Verwaltungsrecht

Senegal ist sicherer Herkunftsstaat – Asylantrag offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  M 16 S 16.30213

Datum:
22.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1, Abs. 4
AsylG AsylG § 3 Abs. 4, § 3e, § 4, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 3 Nr. 2, § 36 Abs. 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Die Täuschung über Identität und Herkunft im Asylverfahren stellt eine Pflichtverletzung dar, die schon für sich genommen dazu führen kann, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Daher kann – obgleich im Herkunftsland gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowie Demonstration von Homosexualität in der Öffentlichkeit strafbar sind – offen bleiben, ob der Vortrag der Homosexualität tatsächlich wahr ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt …, …, …, wird für das Eilverfahren abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller gab unter Angabe falscher Personalien bei der Asylantragstellung am 5. November 2014 an, aus Mauretanien zu stammen. Eine Fingerabdruckrecherche ergab, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Staatsangehörigen Senegals handelt.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 13. Januar 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe zuletzt in … gelebt und sein Herkunftsland im August 2013 verlassen. Er sei nach … geflogen und über ein Jahr in Frankreich gewesen. Seine Mutter lebe noch, er habe aber mit ihr keinen Kontakt mehr, seit sie 2012 erfahren habe, dass er homosexuell sei. Er habe zu niemandem mehr in der Familie Kontakt. Man habe ihn schlecht behandelt wegen seiner homosexuellen Aktivitäten. Im Mai 2012 sei er geschlagen und mit Messern angegriffen worden. Er sei zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Von dort sei er von der Polizei abgeholt und zum Gericht gebracht worden. Er sei beschuldigt worden, etwas gegen die Natur getan zu haben und zu acht Monaten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach drei Monaten sei er gegen Kaution aus dem Gefängnis gekommen. Er sei auch beleidigt worden und seine Familie habe ihn aus dem Haus geworfen. Der Staat bringe die Leute ins Gefängnis, wenn sie homosexuell seien. Auf die Niederschrift über die Anhörung wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Bescheid vom … Januar 2016, als Einschreiben am 3. Februar 2016 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheids) als auch den Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids), der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Er habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Sofern er vortrage, er sei wegen seiner Homosexualität angegriffen worden und zu einer Haftstrafe verurteilt worden, könne dies zu keiner anderen Einschätzung führen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags würde kein Anspruch auf die Zuerkennung eines Schutzes zustehen, denn selbst wenn er durch seinen Bekanntenkreis mit einer Ausgrenzung rechnen müsse, bliebe es ihm unbenommen, sich in einem anderen Landesteil Senegals niederzulassen, wo ihn niemand kenne. Der Antragsteller habe auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass er in einem anderen Landesteil in Sicherheit leben könne. Außerdem sei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den körperlichen Angriffen, seiner Haft und seiner Ausreise nicht erkennbar. Der Antragsteller habe selbst erklärt, dass die Angriffe im Mai 2012 erfolgt seien. Bis zu seiner Flucht im August 2013 habe der Antragsteller also offenbar nach seiner Haftentlassung weiter in Senegal gelebt, ohne dass es zu erneuten Übergriffen gekommen sei. Dem Antragsteller drohe auch kein Folter oder die Todesstrafe. Die Todesstrafe sei abgeschafft worden. Folter sei untersagt und strafbar. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als volljähriger, gesunder Mann, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Fall einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. So sei er ganz offenbar auch vor der Ausreise in der Lage gewesen, sein Auskommen zu sichern. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 8. Februar 2016 Klage mit den Anträgen, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Zudem beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom …01.2016 (Az: …), zugegangen am 01.02.2015, enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Weiterhin beantrage er,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm den Unterfertigenden als Rechtsanwalt beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30212 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG – ein sogenannter sicherer Herkunftsstaat – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Der Antragsteller stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Senegal ist als solcher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in der Anlage II zum AsylG gelistet. Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt.
Zwar sind in Senegal gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowie Demonstration von Homosexualität in der Öffentlichkeit strafbar (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, Stand: August 2015, S. 11), das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers, weil er im Asylverfahren eine falsche Identität und Staatsangehörigkeit angegeben hat. Zudem hat er bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 5. November 2014 falsche Angaben über den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsland gemacht sowie seinen Voraufenthalt in Frankreich und den Besitz des Visums verschwiegen. Er hat insoweit angegeben, er sei am 5. Oktober 2014 ausgereist, mit dem Schiff nach Portugal gefahren und anschließend direkt mit dem Auto nach Deutschland. Einen Pass habe er nie besessen. Wie sich jedoch aus der später eingeholten VIS-Auskunft ergab, war dem Antragsteller, der einen gültigen Reisepass besaß, am 23. August 2013 in … ein Schengenvisum erteilt worden. Ein unbegründeter Asylantrag auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).
Unabhängig davon hat sich der Antragsteller, wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellt, nach seiner Entlassung aus der Haft bis zu seiner Ausreise noch eine längere Zeit unbehelligt in seinem Herkunftsland aufgehalten, worauf auch das Bundesamt hingewiesen hat. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, wegen einer – gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend – drohenden Verfolgung ausgereist zu sein. Soweit er weitere Übergriffe an seinem Herkunftsort befürchtet, hätte er zudem die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, vgl. § 3e AsylG, (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 24.7.2015 – RN 5 K 14.30820 – juris). Das Bundesamt hat auch diesbezüglich zu Recht drauf abgestellt, dass der Antragsteller selbst angegeben hat, an einem anderen Ort im Senegal in Sicherheit zu sein.
Die gleiche Beurteilung gilt für den geltend gemachten Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist – auch bei Wahrunterstellung – der Eintritt eines konkreten Schadens bei einer Rückkehr im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG nicht ableitbar.
Aus den vorgenannten Gründen bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nationales Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers war nach den vorstehenden Ausführungen für den Eilantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ebenfalls abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben