Verwaltungsrecht

Schornsteinfegerrecht, Zweitbescheid, Androhung der Ersatzvornahme, Teilweise Erledigung vor Klageerhebung, Gebührenfestsetzung

Aktenzeichen  Au 5 K 21.625

Datum:
27.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21488
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 25 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
a) Die Klage wurde nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger am 12. Februar 2021 ausweislich der in den Akten enthaltenen Postzustellungsurkunde an seiner postalischen Adresse, unter der er auch Klage erhoben hat, zugestellt. Entscheidend ist dabei der Vermerk auf der Postzustellungsurkunde selbst, Angaben auf einem Umschlag kommt keine Beweiskraft zu. Damit war die Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 12. März 2021 abgelaufen. Die am 17. März 2021 erhobene Klage war demnach verfristet.
Allerdings hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren einen Einlieferungsbeleg der D. P. AG vom 9. März 2021 vorgelegt, wonach er an die „Verwaltung Augsburg“ ein Einschreiben versandt habe. Dieser Beleg korrespondiert mit dem Beleg auf dem Kuvert, in dem die auf den „09.03.2021“ datierte Klageschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 17. März 2021 einging. Damit konnte der Kläger bei üblichem Postlauf davon ausgehen, dass die Klageschrift rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingehen wird, die Versäumung der Klagefrist ist demnach unverschuldet i.S. des § 60 Abs. 1 VwGO. Mit Erhebung der Klage am 17. März 2021 wurde die Prozesshandlung auch binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dem Kläger war deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrags bedurfte (BVerwG, U.v. 15.12.1971 – V C 40.71 – juris Rn. 17; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Aufl. 2020, § 60 Rn. 24).
b) Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffern I bis VI des Bescheides vom 10. Februar 2021 richtet.
Ausweislich der Klageschrift vom 9. März 2021 begehrt der Kläger, den Zweitbescheid insgesamt für „unwirksam“ zu erklären. Es kann dahingestellt bleiben und konnte auch nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob der Kläger damit die Aufhebung des Zweitbescheids oder die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit begehrt.
Im Fall der Auslegung des Klageantrags in eine Anfechtungsklage, die auf Aufhebung des Bescheids gerichtet ist, erweist sich diese hinsichtlich Ziffern I bis VI als unzulässig, weil sich mit der irreversiblen Durchführung der angeordneten Kehr- und Überprüfungsarbeiten am 22. Februar 2021 die rechtlichen Wirkungen des Zweitbescheides hinsichtlich der Ziffern I bis VI bereits vor Klageerhebung erledigt haben. Eine Anfechtungsklage wäre damit nicht die statthafte Klageart und unzulässig (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 86).
Für den Fall, dass der Kläger mit dem Antrag auf Erklärung der „Unwirksamkeit“ des Zweitbescheids die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern I bis VI des Bescheids begehrt, wäre auch eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Eine Wiederholungsgefahr kann vorliegend nicht bejaht werden. Ein berechtigtes Interesse ist wegen Wiederholungsgefahr in der Regel nur dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (st. Rspr. des BVerwG, u.a. U.v. 18.12.2007 – 6 C 47.06 – NVwZ 2008, 571). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid vom 10. Februar 2021 betraf ausschließlich die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die aufgrund des Feuerstättenbescheides vom 3. November 2020 im Zeitraum vom 1. April bis 10. Dezember durchgeführt werden mussten. Mit tatsächlicher Durchführung am 22. Februar 2021 sind die rechtlichen Wirkungen des Bescheides diesbezüglich erschöpft. Damit kann auch keine Wiederholungsgefahr bestehen, denn es ist völlig ungewiss, ob auch bei künftig anstehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten jeweils eine behördliche Anordnung unter Androhung einer Ersatzvornahme erforderlich sein wird (s. hierzu auch Schübel-Pfister in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 113).
c) Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Verpflichtung zur Kostentragung in Ziffer VII des Bescheides und die in Ziffer VIII des Bescheides von dem Beklagten geforderten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 185,52 EUR richtet, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Insoweit ist keine Erledigung eingetreten, da Ziffern VII und VIII des Bescheides die Rechtsgrundlage für die den Kläger belastende Kostenerhebung darstellen. Der Klageantrag ist bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) als Klage auf Aufhebung der den Kläger belastenden Ziffern VII und VIII des Zweitbescheids auszulegen
2. Die Klage gegen Ziffer VII und Ziffer VIII des Bescheides vom 10. Februar 2021 ist in der Sache jedoch unbegründet.
Weder der in Ziffer VII des streitgegenständlichen Zweitbescheides getroffene grundsätzliche Kostenlastausspruch noch der zugehörige, in Ziffer VIII vorgenommene Kostensatz sind rechtswidrig, sodass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 3, Art. 2, Art. 6 Kostengesetz (KG). Für die Auslagenerhebung gilt Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
a) Die Kostenerhebung ist materiell rechtmäßig. Kosten können demnach nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden. Dies folgt aus Art. 16 Abs. 5 KG und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die der Kostenerhebung zugrundeliegenden Maßnahmen in Ziffern I bis VI des Zweitbescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
aa) Die Beklagte hat die in Ziffer I des Zweitbescheides vom 10. Februar 2021 getroffenen Anordnungen zu Recht auf § 25 Abs. 2 SchfHwG gestützt.
Ein Zweitbescheid muss nach dem unmittelbaren Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zwingend ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht innerhalb der im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid genannten Frist die vollständige Durchführung der ebenfalls im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid bezeichneten Schornsteinfegerarbeiten in dem in § 4 SchfHwG genannten Verfahren mittels des vorgeschriebenen Formblatts nachgewiesen worden ist.
Unstreitig unter den Beteiligten ist, dass die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 3. November 2020 bestimmten Fristen für die im Kalenderjahr 2020 vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten am 10. Dezember 2020 abgelaufen sind, ohne dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die fristgerechte Ausübung der Arbeiten nachgewiesen worden wäre.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen u.a. verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen. Nachdem der Kläger als Miteigentümer des Grundstücks dieser Verpflichtung nicht nachkam, konnte ihm gegenüber nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ein Zweitbescheid mit einer Frist für die erforderlichen Reinigungen und Überprüfungen erlassen werden. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Bescheidserlasses an sich kommt der zuständigen Behörde hierbei nicht zu.
Der Kläger ist dabei auch der richtige Adressat der Verpflichtungen aus dem Zweitbescheid vom 10. Februar 2021. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es weitere Miteigentümer gibt, gegenüber denen ebenfalls jeweils ein Zweitbescheid erlassen wurde. § 25 SchfHwG regelt, welche Folgen die Nichterfüllung der den Eigentümern obliegenden Handlungspflicht aus § 1 Abs. 1 SchfHwG für diese auslöst (vgl. Seidel, Das neue Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 1. Aufl. 2009, S. 163). Ausweislich des Wortlauts des § 1 Abs. 1 SchfHwG ist grundsätzlich „jeder Eigentümer“ verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen. Gerade im Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 SchfHwG a.F., der noch allgemein von „Eigentümer“ gesprochen hat, spricht vieles dafür, dass die Verpflichtung jeden Miteigentümer auch allein treffen kann. Es ist rechtlich deshalb nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall auch der Kläger als Adressat des Zweitbescheides ausgewählt worden ist. Ein Schuldner bzw. Störer kann insbesondere im Kontext eines dem Sicherheitsrecht zuzuordnenden Gesetzesvollzugs nicht einwenden, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C 3/14 – juris Rn. 17). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger nach eigenen Angaben alleiniger Inhaber des Schlüssels zum Gebäude war und die weiteren Miteigentümer vom Betreten des Gebäudes ausgeschlossen hatte (s. hierzu auch das Schreiben des Klägers vom 9. März 2021 an das Verwaltungsgericht). In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Kläger, dass er den weiteren Miteigentümern den (einzigen) Schlüssel für das Anwesen nicht zur Verfügung stellen wolle. Anhaltspunkte für eine offenbare unbillige Inanspruchnahme des Klägers bestehen deshalb nicht. Ob und ggfs. wie die Kosten im Innenverhältnis der Miteigentümer geltend gemacht werden, ist für das öffentlich-rechtliche Streitverhältnis unerheblich.
Der hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts, zu dem der Zweitbescheid erlassen wird, und der Bemessung der im Zweitbescheid zu setzenden Nachfrist für die Durchführung der noch ausstehenden Arbeiten verbleibende Ermessensspielraum wurde hier erkannt und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Beklagte hat in den Gründen des Bescheides das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Brandgefahren ausführlich mit dem Interesse des Klägers, die erforderlichen Arbeiten nicht oder später durchführen zu lassen, abgewogen. Die Einschätzung der Beklagten, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der gesetzten Nachfrist in zumutbarer Weise durchgeführt werden können, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessensausübung des Landratsamtes ist auch unter Berücksichtigung der insoweit nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit rechtlich nicht zu beanstanden.
Aus welchen Gründen der Kläger die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid gesetzten Fristen und die eingeräumten Nachfristen versäumt hat, ist angesichts der mit der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid verbundenen Wahrung der Brand- und Feuersicherheit unerheblich. Abgesehen davon, dass der Kläger nur pauschal behauptet, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, während der Corona-Pandemie die Arbeiten durchführen zu lassen bzw. er aus beruflichen Gründen gehindert gewesen sei, die vom Bezirksschornsteinfeger angebotenen Termine wahrzunehmen, duldeten die Schornsteinfegerarbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich keinen Aufschub. Die Schornsteinfegerarbeiten dienen dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit, die auch dem Kläger zu Gute kommt. Gerade vor diesem Hintergrund war auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie die Durchführung der Arbeiten nicht unzumutbar. Dies gilt umso mehr, als es für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht zwingend der persönlichen Anwesenheit des Klägers bedurfte. So wohnt ein weiterer Miterbe und Bruder des Klägers unmittelbar vor Ort, so dass der Kläger diesem beispielsweise den Schlüssel für das Anwesen hätte zukommen lassen können oder eine andere Person seines Vertrauens damit hätte beauftragen können. Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten waren auch nicht generell wegen der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt, sondern wurden unter Beachtung der erforderlichen Hygienemaßnahmen von den Kaminkehrern weiter durchgeführt. Zudem hätte der Kläger für den Fall, dass er bei den Kehrarbeiten anwesend sein wollte, auch persönliche Schutzmöglichkeiten ergreifen können und sich beispielsweise bei der Arbeitsausführung nicht zwingend im selben Raum wie der Schornsteinfeger aufhalten müssen.
Der Nachweis der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist als Annex zur Anordnung selbst noch von der Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG gedeckt.
bb) Die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer II des Bescheides) gem. § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG erfolgte ebenfalls ordnungsgemäß.
Nach dem Wortlaut der Regelung „ist“ die Ersatzvornahme bei Erlass des Zweitbescheides anzudrohen, die Behörde hat demnach kein Ermessen diesbezüglich. Die gebundene Entscheidung enthielt auch eine angemessene Frist, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Zwischen der Zustellung des Bescheids am 12. Februar 2021 und der geplanten Ersatzvornahme am 26. Februar 2021 lagen zwei Wochen. In Anbetracht dessen, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2021, zugestellt am 28. Januar 2021, auf die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten hingewiesen worden war und ihm darin eine Frist zur Erfüllung bis 10. Februar 2021 eingeräumt worden war, erscheint die Frist angemessen.
Die Androhung der Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig, Art. 29 Abs. 3 VwZVG. Sie ist zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie zum Umweltschutz (vgl. zu diesen Zielen die Begründung zum Entwurf des § 25 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 36) geeignet, erforderlich und angemessen, solange der Kläger seinen bestandskräftig festgesetzten Eigentümerpflichten nicht selbst nachkommt. Der Zweitbescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat (vgl. OVG NW, B.v. 12.2.2016 – 4 B 1274/15 – juris Rn. 14 ff.). Insbesondere war die Androhung hier auch erforderlich. Das vorgebrachte Argument, das Risiko einer Ansteckung während der Corona-Pandemie bei durch die Kaminkehrerarbeiten veranlassten Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe in keinem Verhältnis zur nicht dringlichen Durchführung der Kehrarbeiten gestanden und man hätte dies auch später durchführen können, greift in der Sache, wie bereits ausgeführt, nicht durch.
Schließlich wurde auch Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG seitens der Beklagten beachtet. Nach dieser Bestimmung ist in Fällen, in denen die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden soll, in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Diesen gesetzlichen Bestimmungen wurde in Ziffer IV des streitgegenständlichen Bescheides ausreichend Rechnung getragen. Die Kostenschätzung wurde vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen. Der mit der gesetzlichen Bestimmung in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG verbundenen Warnfunktion für den Betroffenen ist in ausreichender Weise Genüge getan worden.
cc) Die Duldungsanordnung (Ziffer V des Bescheids) wurde zu Recht auf § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SchfHwG gestützt. Danach haben Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zum Grundstück zu dulden, wenn eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss. Die von der Beklagten zur Verhältnismäßigkeit der Duldungsanordnung angeführten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Unschädlich ist dabei, dass im Zusammenhang mit der Duldungsanordnung die Verpflichtung des Klägers, das Gebäude und die Feuerungsanlagen offen und zugänglich zu halten, auf den „10.02.2021“, also das Datum des Bescheiderlasses, festgesetzt wurde. Dabei handelt es sich, wie sich aus der Bezugnahme auf die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer II des Bescheids und den Gründen des Bescheids zweifelsfrei ergibt, um einen offensichtlichen Schreibfehler i.S. des Art. 42 Satz 1 BayVwVfG. Dies konnte auch der Kläger ohne weiteres erkennen und sein Handeln danach ausrichten.
b) Nachdem der Kläger den Erlass des Zweitbescheides vom 10. Februar 2021 selbst durch Untätigkeit veranlasst hat, ist er gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur Kostenpflicht in Ziffer VII des Zweitbescheides erfolgte damit zu Recht.
c) Auch der konkrete Kostenansatz gemäß Art. 1, 2, 6 KG i.V.m. Tarifnummer 2.IV.8 Tarifstelle 8 i.V.m. des Kostenverzeichnisses zum KG bleibt nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO unbeanstandet. Nach der Tarifstelle Nr. 2.IV.8 des Kostenverzeichnisses kann für den Zweitbescheid eine Gebühr bis zu 80 Euro erhoben werden, nach den Tarifstellen Nr. 2.IV.9. i.V.m. Nr. 1.I.8 für die Androhung der Ersatzvornahme eine Gebühr von 12,50 Euro bis 150 Euro. Die Gebührenfestsetzung der Beklagten hält sich demnach im vorgegebenen Rahmen. Die Auslagenerhebung in Höhe von 5,52 EUR begegnet keinen Bedenken und entspricht der Regel bei Postzustellung (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG).
3. Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben