Verwaltungsrecht

Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG-LSA

Aktenzeichen  3 L 168/21.Z

Datum:
4.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0204.3L168.21.Z.00
Normen:
§ 14 Abs 5 SÜGSchG ST
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SÜGSchG ST
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SÜGSchG ST
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg 5. Kammer, 5. Juli 2021, 5 A 253/18 MD, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 5. Kammer – vom 5. Juli 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 5. Kammer – vom 5. Juli 2021 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 – juris Rn. 3 m.w.N). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris).
Hieran gemessen erwecken die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Soweit die Zulassungsschrift einwendet, das Verwaltungsgericht habe bei der beschriebenen Auslegung der Texte im Fragebogen bis ins Kleinste differenzierte Kriterien vorausgesetzt, die der Beklagte weder selbst vorgetragen noch für einschlägig gehalten habe, und sei damit bei der Objektivierung unzulässigerweise über den subjektiven Inhalt hinausgegangen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erkennbar. Selbst wenn der Beklagte zu den einzelnen Begründungselementen des Gerichts für die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der Begrifflichkeiten in der Sicherheitserklärung nicht vorgetragen haben sollte, hat er offenkundig hinsichtlich der im Streit stehenden Fragestellung 5.2 der am 3. November 2016 vom Kläger unterzeichneten Sicherheitserklärung – „Waren sie haupt- oder nebenamtlich für einen Nachrichtendienst der DDR tätig?“ – die inoffizielle Mitarbeit bei dem Ministerium für Staatssicherheit der früheren DDR (im Folgenden: MfS) als nebenamtliche Tätigkeit angesehen (vgl. u.a. Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom 8. Juni 2017: Verneinung der Frage 5.2, obwohl „Mitarbeit des Betroffenen als IM [informeller Mitarbeiter] sowie als FIM [Führungs-IM]“ beim früheren MfS; Klageerwiderung vom 30. Januar 2019: „nicht wahrheitsgemäße Angaben in der Sicherheitserklärung“) und die Beantwortung der Frage mit „Nein“ als wahrheitswidrig eingeschätzt. Hiervon geht selbst der Kläger aus (vgl. erstinstanzlicher Schriftsatz vom 16. April 2019, S. 4 f.). Nichts Anderes folgt aus der Auslegung des Gerichts. Auch dieses kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ergänzung des Begriffs der hauptamtlichen Tätigkeit um den der nebenamtlichen Tätigkeit verdeutlicht werde, dass nicht lediglich nach einer hauptamtlichen Tätigkeit gefragt sei, sondern weite Formen des Zutragens von Informationen an einen Nachrichtendienst der DDR erfasst seien, so dass darunter insbesondere die inoffizielle Mitarbeit für das MfS falle (vgl. Urteilsabdruck, S. 18 [1. Absatz]). Es kommt nicht rechtserheblich darauf an, ob das Gericht über die inoffizielle Mitarbeit hinaus weitere Formen des Zutragens als von der Fragestellung 5.2 als umfasst angesehen hat, sondern ob es mit dem Beklagten zutreffend davon ausgehen durfte, dass von der „nebenamtlichen“ Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der DDR die inoffizielle Mitarbeit für das MfS umfasst ist.
Mit seinem Einwand, „keine Hinweise zum Ausfüllen der Unterlagen erhalten [zu haben]“, legt der Kläger ernstliche Zweifel ebenfalls nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger das SÜG-LSA als Ausfüllhinweis übersandt worden sei und dieser den „Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für die Staatssicherheit im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 8 StUG“ unterschrieben habe. Nach diesen Bestimmungen – die ausdrücklich den Begriff des inoffiziellen Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Überprüfung enthielten (§ 6 Abs. 4 StUG, § 14 Abs. 5 Satz 1 SÜG-LSA) – werde deutlich, dass im Sicherheitsüberprüfungsverfahren die Abfrage nach einer inoffiziellen Mitarbeit für das MfS erfolge (vgl. Urteilsabdruck S. 19 [2. Absatz]). Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
In diesem Zusammenhang greift auch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durch, Mitarbeit und Zusammenarbeit seien nach dem allgemeinen Begriffsverständnis keineswegs dasselbe und durch den Begriff Tätigkeit auch nicht unauflösbar miteinander verknüpft. Er habe seine Kooperation (mit dem MfS) in keiner Weise als Haupt- oder Nebenamt empfunden. Als Nebenamt verstehe die Umgangssprache eine andere Definition als der Beklagte, so dass es ergänzender Hinweise zum Ausfüllen der Fragebögen bedurft hätte. Erneut geht der Kläger nicht darauf ein, dass ihm das SÜG-LSA als Ausfüllungshilfe vorlag und er einen „Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für die Staatssicherheit im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 8 StUG“ unterschrieben habe, wonach die Abfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik die Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter für das MfS umfasse. Dass der Kläger seine Kooperation mit dem MfS als bloße Zusammenarbeit nicht aber als Mitarbeit im Haupt- und Nebenamt begriffen haben will, berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht insoweit ausführt hat, dass es auf diese Kategorien wegen seiner unterschriebenen Verpflichtungserklärungen nicht ankomme. Damit habe sich der Kläger als „Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem MfS als inoffizieller Mitarbeiter verpflichtet“. Das MfS selbst habe – die vom Kläger angeführte – Unterscheidung nicht vorgenommen, so dass sich aus dem Begriffsverständnis des Klägers nichts herleiten lasse (vgl. Urteilsabdruck, S. 20 [letzter Absatz], S. 21 [1.Absatz]). Mit der Zulassungsbegründung legt der Kläger nicht dar, weshalb diese Betrachtung Zweifeln unterliegt. Vielmehr beschränkt er sich darauf, auf ein heutiges Begriffsverständnis für Haupt- und Nebenamt (§ 97 Abs. 2 BBG) zu verweisen, obgleich das Verwaltungsgericht hierzu nachvollziehbar unter Nennung der landesrechtlichen Vorschrift (§ 73 Abs. 1 LBG LSA) ausgeführt hat, dass es hierauf nicht ankomme und offenbleibe bzw. vom Kläger nicht vorgetragen werde, was von einem derart verstandenen Begriff der nebenamtlichen Tätigkeit (beim MfS) überhaupt erfasst sein solle (vgl. Urteilsabdruck S. 18 [2. Absatz]). Auch mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht substanziell auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb allein das heutige Begriffsverständnis von einem Nebenamt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Begriffsbestimmung maßgebend sein soll. Das unter Ausblenden der Urteilsgründe erfolgende schlichte Anführen bzw. Festhalten an der gegenteiligen Auffassung erfüllt die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 8 ZB 20.1520 – juris Rn. 11), so dass der pauschale Einwand, eine inoffizielle Mitarbeit im MfS insbesondere als NVA-Offizier sei weder haupt- noch nebenamtlich gewesen, nicht durchgreift. Das Gericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das MfS neben der Vollzeittätigkeit (Hauptamt) ein weiteres förmliches durch Verpflichtungserklärung abgesichertes Tätigkeitsformat für inoffizielle Mitarbeit eingerichtet habe (vgl. Urteilsabdruck S. 19 [1. Absatz]). Dieses Tätigkeitsformat unter den vom Beklagten in der Sicherheitserklärung verwendeten Begriff „nebenamtliche Tätigkeit“ zu fassen, begegnet mit Blick auf das als Ausfüllungshilfe übersandte SÜG-LSA und dem vom Kläger unterschriebenen Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für die Staatssicherheit im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 8 StUG auch zur Überzeugung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken.
Wird das vom Beklagten in dem Vordruck der Sicherheitserklärung verwandte Begriffsverständnis für „nebenamtliche Tätigkeit“ mit der Zulassungsbegründung nicht rechtserheblich in Frage, greift der pauschale Einwand, die Fragebögen seien „unzureichend formuliert“, nicht durch.
Soweit die Zulassungsbegründung meinen sollte, das Gericht habe unzureichend berücksichtigt, dass der Kläger „immerhin […] Kontakte zum MfS angekreuzt“ habe, dringt sie damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang – ohne dass sich der Kläger damit auseinandersetzt – ausgeführt, dass der Kläger die Angabe „dienstliche Kontakte 1984-1988“ in der Sicherheitserklärung nicht im Antwortfeld unter der Frage nach einer haupt- und nebenamtlichen Tätigkeit für das MfS der DDR (Nr. 5.2), sondern im Feld der davon unabhängig zu beantwortenden Frage nach Kontakten fremder Nachrichtendienste/Umstände, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können (Nr. 5.1), eingefügt habe. In diesem Feld (Nr. 5.1) habe er die Frage nicht mit „Nein“, sondern mit einem Kreuz bei der Antwortmöglichkeit „Ich bitte um ein Gespräch“ versehen, so dass feststehe, dass er die Frage Nr. 5.2 uneingeschränkt mit „Nein“ beantwortet habe. Andernfalls hätte er das Antwortfeld „Nein“ offengelassen und um ein Gespräch gebeten, wozu der Vordruck die Möglichkeit gegeben habe. Aus Sicht des Adressaten der Sicherheitserklärung habe damit (nur) Gesprächsbedarf hinsichtlich eines Anbahnungsversuchs durch einen Nachrichtendienst bestanden, wohingegen die Frage nach der haupt- oder nebenamtlichen Tätigkeit für einen Nachrichtendienst verneint worden sei, ohne zusätzlich auf dienstliche Kontakte zu einem Nachrichtendienst der ehemaligen DDR hinzuweisen oder diesbezüglich um ein Gespräch zu bitten (zum Ganzen: vgl. Urteilsabdruck S. 19 f. [unten]).
Ferner greift es zu kurz, nur darauf zu verweisen, ungeachtet des Vorgesetzten allein in Erfüllung des militärischen Dienstes gehandelt und keine voneinander getrennten Organisationen vor sich gehabt zu haben, weil alle Ansprechpartner unabhängig von Technik oder Sicherheit militärische Uniformen getragen hätten. Der Kläger berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht, dass er Verpflichtungserklärungen gegenüber dem MfS abgegeben hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob er diese Erklärungen allein gegenüber Militärpersonen vorgenommen hat, wenn diese – wie hier – dem MfS zuzuordnen sind. Das Verwaltungsgericht weist unter Bezugnahme auf die Verpflichtungserklärung des Klägers vom 21. März 1985 zutreffend darauf hin, dass sich der Kläger mit seiner Verpflichtung als inoffizieller Mitarbeiter auch gegenüber militärischen Vorgesetzen zum Stillschweigen verpflichtet (vgl. Urteilsabdruck S. 19 [3. Absatz]) und damit außerhalb der von ihm als (so) stringent beschriebenen Befehlsketten der NVA gehandelt hat. Für die Einordnung seiner Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS kommt es entgegen der Darstellung des Klägers nicht darauf an, dass ein Geheimdienst – anders als in seinem Fall – an „dienstfremden Orten“ mit „dienstfremden Ansprechpartnern“ arbeite.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, seinem Selbstverständnis entsprechend als Offizier der NVA nicht nur Techniker und Stratege, sondern auch Dienstvorgesetzter, Führungskraft und „quasi auch Sicherheitsbeauftragter“ gewesen zu sein und allein als solcher gehandelt zu haben, führt dies nicht weiter, zumal er selbst ausführt, dass ihm in diesen Eigenschaften klar gewesen sei, dass er den zur Bündelung der Informationen eingesetzten Kollegen in Uniform auch solche Beobachtungen mitzuteilen gehabt habe, die „über die Dienstvorschriften im engsten Sinne“ hinausgingen. Allein der Umstand, dass sein Tätigkeitsbereich im höchsten Maße spionageträchtig gewesen sei, ändert nichts daran, dass er – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – nicht innerhalb der dienstlichen Organisation der NVA oder im Rahmen einer vereinbarten Zusammenarbeit zwischen der NVA und dem MfS Berichte verfasst, sondern sich verpflichtet hat, auf geheimem Weg Informationen aus dem dienstlichen Bereich der NVA ohne deren Wissen zuzutragen, so dass die eingeräumten dienstlichen Kontakte zum MfS – entgegen der Ansicht des Klägers – als Tätigkeit für das MfS zu berücksichtigen sind (vgl. Urteilsabdruck, S. 20 [2. Absatz]). Im Übrigen schließt sich das Verwaltungsgericht – ohne dass die Zulassungsbegründung darauf eingeht – der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 1997 – 8 AZR 762/95) an, wonach die Berichte eines NVA-Angehörigen an das MfS über dienstliche Belange eine Tätigkeit für das MfS darstellten. Ein guter Grund dafür, dass das Zutragen von Informationen an das MfS dann von dem Begriff der Tätigkeit auszunehmen sei, wenn die Informationen aus der Arbeitsumgebung des Zuträgers stammten, sei auch für den Bereich der NVA nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet kann der Mitteilung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 21. April 2017 darüber hinaus entnommen werden, dass der Kläger Aufträge zur Aufklärung von Angehörigen der NVA „im Freizeitbereich“ erhalten und u.a. für die Aufklärung einer Person im Rahmen seiner eigenen Freizeit Kontakt herzustellen gehabt habe (vgl. Anlage 1 Blatt 3), so das der behauptete alleinige dienstliche Bezug von Informationen Zweifeln unterliegt.
Soweit die Zulassungsbegründung meint, dass der konkrete Dienstbereich des Klägers (Trägerraketen mit Atomsprengköpfen) eine Tätigkeit für das MfS ausschließe, berücksichtigt der Kläger weder die von ihm gegenüber dem MfS abgegebenen Verpflichtungserklärungen als inoffizieller Mitarbeiter bzw. Führungs-IM noch vermag der Senat das Vorbringen in dieser Allgemeinheit nachzuvollziehen. Die konspirative Tätigkeit des Klägers für das MfS wird auch nicht damit relativiert, dass er pauschal behauptet, wie seine NVA-Kollegen gewusst zu haben, dass anders als in anderen Militärbereichen jeder auf jeden einen genaueren Blick haben solle und müsse, so dass diejenigen die sich mit ihm einließen, bewusst einen Teil ihrer Integrität freigegeben hätten. Dies würde voraussetzen, dass jeder „NVA-Kollege“, der sich mit ihm eingelassen habe, eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber dem MfS abgegeben hätte. Dies behauptet der Kläger schon nicht, noch liegt dies für den Senat auf der Hand.
Der zur Fragestellung 5.1 in der Sicherheitserklärung erhobene Einwand des Klägers ist im Zusammenhang mit seinem weiteren Vorbringen widersprüchlich und von fehlender Entscheidungsrelevanz. Der Kläger führt aus, dass nach seinem und dem allgemeinen Verständnis die Frage nach Kontakten zu „fremden Nachrichtendiensten“ nie den DDR-Geheimdienst umfasst haben könne, obgleich er diese Fragestellung selbst mit „dienstliche Kontakte 1984-1988“ beantwortet hat und sein gerichtliches Vorbringen darauf gerichtet ist, dass er in dieser Zeit rein dienstliche Kontakte zum MfS unterhalten habe. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage 5.2 der Sicherheitserklärung durch den Kläger (vgl. Urteilsabdruck S. 17 ff.) und nicht etwa der Frage 5.1 abgehoben.
Bei seinem Vortrag, sich nach alledem nie als „Stasi-Spitzel“ gesehen und sich durch die Fragestellung nach einer haupt- und nebenamtlichen Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR auch nicht angesprochen gefühlt zu haben, berücksichtigt der Kläger nicht die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts. Dieses hat – ohne dass die Zulassungsbegründung hierauf konkret eingeht – entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger seine Angabe bei der Fragestellung 5.2 grob fahrlässig getätigt habe, indem er die Frage mit „Nein“ beantwortet und sich trotz der vorgetragenen Unsicherheiten und der Intensität seiner Zusammenarbeit mit dem MfS nicht um eine Erklärung seines Arbeitgebers zu dem Inhalt der betreffenden Frage bemüht habe, obgleich sich eine solche Obliegenheit gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber aus dem von gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten geprägtem Arbeitsverhältnis ergebe (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 22 [1. Absatz]). Der Kläger beschränkt seinen Vortrag indes darauf, dass (vielmehr) der Beklagte mit Blick auf seine Antworten und Anmerkungen in den Bögen sowie seiner bekannten dienstlichen Geschichte bei der Verwendung eines solch missverständlichen Fragebogens zur Nachfrage verpflichtet gewesen sei, da es aus Sicht des Beklagten gänzlich unwahrscheinlich gewesen sei, dass der Kläger überhaupt nichts mit den ihm später vorgeworfenen Kontakten zu tun gehabt habe. Hiermit nimmt er lediglich eine gegenteilige Rechtsposition ein, ohne sich zu den vorzitierten Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts zu äußern, bzw. berücksichtigt nicht, dass die Auslegung der Fragestellung Nr. 5.2 der Sicherheitserklärung bzw. das Fehlen weiterer Ausfüllhilfen nicht zulassungsbegründend in Frage gestellt wurde. Im Übrigen wusste allein der Kläger – und nicht der Beklagte – um seine mehrjährige inoffizielle Tätigkeit für das MfS, welche durch mit Klar- bzw. Decknamen unterzeichnete Verpflichtungserklärungen als IM bzw. Führungs-IM und mehrere Berichte (78 eigene, 52 Treffberichte des FO, 16 weitere Berichte entweder des FO oder des Klägers) belegt ist. Allein der Umstand, dass dem Beklagten bekannt war, dass der Kläger in den 80-er Jahren Offizier bei der NVA (Luftstreitkräfte) gewesen ist und in diesem Zusammenhang von 1984 bis 1988 dienstliche Kontakte zum MfS eingeräumt hat, verpflichtet den Beklagten nicht zu weiteren Nachfragen bei der Verwendung des Vordrucks zur Sicherheitserklärung. Schließlich geht der Kläger auch nicht auf die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts ein, wonach ein durchschnittlicher, die Sicherheitserklärung abgebender Betroffener bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nach Durchsicht aller beigefügten Materialien hätte erkennen müssen, dass aufgrund des Ausmaßes der inoffiziellen Mitarbeit eine diesbezügliche Erklärung erforderlich gewesen sei (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 22 [1. Absatz]).
Dass der Kläger vorgibt, bei der Beantwortung der Sicherheitserklärung keinen Argwohn gehegt zu haben, weil er bereits fünf Mal nach dem Luftsicherheitsgesetz einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen worden sei, führt zu keiner anderen Betrachtung. Ungeachtet der weiteren Prüfungstiefe nach dem Luftsicherheitsgesetz ist für die hier streitbefangene Sicherheitsüberprüfung nach § 14 Abs. 5 SÜG-LSA die Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (seit 17. Juni 2021 Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur) zwingend vorgeschrieben, während nach dem Luftsicherheitsgesetz die entsprechende Anfrage im Ermessen steht (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 LuftSiG „darf“). Hinzu kommt, dass die Stasi-Unterlagen fortlaufend erfasst werden, mithin ihr Bestand Veränderungen unterworfen ist. Der Kläger konnte – entgegen seiner Darstellung – nicht darauf vertrauen, dass seine Person betreffende Stasi-Unterlagen (Verpflichtungserklärungen etc.) bereits erfasst bzw. angefragt worden sind.
Das Urteil ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil aus einem „singulären Missverständnis“ eine Art Generalverdacht zur Lüge und Uneinsichtigkeit gefolgert worden sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Geheimschutzbeauftragte ohne Beurteilungsfehler habe annehmen dürfen, dass aufgrund der unwahren Angaben in der Sicherheitserklärung Zweifel bestünden, ob der Kläger bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuverlässig sei (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SÜG-LSA). Diese Entscheidung habe der Geheimschutzbeauftragte bereits isoliert auf der Grundlage der unwahr abgegebenen Sicherheitserklärung treffen dürfen. Hiernach kommt es schon nicht darauf an, dass der Kläger – konfrontiert mit dem Ergebnis der Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – bei seiner Anhörung nach dem SÜG-LSA Rede und Antwort gestanden und dienstliche Kontakte mit dem MfS bzw. die gegenüber dem MfS abgegebenen Verpflichtungserklärungen eingeräumt habe. Die Zulassungsbegründung enthält sich dazu, weshalb sein Verhalten nach der Abgabe der Sicherheitserklärung Einfluss auf die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten haben soll.
Soweit der Kläger vorträgt, dass es über den Vorfall mit den „unzureichend formulierten Fragebögen“ hinaus keinerlei Ansatz gegeben habe, ihm Vorwürfe zu unterbreiten, weil er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf allen Gebieten bestens bewährt und jahrzehntelang höchstes Lob erhalten habe, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat unter dem Blickwinkel der prognostischen Risikoeinschätzung ausgeführt, dass bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit im Sinne des SÜG-LSA außer Betracht bleibe, ob der Kläger seine Arbeit bei dem Beklagten und als Luftsicherheitsauditor stets ordnungsgemäß ausgeübt habe. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt es vielmehr darauf ab, dass es weder für den Kläger dahingehend, dass er Sicherheitsinteressen des Beklagten bisher gewahrt habe und künftig wahren werde, noch für die zuständige Stelle, dass der Kläger diesen Erwartungen nicht gerecht geworden sei oder ihnen künftig gerecht werde, eine „Beweislast“ gebe (vgl. Urteilsabdruck, S. 24 f. [unten]). Die Zulassungsbegründung setzt sich hiermit nicht auseinander. Wie bereits dargestellt, erfüllt das unter Ausblenden der Urteilsgründe erfolgende schlichte Anführen bzw. Festhalten an der gegenteiligen Auffassung die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgen auch nicht daraus, dass mit dem Bekanntwerden des Inhalts der den Kläger betreffenden BStU-Unterlagen eine Erpressbarkeit des Klägers nicht mehr zu befürchten gewesen sei, weil es bei lebensnaher Betrachtung nichts mehr habe geben können, womit der Kläger erpressbar sein könne. Das Verwaltungsgericht hat es rechtlich nicht beanstandet, dass der Geheimschutzbeauftragte in den unwahren Angaben des Klägers über seine Tätigkeit für das MfS tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbeversuche fremder Nachrichtendienste insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SÜG-LSA) erkannt habe. Zur Begründung führt es – ohne dass sich die Zulassungsbegründung im Einzelnen damit auseinandersetzt – aus, dass aus den klägerischen Erfahrungen im Bereich der Spionageabwehr die Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbeversuche fremder Nachrichtendienste zu befürchten sei. Fremde Nachrichtendienste nutzten u.a. persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Dies könnten bspw. auch Verhaltensweisen aus der Vergangenheit sein, die unbedingt verborgen bleiben sollten. Der Kläger sei bei einer Vielzahl von Institutionen ehrenamtlich tätig, sei Reserveoffizier der Bundeswehr und für das Bundespolizeipräsidium im Rahmen des Luftsicherheitsaudits tätig. Bei seiner Anhörung am 10. August 2017 habe er angegeben, kein Interesse am Bekanntwerden seiner Tätigkeit für das MfS zu haben und Nachteile bei einem Bekanntwerden zu fürchten. Zudem habe er eingeräumt, dass weder die Bundeswehr noch das Bundespolizeipräsidium (zu diesem Zeitpunkt) von seiner Tätigkeit für das MfS Kenntnis hätten. Auch aus dem vom Kläger beigebrachten Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. August 2019 folge, dass er in einem Fragebogen zur Verfassungstreueprüfung vom 21. Januar 2008 die Frage, ob er in einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu ehemaligen Nachrichtendiensten der DDR (z.B. MfS, Verwaltung Aufklärung des MfNV, Informationszentrum MfNV, Militärabwehr der NVA) gestanden habe, unwahr mit „Nein“ beantwortet habe. Weil der Kläger mit seinem Verhalten im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zum Ausdruck gebracht habe, das Ausmaß seiner Verstrickung geheim halten zu wollen, habe der Beklagte annehmen dürfen, dass daraus die Gefahr seiner Erpressbarkeit resultiere. Denn das Verhalten des Klägers lasse darauf schließen, dass er gewillt sei, seinen persönlichen Vorteil über die Sicherheitsinteressen des Beklagten zu stellen. Insbesondere zu Letzterem verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass dem Beklagten bzw. (mittlerweile) der Bundeswehr der Inhalt der den Kläger betreffenden Unterlagen bekannt sei. Hierauf kommt es ausgehend von der gerichtlichen Begründung indes nicht (allein) an.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten zuzulassen.
„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 – 1 L 71/08 – juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 – 1 BvR 1653/99 – NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 – 1 L 39/14 – juris Rn. 32).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht. Der Kläger macht geltend, dass allein der Umfang des Urteils im Begründungsteil zeige, welchem Aufwand sich das Gericht habe unterziehen müssen. Insbesondere die Anwendung und Auslegung in Bezug auf die „genannten Sondervorschriften“ unterstrichen die weit überdurchschnittliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, welche „genannten Sondervorschriften“ überdurchschnittliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit aufweisen. Im dem die ernstlichen Zweifel betreffenden Begründungsteil der Zulassungsschrift werden nur § 97 Abs. BBG bzw. allgemein das SÜG-LSA sowie das Luftsicherheitsgesetz benannt. Dass es sich hierbei um die in Bezug genommenen Sondervorschriften handeln soll, erschließt sich dem Senat nicht ohne Weiteres. Soweit der Kläger aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten ableitet, entbindet ihn dies nicht davon, erläuternde Hinweise auf die einschlägigen Passagen des Urteils vorzunehmen. Hieran fehlt es. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.
3. Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor.
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 1 L 56/12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 – juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind – neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss – die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 1 L 3/11 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Kläger beschränkt sich darauf, dass wesentlicher Gegenstand des Urteils – nicht näher bezeichnete – Sach- und Rechtsfragen seien, die auf Auslegung der Vorschriften, auf der Verwaltungspraxis und der grundsätzlichen Auslegung bestimmter Begriffe beruhten, und führt aus, dass hier „insbesondere […] die Auslegung, wie die Begrifflichkeiten der Mitarbeit und Zusammenarbeit bzw. nebenamtlichen Tätigkeit zu verstehen [seien], wenn es um NVA-Offiziere [gehe]“, betroffen sei. Der Vorwurf der Verheimlichung sog. Stasi-Kontakte betreffe heute noch eine große Gruppe von Adressaten, so dass die bundeseinheitliche Behandlung solcher Fälle jetzt und künftig grundsätzliche Bedeutung haben dürfte. Dieses Vorbringen genügt dem Darlegungsgebot nicht. Weder formuliert der Kläger eine konkrete Fragestellung noch setzt er sich insbesondere mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats zum jeweils – nicht durchgreifenden – Zulassungsvorbringen im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei der Senat mit dem Verwaltungsgericht mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts vom Auffangwert ausgeht.
IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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