Verwaltungsrecht

Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen zahlreicher Straftaten

Aktenzeichen  M 10 K 18.5589

Datum:
3.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23301
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55
VwGO § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten begründet ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, das das Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet klar überwiegt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Homosexualität eines Asylbewerbers begründet keine relevante Verfolgungsgefahr im Senegal. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, da in der form- und fristgerechten Ladung hierauf hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 8. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Demgegenüber steht nur das allgemeine Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, nicht aber ein in § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG normiertes besonders schwerwiegendes oder insbesondere schwerwiegendes Bleibeinteresse. Bei der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt sich damit in Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Bescheids ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise.
Soweit der Kläger Homosexualität geltend macht, derentwegen er im Senegal mit hoher Haftstrafe bedroht sei und aufgrund seiner Orientierung Gefahr für Leib und Leben fürchten müsse, bestehen erhebliche Zweifel an diesem Vortrag, den er erstmals im Ausweisungsverfahren geltend macht. Im Übrigen läge insoweit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor; Abschiebungshindernisse hat das Bundesamt bereits im ablehnenden Asylbescheid vom 25. April 2018 verneint. Zudem sieht das Gericht in ständiger Rechtsprechung bei Homosexualität eines Asylbewerbers keine relevante Verfolgungsgefahr im Senegal.


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