Verwaltungsrecht

Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins

Aktenzeichen  W 9 K 19.1489

Datum:
23.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33753
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114
BJagdG § 18 S. 3
TierSchG § 17 Nr. 1
BayVwVfG Art. 39 Abs. 1 S. 3, Art. 40, Art. 43 Abs. 1 S. 2, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2
BGB § 133, §157

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Sperrfristsetzung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids als eigenständiger Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG gesondert anfechtbar.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins bis 27. August 2024 in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Schweinfurt vom 23. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 18 Satz 3 BJagdG kann die Behörde mit der Ungültigerklärung oder im Zusammenhang damit in einer gesonderten Entscheidung eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen. Die Möglichkeit besteht sowohl beim Vorliegen absoluter als auch fakultativer Versagungsgründe gemäß § 17 BJagdG (Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 18 Rn. 20). Die Wirkung einer Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 BJagdG erschöpft sich darin, dass – für den Fall ihrer Unanfechtbarkeit – die Jagdbehörde nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Erteilung eines neuen Jagdscheins während der Dauer der Sperrfrist dahin zu überprüfen, ob der für die Entziehung des Jagdscheins maßgebende Grund noch besteht, sie kann vielmehr die Versagung allein mit der Sperrfrist begründen (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.4.1982 – 3 C 35/81 – juris Rn. 19). Nach Ablauf der Sperrfrist besteht indes nicht ohne weiteres ein Anspruch auf die Wiedererteilung des Jagdscheins. Die Behörde hat dann vielmehr zu prüfen, ob der Wiedererteilung Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.5.2009 – RO 4 K 08.2154 – unter Verweis auf u.a. VG Gelsenkirchen, U.v. 18.8.1982 – 7 K 2799/81 – juris; nachgehend BayVGH, B.v. 14.9.2009 – 21 ZB 09.1368 – juris Rn. 7; vgl. auch VG Aachen, U.v. 22.2.2012 – 3 K 861/11 – juris Rn. 37).
Die Voraussetzungen des § 18 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BJagdG liegen vor. In Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 23. Oktober 2019 hat das Landratsamt Schweinfurt den Jagdschein des Klägers für ungültig erklärt und eingezogen. Diese verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelungen des Bescheids entfalten Bindungswirkung (sog. Tatbestandswirkung), und sind, da sie bestandskräftig und nicht selbst Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, ohne Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2016 – 4 B 1.16 – juris Rn. 4; B.v. 30.1.2003 – 4 CN 14.01 – juris Rn. 14; U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 24; vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2020 – 9 CS 16.2218 – juris Rn. 17). Dem Kläger ist es auchverwehrt, im vorliegenden Verfahren inhaltliche Einwendungen gegen diese Entscheidungen vorzubringen. Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG wird ein Verwaltungsakt – und somit auch ein jagdrechtlicher Bescheid – mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben worden ist. Die Reichweite der materiellen Bestandskraft und die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts werden durch seinen Regelungsgehalt bestimmt (BVerwG, U.v. 11.12.2014 – 3 C 6.13 – BVerwGE 151, 129 = juris Rn. 18). Dieser richtet sich in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – BVerwGE 162, 382 = juris Rn. 25). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen (BVerwG, U.v. 26.7.2006 – 6 C 20.05 – BVerwGE 126, 254 = juris Rn. 78). Von Bedeutung für die Auslegung sind aber auch die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände, insbesondere die ihr zugrundeliegenden Rechtsnormen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2020 – 8 ZB 20.801 – juris Rn. 11 m.w.N.). Hiernach waren Rechtsgrundlagen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG. Nach der Begründung des Bescheids ist davon auszugehen, dass der Kläger durch das Töten der Hündin am 1. März 2019 gröblich gegen tierschutzrechtliche und waffenrechtliche Vorschriften verstoßen hat i.S.d. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG und keine Gründe für eine Abweichung von der in § 17 Abs. 4 BJagdG niedergelegten Regelvermutung gegeben sind, sowie dass die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers außerdem unwiderlegbar vermutet wird, da das ungerechtfertigte Töten der Hündin außerdem eine Tatsache i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG darstellt, die die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger Waffen oder Munition leichtfertig verwenden wird. Mit seinem Einwand im Klageverfahren, es liege kein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz und keine missbräuchliche Verwendung einer Waffe vor, kann der Kläger daher nicht durchdringen.
Die Ermessensentscheidung des Landratsamts Schweinfurt und deren Begründung nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Da das Bundesjagdgesetz keine Vorschriften enthält, nach welchen Kriterien die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins zu erfolgen hat und welche Höchstdauer dabei in den Blick zu nehmen ist, ist die Entscheidung über die Verhängung einer Sperrfrist und ihre Dauer grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sowie den gesetzlichen Regelungen in einigen Landesjagdgesetzen soll diese Frist jedoch den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.1990 – 19 B 89.2125 – BayVBl. 1991, 179 f.; Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 18 Rn. 21), wobei der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Höchstdauer für den Regelfall aus der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG ableitet (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.1990 a.a.O.). Diese Zeit wird für ausreichend angesehen, um dem Betroffenen hinreichend die Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für die Erteilung wiederherzustellen (Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 18 Rn. 21). Der Zweck des § 18 Satz 3 BJagdG besteht nämlich darin, unter Würdigung der Person des Betroffenen und seines bisherigen Verhaltens als Jäger und der Umstände der Tat zu prüfen, ob und inwieweit die Versagungsgründe längerfristige Wirkung haben sollen, so dass bei kurzfristigen Neuanträgen nicht immer wieder der Versagungsgrund erneut zu prüfen und darzulegen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.4.1982, Buchholz, 451.16, § 17 BJagdG Nr. 2). Zwingende Voraussetzung für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist deshalb, dass die Behörde zunächst den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, das festgestellte Fehlverhalten gewichtet und in ihren Überlegungen auch die Persönlichkeit des Betroffenen würdigt.
Im Ergebnis ist vorliegend kein Fehler bei der Ausübung des Ermessens, soweit dieses im Rahmen des § 114 VwGO vom Verwaltungsgericht überprüft wird, zu erkennen.
Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (so genannter Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (so genannte Ermessensüberschreitung) oder wenn sie die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten unterschätzt, also irrtümlich bestimmte Anordnungen für unzulässig gehalten hat (Ermessensunterschreitung). Ein Ermessensfehler liegt zudem dann vor, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat und schließlich, wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich also von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (so genannter Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 12 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 114a ff.; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 16 ff.).
Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln. Diese Begründung wurde durch das Landratsamt Schweinfurt im gerichtlichen Verfahren ergänzt (vgl. Klageerwiderung vom 3. Dezember 2019 und Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2020) und ist letztlich in dieser Form der Beurteilung durch das Gericht zugrunde zu legen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 – 9 B 42.10 – NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1998 – 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O.).
So liegt es hier. Vorliegend ist der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids zu entnehmen, dass das Landratsamt Schweinfurt erkannt hat, dass die Entscheidung über die Verhängung einer Sperrfrist im Ermessen steht, und dass es das Entschließungsermessen ordnungsgemäß betätigt hat. Weiterhin hat es in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Ermessenserwägungen zur Dauer der festgesetzten Sperrfrist, die den anerkannten Rahmen von fünf Jahren nicht überschreitet, angestellt, wobei der Behördenakte zu entnehmen ist, dass die Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und fachliche Stellungnahmen des Jagdberaters und des Veterinäramtes des Landratsamtes Schweinfurt eingeholt hat. Unter Bezugnahme auf die Begründung zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins hat das Landratsamt Schweinfurt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tierschutz- und waffenrechtliche Bestimmungen angenommen und hierfür eine an „§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG angelehnte 5-Jahresfrist seit Rechtskraft des Strafbefehls“ als angemessen und verhältnismäßig angesehen. Der Begründung der Ermessensentscheidung lässt sich auch entnehmen, dass die Behörde das festgestellte Fehlverhalten gewichtet hat, indem sie bei der Bemessung der Sperrfrist die Umstände sowie die gravierenden Folgen der Tat zugrunde gelegt hat und letztlich die festgesetzte Sperrfrist als einerseits angemessen, andererseits erforderlich erachtet hat, um sicherzustellen, dass eine Läuterung (des Klägers) nachhaltig gegeben sei.
Ein Ermessensfehlgebrauch ist in den im streitgegenständlichen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen nicht zu erkennen, insbesondere kann nicht angenommen werden, dass das Landratsamt Schweinfurt sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es auf § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG Bezug genommen hat. Der Begründung unter Nr. II. 2. des Bescheids lässt sich eindeutig entnehmen, dass das Landratsamt Schweinfurt erkannt hat, dass § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG aufgrund der Verurteilung zu 50 Tagessätzen als Rechtsgrundlage für die Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht einschlägig ist. Dass das Landratsamt Schweinfurt sich für den Fall des bestandskräftig festgestellten gröblichen Verstoßes nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG gegen die in § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG genannten waffen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften an der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG orientiert und eine Sperrfrist bis 27. August 2024, also fünf Jahre seit Rechtskraft der (im Rahmen des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG nicht einschlägigen) Verurteilung, festgesetzt hat, ist letztlich nicht zu beanstanden, zumal nach der Begründung des insoweit bestandskräftigen Bescheids auch von absoluter Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG auszugehen ist. Bereits dem Bescheid ist zu entnehmen, dass das Landratsamt Schweinfurt aufgrund der Schwere des Verstoßes hinsichtlich der Dauer der Wiedererteilungssperre an die obere Grenze gehen wollte. Wenn das Landratsamt sich hierbei an die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG anlehnt, aus der bereits der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 1990 (Az. 19 B 89.2124, BayVBl. 1991, 179 f.) die Höchstgrenze für den Regelfall abgeleitet hat, ist das nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. zur Anlehnung der Sperrfristdauer an die Regelvermutung nach § 17 Abs. 4 BJagdG im Fall der Gefahr missbräuchlicher und leichtfertiger Verwendung nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG OVG NRW, U.v. 12.8.1981 – 4 A 197/81 – juris-Dokumentation [nur Leitsätze]). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal erläutert, dass das Landratsamt im vorliegenden Fall die Anlasstat unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe als einen schweren Verstoß ansehe.
Aus den Ermessenserwägungen des Beklagten lässt sich nach Auffassung des Gerichts nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung auch nicht die fehlerhafte Rechtsauffassung entnehmen, die Länge der Sperrfrist sei im Fall einer Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG und gleichzeitig gegebener absoluter Unzuverlässigkeit aus § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG innerhalb einer rechtlich zwingend vorgegebenen Zeitspanne (des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG) festzusetzen. Zwar sind in die Entscheidung über die Bemessung der Länge der Sperrfrist als Ermessensgesichtspunkte sämtliche, auch außerhalb der abgeurteilten Tat liegende Umstände einzustellen (vgl. dazu etwa: BayVGH, U.v. 25.1.1990, a.a.O.), die Anlass sein können, von einer Dauer der Unzuverlässigkeit auszugehen, die nicht fünf Jahre seit Rechtskraft der Verurteilung beträgt. Dies schließt indes nicht aus, mangels insoweit gegebener einschlägiger oder erheblicher Sachverhaltselemente die Sperrfristdauer in Anlehnung an die in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG getroffene Regelung festzusetzen. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass das Landratsamt die Dauer der Frist für erforderlich gehalten hat, um sicherzustellen, dass eine Läuterung (des Klägers) nachhaltig gegeben ist. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausführte, ergeben sich aus der Würdigung der Persönlichkeit des Klägers – seiner bislang unproblematischen Stellung als Jäger und Jagdpächter und der fehlenden strafrechtlichen Vorahndung -, die im streitgegenständlichen Bescheid bei der Bemessung der Frist keine Erwähnung gefunden hat, in Anbetracht des einmaligen gravierenden Fehlverhaltens des Klägers aus Sicht des Landratsamtes Schweinfurt offensichtlich keine Anhaltspunkte, eine Verkürzung der Dauer der Sperre in Betracht zu ziehen.
Der Kläger kann im vorliegenden Fall nicht einwenden, das Landratsamt Schweinfurt sei von unvollständigen Tatsachen ausgegangen, da er zur Dauer der Wiederteilungssperre nicht persönlich angehört worden sei. Dem Kläger wurde im Rahmen des Anhörungsschreibens des Landratsamts Schweinfurt vom 5. September 2019 Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Wiedererteilungssperre bis 27. August 2024 zu äußern, und er ließ seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 27. September 2019 Stellung nehmen. Die Möglichkeit, bislang angeblich unberücksichtigt gebliebene Aspekte vorzutragen, hat der Kläger im Übrigen auch nicht in der mündlichen Verhandlung genutzt. Wenn das Landratsamt Schweinfurt aufgrund der diesem vorliegenden Informationen dann unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers in Ergänzung der Ermessenserwägungen zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Verhängung der Sperrfrist bis 27. August 2024 angemessen erscheint, ist dies durch das Gericht rechtlich nicht zu beanstanden.
Die festgesetzte Sperrfrist entspricht auch dem aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn sie ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die dem Kläger auferlegte Belastung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.


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