Verwaltungsrecht

Schwere Beleidigungen durch Kläger, Keine weitere Bearbeitung und Einstellung des Verfahrens

Aktenzeichen  M 32 K 19.4219

Datum:
8.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19857
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AGO analog § 17 Abs. 1
VwGO analog § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird nicht weiterbearbeitet und eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wandte sich mit Klage vom 24. November 2018 an das Sozialgericht München, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. April 2019 an das Verwaltungsgericht München verwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2019 zurück. Die Akten gingen beim Verwaltungsgericht München am 16. August 2019 ein.
Die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze des Klägers enthalten eine Vielzahl gröblichster Beschimpfungen und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern, Richtern und sonstigen Dritten, auch Schmähungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Vor allem eine Person steht im Zentrum des Hasses des Klägers. Das Gericht versagt es sich, die jeder Grundlage entbehrenden Anwürfe näher zu zitieren oder auf sie einzugehen und verweist auf das in den Akten befindliche Vorbringen des Klägers. Hinter dem Wust der Beschimpfungen ist ein sachlicher Kern eines Anliegens nicht zu erkennen.
Das Gericht braucht derartige ungehörige Eingaben nicht hinzunehmen. Unbeschadet einer straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung sieht das Gericht deshalb von einer weiteren Bearbeitung des Verfahrens ab und stellt dieses ein (vgl. § 17 Abs. 1 AGO und BayVGH, B.v. 14.3.1990 – 5 B 89.3542 – juris Rn. 10 und 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.


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