid vom 19. Dezember 2015 angeordneten Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt hatte. Der Einwand des Klägers, er habe am 12. November 2019 mit der Gemeinde einen Anschluss- und Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen und es sei von daher die bisherige Ölheizungsanlage außer Betrieb und nicht mehr überprüfungspflichtig gewesen, ist unbehelflich. Denn die vom Kläger behauptete Änderung in der Wärmeversorgung wäre nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchfHwG von ihm als Eigentümer unverzüglich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen gewesen. Das ist nicht geschehen. Da davon abgesehen auch die Erklärung des Eigentümers allein grundsätzlich nicht genügt, um von einer tatsächlichen Änderung gegenüber dem Feuerstättenbescheid ausgehen und von den dort angeordneten Schornsteinfegermaßnahmen absehen zu können, hätte sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger selber eine Bild von dem Zustand der Anlage machen und ggf. den Feuerstättenbescheid entsprechend abändern und auf die Arbeiten verzichten und ggf. Sicherungsmaßnahmen treffen können, § 14a Abs. 3 SchfHwG (vgl. hierzu Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 1 Rn. 24). Auch in der Höhe der Beträge ist der Kostenerstattungsbescheid rechtmäßig. Die Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis nach § 6 KÜO i.V.m. Anlage 3 zu § 6 KÜO. Nicht zu beanstanden sind auch die verauslagten Kosten des Schlüsseldienstes und die Kosten des Kostenerstattungsbescheides selber.
2. Soweit mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme vom 18. Februar 2020 begehrt wird, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, sog. Subsidiarität der Feststellungsklage. Der Zweitbescheid vom 30. Januar 2020, der die Androhung der Ersatzvornahme enthält, wäre mit der Gestaltungsklage Anfechtungsklage anzufechten gewesen. Das ist nicht geschehen, so dass die Androhung bestandskräftig wurde (siehe oben Nr. 1). Damit hat es sein Bewenden.
3. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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