Verwaltungsrecht

Schulwegkosten – mit behindertengerechtem Fahrzeug

Aktenzeichen  M 3 K 14.4113

Datum:
26.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG BayEUG Art. 23, Art. 35
BaySchFG BaySchFG Art. 8 Abs. 1 S. 1, Art. 9 Abs. 1 S. 2
SchBefV SchBefV § 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 2 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 2 S. 2
SchKfrG SchKfrG Art. 2 Abs. 1 S. 3
SGB XII SGB XII § 53 und § 54
VwGO VwGO §§ 124, 124 a Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014, Az. … wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten der Einzelbeförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug zur Mittelschule … für den Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014 in Höhe von 1472,85 EUR zu erstatten.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage, die sich gegen den richtigen Beklagten richtet, ist begründet, da der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der durch die Einzelbeförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug zur Mittelschule … entstandenen Mehrkosten im Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014 in Höhe von 1472,85 EUR (§ … 5 S. 1 VwGO).
Der Schulverband ist gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit der richtige Beklagte bezüglich der geltend gemachten Schulwegbeförderungskosten (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2005, Az. 7 B 03.1392).
Gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl. S. 443), ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler von Mittelschulen durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist hier gemäß § 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SchBefV der beklagte Schulverband. Aufgabenträger ist bei Mittelschulen der Träger des Schulaufwands. Gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 1 BaySchFG tragen die zuständigen kommunalen Körperschaften den Schulaufwand (Aufwandsträger). Zuständig sind bei Mittelschulen die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist (Art. 8 Abs. 1 S. 1 BaySchFG). Mit der Errichtung einer Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon entsteht wie hier ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden. Der Schulverband ist gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 3 BaySchFG Träger des Schulaufwands für die in seinem Gebiet errichteten Mittelschulen (Verbandsschulen). Die Prüfung der Beförderungskosten richtet sich hier, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 14.05.2014 (7 B 14.24, Rn. 27) festgestellt hat, auch unstreitig gegen den Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts und nicht gegen den Aufgabenträger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (zum Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, s. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2015 – Az. L 8 SO 49/14 B ER).
Der Beklagte hat eine Beförderungspflicht des Klägers. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Die Voraussetzung der nächstgelegenen Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 SchBefV liegt vor.
Ebenso besteht der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht an der Mittelschule … Der Beklagte trägt vor, die Erkrankung des Klägers entbinde diesen von einem Schulbesuch, der eine Ermessensentscheidung der Eltern sei und als freiwillige Angelegenheit gegen einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderung spräche. Der in § 2 SchBefV verwendete Begriff des Pflicht- und Wahlpflichtunterricht findet sich in Art. 45 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458). Er wird hierbei im Zusammenhang mit den für die einzelnen Schularten verbindlich festzulegenden Unterrichtsfächer genannt. Gemeint sind damit Unterrichtsvorgaben für die Schulen. Diese bestehen auch im Krankheitsfall von Schülern. Eine Erkrankung eines Schülers entbindet darüber hinaus auch nicht von der in Art. 35 BayEUG vorgegebenen Schulpflicht. Schulpflichtig ist nach Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayEUG, „wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat […]“. Eine Krankheit verhindert somit nur den Schulbesuch, berührt aber nicht die Schulpflicht an sich. Ebenso zeigt Art. 23 BayEUG, der eine eigene Regelung für Kranke darstellt, dass auch Kranke generell der Schulpflicht unterliegen. Wie § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchBefV deutlich macht, geht auch der Verordnungsgeber davon aus, dass die Beförderungspflicht des § 2 Abs. 1 S. 1 SchBefV abstrakt an das Bestehen eines Pflichtunterrichts und einer Schulpflicht anknüpft. Ein durch Krankheit nicht möglicher Schulbesuch berührt somit nicht die Frage eines bestehenden Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts.
Die Beförderungspflicht besteht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SchBefV, soweit der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist (Nummer 1) oder eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert (Nummer 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 Nummer 1 SchBefV erfüllt. Vor der vorübergehenden Behinderung des Klägers gewährte der Beklagte ihm stets durch Abgabe einer Fahrkarte die Benutzung der öffentlichen Linie. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzung einer dauernden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nummer 2 SchBefV vorliegt oder nicht, da Nummer 1 und Nummer 2 des § 2 Abs. 2 S. 1 SchBefV im Alternativverhältnis zueinander stehen und hier eine Beförderungspflicht bereits auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SchBefV besteht.
Der Beklagte hatte hier seine Beförderungspflicht durch Einsatz des Krankentransports durch das Bayerische Rote Kreuz (BRK) zu erfüllen. Vorrangig erfüllen die Aufgabenträger – hier der Beklagte – ihre Beförderungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 SchBefV mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV sind andere Verkehrsmittel (Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der BRK- Transport ist als ein anderes Verkehrsmittel im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV einzustufen. Die Klammeraufzählung ist nicht abschließend sondern beispielhaft zu verstehen.
Der Einsatz der BRK- Transports war hier notwendig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dargelegt, dass Schüler vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern sind, sofern nicht ausnahmsweise die Beförderung durch andere Verkehrsmittel – etwa aufgrund einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers – geboten ist und hierfür ausreichende ärztliche Nachweise vorgelegt werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse v. 21.01.2013 – 7 ZB 12.2357 und vom 19.02.2013 – 7 ZB 13.268). Ein Transport im Pkw wurde aus medizinischer Sicht als Alternative ausgeschlossen. Im ärztlichen Attest vom 15.04.2014 des Behandlungszentrums … heißt es, dass „das operierte Bein bis zur stationären Wiederaufnahme […] nicht belastet werden darf“, „ein entsprechender Leihrollstuhl mit Beinauflage angepasst wurde“ und für „einen entsprechenden Schultransport“ zu sorgen ist. Die Hausärztin attestierte am 29.04.2014, dass „bis zur Abheilung und Konsolidierung des Knochens das linke Bein in Streckstellung gehalten werden muss und nicht belastbar ist“. „Aufgrund dieser zusätzlichen Behinderung ist zum Besuch der Schule ein Einzeltransport dringend erforderlich“. Ausdrücklich konstatierte das hausärztliche Attest vom 13.05.14 die Notwendigkeit des BRK-Transports, indem „nur der Transport mit dem BRK“ als „sinnvoll“ erachtet wird. „Eine Beförderung im Privat- Pkw ist aus ärztlicher Sicht für einen medizinisch fachgerechten Transport in die Schule nicht geeignet, da es zu Beeinträchtigungen im komplizierten Heilungsverlauf kommen könnte.“ Schließlich belegt den alternativlosen Transport durch das BRK auch die Aussage eines Taxiunternehmens, die der Beklagte im Rahmen einer Beförderungsanfrage mittels einer Kleinbuslinie erhalten hatte, worin es heißt: „Leider kann … bei der (Kleinbus)Linie … nicht mitgenommen werden. Der … hat einen Gips-Fuß der nicht abgewinkelt werden kann, demnach ist nur eine Einzelbeförderung möglich.“ Mithin kam für den fachgerechten Transport des Klägers ausschließlich der BRK- Transport in Frage. Eine andere, medizinisch tolerierbare Beförderung war nicht möglich. Wirtschaftlichere Alternativen, waren also im vorliegenden Fall nicht vorhanden; es musste auf die einzig denkbare Beförderungsmöglichkeit zurückgegriffen werden. Die medizinischen Beurteilungen sind diesbezüglich eindeutig, so dass der Kläger eine Ausnahme vom Grundsatz der vorrangigen Beförderungspflicht durch öffentlichen Personenverkehr beanspruchen kann.
Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger dennoch an 7 Tagen von seinem Vater mit dem Privat- Pkw in die Schule gebracht wurde. Dieser Aspekt muss jedoch für die Beurteilung der Notwendigkeit außer Betracht bleiben. Um den medizinischen Vorgaben zu entsprechen, wäre auch an diesen Tagen ein BRK-Transport notwendig gewesen. Die faktische Durchführung einer aus medizinischen Gründen für den Kläger nicht in Frage kommenden Transportmöglichkeit, ändert nichts an der abstrakt durchzuführenden Beurteilung der Notwendigkeit des Einsatzes des BRK- Transports. Der Pkw- Transport stellte wie ausgeführt wurde, keine Transportalternative im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV dar.
Der Beklagte konnte seine Beförderungspflicht nicht durch die von ihm angebotene Gewährung der Pkw- Wegstreckenentschädigung erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 SchBefV kann der Aufgabenträger seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet. Wenn schon in der Prüfung des § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV die Notwendigkeit eines ganz bestimmten Transportmittels festgestellt wurde, kann es nicht mehr zum nachfolgenden Prüfungsschritt des § 3 Abs. 3 S. 1 SchBefV) kommen. Im Falle einer allein möglichen Beförderungsart – hier durch den BRK- Transport – ist die Zumutbarkeitsprüfung bereits von der ersten Ebene der Prüfung, der Notwendigkeitsprüfung, eingeschlossen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2005 – 7 B 04.92 -, Rn. 9). Der Umstand, dass dem Kläger aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken die Fahrt im Pkw nicht zumutbar war, ist ein Umstand, der bereits auf einer ersten Stufe der Prüfung, nämlich ob der Einsatz anderer Verkehrsmittel möglich war, berücksichtigt wurde (s. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. April 2015 – 7 B 14,1636, Rn. 16). Auf die Beurteilung, ob es für die Eltern des Klägers zumutbar gewesen wäre, den Kläger mit ihrem Privat-Pkw zur Schule zu bringen kommt es somit nicht mehr an.
Aus den dargelegten Gründen war der Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 1472,85,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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