Verwaltungsrecht

Schulpflicht, Online-Unterricht durch eine private Schule, Gleichwertigkeit (verneint)

Aktenzeichen  7 CE 22.925

Datum:
30.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16855
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 2 BayEUG.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 3 E 22.66 2022-03-24 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.
Der am *. … 2014 geborene Antragsteller, der derzeit die Klasse 1* der Grundschule S* … als Gastschüler besucht und in der Stadt R* … wohnhaft ist, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm vorläufig der Besuch einer Online Schule gestattet wird, bzw. hilfsweise auf die vorläufige Feststellung, dass er durch den Besuch einer Online Schule seine Schulpflicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller – ungeachtet der Frage, dass sich bereits Zweifel im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers und damit die Zulässigkeit des Antrags ergäben -, keine Umstände dafür glaubhaft gemacht hat, dass die mit Haupt- bzw. Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche bestehen. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend aus:
1. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit nicht, wie der Antragsteller meint, „anhand von persönlichen Überzeugungen oder Traditionen“ entschieden, sondern anhand der Rechtslage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayEUG der Schulpflicht unterliegt und diese nicht durch den Besuch bzw. die Teilnahme an der Online Schule „School Beyond Limitations“ erfüllen kann.
a) Dem Vortrag des Antragstellers, er habe aufgrund der mit vielen Reisen verbundenen geschäftlichen Tätigkeit seiner Eltern im Bereich des Poolbaus, an denen er aufgrund fehlender anderweitiger Betreuung teilnehme, keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern, kann unabhängig davon, ob er damit lediglich – wie er nunmehr geltend macht – zum Ausdruck bringen wollte, er könne nicht am Präsenzunterricht teilnehmen oder ob dies – wie das Verwaltungsgericht ausführt – schon das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in Frage stellen würde, nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Geschäftsreisen seiner Eltern einen zeitlichen Umfang erforderten, die den Schluss auf eine zumindest zeitweilige Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts zuließen.
Grundsätzlich ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I, § 9 Satz 1 AO). Soweit der Antragsteller als „ein paar Beispiele“ ausführt, es seien im Herbst/Winter 2021 für November mehrere (im Einzelnen nach Thema und Datum benannte) Schulungen sowie ein Folienschweißkurs geplant gewesen, haben diese keine erhebliche Dauer und sind nicht geeignet, jeweils den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern in der Stadt R* … zu beenden und am Ort der Fortbildung einen neuen Aufenthalt zu begründen. Entsprechendes gilt für die nicht näher dargestellten Messe- und Kundenbesuche. Nicht glaubhaft gemacht ist des Weiteren, dass die Termine jeweils von beiden Elternteilen gleichzeitig besucht werden (müssen) und der Antragsteller an diesen Reisen teilnimmt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass er unabhängig von einem Schulbesuch die erforderlichen Sozialkontakte aufgrund seines Schwimmtrainings, der Mitgliedschaft bei den K* … und in der Pfadfinder- …-Gruppe habe. Auch dieser Vortrag spricht dagegen, dass durch die geschäftlichen Erledigungen der Eltern deren gewöhnlicher Aufenthalt bzw. der des Antragstellers in der Stadt R* … jeweils beendet würde. Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Senats vom 23. Juli 2002 – 7 B 01.2384 – (juris) beruft und geltend macht, hiernach sei von einem gewöhnlichen Aufenthalt im schulrechtlichen Sinn nur dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt des möglichen Schulbesuchs eine Beschulung des Kindes für einen sinnvollen Zeitraum möglich erscheine bzw. wenn es hinreichend wahrscheinlich sei, dass das betroffene Kind das kommende Schuljahr in Bayern werde durchlaufen können, sind diese Ausführungen nicht übertragbar auf den Antragsteller. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Bürgerkriegsflüchtlinge, deren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland nicht absehbar ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern begründen und infolgedessen der Schulpflicht unterliegen. Diese Frage stellt sich bei den allenfalls zeitlich begrenzten Abwesenheiten des Antragstellers von seinem Wohnort nicht.
b) Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht verstricke sich in Widersprüche, wenn es auch für die Teilnahme an einer Schule im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayEUG eine staatliche Genehmigung verlange.
Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 3 BayEUG hat der Antragsteller die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule als Pflichtschule oder einer Ergänzungsschule (vgl. Art. 102 Abs. 1 BayEUG) zu erfüllen. Die „School Beyond Limitations“ ist keine Pflichtschule im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG, weil es sich weder um eine öffentliche noch um eine staatlich genehmigte private Grundschule als Ersatzschule (Art. 91, Art. 7 BayEUG) handelt. Die internationale Anerkennung durch die „International Accreditation Organization“ ersetzt die erforderliche staatliche Genehmigung als Ersatzschule durch die Schulaufsichtsbehörde nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht. Selbst wenn es sich bei der „School Beyond Limitations“ um eine lediglich anzeigepflichtige Ergänzungsschule im Sinne des Art. 102 Abs. 1 BayEUG handeln würde, könnte der Antragsteller durch die Teilnahme an deren Online-Unterricht seine Schulpflicht nicht erfüllen, weil das Staatsministerium für Unterricht und Kultus deren Eignung hierfür nicht festgestellt hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayEUG). Abgesehen davon gibt es in Bayern im Grundschulbereich keine Ergänzungsschulen, weil diese im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 5 GG stehen würden (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand 4/2022, BayEUG, Art. 36 Rn. 3).
Schließlich ist – wie das Verwaltungsgericht ohne Widersprüche ausgeführt hat – die Erfüllung der Schulpflicht des Antragstellers auch nicht durch die Teilnahme am Fernunterricht der „School Beyond Limitations“ als außerbayerischer Schule nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayEUG möglich, da diese den in Absatz 1 der Vorschrift genannten Schulen – hier einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Grundschule (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG) – nicht gleichwertig ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Schulpflicht als Ausdruck des in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags die Schülerinnen und Schüler zum Besuch des Unterrichts verpflichtet und nur dann die Funktionen schulischer Bildung gewährleistet, wenn sie in Schulen, in Gemeinschaft mit anderen Schülerinnen und Schülern und im Austausch mit einer Lehrkraft erfüllt wird. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können (vgl. BVerfG, B.v. 29.04.2003 – 1 BvR 436.03 – juris Rn. 7; B.v. 31.5.2006 – 2 BvR 1693.04 – juris Rn. 16). Die hierfür erforderliche soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die in Art. 129 Abs. 1 BV statuierte Schulpflicht eine die Kinder und auch die Eltern treffende staatsbürgerliche Grundpflicht ist, die das Erziehungsrecht der Eltern verfassungsmäßig einschränkt (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.12.2002 – Vf.-73-VI – VerfGHE 55, 189, 195). Der staatliche Erziehungsauftrag ist darauf gerichtet, das Kind durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern (BayVGH, B.v. 7.1.2022 – 7 CE 21.3152 – juris Rn. 29 m.w.N.). Eltern können sich daher für die Fernhaltung ihrer Kinder von der Schule nicht auf gegenläufige eigene Gesundheits- oder Erziehungsvorstellungen berufen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 – 1 BvR 235/89 – juris Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass diese Erziehungsziele durch einen im Wesentlichen Online stattfindenden Fernunterricht nicht in gleichem Maße wie bei physischer Anwesenheit erreicht werden können.
c) Anders als der Antragsteller meint, haben nicht allein die Erziehungsberechtigten einen Erziehungsauftrag, während nach Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat nur die Pflicht zur Beaufsichtigung des Schulwesens obliege. Auch wenn Art. 7 Abs. 1 GG dies nicht ausdrücklich bestimmt, folgt aus dem dort verbürgten staatlichen Bestimmungsrecht über das Schulwesen ein eigener Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (stRSpr, vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 u.a. – NJW 2022, 99 Rn. 50 m.w.N.; s. auch B.v. 16.10.1979 – 1 BvR 647/70 u.a. – juris Rn. 41). Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Diese gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.1972 – 1 BvR 230/70 u.a. – juris Rn. 81).
d) Soweit der Antragsteller unter Vorlage eines von der „School Beyond Limitations“ erstellten Feedbacks auf seine „herausragenden Lernerfolge, ein beispielloses Engagement und auch sozialen Leistungen“ verweist und vorbringt, die Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayEUG messe sich anhand des Bildungsniveaus, der Organisation und „sonstiger innerer Umstände“ und gehe durch frühzeitigen mehrsprachigen Unterricht über die Anforderungen an einer Pflichtschule hinaus, setzt er sich schon nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Dieses hat bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nicht auf mangelnde Wissensvermittlung, sondern maßgeblich auf die infolge des Fernunterrichts fehlende gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern abgestellt. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil es sich zur Beurteilung der Gleichwertigkeit z.B. einen Online-Unterricht hätte anschauen sowie die von der „School Beyond Limitations“ angebotenen Inhalte ermitteln müssen, verfängt deshalb nicht. Ob durch den von der „School Beyond Limitations“ angebotenen Online-Unterricht eine dem bayerischen Lehrplan entsprechende und ausreichende Wissensvermittlung stattfindet, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus obliegt es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller, den von ihm geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
e) Die Einwendung des Antragstellers, der vom Verwaltungsgericht als fehlend monierte „Austausch“ und „in Gemeinschaft mit anderen Schülerinnen und Schülern“ im Rahmen des angebotenen Online-Unterrichts entspreche nicht der Realität und all das gebe es an einer Online Schule ebenso, stellt lediglich eine Behauptung und nicht die erforderliche substantielle Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses dar. Bei seiner Argumentation, der Beklagte behaupte lediglich das Gegenteil und habe das in „keinster Weise“ glaubhaft gemacht, übersieht er erneut, dass die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dem Antragsteller obliegt. Der vom Antragsteller vorgelegte Artikel der FAZ vom 4. April 2022, mit dem er die Überlegenheit des Online-Unterrichts im Vergleich zum Unterricht in der Schule belegen will, beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Maskentragens von Bezugspersonen auf die soziale und sprachliche Entwicklung von Kleinkindern. Der Bezug zum siebenjährigen Antragsteller bleibt unklar.
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Besuch einer Schule (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) ein Kernelement der Schulpflicht und damit auch der Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayEUG ist. Der Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass Besuch einer Schule bedeutet, die Schule tatsächlich und regelmäßig zu besuchen (vgl. statt aller BayVGH, B.v. 13.3.1998 – 7 ZS 98.446 – juris Rn. 6; B.v. 11.11.2008 – 7 CS 08.1237 – juris Rn. 20; B.v. 7.1.2022 – 7 CS 21.3151 – juris Rn. 20). Ein Unterricht zu Hause ist demnach selbst dann nicht gleichwertig, wenn eine Unterstützung durch entsprechende Einrichtungen stattfindet. Bei einer derartigen Form der Unterrichtung würde dem staatlichen Erziehungsauftrag zuwidergehandelt, das Kind durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Ob ein „Unterricht von zuhause aus“ geeignet ist, dieselben fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu entwickeln, wie der Besuch einer Schule, ist demgegenüber ohne Belang, da dies nur einen Teil dessen darstellt, was die Schulpflicht rechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern bzw. ein Elternteil oder ein Privatlehrer unterrichten oder ob dauerhaft Online-Unterricht als Fernunterricht durch eine außerhalb des Freistaats Bayern angesiedelte private Institution erteilt wird. Es obliegt alleine dem Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis, zu der als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts gehört (BVerfG, B.v. 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 u.a. – juris Rn. 86), ggf. die Abkehr von der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule durch eine entsprechende gesetzliche Regelung festzustellen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.3 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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