Verwaltungsrecht

Sozialverfahrensrecht: Unzulässige Untätigkeitsklage bei schlichtem Verwaltungshandeln

Aktenzeichen  L 4 KR 516/19

Datum:
30.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25048
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 31 S. 1
SGG § 75 Abs. 2, § 88 Abs. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Untätigkeitsklagen werden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. Alt. SGG erfasst. (Rn. 28)
2. Die Behörde bzw. die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht verpflichtet, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, wenn sich der Widerspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen sonstiges Verwaltungshandeln wendet. (Rn. 37)
3. Wird mit einem Schreiben unter Hinweis auf eine in einem Prüfbericht der Deutschen Rentenversicherung festgesetzte Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen lediglich die Abbuchung vom Konto des Klägers zu einem bestimmten Termin angekündigt, liegt darin kein Verwaltungsakt. (Rn. 40)

Verfahrensgang

S 15 KR 1143/19 2019-08-12 GeB SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 236,73 € festgesetzt.

Gründe

Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle ihres Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht.
Nach der Rechtsprechung des BSG werden auch Untätigkeitsklagen von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. SGG erfasst, da diese entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet sind (§ 88 Abs. 1 SGG), oder den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand haben, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG). Sofern die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen beträfen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliege auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung. Bei einer Untätigkeitsklage sei auf den Wert des erstrebten Verwaltungsakts abzustellen (BSG, Beschluss vom 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, SozR 4-1500 § 144 Nr. 7).
Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin den Erlass eines Widerspruchsbescheides (§ 88 Abs. 2 SGG), der eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.578,24 € betrifft. Die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750 Euro ist damit erreicht.
In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da diese unstatthaft ist.
Der hier einschlägige § 88 Abs. 2 SGG regelt die Zulässigkeit einer Klage nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten für den Fall, dass über einen Widerspruch nicht entschieden ist. Aus den §§ 78, 83 SGG ergibt sich, dass durch den Widerspruch das Vorverfahren eingeleitet wird, das – vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage – der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes dient. Es handelt sich also um einen spezifischen Rechtsbehelf, der sich gegen einen ablehnenden oder belastenden Verwaltungsakt richtet.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Widerspruch gegen ein Schreiben der Beklagten vom 25.10.2018 eingelegt, mit dem unter Hinweis auf eine in einem Prüfbericht der DRV Bund festgesetzte Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.578,24 € die Abbuchung dieses Betrages vom Konto der Klägerin zum 28.11.2018 angekündigt wird. Dieses Schreiben stellt – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – im weiteren Sinne eine Zahlungsaufforderung dar. Es ist mangels eigenem Regelungsgehalt kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Frage, ob eine Behörde einen „Widerspruch“, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen ein sonstiges Verwaltungshandeln richtet, zu bescheiden hat oder nicht, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich gesehen (vgl. Loytved, Anmerkung zu SG Bremen, Beschluss v. 06.10.2016, S 17 AL 125/15).
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch bei Widersprüchen gegen schlichtes Verwaltungshandeln ein Anspruch auf einen Bescheid bestehe, es sei denn, es liege eine missbräuchliche Rechtsausübung vor. Die beklagte Behörde könne den Widerspruch in diesen Fällen als nicht statthaft zurückweisen, sie sei jedoch nicht berechtigt, eine Bescheidung abzulehnen. Lehne die Behörde eine Bescheidung ab, sei eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG auch in solchen Fällen grundsätzlich statthaft (vgl. Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 88 SGG, Stand: 15.07.2017, Anm. 15, m.w.N.).
Nach der wohl überwiegenden Meinung, der sich auch der Senat anschließt, ist die Behörde bzw. die Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht verpflichtet, einen Widerspruchbescheid zu erlassen, wenn sich der Widerspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen sonstiges Verwaltungshandeln wendet. Da die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG eine grundsätzliche Bescheidungspflicht voraussetzt, wird die Untätigkeitsklage in einem solchen Fall nicht als statthaft angesehen (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Auflage, § 88 Rn. 3; Ulmer in: Hennig, SGG, Stand September 2016, § 88 Rn. 6; Hommel in: Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. Stand Juni 2015, § 88 Anm. 1).
Für diese Auffassung sprechen folgende Gründe, die in der oben erwähnten Anmerkung von Loytved wie folgt zusammengefasst werden:
“Nach seinem Sinn und Zweck soll § 88 Abs. 2 SGG sicherstellen, dass der Bürger einen Rechtsbehelf zur Verfügung hat, wenn die Behörde seinen Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb einer angemessenen Zeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt. Da der Bürger durch das Vorverfahrenserfordernis nach § 78 SGG grundsätzlich gehindert ist, vor Erteilung des Widerspruchsbescheides (vgl. § 85 Abs. 2 SGG) eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu erheben, müsste er ohne die Untätigkeitsklage unbegründete Verzögerungen im Vorverfahren schutzlos erdulden. Bei anderen Klagearten (z.B. der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG und der Feststellungsklage nach § 55 SGG) gibt es kein Vorverfahrenserfordernis. Dementsprechend kann der der Bürger nicht durch behördliche Verzögerungen an der Klageerhebung gehindert werden. Diese systematischen Gegebenheiten sprechen dafür, eine Bescheidungspflicht der Behörde i.S.v. § 88 Abs. 2 SGG nur dann anzunehmen, wenn tatsächlich ein Widerspruch im Sinne der §§ 78, 83 SGG eingelegt worden ist. Auf die Bezeichnung eines Schreibens kann es dabei nicht ankommen.
Ist zwischen dem Bürger und der Behörde streitig, ob ein bestimmtes Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt anzusehen ist, kann dagegen zwar ein „Widerspruch“ eingelegt werden. Bei Nichtbescheidung desselben ist es dem Bürger auch nicht verwehrt, Untätigkeitsklage zu erheben. Zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes dürfte es jedoch ausreichen, wenn dann das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit dieser Klage darüber befindet, ob ein Widerspruch i.S.d. §§ 78, 83 SGG vorliegt, der zu bescheiden ist. Eine entsprechende gerichtliche Klärung wäre grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn die Behörde ihre Auffassung, dass der „Widerspruch“ nicht statthaft sei, in der Form eines Widerspruchsbescheides mitteilen würde. Die Prüfung fände allerdings im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statt.“ (Loytved, a.a.O.).
Zum Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren wird ergänzend Folgendes ausgeführt:
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass ein Leistungsbescheid der Beklagten vorliege, hält einer Überprüfung nicht stand. Die Beklagte nimmt in ihrem Schreiben vom 25.10.2018 unmissverständlich auf den Prüfbericht der DRV Bund und die darin festgesetzte Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Bezug. Entgegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthält dieses Schreiben der Beklagten auch keine Regelung, insbesondere stellt die Ankündigung der Abbuchung eines bestimmten Geldbetrages keine solche dar. Rechte der Klägerin werden hierdurch weder unmittelbar begründet noch geändert, aufgehoben oder mit bindender Wirkung festgestellt.
Die Ankündigung, die im Prüfbericht der DRV Bund festgesetzte Nachforderung am Fälligkeitstag einzuziehen, stellt auch keinen „Realakt mit Eingriffscharakter“ dar. Ein solcher liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin gleichzeitig aufgefordert wurde, sich mit der Beklagte in Verbindung zu setzen, sollte sie mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise (Abbuchung) nicht einverstanden sein.
Die Beklagte war hier auch nicht nach § 28 h Abs. 2 SGB IV tätig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen.
Schließlich war die DRV Bund im Rahmen der Untätigkeitsklage nicht nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen. Da eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG lediglich auf bloße Verurteilung der Behörde zur Bescheidung des Widerspruchs gerichtet ist, findet im Rahmen dieser Klageart eine materiell-rechtliche Prüfung des zugrundeliegenden Streitgegenstandes nicht statt. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung auch einer anderen Behörde gegenüber kann daher gar nicht bestehen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG liegen deshalb nicht vor.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Wie vom SG zutreffend ausgeführt, ist bei einer Untätigkeitsklage die wirtschaftliche Bedeutung nicht gleichzusetzen mit der vollstreckbaren Forderung, so dass 10 bis 20% der vollen Forderung heranzuziehen sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl., § 197 Rn. 7h Untätigkeitsklage). Auch der Senat sieht einen Betrag von 15% der vollstreckbaren Forderung vorliegend als angemessen an.


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