Aktenzeichen AN 2 K 21.01712
SchBefV § 2 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 3 Halbs. 2
SchBefV § 2 Abs. 4 Nr. 4
Leitsatz
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger klage- und prozessführungsbefugt.
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Klagebefugt ist, wer substantiiert Tatsachen vorträgt, nach denen es möglich ist, dass er in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Schmidt-Kötters in Beck‘scher Online-Kommentar, VwGO, 61. Edition Stand 1.10.2019, § 42 Rn. 175).
Inhaber des Anspruchs auf Übernahme von Schulwegkosten ist zwar zunächst die Schülerin bzw. der Schüler selbst. Darüber hinaus ist aber auch – aus eigenem Recht – ein Anspruch der Eltern der Schülerin bzw. des Schülers auf Übernahme der Schulwegkosten anzuerkennen (vgl. ausführlich m.w.N. VG Ansbach, U.v. 27.5.2019 – AN 2 K 17.01114 – BeckRS 2019, 13926). Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile sind dabei grundsätzlich lediglich gemeinsam im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO prozessführungsbefugt (vgl. zur Prozessführungsbefugnis Schmidt-Kötters in Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, 61. Edition Stand 1.10.2019, § 42 Rn. 114). Danach sind die sorgeberechtigten Eltern der Schülerin, die hier gemeinsam Klage erhoben haben, klage- und prozessführungsbefugt.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 10. August 2021 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Vorliegend besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schulwegkosten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Insbesondere ergibt sich kein Anspruch auf Erstattung von Schulwegkosten unter dem Gesichtspunkt des Besuchs der nächstgelegenen Schule. Denn bei dem besuchten … handelt es sich nicht um die nächstgelegene Schule im Sinne des Schülerbeförderungsrechts.
aa) Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-K) ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Gemeinde bzw. des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist eine Beförderung notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Hinsichtlich des Umfangs der Beförderungspflicht konkretisiert § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), dass die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besteht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 SchBefV ist nächstgelegene Schule diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Hinsichtlich des Beförderungsaufwands ist weder auf die räumliche noch auf die zeitliche Entfernung, sondern durch Vergleich der jeweils anfallenden Fahrtkosten auf den finanziellen Aufwand der Beförderung abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2011 – 7 B 10.1423 – BeckRS 2011, 49904 m.w.N.). Insoweit bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV, dass zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von Monatskarten für den betroffenen Personenkreis heranzuziehen sind, wenn ein verbundweit gültiges Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt ist.
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf Erstattung von Schulwegkosten zum … Denn bei der nächstgelegenen Schule im Sinne des Schülerbeförderungsrechts handelt es sich vorliegend um das … So ist im Tarifverbund des Verkehrsverbundes Großraum … (***) mit dem 365-EUR-Ticket insbesondere für Schüler ein verbundweit gültiges Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt. Zudem ist unstreitig geblieben, dass für die Beförderung zum … die Monatskarte der Tarifstufe 3 einschlägig ist, für die Beförderung zum … dagegen die günstigere Tarifstufe 2. cc) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV, wonach zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von Monatskarten für den betroffenen Personenkreis heranzuziehen sind, wenn ein verbundweit gültiges Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt ist, verstößt entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht.
(1) Die Regelung ist hinreichend bestimmt. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Durch das Grundgesetz normiert ist damit das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Sommermann in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 287). Gesetze können ihre freiheitsschützende und -fördernde Aufgabe jedoch nur erfüllen, wenn durch sie das Handeln der Exekutive überprüfbar, berechenbar und voraussehbar wird (Sommermann a.a.O. Rn. 288). Dies setzt voraus, dass Gesetze und sonstige Rechtsnormen hinreichend bestimmt sind (vgl. Sommermann a.a.O. Rn. 289). Das vom Normsetzer Gewollte muss demnach hinreichend bestimmt, klar und erkennbar sein (Kotzur in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 148).
Nach diesen Grundsätzen ist § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV hinreichend bestimmt. Zunächst knüpft die Vorschrift an den vorausgegangenen Halbsatz an, wonach der geringste (tatsächliche) Beförderungsaufwand ausschlaggebend sein soll. Auf dieser Grundlage stellt sich aber die Frage, was gelten soll, sofern aufgrund der Einführung eines verbundweit geltenden Jahrestickets zum Pauschalpreis kein geringster Beförderungsaufwand feststellbar ist, sondern aufgrund der Pauschalierung verbundweit stets dieselben Kosten anfallen. Diese Frage beantwortet § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV dahingehend, dass in diesen Fällen auf die Tarife für Monatskarten abgestellt werden soll. All dies ist für einen Leser der Norm ohne weiteres nachvollziehbar, erkennbar und klar verständlich, so dass keine Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots bestehen. Damit ist aus der Lektüre der Norm auch ohne weiteres ersichtlich, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV dem vorangegangenen Halbsatz nicht widerspricht, sondern diesen ergänzt.
(2) Auch verstößt die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV.
(a) Nach der Grundstruktur des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dürfen gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine Ungleich- bzw. Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt (Kischel in Beckscher Online-Kommentar GG, 42. Edition Stand 1.5.2019, Art. 3 Rn. 14). Zur Rechtfertigung von Ungleich- bzw. Gleichbehandlungen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stufenloser Prüfungsmaßstab anerkannt (vgl. Kischel a.a.O. Rn. 29). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich hinsichtlich Ungleich- bzw. Gleichbehandlungen unterschiedliche Maßstäbe, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen aber stets einer sachlichen Rechtfertigung, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist. Verletzt ist der Gleichheitssatz, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (so zum Ganzen BVerfG, B.v. 21.6.2011 − 1 BvR 2035/07 – NvwZ 2011, 1316 Rn. 77). Mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 BV hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zum Recht der Schülerbeförderung ausgeführt, der Gleichheitssatz lasse Ungleichbehandlungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien. Er verbiete Willkür. Es bleibe dem Ermessen des Normgebers überlassen, zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen sei. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten seien, mithin für die entsprechende Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehle, sei der Gleichheitssatz verletzt. Bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch habe, sei die Gestaltungsfreiheit des Normgebers noch weiter als bei der Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (vgl. hierzu im Ganzen BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 – Vf. 15-VII-08 – juris Rn. 38 m.w.N.).
(b) Danach liegt hier auch dann kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 118 Abs. 1 BV vor, sofern der strenge Prüfungsmaßstab einer Verhältnismäßigkeitsprüfung angelegt wird.
Hinsichtlich § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV, nach dem auf die Kosten eines Monatstickets abzustellen ist, sind strukturell zwei Ungleichbehandlungen denkbar. Zum einen besteht eine Ungleichbehandlung innerhalb eines Tarifverbunds, der ein verbundweit geltendes Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt hat, zwischen Schülern, die die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV besuchen und deswegen einen Anspruch auf Schulwegbeförderung besitzen, und Schülern, bei denen dies – obwohl für den Schulweg dieselben, pauschalierten Kosten anfallen – nicht der Fall ist, weil sie im Sinne der genannten Vorschrift nicht die nächstgelegene Schule besuchen. Zum anderen erfolgt eine Ungleichbehandlung von Schülern innerhalb und außerhalb eines Verbundgebietes mit verbundweit eingeführtem Jahresticket zum Pauschalpreis. So wird bei Schülern innerhalb des Verbundgebietes nicht auf die tatsächlich anfallenden Kosten des Jahrestickets abgestellt, sondern vielmehr auf fiktive Kosten eines Monatstickets. Für Schüler, die außerhalb des Verbundgebietes wohnen, wird hingegen nicht auf fiktive Kosten, sondern auf die tatsächlich anfallenden Kosten abgestellt.
Die genannten Ungleichbehandlungen entstehen jeweils dadurch, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV nicht auf tatsächliche, sondern auf fiktive Kosten eines Monatstickets abstellt. Hiermit werden verschiedene legitime öffentliche Zwecke verfolgt. Zum einen wird der öffentliche Zweck verfolgt, Schülerströme zu lenken und die optimale Organisation der Schülerbeförderung sicherstellen. Es soll ermöglicht werden, ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen langer Schulwege verhindert. Durch den Aufbau eines Schülertransportnetzes soll auch darauf hingewirkt werden, dass einzelne Schulen, die grundsätzlich für bestimmte Einzugsgebiete und im Hinblick auf voraussichtliche Schülerzahlen geschaffen und bereitgehalten werden, angemessen ausgelastet sind (vgl. hierzu im Ganzen BayVGH, U.v. 11.2.2008 – 7 B 06.1390 – juris; BayVGH, B.v. 2.3.2015 – 7 ZB 14.2484 – juris; vgl. ebenso auch VG Würzburg, U.v. 24.3.2021 – W 2 K 20.1737 – juris). Schließlich ist davon auszugehen, dass durch das Abstellen auf fiktive Kosten – in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG – auch verhindert werden soll, dass etwa Schülerinnen und Schüler, die aufgrund bewusster Entscheidung (der Eltern) im Zeitpunkt der Einführung des 365-EUR-Tickets keine nächstgelegene Schule besucht haben, mit der Einführung des Tickets anspruchsberechtigt werden.
Die genannten Ungleichbehandlungen sind zur Erreichung der genannten Zwecke geeignet. Eine Eignung in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass der angestrebte Erfolg eintritt, mithin der Erfolg gefördert wird (Sachs in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 150). Dem Gesetz- bzw. Normgeber kommt dabei ein Gestaltungs- oder Einschätzungsspielraum zu (Sachs a.a.O. Rn. 151). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs handelt es sich bei der Schülerbeförderung um eine freiwillige Leistung des Staates, auf die kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch besteht. Bei der Ausgestaltung der kostenlosen Schülerbeförderung kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber daher ein weiter Spielraum zu (vgl. hierzu im Ganzen BayVerfGH, E.v. 28.10.2004 – Vf.8 – VII-03 – juris; E.v. 7.7.2009 – Vf.15-VII/08 – juris). Dieser Spielraum ist vorliegend nicht überschritten. Die Wahrscheinlichkeit, dass Schülerinnen und Schüler die im Sinne des Schülerbeförderungsrechts nächstgelegene Schule besuchen, wird durch § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV erhöht und damit der Zweck der Planungssicherheit und der kürzeren Schulwege gefördert. Denn durch die Übernahme der Schülerbeförderung lediglich zur nächstgelegenen Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV wird für Eltern ein Anreiz gesetzt, ihre Kinder die entsprechende Schule besuchen zu lassen. Indem die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV auch im Fall eines verbundweit eingeführten Jahrestickets zum Pauschalpreis auf die fiktiven Kosten einer Monatskarte abstellt, bleibt der Wohnort der Schülerinnen und Schüler maßgebend für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule. Auf diese Weise wird es den Behörden erleichtert, die zu erwartenden Schülerströme zu bestimmen bzw. zu prognostizieren und bezüglich Schülertransportnetzen langfristige Planungen auf einer tragfähigen Grundlage vorzunehmen. Die Ausweitung der Schülerbeförderung auf alle vom Wohnort beliebig weit entfernten Schulen innerhalb eines Verkehrsverbundgebietes würde hingegen zu einer noch stärkeren Streuung der Schülerströme führen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.3.2017 – W 2 K 20.1737 – juris). Da sich die Preise der Monatskarten nach den durchfahrenen Tarifzonen richten, wird im Regelfall der Schulweg zur nächstgelegenen Schule auch der kürzeste und schnellste Schulweg sein.
Die Ungleichbehandlungen sind auch erforderlich, um die genannten Zwecke zu erreichen. Mildere, vergleichbar wirksame Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Übernahme fiktiver Beförderungskosten, wie sie zur nächstgelegenen Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV angefallen wären, nicht gleich wirksam. Denn eine solche Übernahme fiktiver Beförderungskosten ist bei Vorliegen eines verbundweit gültigen Jahrestickets zum Pauschalpreis kaum denkbar, da in derartigen Fällen die Übernahme der fiktiven Kosten einer Übernahme der vollständig anfallenden Beförderungskosten darstellen würde, womit beförderungsrechtlich kein Anreiz mehr zum Besuch der nächstgelegenen Schule bestünde.
Schließlich sind die Ungleichbehandlungen mit Blick auf die verfolgten Zwecke auch angemessen. Dies ist der Fall, wenn Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zwecken stehen und deshalb für den Betroffenen zumutbar sind (Sachs in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 154). Hier ist es zum einen Schülerinnen und Schülern grundsätzlich zumutbar, die nächstgelegene Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV zu besuchen oder auf eine solche Schule zu wechseln. Insbesondere kommen die durch das Abstellen auf die (fiktiven) Kosten der Monatskarte im Regelfall ermöglichten kurzen Schulwege unmittelbar den Schülern zugute. Zum anderen ist es Eltern bzw. Schülern, die von ihrem – durch das Schülerbeförderungsrecht nicht tangierten – Recht der Schulwahl in der Weise Gebrauch machen, dass nicht die nächstgelegene Schule besucht wird, zuzumuten, die finanziellen Folgen der Entscheidung selbst zu tragen. Ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten in Gestalt der Übernahme der Beförderungskosten in jedem Fall lässt sich auch der Verfassung nicht entnehmen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2017 – M 3 K 15.5905 – juris Rn. 40, OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 – NVwZ-RR 2013, 148). Bereits ausgeführt ist, dass es sich bei der Schülerbeförderung um eine freiwillige Leistung des Staates handelt, auf die kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch besteht. Schließlich folgt die Zumutbarkeit der Kostentragung auch daraus, dass sich die Erfüllung der Schulpflicht als „Bringschuld“ darstellt, so dass grundsätzlich die Eltern die mit dem Schulweg verbundenen Kosten zu tragen haben (OVG Koblenz, U.v. 25.8.2003 – 2 A 10588/03, BeckRS 2003, 24249 Rn. 25).
(3) Auch steht der Wirksamkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 Halbs. 2 nicht höherrangiges Recht in Gestalt des Wirtschaftlichkeitsprinzips aus Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG entgegen. Schließlich ist die gegenwärtige Regelung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot besser in Einklang zu bringen als eine Regelung, nach der allein auf Grund der Einführung eines verbundweit gültigen Tickets zum Pauschalpreis alle Schulen im Verbundgebiet als nächstgelegen gälten. Denn dies hätte zur Folge, dass alle im Verbundgebiet wohnhaften Schülerinnen und Schüler – unabhängig von der Schulwahl – hinsichtlich der Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 SchBefV anspruchsberechtigt wären.
b) Die Erstattung von Schulwegkosten ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV. Denn hier ist mit Blick auf das … in … keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit geltend gemacht oder ersichtlich. Es fehlt mithin bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 SchBefV, so dass die Rechtsfolge der Sollvorschrift nicht einschlägig war und dem Beklagten insoweit auch kein Ermessen eröffnet war. Entsprechend kann es insoweit auch nicht zu Ermessensfehlern gekommen sein.
c) Auch nach § 2 Abs. 4 SchBefV war dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt, Schulwegkosten der Tochter der Kläger (teilweise) zu übernehmen. Denn auch insoweit liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen auf Tatbestandsseite nicht vor. Entsprechend kann es auch hier nicht zu Ermessenfehlern gekommen sein.
aa) § 2 Abs. 4 Nr. 1 SchBefV ist nicht einschlägig, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Tochter der Kläger eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besucht.
bb) Auch liegt kein Fall der Unzumutbarkeit des Schulwechsels nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV vor. Eine solche Unzumutbarkeit setzt außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten Berücksichtigung verlangen (BayVGH, B.v. 4.8.2003 – 7 C 03.800 – juris Rn. 10). Vorliegend sind solche Umstände nicht ersichtlich. Auch der Gesichtspunkt, dass die Tochter der Kläger nach Schulschluss von ihrer Patentante in … betreut wird, stellt keinen außergewöhnlichen individuellen Umstand dar. Vielmehr ist eine privat organisierte Nachmittagsbetreuung schulpflichtiger Kinder an einem anderen Ort als dem Wohnort nicht unüblich und stellt deswegen keinen außergewöhnlichen individuellen Umstand dar. Auch war die Tochter der Kläger im Schuljahr 2020/2021 bereits 15 Jahre alt, sodass auf Grund ihres Alters nicht ersichtlich ist, dass eine ständige Betreuung durch die Patentante erforderlich gewesen wäre. Die Zumutbarkeitsschwelle ist mithin nicht überschritten. Im Übrigen wäre der Tochter der Kläger ein Schulwechsel zum Schuljahr 2020/2021 zumutbar gewesen, da sie damals die 9. Klasse besucht hatte, sodass auch mit Blick auf die zeitlich noch entfernte Abschlussprüfung ein Schulwechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Nach alledem fehlt es bereits an den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV, so dass kein Ermessen eröffnet war. Entsprechend kann es auch nicht zu Ermessensfehlern gekommen sein.
cc) Auch § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist bereits tatbestandlich nicht einschlägig. Nach der genannten Vorschrift kann die Schülerbeförderung ganz oder teilweise übernommen werden, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% übersteigt. Hier übersteigen aber die Beförderungskosten zum … die Beförderungskosten zum Besuch des … um mehr als 20%, nämlich um 33%. Auch insoweit ist folgerichtig auf die fiktiven Kosten einer Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr abzustellen. Denn § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV nimmt ausdrücklich Bezug auf die Begriffe des Beförderungsaufwands und der nächstgelegenen Schule, wie sie zuvor in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV definiert wurden.
dd) Auch der Tatbestand nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV ist nicht eröffnet, sodass dem Beklagten auch insoweit kein Ermessen eingeräumt war. So ist weder eine Zustimmung der Stadt … als betroffener Aufwandsträger noch der betroffenen Schulen ersichtlich. Eine solche Zustimmung kommt im Übrigen nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht (vgl. Allmannshofer in Wüstendörfer, Schulfinanzierung in Bayern, Stand November 2021, § 2 SchBefV Rn. 42, der § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV zudem als Härtefallregelung einordnet). Insoweit werden etwa Fallgestaltungen genannt, in denen beide Elternteile der Schülerin oder des Schülers verstorben sind oder Schülerinnen oder Schüler gar Opfer eines Sexualdelikts geworden sind (Allmannshofer a.a.O.). Sofern in solchen oder ähnlichen Fällen Zustimmungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV in Betracht kommen, ist es der Behörde verwehrt, sich argumentativ darauf zurückziehen, der Tatbestand der genannten Norm sei mangels erteilter Zustimmungen nicht erfüllt. In diesen Fällen muss die Behörde vielmehr die fraglichen Zustimmungen aufgrund ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) anfragen bzw. einholen (die Amtsermittlung im Rahmen von § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV ansprechend, aber offen lassend VG Augsburg, B.v. 3.8.2017 – Au 3 K 17.130 – BeckRS 2017, 120955 Rn. 28). Liegen dagegen keine Anhaltspunkte mit Blick auf eine außergewöhnliche Fallgestaltung im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV vor, besteht auch kein Anlass, etwaige Zustimmungen anzufragen oder einzuholen, sodass bereits der Tatbestand nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV nicht verwirklicht ist. So liegt der Fall hier.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.