Verwaltungsrecht

Statthafter Rechtsschutzantrag gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts

Aktenzeichen  Au 9 E 21.453

Datum:
10.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9745
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1,  Abs. 3, § 61 Abs. 1c Nr. 3

 

Leitsatz

Bei der mit einer Aussetzung der Abschiebung ausländerbehördlich verfügten Beschränkung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG handelt es sich um eine mit der Anfechtungsklage selbstständig anfechtbare Maßnahme, gegen die sich vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage richtet.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Zusammenhang mit der Erteilung einer Duldung verfügte Beschränkung seines Aufenthalts auf den Freistaat Bayern.
Der am * 1988 in * geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 31. Juli 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 27. September 2018 nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, weil dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Dänemark) internationaler Schutz im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Es wurde festgestellt, dass bezüglich Dänemark keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Dänemark angeordnet.
Am 5. Dezember 2018 übernahm der Antragsgegner die ausländerrechtliche Zuständigkeit für den Antragsteller (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht) und genehmigte am 30. Januar 2019 eine Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Fahrer für Post- und Paketzustellung in Vollzeit für den Zeitraum der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung.
Ein gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach gestellter Eilantrag (Az. AN 14 S 18.50770) blieb mit Beschluss vom 9. April 2019 erfolglos. Die ebenfalls erhobene Klage wurde mit Urteil vom 5. November 2019 abgewiesen (AN 14 K 18.50771). Die Abschiebungsanordnung nach Dänemark ist seit 9. April 2019 vollziehbar.
Eine am 16. Juni 2019 vorgesehene Rückführung nach Dänemark scheiterte, weil der Antragsteller nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen wurde. Das Zimmer war ausgeräumt, persönliche Gegenstände waren nicht vorhanden. Am 12. Juli 2019 wurde der Antragsteller zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Am 11. September 2019 meldete sich der Antragsteller beim Antragsgegner und beantragte am 28. Oktober 2019 erneut die Genehmigung einer Erwerbstätigkeit als Fahrer/Kurierfahrer. Mit Schreiben vom 13. November 2019 wurde die Erwerbstätigkeit für die Dauer der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung erneut genehmigt.
Da aufgrund der Reisebeschränkungen durch die Corona-Pandemie eine Rückführung des Antragstellers nicht absehbar war, wurde dem Antragsteller am 16. März 2020 eine zuletzt bis zum 23. Dezember 2020 gültige Duldung erteilt und die Erwerbstätigkeit für die Dauer der Duldung weiter gestattet.
Am 24. September 2020 stellte der Antragsgegner beim Landesamt für Asyl und Rückführungen einen Antrag auf Durchführung der Luftabschiebung nach Dänemark. Die für den 14. Oktober 2020 vorgesehene Abschiebung wurde storniert, nachdem die Unterkunftsverwaltung am 13. Oktober 2020 dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass das dem Antragsteller zugewiesene Zimmer leer stehe. Am 13. Oktober 2020 wurde der Antragsteller zur Aufenthaltsermittlung im polizeilichen Fahndungssystem ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 wurde dem Arbeitgeber des Antragstellers mitgeteilt, dass die Genehmigung der Erwerbstätigkeit erloschen sei und nicht mehr verlängert werde.
Am 3. Februar 2021 meldete sich der Antragsteller wieder in der ihm ursprünglich zugewiesenen Unterkunft und beantragte am 5. Februar 2021 die Verlängerung der am 23. Dezember 2021 abgelaufenen Duldung. Hierüber wurde dem Antragsteller eine auf den 5. Februar 2021 datierte und bis zum 6. April 2021 gültige Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung enthielt den Zusatz, dass die Erteilung der Duldung derzeit geprüft werde und der Aufenthalt auf den Freistaat Bayern beschränkt sei. Eine Erwerbstätigkeit sei nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet.
Am 5. Februar 2021 stellte der Antragsgegner beim Landesamt für Asyl und Rückführungen erneut einen Antrag auf Durchführung der Luftabschiebung nach Dänemark.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Duldung (Nr. 1 des Bescheids). Weiterhin wurde bestimmt, dass die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebungs- oder Ausreisetermins erlischt und auf die Dauer von drei Monaten befristet ist (Nr. 2 des Bescheids). Der räumliche Aufenthalt wurde auf den Freistaat Bayern beschränkt (Nr. 3). Die Erwerbstätigkeit ist nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet (Nr. 4). Zur Begründung wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Duldung sei § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Mit der Erteilung der Duldung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausreisepflicht derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden könne. Die organisatorischen Anforderungen an eine Überstellung erfordere angesichts der COVID-19-Pandemie einen höheren Zeitaufwand. Der Regelungsgehalt der Duldung erschöpfe sich auf den vorübergehenden Verzicht der Abschiebung. Sie gewähre kein Aufenthaltsrecht, die Ausreisepflicht bleibe unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Die Entscheidung zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts beruhe auf § 61 Abs. 1c Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift könne der räumliche Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers beschränkt werden, wenn konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. Die Entscheidung stehe im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, da im konkreten Fall Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden. Für die räumliche Beschränkung des Aufenthalts spreche das öffentliche Interesse an der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Durch die Aufenthaltsbeschränkung sei es für die Ausländerbehörde leichter, Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durchzuführen. Insbesondere sei bereits eine Abschiebung an der Abwesenheit des Antragstellers gescheitert. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Das Gebiet des Freistaats Bayern sei räumlich nicht zu eng gefasst. Im Einzelfall könne eine Verlassenserlaubnis erteilt werden.
Am 2. März 2021 erhob der Antragsteller Klage (Az. Au 9 K 21.452) und beantragt, „den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2021 insoweit aufzuheben, als der Aufenthalt des Klägers auf den Freistaat Bayern beschränkt wurde“. Die Beklagte werde verpflichtet, dem Kläger eine Duldung ohne Auflage der Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat Bayern zu erteilen. Mit Schreiben vom 3. März 2021 erweiterte der Kläger die Klage und bezog den Bescheid vom 22. Februar 2021 in das Verfahren ein.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2021 stellte der Antragsteller weiterhin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragt,
die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einstweilen eine Duldung ohne die Auflage „Aufenthalt ist auf den Freistaat Bayern beschränkt“ zu erteilen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei im Besitz einer Duldung. Er arbeite seit einem Jahr bei einer Firma in, Baden-Württemberg. Die ihm nunmehr erteilte Duldung enthalte als Auflage die Beschränkung des Aufenthalts auf den Freistaat Bayern, sodass es ihm nicht mehr möglich sei, bei seinem Arbeitgeber zu arbeiten. Der Antragsteller habe auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, über den jedoch noch nicht entschieden sei. Es sei unverhältnismäßig, den Aufenthalt auf den Freistaat Bayern zu beschränken, zumal der Antragsgegner gewusst habe, dass der Antragsteller in Baden-Württemberg arbeite. Der Eilantrag sei notwendig, da der Antragsteller befürchten müsse, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es seien keinerlei Aspekte vorgetragen worden, aus denen sich wesentliche Nachteile durch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ergeben würden. Der Einwand des drohenden Arbeitsplatzverlustes sei verfehlt, da der Antragsteller aktuell nicht über eine Beschäftigungserlaubnis verfüge. Die dem Antragsteller am 16. März 2020 erteilte Aussetzung der Abschiebung sei bis zum 23. Dezember 2020 gültig gewesen. Mit Ablauf der Duldung sei auch die Genehmigung zur Beschäftigung erloschen. Dies sei dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 26. Januar 2021 mitgeteilt worden. Als sich der Antragsteller wieder in seiner ihm zugewiesenen Unterkunft angemeldet hatte, sei ihm mit Bescheid vom 22. Februar 2021 eine Duldung erteilt worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich sei. Auch bestehe kein Anordnungsanspruch. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts stütze sich auf § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift könne der räumliche Aufenthalt beschränkt werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden. Dies sei vorliegend der Fall. Der Antragsgegner habe bereits am 24. September 2020 einen Antrag auf Durchführung der Luftabschiebung gestellt. Die Rückführung habe nur deshalb storniert werden müssen, da der Antragsteller seit 13. Oktober 2020 unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Ein weiterer Antrag auf Durchführung der Luftabschiebung sei am 5. Februar 2021 gestellt worden. Mit der Buchung eines baldigen Rückführungstermins sei daher zu rechnen. Ermessensfehler lägen ebenfalls nicht vor. Die Beschränkung des Aufenthalts für den Freistaat Bayern sei schon allein vor dem Hintergrund ermessensgerecht, dass in der Vergangenheit bereits zwei Rückführungstermine daran scheiterten, dass sich der Antragsteller nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe und unbekannten Aufenthalts gewesen sei. In Hinblick auf einen baldigen Rückführungstermin sei für den Antragsgegner die leichtere Erreichbarkeit des Antragstellers unerlässlich.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
a) Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung ohne die Anordnung der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts auf den Freistaat Bayern. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist im vorliegenden Fall nach § 123 Abs. 5 VwGO jedoch nicht statthaft, da einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen ist. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts wurde auf § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG gestützt. Bei der mit einer Aussetzung der Abschiebung ausländerbehördlich verfügten Beschränkung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1 c Nr. 3 AufenthG handelt es sich um eine mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var.1 VwGO) selbständig anfechtbare Maßnahme. Vorläufiger Rechtsschutz richtet sich somit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Cottbus, U.v. 18.5.2018 – 3 K 1888/15 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 3.6.2014 – 10 C 13.696 – juris Rn. 5; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 33).
b) Selbst wenn man das Rechtsschutzziel des Antragstellers nach § 122, § 88 VwGO dahingehend auslegen wollte, dass dieser im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 2. März 2021 erhobenen Klage begehrt, ist dieser Antrag unzulässig, da die Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung entfällt vorliegend auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 AufenthG, da nach der ausdrücklichen Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 2a AufenthG die aufschiebende Wirkung lediglich bei Auflagen nach § 61 Abs. 1e AufenthG ausgeschlossen ist. Da die angegriffene Regelung auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde, entfaltet die am 2. März 2021 erhobene Anfechtungsklage (Ziffer 1 des Klageantrags) gegen die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts aufschiebende Wirkung. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist somit nicht statthaft.
2. Ergänzend, ohne dass es im konkreten Fall noch entscheidungserheblich darauf ankäme, wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG rechtmäßig ist. Nach dieser Vorschrift kann die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
a) Der Antragsteller ist seit dem 9. April 2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Hieran ändert auch der mittlerweile gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nichts. Da sich der Antragsteller lediglich geduldet im Bundesgebiet aufhält, entfaltet der Antrag keine Erlaubnisfiktion im Sinn von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG.
b) Wie die bereits zweimal angesetzten Abschiebungsversuche nach Dänemark belegen, stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Die Abschiebung nach Dänemark scheiterte lediglich daran, dass der Antragsteller in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde. Darüber hinaus hat der Antragsgegner am 5. Februar 2021 erneut einen Antrag auf Luftabschiebung gestellt. Auch dieses belegt das Vorliegen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.
c) Ermessensfehler sind nicht erkennbar (§ 114 VwGO). Insbesondere ist die Arbeitserlaubnis des Antragstellers mit Ablauf der Duldung zum 23. Dezember 2020 erloschen, so dass der Umstand eines Arbeitsplatzes in Baden-Württemberg im Rahmen der Entscheidung über die räumliche Beschränkung des Aufenthalts nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Schutzwürdige familiäre Verbindungen, die nach Art. 6 GG im Rahmen des Ermessens zu beachten wären, sind ebenfalls nicht gegeben. Zwar lebt die Mutter des Antragstellers in Baden-Württemberg, diese wird nach Aktenlage durch die Schwester des Antragstellers betreut. Sie ist somit nicht auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Der Antragsteller hat als unterlegener Teil die Kosten des Antragsverfahrens zur tragen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht berücksichtigt dabei die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter den Ziffern 1.5 und 8.3.


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