Verwaltungsrecht

Stellenbesetzungsverfahren – Nichtberücksichtigung eines Superkriteriums

Aktenzeichen  AN 1 E 18.01685

Datum:
15.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1098
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Nichtberücksichtigung des Merkmals “Führungsverhalten” im Rahmen der Binnendifferenzierung dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren ist fehlerhaft, wenn der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei der Stelle eines Schulleiterstellvertreters erheblich Bedeutung zukommt. Die mangelnde Berücksichtigung dieses Kriteriums kann damit gerechtfertigt werden, dass der ausgewählte Beamte in diesem Kriterium nicht beurteilt wurde. (Rn. 83 und 84) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die am 05.06.2018 unter der Funktionsnummer … ausgeschriebene Stelle des Ständigen Stellvertreters/der Ständigen Stellvertreterin des Schulleiters bzw. der Schulleiterin am Gymnasium … (…) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 3/4, der Beigeladene zu 1/4. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 21.286,25 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die am … 1970 geborene Antragstellerin ist Lehrkraft am Gymnasium … Seit August 2010 hat sie dort die Funktion 2. Fachbetreuung Deutsch und ist seit August 2015 Mitglied der erweiterten Schulleitung. Als Studiendirektorin steht sie in der Besoldungsgruppe A 15 im Dienste des Antragsgegners.
Am 05. Juni 2018 veröffentlichte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Ausschreibung für die Stelle des Ständigen Stellvertreters/der Ständigen Stellvertreterin am Gymnasium … (A 15+AZ) unter der Funktionsnummer … (Az.: …):
„An folgenden Gymnasien ist zum 1. August 2018 die Stelle des Ständigen Stellvertreters/der Ständige Stellvertreterin des Schulleiters zu besetzen: […]
3. Gymnasium … […]
Es können sich Beamtinnen/Beamte (Besoldungsgruppe A 14 und höher) des staatlichen Gymnasialdienstes und Beamtinnen/Beamte an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen im Dienst des Freistaats Bayern mit den Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Unterrichtserfahrungen an Gymnasien unter Angabe von Prüfungsjahrgang und Fächerverbindung bewerben, ferner Beamtinnen/Beamte (Besoldungsgruppe A 14 und höher) im Dienst des Freistaats Bayern mit gleicher Qualifikation. Verwaltungserfahrung in der Schulaufsicht und/oder aus Tätigkeiten bei obersten Dienstbehörden des Freistaats Bayern ist von Vorteil. […]
Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt. […]
Die Funktion wird geprägt von der Unterstützung des Schulleiters/der Schulleiterin bei der Wahrnehmung sämtlicher Leitungsaufgaben, mithin bei der Ausübung der Dienstaufsicht und der Erfüllung der in Art. 57 Abs. 2 BayEUG übertragenen Aufgaben, beim Tätigwerden als Behördenvorstand und Vorgesetzter/Vorgesetzte aller Beamten und Arbeitnehmer der Schule (§ 24 Abs. 1 LDO) sowie bei der Vertretung der Schule nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG). Den Schwerpunkt der Tätigkeit der Schulleiterstellvertreterin/des Schulleiterstellvertreters bilden somit Führungsaufgaben und Personalverantwortung. Diesbezügliche Erfahrungen sind daher von Vorteil. […]
Den Bewerbungen sind ein Abdruck der letzten periodischen Beurteilung oder erforderlichenfalls eine Anlassbeurteilung (vgl. dazu Abschnitt A Nr. 4.5 der mit KMBek vom 15. Juli 2015, KWMBl. S. 121, insoweit geänderten Beurteilungsrichtlinien) sowie Nachweise über besuchte Führungsfortbildungen (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19.Dezember 2006 (KWMBl. I 2007 S. 7)) beizulegen. […]
Die Antragstellerin bewarb sich auf diese Stelle mit Schreiben vom 07. Juni 2018. Auf die gleiche Stelle bewarben sich noch ein weiterer Bewerber und der Beigeladene.
Die Antragstellerin erhielt im Statusamt A 14 in der Regelbeurteilung 2014 das Prädikat UB und in der Anlassbeurteilung 2016 das Prädikat BG. Im Statusamt A 15 erzielte sie in der Anlassbeurteilung 2018 vom 15. Juni 2018, ihr am 11. Juli 2018 eröffnet, das Prädikat BG. In den Einzelmerkmalen erhielt sie achtmal das Prädikat BG und zweimal das Prädikat UB. Die Verwendungseignung für die zu besetzende Stelle wurde ausgesprochen. In der periodischen Beurteilung 2018 vom 18. Juni 2018, der Antragstellerin ebenfalls am 11. Juli 2018 eröffnet, erzielte sie dasselbe Ergebnis. Beide Beurteilungen von 2018 bezogen sich auf den Beurteilungszeitraum 01. Januar 2015 bis 15. Juni 2018.
Der Beigeladene ist als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) seit September 2014 an  … in … tätig. Er erhielt in der periodischen Beurteilung 2017 vom 23. April 2018 im Statusamt A 14 das Prädikat „14 Punkte“. In den Einzelmerkmalen wurde er jeweils mit 14 bzw. 15 Punkten bewertet. Die Verwendungseignung für die zu besetzende Stelle wurde ausgesprochen. Der Beurteilungszeitraum war vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017. Der Beigeladene weist einen GdB von 50% auf.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2018, zugestellt am 27. Juli 2018, wurde der Antragstellerin eröffnet, dass ihrer Bewerbung nicht entsprochen werden konnte. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass für die Besetzung der Stelle der Beigeladene vorgesehen sei.
Gegen diese Ablehnung der Bewerbung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Juli 2018 Widerspruch ein und bat um Offenlegung der entscheidungserheblichen Kriterien.
Der Antragsgegner erläuterte der Antragstellerin mit Schreiben vom 01. August 2018 die getroffene Auswahlentscheidung im Wesentlichen wie folgt: Grundlage der Entscheidung sei der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz. Danach sei die bzw. der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten geeignete Bewerberin bzw. Bewerber für die Besetzung der Stelle auszuwählen. Maßgeblich sei der Vergleich des aktuellen Leistungsstandes, wie er in aktuellen dienstlichen Beurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen dokumentiert ist. Die Antragstellerin weise in ihrer aktuellen Beurteilung im Statusamt A 15 das Gesamtergebnis BG und der Beigeladene im Statusamt A 14 14 Punkte auf, was dem Beurteilungshöchstprädikat HQ entspreche. Im Schulbereich – wie in der Regel im Beamtenverhältnis – würden in einem höheren Statusamt auch höhere Anforderungen gelten. Da die Beurteilungen der Bewerber in den unterschiedlichen Statusämtern A 14 und A 15 erfolgt seien, sei ein Beurteilungsergebnis im um eine Stufe höheren Statusamt als gleichwertig anzusehen mit einem im um eine Stufe niedrigeren Statusamt erzielten, um eine Stufe höheren Beurteilungsergebnis. Im Hinblick auf das Gesamtprädikat der Beurteilung habe sich ein Gleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen ergeben. Der weitere Mitbewerber (Statusamt A 15, Gesamtergebnis UB) habe aufgrund der Gesamtergebnisse der Beurteilungen zurückstehen müssen. In einem nächsten Schritt seien die einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich der Kriterien verglichen worden, die für die Funktion von maßgeblicher Bedeutung seien (Superkriterien). Da das Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ bzw. „Führungserfolg“ aufgrund der wahrgenommenen Aufgaben des Beigeladenen bei diesem nicht bewertet worden sei, sei dieses Merkmal beim Vergleich hinsichtlich der Superkriterien außer Betracht geblieben. In den übrigen Superkriterien habe der Beigeladene durchgängig 14 bzw. 15 Punkte und die Antragstellerin durchgängig das Prädikat BG erzielt. Damit habe auch nach dem Vergleich der Superkriterien ein Gleichstand bestanden.
Das Ausschöpfen aller Einzelmerkmale habe letztlich einen Bewerbervorsprung für den Beigeladenen ergeben. Während dieser durchgängig 14 bzw. 15 Punkte erzielt habe, habe die Beurteilung der Antragstellerin neben achtmal BG auch zweimal das niedrigere Prädikat UB aufgewiesen. Dabei seien auch ergänzend die im Ausschreibungstext genannten spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle herangezogen worden. Im Ausschreibungstext sei explizit ausgeführt worden, dass Erfahrungen in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei der Bewerbung um die Stelle von Vorteil seien. In dieser Hinsicht verfüge die Antragstellerin aus der seit August 2015 ausgeübten Funktion als Mitglied der erweiterten Schulleitung über entsprechende Erfahrungen und habe im Beurteilungsmerkmal Führungsverhalten das Teilprädikat UB erhalten. Der Beigeladene könne keine entsprechenden Erfahrungen vorweisen. Allerdings könnten die Erfahrungen der Antragstellerin im Bereich der Personalführung den Bewerbervorsprung des Beigeladenen nicht ausgleichen. Zudem hätten bei Stellenbesetzungen schwerbehinderte Menschen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Leistung und Befähigung Vorrang vor nicht bevorrechtigten Personen. Der Beigeladene weise als einziger Bewerber einen GdB von 50 auf. Selbst wenn aufgrund einer stärkeren Gewichtung des Erfahrungswissens der Antragstellerin ein Gleichrang konstatiert würde, wäre aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LlbG dem schwerbehinderten Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin eine bevorzugte Berücksichtigung und damit die Spitzenposition im Bewerberfeld einzuräumen. Dasselbe würde sogar bei einem leichten Bewerberrückstand des Beigeladenen gelten, so lange noch eine „im Wesentlichen gleiche“ Eignung, Leistung und Befähigung vorliege.
Mit Schreiben vom 08. August 2018 begehrten die Bevollmächtigten der Antragstellerin beim Antragsgegner, von einer Stellenbesetzung durch Ernennung bis einen Monat nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abzusehen und dies bis spätestens 09. August 2018 zu bestätigen und dass bei einer kommissarischen Besetzung mit dem ausgewählten Mitbewerber ein etwaiger Bewährungsvorsprung unberücksichtigt gelassen werde.
Mit Schreiben vom 10. August 2018 sicherte der Antragsgegner zu, dass er die Stelle bis zum 27. August 2018 nicht endgültig besetzen werde und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde.
Mit Schreiben vom 27. August 2018, per Telefax beim Antragsgegner am selben Tag zugegangen, teilten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass ein Eilverfahren eingeleitet worden sei und der Widerspruch zunächst bis zur eilgerichtlichen Klärung aufrechterhalten werde.
Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte der Antragsgegner den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass das Widerspruchsverfahren ruhend gestellt werde. Es werde zunächst die gerichtliche Entscheidung abgewartet.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen ebenfalls am 27. August 2018, stellten die Antragstellerbevollmächtigten Antrag gemäß § 123 VwGO und beantragten,
dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die am 05.06.2018 unter der Funktionsnummer … ausgeschriebene Stelle des Ständigen Stellvertreters/der Ständigen Stellvertreterin des Schulleiters bzw. der Schulleiterin am Gymnasium … (…) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
Zur Begründung trugen die Bevollmächtigten vor, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund geltend machen könne, da der Antragsgegner das Absehen von einer Stellenbesetzung nur bis zum 27. August 2018 zugesichert habe und daher mit einer zeitnahen Stellenbesetzung nach dem 27. August 2018 zu rechnen sei. Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle sei das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen, mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könne, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit den Beizuladenden in der Regel nicht mehr rückgängig machen könne.
Auch könne die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch geltend machen. Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Antragstellerin einen Bewerberverfahrensanspruch habe, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV, § 9 BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 LlbG nur nach dem Leistungsgrundsatz vergebe und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stütze, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen können. Die Auswahlentscheidung sei jedoch nicht fehlerfrei gewesen und dieser Fehler sei kausal für das Auswahlergebnis geworden.
Für die Auswahlentscheidung sei die Anlassbeurteilung der Antragstellerin von 2018 herangezogen worden. Jedoch hätte die periodische Beurteilung von 2018 dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt werden müssen, es hätte einer Anlassbeurteilung gar nicht bedurft. Gemäß Ziffer 3.3 der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke i.V.m. Ziffer 4.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern seien Anlassbeurteilungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu erstellen. Andernfalls seien die aktuellen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen. Eine Anlassbeurteilung sei bspw. zu erstellen, wenn die dienstlichen Beurteilungen nicht mehr aktuell sind. Gemäß Nr. 2 der Ziffer 4.5 der o.g. Richtlinie sei eine dienstliche Beurteilung nicht mehr aktuell, wenn die letzte dienstliche Beurteilung des Beamten/Beamtin länger als vier Jahre zurückliege. Die periodische Beurteilung 2018 der Antragstellerin sei zum Beurteilungsstichtag des 15. Juni 2018 erstellt und am 11. Juli 2018 eröffnet worden. Sie sei somit aktuell und hätte dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt werden müssen.
Des Weiteren gehe die Umrechnung der Punktewerte (16-Punkteskala) aus Ziffer 3.2.2, Abschnitt 3, VV-Beamtenrecht Bayern in die Bewertungsstufen für die Beurteilung der Lehrkräfte (Ziffer 2.3.2.2, Abschnitt A, Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern) fehl. Ein Vergleich der verbalen Erläuterungen zur 16-Punkteskala und der Bewertungsstufen für die Beurteilung von Lehrkräften zeige, dass der Beigeladene im Gesamturteil nur die Bewertungsstufe BG und nicht etwa HQ erhalten habe. Gemäß Ziffer 3.2.2, Abschnitt 3, VV-Beamtenrecht Bayern seien 14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt werde. Dies entspreche den verbalen Erläuterungen zur Bewertungsstufe „BG“: Leistung, die die Anforderung besonders gut erfüllt. Erst ab 15 Punkten oder höher wäre das Beurteilungshöchstprädikat „HQ“ als Umrechnungsfaktor einschlägig. Daher liege eine formal gleiche Bewertung der Leistungen der beiden Bewerber vor. Bei formal gleicher Bewertung sei die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weshalb die Antragstellerin als Beamtin der Besoldungsgruppe A 15 die bestgeeignete Bewerberin sei. Selbige Grundsätze sollten ebenso für den Vergleich der Superkriterien gelten, weshalb das Einzelmerkmal „Zusammenarbeit“ bei dem Beigeladenen als UB zu werten gewesen wäre, sodass auch danach ein Gleichstand nicht bestanden hätte.
Zudem seien bei dem Vergleich der Superkriterien die Merkmale „Führungserfolg“ bzw. „Führungsverhalten“ außer Betracht gelassen worden. Bei Ausschöpfen aller Einzelmerkmale seien diese aber dann zu Lasten der Antragstellerin doch gewertet worden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass das Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes den Zusatz „diesbezügliche Erfahrungen sind daher von Vorteil“ beinhalte, welche die Antragstellerin im Gegensatz zum Beigeladenen vorweisen könne. Der Antragsgegner sei nach Ausschreibung an den Ausschreibungstext und die dortigen Kriterien gebunden, sodass nicht dem entgegenstehend eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen vorgenommen werden könne.
Auch Art. 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LlbG greife vorliegend nicht, da die Antragstellerin und der Beigeladene nicht im Wesentlichen gleich qualifiziert seien. Vielmehr sei die Antragstellerin die bestgeeignete Bewerberin.
Hierbei bezog sich die Antragstellerseite auch auf eine Stellungnahme des Ministerialbeauftragen für die Gymnasien in Mittelfranken vom 10. Juli 2018 an das Kultusministerium, wo dieser auch auf einen Vorrang der Antragstellerin plädierte.
Auf Ersuchen des Gerichts sicherte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. September 2018 zu, den ausgeschriebenen Dienstposten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens nicht (mit einem anderen Bewerber) zu besetzen.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2018 beantragte der Antragsgegner:
Der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt.
Er trug vor, dass der Antrag abzulehnen sei, da er unbegründet sei. Es sei nicht zu beanstanden, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Es habe einer Anlassbeurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2018 bedurft. Es seien für den Beurteilungsvergleich nur abgeschlossene Beurteilungen zu berücksichtigen gewesen. Entsprechend dem Beurteilungs-KMS vom 20. März 2018 (Az.: …*) werde die dienstliche Beurteilung einer Lehrkraft nach ihrer Eröffnung bei Schulleiterwechsel zum 01. August 2018 bis 31. August 2018 dem zuständigen Ministerialbeauftragten vorgelegt (E. III. des Beurteilungs-KMS). Dem Ministerialbeauftragten obliege die abschließende Prüfung der Beurteilungen (I. Ziff. 10 der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien – KMBek vom 09.07.2015, KWMBl I S. 118). Nach (positiver) Prüfung der Beurteilung werde ein entsprechender Prüfvermerk vorgenommen. Erst mit Vornahme des Prüfvermerks sei die Beurteilung abgeschlossen und könne ab diesem Zeitpunkt bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Vorliegend sei die periodische Beurteilung der Antragstellerin dem Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Mittelfranken erst vorgelegt worden, nachdem das Staatsministerium mit Vermerk vom 20. Juli 2018 über die Besetzung der Stelle entschieden hatte. Die periodische Beurteilung der Antragstellerin sei noch nicht abgeschlossen gewesen, da ein Prüfvermerk noch nicht vorgenommen worden sei. Überdies sei die periodische Bewertung der Antragstellerin inhaltlich identisch mit der Anlassbeurteilung. Eine Beschwer der Antragstellerin sei insofern ausgeschlossen.
Weiter wurde vorgetragen, dass die Bewertung mit 14 (bzw. 15) Punkten in der Verwaltungsbeurteilung dem Beurteilungshöchstprädikat „HQ“ einer Lehrerbeurteilung entspreche. Eine unmittelbare Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin einerseits und des Beigeladenen andererseits sei aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungssysteme und Bewertungsstufen nur bedingt gegeben. Es treffe zwar zu, dass nach VV-BeamtR Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 gelte, dass 15 oder 16 Punkte zu vergeben seien, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt sei. Allerdings sei hier zu beachten, dass VV-BeamtR Abschnitt 3 Nr. 3.2. ausdrücklich eine solche Eignung lediglich als Orientierungshilfe für die Vergabe der Punktewerte bei Verwendung der 16-Punkteskala einstufe. Im Protokoll der AG Personalverwaltung vom 10. Juli 2013 sei festgelegt, dass für den Bereich des Kultusministeriums eine Beurteilung mit 14 Punkten einem Beurteilungsprädikat HQ entspreche. Dies widerspreche auch nicht der Einteilung durch die VV-BeamtR, obschon diese nur als Orientierungshilfe dienen solle. Nach der Beurteilungsrichtlinie für Lehrkräfte handele es sich bei dem höchsten Prädikat HQ um eine Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität sei (vgl. Abschnitt A Nr. 2.2.2.2 der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.September 2011 (Az.: …, geändert durch Bekanntmachung vom 15.07.2015). Nach den VV-BeamtR seien 15 und 16 Punkte zu vergeben, wenn das Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt werde. Insofern seien die Anforderungen an die Leistung, um HQ zu erreichen, etwas niedriger als die Anforderungen der höchsten, mit 15 oder 16 Punkten zu bewertenden Kategorie nach den VV-BeamtR. Die VV-BeamtR ordne die 16 Punkte in fünf Kategorien mit sehr unterschiedlicher Binnenspreizung ein – letztere umfasse in der untersten und der obersten Kategorie nur zwei Punkte (1 und 2 bzw. 15 und 16), dagegen in den mittleren drei Kategorien das Doppelte – vier Punkte. Die Beurteilung für Lehrkräfte sehe eine Unterteilung in 7 Stufen vor. Des Weiteren würden sich nicht nur im Bereich HQ, sondern auch im Übrigen die Kernbegriffe der Prädikate für Lehrkräfte von der durch die VV-BeamtR vorgenommenen Einordnung unterscheiden. Eine unmittelbare, strenge Anwendung der VV-BeamtR auf die Prädikate der Lehrerbeurteilung dergestalt, dass nur 15 und 16 Punkte mit HQ gleichzusetzen seien, sei neben der ausdrücklichen Ausweisung als Orientierungshilfe auch vor diesem Hintergrund der unterschiedliche Systeme und Formulierungen nicht angezeigt.
Bei Vergleich der Gesamtprädikate sei eine gleichwertige Leistung festzustellen. Da die Beurteilungen in den unterschiedlichen Statusämtern A 14 und A 15 erfolgt seien, sei ein Beurteilungsergebnis im um eine Stufe höheren Statusamt als gleichwertig anzusehen mit einem im um eine Stufe niedrigeren Statusamt erzielten, um eine Stufe höheren Beurteilungsergebnis. Der Beigeladene sei in der Verwaltungsbeurteilung im Statusamt A 14 mit 14 Punkten, die Antragstellerin in der Lehrerbeurteilung im Statusamt A 15 mit BG beurteilt worden. Nachdem ein Gesamtprädikat von 14 Punkten mit HQ gleichzusetzen sei, könne kein Leistungsvorsprung eines der Bewerber festgestellt werden. Bei Vergleich der Superkriterien läge ebenso eine gleichwertige Leistung vor. Die Superkriterien für die Funktion des Ständigen Stellvertreters / der Ständigen Stellvertreterin (am Gymnasium …*) seien „Zusammenarbeit“, „Führungsverhalten“, „Entscheidungsvermögen“, „Einsatzbereitschaft“ und „Berufskenntnisse“. Da das Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ bzw. „Führungserfolg“ bei dem Beigeladenen – anders als bei der Antragstellerin – nicht bewertet worden sei, habe dieses beim Bewerbervergleich hinsichtlich der Superkriterien außer Betracht zu bleiben. Der Beigeladene erreiche im Statusamt A 14 durchgängig 14 bzw. 15 Punkte, entsprechend dem Prädikat HQ und die Antragstellerin im Statusamt A 15 durchgängig das Prädikat BG. Erst beim Vergleich der weiteren Einzelmerkmale sei ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen festzustellen gewesen. Sofern sich bei Vergleich der Superkriterien kein Leistungsvorsprung eines der Bewerber ergebe, seien entsprechend Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG a.E. die weiteren Einzelkriterien der jeweiligen Beurteilungen gegenüber zu stellen. Der Beigeladene erreiche im Statusamt A 14 durchgängig in allen Teilprädikaten 14 bzw. 15 Punkte entsprechend dem Prädikat HQ, während die Antragstellerin im Statusamt A 15 neben achtmal dem Prädikat BG auch zweimal das niedrigere Prädikat UB erhalten habe. Ergänzend seien auch die im Ausschreibungstext genannten spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle herangezogen worden. Laut Ausschreibungstext seien Erfahrungen in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei der Bewerbung um die Stelle als Ständiger Stellvertreter von Vorteil. Zu Gunsten der Antragstellerin sei berücksichtigt worden, dass sie seit August 2015 die Funktion als Mitglied der erweiterten Schulleitung ausübe und insofern über entsprechende Erfahrungen verfüge. Ebenso sei zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt worden, dass sie im Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ in ihrer Beurteilung im Statusamt A 15 das Teilprädikat BG erhalten habe. In die Bewertung sei auch einbezogen worden, dass der Beigeladene in dem Bereich Unterstützung des Schulleiters bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben keine entsprechenden Erfahrungen habe vorweisen können. Abschließend sei jedoch festgestellt worden, dass dieser Erfahrungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen unter Berücksichtigung, dass sie im Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ keines der beiden obersten Prädikate erzielt habe, den oben konstatierten Bewerbervorsprung des Beigeladenen nicht habe ausgleichen können.
Hinsichtlich des Ausschreibungstextes, wonach Erfahrungen in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben von Vorteil seien, handele es sich um kein konstitutives Kriterium, sodass dieser Aspekt lediglich ergänzend zu berücksichtigen gewesen sei.
Zudem wäre selbst bei Gleichstand der Leistungen der Beigeladene aufgrund seiner Schwerbehinderung vorzuziehen gewesen. Aufgrund der Wertung des Art. 21 LlbG im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Beigeladenen wäre dieser vorzuziehen, selbst wenn festzustellen gewesen wäre, dass der Leistungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund der einschlägigen Erfahrungen der Antragstellerin in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben kompensiert worden wäre. Nach Art. 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LlbG hätten bei Stellenbesetzungen schwerbehinderte Menschen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Leistung und Befähigung Vorrang vor nicht bevorrechtigten Personen. Dies würde selbst bei einem geringen, unwesentlichen Beurteilungsrückstand der Beigeladenen gelten, solange noch eine im Wesentlichen gleiche Eignung, Leistung und Befähigung vorliege (vgl. zu Art. 21 LlbG Kathke; Begünstigungen für schwerbehinderte Menschen, Recht im Amt 2013, 97 ff. (S. 99)).
Mit Beschluss vom 14. September 2018 erfolgte die notwendige Beiladung des seitens des Antragsgegners für die Stellenbesetzung Ausgewählten.
Mit Schreiben vom 20. September 2018 zeigten sich die Bevollmächtigten des Beigeladenen an und beantragten,
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2.Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Mit Schreiben vom 23. September 2018 nahmen die Bevollmächtigten des Beigeladenen dahingehend Stellung, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Die Erstellung und Berücksichtigung der Anlassbeurteilung 2018 der Antragstellerin sei sachgerecht gewesen. Unter anderem führten sie aus, dass ein Verstoß durch die Einbeziehung der Anlassbeurteilung 2018 der Antragstellerin nicht vorliege. Bei den von der Antragstellerin angesprochenen Richtlinien habe es sich um nicht verbindliche Vorgaben gehandelt. Die periodischen Beurteilungen der beiden Bewerber seien nicht unmittelbar miteinander vergleichbar gewesen (BayVGH, Az.: 3 CE 04.817), da verschiedene Beurteilungsmaßstäbe, Beurteilungszeiträume und Orientierungsschritte (BayVGH, Az.: 3 CE 15.2122) vorlägen. Nach Ziff. 10.1 Satz 1 Nr. 3, S. 2 BeurtRL komme einer Anlassbeurteilung gerade die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Nur so werde dem Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit Genüge getan (BayVGH, Az.: 3 CE 17.815). Dabei seien Anlassbeurteilungen und periodische Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH, Az.: Vf. 44-VI-04).
Zudem seien die Anlassbeurteilung 2018 und die periodische Beurteilung 2018 inhaltlich deckungsgleich, sodass ein etwaiger Verstoß jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden wäre.
Auch sei der Vortrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass das Beurteilungshöchstprädikat HQ erst ab 15 Punkten als Umrechnungsfaktor einschlägig wäre, unzutreffend. Hierzu wurde ausschnittsweise das Verwaltungsgericht Augsburg (Az.: Au 2 E 16.1) zitiert, wonach der im Wege einer wertenden Einschätzung vorgenommener Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das Gesamtergebnis „HQ“ des einen Bewerbers und das Gesamturteil 14 Punkte eines anderen Bewerbers als gleichwertige Ergebnisse eingestuft wurden. Da die zu vergleichenden Bewertungssysteme aufgrund ihres unterschiedlichen (Stufen-)Aufbaus eine rein arithmetische Umrechnung der vergebenen Gesamturteile nicht zulassen würden, habe die „Umrechnung“ der erzielten Ergebnisse anhand einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei sei dem Vergleichenden wegen der unausweichlichen Friktionen in den Übergangsbereichen der Notenstufen ein gewisser Bewertungsspielraum zuzugestehen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Sei kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen erkennbar und liege auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze vor, so habe der Vergleichende seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass davon auszugehen sei, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt worden sei.
Des Weiteren wurde vorgetragen, dass es sich bei dem Zusatz „diesbezügliche Erfahrungen sind daher von Vorteil“ im Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes lediglich um ein fakultatives – mithin nicht konstitutives – Anforderungsmerkmal handele. Dieses könne daher bei der Auswahlentscheidung außer Betracht gelassen werden.
Des Weiteren sei es zwar richtig, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt „regelmäßig“ als besser zu qualifizieren sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dies gelte aber nur „regelmäßig“. So könne der Grundsatz vom höheren Statusamt nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen Beamten angewandt werden. Vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der besseren, aber in einem niedrigeren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Az.: 2 BvR 1558/16). Insbesondere könne im Einzelfall ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2018 schlossen sich die Bevollmächtigten des Beigeladenen den Ausführungen der Antragsgegnerseite im Schriftsatz vom 14. September 2018 an.
Mit Schreiben vom 09. Oktober 2018 erwiderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen und ihrer Gesamturteile aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume der zugrunde gelegten Anlass- bzw. Regelbeurteilungen nicht in dem gebotenen Maße gegeben gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete, dass eine höchstmögliche Vergleichbarkeit nur durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht werden könne (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 C 41/00, juris – Rn. 16). Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin datiere auf den Beurteilungsstichtag 15. Juni 2018, während die Regelbeurteilung des auserwählten Bewerbers auf den Beurteilungsstichtag 31. Mai 2017 datiere. Ferner würden sich die Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume beziehen. Dementsprechend variiere der Beginn der Beurteilungszeiträume.
Des Weiteren wurde erneut darauf verwiesen, dass 14 Punkte nicht dem Beurteilungshöchstprädikat HQ entsprächen, sondern BG. Gemäß VV-BeamtR, Abschnitt 3, Ziffer 3.2.2 seien 11-14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt sei. Nach den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte sei BG zu vergeben, wenn die Leistungen besonders gut erfüllt werden. Danach wären nach dem eindeutigen Wortlaut 14 Punkte gleichwertig mit BG und nicht HQ anzusehen.
Zudem wurde vorgetragen, dass sich auch das Gymnasium … in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 ausdrücklich für die Antragstellerin als Auswahlsiegerin ausgesprochen habe. Die Stellungnahme der Einsatzschule bzgl. der Besetzung der Stelle dürfe nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 erwiderten die Bevollmächtigten des Beigeladenen, dass eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn diese im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliege (OVG NW, B.v. 1.6.2017, Az.: 6 A 2335/14), was vorliegend der Fall sei. Zudem können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich Stichtag und Zeitraum nicht schematisch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, denn diese würden sich nur auf Regelbeurteilungen im selben Statusamt beziehen. Die bloße Möglichkeit einer Konkurrenz von Beamten verschiedener Statusämter um einen Dienstposten zwinge den Dienstherrn nicht dazu, diese jeweils unter Zugrundelegung desselben Beurteilungszeitraums zu beurteilen (OVG NW, B.v. 17.2.2015, Az.: 1 B 1327/14). Ergäben sich hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums Unterschiede, so reiche es aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich seien, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen (OVG NW, B.v. 26.1.2009, Az.: 6 B 1594/08). Es bedürfe hier jedoch keiner ausgleichenden Maßnahme, denn die Beurteilungszeiträume seien mit einer Dauer von 41,5 Monaten (Antragstellerin) bzw. 35,5 Monaten (Beigeladener) aussagekräftig lang und weitestgehend deckungsgleich. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der in zeitlicher Hinsicht bestehende – geringfügige – Unterschied in den maßgeblichen Beurteilungen zu einer Benachteiligung der Antragstellerin im Qualifikationsvergleich geführt haben könnte. Auch wurde erwidert, dass es dem Grundsatz der Bestenauslese geschuldet sei, dass der „Wunsch“ der Einsatzschule unberücksichtigt bleibe.
Zudem sei die Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Dies wurde damit begründet, dass nur drei Tage nach dem Besuch des Beigeladenen im Gymnasium … und der am gleichen Tag erfolgten Kenntnisnahme seiner Qualifikation von dort – der Schule der Antragstellerin – die außergewöhnlich gute Anlassbeurteilung erfolgt sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Schule für die Antragstellerin ausgesprochen habe und nur wenige Monate vorher die Beförderung der Antragstellerin erfolgt sei. Gerade die „Anhebung“ der Beurteilung der Antragstellerin von „UB“ auf „BG“ deute vor diesem Hintergrund darauf hin, dass für die gewünschte Kandidatin die (vermeintlich) erforderliche Beurteilung erstellt worden sei. Anhaltspunkte für diese außergewöhnlich gute Bewertung nach einer Beförderung gebe es nicht.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 erwiderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass eine Regelbeurteilung den Anforderungen an eine hinreichend aktuelle Beurteilung nur dann genüge, wenn der der letzten Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungszeitraum zur Auswahlentscheidung nicht länger als 12 Monate zurückliege (HessVGH, B.v. 19.9.2000 – 1 TG 29.02/00, juris-Rn. 6). Der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung des Beigeladenen ende annähernd 14 Monate vor der am 23. Juli 2018 getroffenen Auswahlentscheidung. Eine hinreichend aktuelle Regelbeurteilung sei danach nicht gegeben. Die von den Bevollmächtigten des Beigeladenen genannte Entscheidung des OVG NW (B.v. 17.2.2015, Az.: 1 B 1327/14) sei zudem nicht zu entnehmen, ob das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage nicht nur jeweils um 4 Monate divergieren, ebenso entschieden hätte. So habe das Gericht ausgeführt, dass eine Vergleichbarkeit in dem speziellen Fall deshalb unproblematisch angenommen werden konnte, weil es sich lediglich um eine Divergenz von 4 Monaten gehandelt habe.
Aber selbst bei Zugrundelegen der oben genannten Entscheidung des OVG NW wäre die Auswahlentscheidung dennoch fehlerhaft. Aus dem Auswahlvermerk vom 23. Juli 2018 sei nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung diese Unterschiede hinsichtlich eines unterschiedlichen Beurteilungszeitraums und -stichtags erkannt und durch geeignete nachvollziehbare Weise ausgeglichen worden seien. Dies würde aber von der oben genannten Entscheidung des OVG NW verlangt.
Des Weiteren wurde erwidert, dass keine Gefälligkeitsbeurteilung für die Antragstellerin seitens der Einsatzschule vorliege. Die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Antragstellerin sei notwendig geworden, weil sie befördert worden sei. Unzutreffend sei auch, dass eine vermeintliche „plötzliche“ Steigerung des Gesamturteils von UB auf BG erfolgt sein solle. So habe die Antragstellerin bereits in ihrer letzten Anlassbeurteilung 2016 im Gesamturteil die Bewertung BG erhalten.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 trug der Antragsgegner vor, dass das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit auch bei Anlassbeurteilungen gelte (BayVGH, B.v. 28.10.2013 Az.: 3 CE 13.1518 – Rn. 34) und die Verwirklichung dieses Ziels wie bei periodischen Beurteilungen es erfordere, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten (VGH München, B.v. 28.2.2018 – 3 CE 14.32 Rn. 34) Es sei jedoch nicht erforderlich, dass die jeweiligen Beurteilungsstichtage identisch seien. Es müsse lediglich ein großer Teil des Beurteilungszeitraumes übereinstimmen, wobei dieses Erfordernis im Falle des gesetzlichen Regelbeurteilungszeitraums bereits als erfüllt anzusehen sei, wenn er sich zumindest zur Hälfte überschneide (VG Regensburg, B.v. 21.9.2018 – Az.: RO 1 E 18.680 S. 23 mit Verweis auf Kathke in Dienstrecht in Bayern 1, Stand November 2016, Art. 16 LlbG Rn. 63). Eine Überschneidung der jeweiligen Beurteilungen sei in ausreichendem Maße gegeben. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin umfasse den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2015 bis 15. Juni 2018. Die periodische Beurteilung des Beigeladenen beziehe sich auf den Beurteilungszeitraum vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017. Die Beurteilungszeiträume beider Beurteilungen überschnitten sich damit in dem Zeitraum 01. Januar 2015 bis 31. Mai 2017, knapp 2,5 Jahre. Bezogen auf die periodische Beurteilung des Beigeladenen sei dies knapp 5/6 des dortigen Beurteilungszeitraums und bezogen auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin ca. 5/7 des Beurteilungszeitraums dieser Beurteilung.
Des Weiteren wäre eine gesonderte Anlassbeurteilung für den Beigeladenen nicht erforderlich und auch nicht geboten gewesen. Anlassbeurteilungen seien nur zu erstellen, wenn die jeweiligen Beurteilungsrichtlinien eine solche vorschrieben oder wenn die Vornahme einer Anlassbeurteilung in einem speziellen Einzelfall seitens des Staatsministeriums angeordnet werde. Eine Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei entsprechend der Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2012 (Az.: II. 5-5 P 4010.2-6b. 130 325) nicht erforderlich gewesen. Eine Notwendigkeit für eine Anlassbeurteilung nach Nr. B. 7. der o.g. Beurteilungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sei nicht gegeben gewesen. Insbesondere habe es keiner Anlassbeurteilung bedurft, weil für den streitgegenständlichen Stellenbesetzungsvorgang eine ausreichend aktuelle periodische Beurteilung vorgelegen habe.
Auch habe die Stellungnahme des Gymnasiums … an sich nicht dazu beitragen können, dass der Antragstellerin der Vorzug zu geben sei. Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten sei ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren, wobei die Grundlage für die Entscheidung in erster Linie die dienstliche Beurteilung sein solle. Insofern hätte vor diesem Hintergrund die Stellungnahme des Gymnasiums … im Rahmen der Stellenbesetzungsentscheidung nur bei Gleichstand beider Bewerber nach Vergleich der Beurteilungen berücksichtigt werden können und dürfen. Nachdem aufgrund eines Vorsprungs im Rahmen der Binnendifferenzierung insgesamt ein Vorsprung für den Beigeladenen festzustellen gewesen sei, habe die Stellungnahme des Gymnasiums … nicht (ergänzend) berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom 19. November 2018 entgegneten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, es reiche nicht allein aus, dass ein großer Teil des Beurteilungszeitraums übereinstimme. Vielmehr sei weiteres Kriterium, dass entweder der konkrete Anfang oder das konkrete Ende des Beurteilungszeitraums übereinstimmen müsse (BayVGH, B.v. 28.6.2002 – 3 CE 02.1282 – juris Rn. 35).
Zudem sei das Superkriterium „Führungsverhalten“ beim Bewerbervergleich außer Betracht geblieben. Dieses Vorgehen des vollständigen Außerachtlassens dieses Superkriteriums bei allen Mitbewerbern verstoße nicht nur gegen Art. 16 Abs. 2 LlbG, sondern im Besonderen gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG statuierten Leistungsgrundsatz. Bei sorgfältiger Abarbeitung der Vergleichskriterien Gesamturteil, Superkriterien, Einzelmerkmale hätte nicht der Beigeladene ausgewählt werden dürfen.
Mit Schreiben vom 26. November 2018 trug der Antragsgegner vor, dass eine etwaige Anlassbeurteilung für den Beigeladenen nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellt würde, nach denen auch die vorliegende periodische Beurteilung erstellt worden sei, insofern wären die Einzelmerkmale identisch. Eine etwaige Anlassbeurteilung für den Beigeladenen würde auch keine Harmonisierung der Beurteilungsstichtage herbeiführen. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beginne unmittelbar nach Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangen periodischen Beurteilung (vorliegend 31.05.2017) und ende mit dem Datum der Vornahme der Anlassbeurteilung. Eine etwaige Anlassbeurteilung des Beigeladenen würde somit den Beurteilungszeitraum vom 01. Juni 2017 bis zum Zeitpunkt der Vornahme der Anlassbeurteilung (Ende 2018) umfassen, während die periodische Beurteilung des Beigeladenen einen Beurteilungszeitraum vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 ausweise. Insofern werde im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 01. Januar 2015 bis 15. Juni 2018 durch die Zugrundelegung der periodischen Beurteilung des Beigeladenen im Rahmen der Stellenbesetzung eine höhere Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume hergestellt, als dies möglich wäre, wenn eine Anlassbeurteilung für den Beigeladenen (nachträglich) angeordnet werden würde. Im Übrigen wiederholte der Antragsgegner maßgebliche weitere, bereits oben aufgezeigte Argumente.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 teilte der Antragsgegner auf gerichtliche Nachfrage mit, dass die periodische Beurteilung 2017 des Beigeladenen nach den Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.130 325) und die Anlassbeurteilung der Antragstellerin von 2018 nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 (Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919) geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 angefertigt worden seien. Weswegen der Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung 2017 des Beigeladenen am 25. Juni 2014 beginne, habe bisher nicht nachvollzogen werden können. Die Beurteilung des Beigeladenen habe jedoch (ausschließlich) die Tätigkeit an der … zum Gegenstand, welche ab dem 1. September 2014 aufgenommen worden sei. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen an der … von Beginn an und ausschließlich Gegenstand der periodischen Beurteilung 2017 des Beigeladenen gewesen sei, berühre das etwaig unzutreffende Anfangsdatum des Beurteilungszeitraums nicht die rechtliche Gültigkeit der Beurteilung des Beigeladenen. Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung mit dem Datum der Vornahme der Beurteilung ende.
Zudem übermittelte der Antragsgegner den Katalog der sog. Superkriterien für die Besetzung von Funktionsstellen, welcher als Anlage dem KMS „Weitere Hinweise zur dienstlichen Beurteilung – Verwendungseignung“ vom 20. März 2018 (Az.: V – BP5010.2 – 6b.28200) beigefügt war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind daher ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der ausgeschriebene Dienstposten stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat nicht erklärt, er werde bei einer – vorläufigen – Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber dessen Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 21, 28; BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 11). Der Antragsgegner sicherte lediglich zu, die Stelle bis zum 27. August 2018 nicht endgültig zu besetzen.
3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 20. Juli 2018 ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde (BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 12).
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09, ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03, BayVBl 2004, 17).
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, a.a.O.; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04, BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03, BVerwGE 122, 147).
Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, a.a.O.; BVerfG, B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04, NVwZ 200, 194; B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02, NVwZ 2003, 200).
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03, a.a.O., zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04, a.a.O. für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07, ZBR 2008, 167; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127).
Vorliegend genügt der zwischen den beiden Bewerbern vorgenommene Leistungsvergleich nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Erstellung der Anlassbeurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2018 war nach Abschnitt A. Ziff. 4.5 Nr. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015) erforderlich geworden, da die Antragstellerin zum 01. November 2017 befördert worden ist und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 11 Rn. 13).
Eine Anlassbeurteilung für den Beigeladenen war hingegen nicht erforderlich. Entsprechend Abschnitt B. Ziff. 7 der Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2012 (Az.: II. 5-5 P 4010.2-6b. 130 325) ist eine Anlassbeurteilung nur auf Anforderung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig, wenn es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern. Ein derartiges Erfordernis lag vorliegend nicht vor, weil für den streitgegenständlichen Stellenbesetzungsvorgang eine aktuelle periodische Beurteilung für den Beigeladenen vom 23. April 2018 vorlag (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 3 CE 17.184 – juris Rn. 11), die den Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 erfasst. Das sich in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis zur Auswahlentscheidung am 20. Juli 2018 der Aufgabenbereich des Beigeladenen entscheidend verändert hätte (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 23) ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beigeladenen nicht behauptet.
Es kann dahinstehen, ob statt der Anlassbeurteilung die Regelbeurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2018 hätte berücksichtigt werden müssen, da beide Beurteilungen inhaltlich identisch sind, sodass hierdurch keinem der Bewerber ein Nachteil entstanden ist.
Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zu Grunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, die den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG B.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – BayVBl 2003, 533; BayVGH B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2469 – juris Rn. 32; BayVGH B.v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377 – juris Rn. 24).
Grundsätzlich sind Anlassbeurteilungen und periodische dienstliche Beurteilungen als gleichwertig anzusehen und untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVerfGH, E.v. 4.7.2005 – Vf. 85-VI-02 – BayVBl 2005, 657; BayVGH, B.v. 11.12.2009 – 3 CE 09.2350 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 33).
Da den Anlassbeurteilungen die Aufgabe zukommt, bei einem Fehlen einer für den Leistungsvergleich geeigneten periodischen dienstlichen Beurteilung eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, gilt auch insoweit die Maxime der größtmöglichen Vergleichbarkeit. Die optimale Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen dienstlichen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien – insbesondere in Bezug auf den Zeitraum, für den die Beurteilung erstellt wird – so weit wie möglich einzuhalten. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Anlassbeurteilung, die in der Regel abweichend von den Zeitintervallen der periodischen dienstlichen Beurteilungen erstellt wird, ist darauf zu achten, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen aus Sicht der Auswahlentscheidung jeweils noch eine hinreichend verlässliche zeitliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich bilden (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 – 3 CE 09.3208 – BayVBl 2011, 24; OVG NW, B.v. 19.9.2001 – 1 B 704/01 – NVwZ-RR 2002, 594; OVG NW, B.v. 15.11.2002 – 1 B 1554/02 – DÖD 2003, 167; VGH BW, B.v. 16.6.2003 – 4 S 905/03 – NVwZ-RR 2004,120; OVG RhPf, B.v. 23.8.1993 – 2 B 11694/93 – DÖD 1994, 269; VG Augsburg, B.v. 05.07.2016 – Au 2 E 16.1 – juris Rn. 46). Im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilungen können jedoch nicht dieselben strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit gestellt werden, wie sie von der Rechtsprechung für die Regelbeurteilungen entwickelt worden sind. Namentlich die Auffassung, dass die für Regelbeurteilungen notwendige höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich nur dann gewährleistet ist, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten Beurteilungszeiträume gleich sind, lässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht übertragen, weder im Verhältnis zueinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Eine gegenteilige Betrachtung stieße an praktische Grenzen und würde die andersartige Funktion von Anlassbeurteilungen vernachlässigen (OVG NW, B.v. 26.1.2009 – 6 B 1594/08 – juris Rn. 4). Ergeben sich im Rahmen einer Konkurrenz von Beamten, die unterschiedliche Statusämter bekleiden, hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Unterschiede, so reicht es aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich sind, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen. Davon ausgehend wird im Regelfall den Anforderungen genügt sein, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zu Grunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine – über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden – sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben (vgl. OVG NW, B.v. 26.1.2009 – 6 B 1594/08 – juris Rn. 8). Der Beurteilungszeitraum ist so zu wählen, dass er im Wesentlichen mit den Beurteilungszeiträumen der aktuellen Beurteilungen der anderen Bewerber übereinstimmt (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2002 – 3 CE 02.2002 – juris Rn. 35). Sie dürfen im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2011 – 1 WB 59.10 – juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 22.9.2011 – 6 A 1284/11 – juris Rn. 17 ff.). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern sichergestellt (vgl. VG Augsburg, B.v. 05.7.2016 – Au 2 E 16.1 – juris Rn. 46).
Diese Vorgaben sind hier beachtet worden. Es bedurfte schon keiner ausgleichenden Maßnahmen, da keine erheblichen Abweichungen vorliegen. Die dem Leistungsvergleich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen waren ausreichend vergleichbar. Die bei dem Beigeladenen berücksichtigte Regelbeurteilung bildet den Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 ab. Die bei der Antragstellerin zur Verfügung stehende Anlassbeurteilung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 15. Juni 2018 ab. Die Beurteilungszeiträume sind mit einer Dauer von 41,5 Monaten (Antragstellerin) bzw. 35,5 Monaten (Beigeladener) aussagekräftig lang. Auch ist eine Überschneidung der jeweiligen Beurteilungen in ausreichendem Maße gegeben. Die Beurteilungszeiträume beider Beurteilungen überschneiden sich in dem Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2017, knapp 2,5 Jahre. Bezogen auf die periodische Beurteilung des Beigeladenen ist dies knapp 5/6 des dortigen Beurteilungszeitraums und bezogen auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin ca. 5/7 des Beurteilungszeitraums dieser Beurteilung. Die Beurteilungen sind zudem auch als hinreichend aktuell anzusehen. Die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen geben Hinweise, wie lange von einer Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen ist (BayVGH, B.v. 8.3.2010 – 3 CE 09.3208 – juris Rn. 16). Nach Abschnitt B Ziffer 3.1 der Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.130 325) werden Beamten und Beamtinnen alle vier Jahre periodisch beurteilt. Nach Abschnitt A Ziffer 4.2.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 (Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919) geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 umfasst der Beurteilungszeitraum grundsätzlich ebenfalls vier Kalenderjahre.
Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377 – juris Rn. 25). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden, so müssen darüber hinaus – jedenfalls in aller Regel – auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7.99 – NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstlichen Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG, U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – NVwZ 2003, 1397; BayVGH, B.v. 6.11.2007 – 3 CE 07.2163 – juris Rn. 41 f.).
Bei einem Vergleich von Bewerbern, die nach unterschiedlichen Systemen beurteilt werden, muss bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, dass in den Beurteilungen der jeweiligen Dienstherren bzw. Ressorts unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Diese Situation kann zwar nicht dazu führen, dass die Bewerber nicht miteinander um eine bei einem Dienstherrn bzw. in einem Ressort ausgeschriebene Stelle konkurrieren können. Doch muss die eingeschränkte Vergleichbarkeit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und der unterschiedliche Maßstab bewertend gewürdigt und kompatibel gemacht werden (BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377, juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 6.11.2007 – 3 CE 07.2163 – juris Rn. 44).
Vorliegend hat der Antragsgegner die unterschiedlichen Maßstäbe und Prädikate bewertend gewürdigt und auf einen vergleichbaren Level transformiert. Nach Abschnitt B Ziff. 2 der Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt die Bewertung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) (i.V.m. Abschnitt 3 Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)) in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Nach Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 der VV-BeamtR wird eine Orientierungshilfe für die Vergabe der Punktwerte angeboten. Danach sind u.a. 11 bis 14 Punkte zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. 15 oder 16 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird. Bei dem Gesamturteil von 14 Punkten für den Beigeladenen handelt es sich also um den obersten Punktwert der viergliedrigen Punktgruppe, die dadurch beschrieben ist, dass das einzelne Merkmale erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. Die für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern sehen nach Abschnitt A Ziff. 2.3.2.1 vor, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und die Festlegung des Gesamtergebnisses nach einem System mit sieben Bewertungsstufen erfolgt. Die oberste, mit der Abkürzung HQ gekennzeichnete Bewertungsstufe ist beim Vorliegen einer Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist, zu vergeben. Die nächstniedrigere Bewertungsstufe BG beschreibt eine Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt. In der Anlassbeurteilung 2018 hat die Antragstellerin das Prädikat BG erzielt. Der im Wege einer wertenden Einschätzung durch den Antragsgegner vorgenommene Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate, der das von der Antragstellerin erzielte Gesamtergebnis BG und das für den Beigeladenen gewonnene Gesamturteil mit dem Punktwert 14 als gleichwertige Ergebnisse einstuft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die zu vergleichenden Bewertungssysteme aufgrund ihres unterschiedlichen (Stufen-)Aufbaus eine rein arithmetische Umrechnung der vergebenen Gesamturteile nicht zulassen, hat die „Umrechnung“ der erzielten Ergebnisse anhand einer wertenden Betrachtung zu erfolgen. Dabei ist dem Antragsgegner wegen der unausweichlichen Friktionen in den Übergangsbereichen der Notenstufen ein gewisser Bewertungsspielraum zuzugestehen, der – wie im Bereich der eigentlichen dienstlichen Beurteilungen seit langem anerkannt – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der Antragsgegner hat diesen Bewertungsspielraum nicht überschritten. Anders als bei der Vergabe der höchsten Punktebewertung (15 und 16 Punkte) erfordert die Vergabe des Gesamturteils HQ nicht, dass die einzelnen Merkmale in besonders herausragender Weise erfüllt sind. Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das von dem Beigeladenen erzielte Gesamturteil mit dem höchsten Punktwert der von 11 bis 14 Punkte reichenden Punktegruppe als vergleichbar einem Gesamturteil HQ nach der Beurteilungsrichtlinie für Lehrkräfte angesehen hat.
Ist somit kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen und auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze erkennbar, hat der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt wurde (vgl. VG Augsburg, B.v. 5.7.2016 – Au 2 E 16.1 – juris Rn. 57).
Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die im höheren Statusamt erzielte, um ein Prädikat niedrigere Gesamtbewertung der Antragstellerin – hier BG in A 15 – in etwa gleichwertig ist mit der um ein Prädikat besseren, dafür im niedrigeren Statusamt erzielten Gesamtbewertung des Beigeladenen – hier 14 Punkte in A 14 – und somit ein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber nicht feststellbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2008 – 3 CE 07.3227 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 3 CE 15.2044 – juris). Bei einer solchen Konstellation ist es in der Regel von der dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungsprärogative gedeckt, wenn er von einem Beurteilungsgleichstand ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2010 – 3 CE 10.748 – juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 3 CE 15.2044 – juris Rn 31).
Hinsichtlich des Vorwurfs, dass es sich bei der Anlassbeurteilung 2018 der Antragstellerin um eine Gefälligkeitsbeurteilung seitens der Einsatzschule handeln soll, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits in ihrer Anlassbeurteilung 2016 (A 14) ein Prädikat BG erzielt hatte. Leistungssteigerungen, die sich vorliegend durch das Gleichbleiben des Gesamturteils nach der Beförderung dokumentieren, sind durchaus möglich. Substantiierte Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung der Antragstellerin wurden nicht geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 37 ff.)
Ergibt sich – wie hier – bei dem Vergleich der Gesamturteile ein Gleichstand, so sieht Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG in einem solchen Fall eine Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen dahingehend vor, dass die in den Beurteilungen enthaltenen wesentlichen Einzelkriterien gegenüber gestellt werden. Hinsichtlich der Frage, welche Einzelkriterien wesentlich sind, hat der Antragsgegner von der Ermächtigung nach Art. 64 Satz 1 LlbG Gebrauch gemacht und eigene Richtlinien für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte erlassen (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern), welche von Art. 58 Abs. 3 LlbG abweichende Beurteilungskriterien vorsehen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 8.6.2016 – B 5 E 16.131 – juris Rn. 32)
Aus diesen Kriterien hat der Antragsgegner die in der Anlage zu dem KMS vom 20. März 2018, (Az.: V – BP5010.2 – 6b.28200) aufgeführten Superkriterien als wesentliche Kriterien i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG bestimmt (hierzu: BayVGH, B.v. 22.3.2018 – 3 CE 18.398 – juris Rn. 4). Ausweislich des vorgelegten Auswahlvermerks vom 20. Juli 2018 wurden die Superkriterien für Leitungsfunktionen mit den entsprechenden Bewertungen der beiden Bewerber in der letzten dienstlichen Beurteilung tabellarisch gegenübergestellt.
Hierbei hat der Antragsgegner jedoch die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Bewertung der Antragstellerin im Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ blieb beim Vergleich der Superkriterien laut Prüfvermerk vom 20. Juli 2018 ausdrücklich außer Betracht. Die dafür genannten Gründe erweisen sich als nicht tragfähig.
Der Antragsgegner hat in der Ausschreibung darauf hingewiesen, dass Erfahrungen in Führungsaufgaben und Personalverantwortung von Vorteil sind. Insoweit handelt es sich um ein beschreibendes – mithin nicht konstitutives – Anforderungsmerkmal, dass nicht zwingend erfüllt werden musste, jedoch bei der Auswahlentscheidung andererseits nicht ausgeblendet werden darf.
Dass der Beigeladene im Hauptmerkmal „Führungserfolg“ nicht beurteilt worden ist, rechtfertigt es deshalb nicht, den Unterschied aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden (vgl. OVG NW, B.v. 8.6.2005 – 6 B 542/05 – juris Rn. 10). Geht es – wie hier – um ein Beförderungsamt, bei dem die Führung von Mitarbeitern regelmäßig eine Rolle spielt, das also typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden ist, so kann die Beurteilung des Führungsverhaltens bei der Beförderungsentscheidung nicht von vornherein ausgeblendet werden (vgl. OVG NW, B.v. 8.6.2005 – 6 B 542/05 – juris Rn. 15). In der Stellenausschreibung wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass Führungsaufgaben und Personalverantwortung den Schwerpunkt der Tätigkeit der Schulleiterstellvertreterin/des Schulleiterstellvertreters bilden. Angesichts der Bedeutung des Hauptmerkmals „Führungsverhalten“, ist es dem Dienstherrn daher verwehrt, sich auf den Hinweis zurückzuziehen, dass nicht alle dem Bewerberfeld zugehörigen Beamten im Hauptmerkmal „Führungsverhalten“ beurteilt worden sind. Es kann nicht einleuchten, in dieser Fallkonstellation von im wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Eine derartige Handhabung verstößt schon im Allgemeinen gegen das Prinzip der Bestenauslese (vgl. OVG NW, B.v. 8.6.2005 – 6 B 542/05 – juris Rn. 15). Hält der Dienstherr bestimmte Aufgaben und Fähigkeiten für besonders relevant, liegt es nahe, die entsprechende Bewertung in der Beurteilung eines der Bewerber bei der inhaltlichen Ausschöpfung nicht unberücksichtigt zu lassen (OVG NW, B.v. 14.7.2016 – 6 B 653/16 – juris Rn. 12). Eine vollständige Ausblendung der wahrgenommenen und (positiv) beurteilten Führungsaufgaben kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist ihre Berücksichtigung zwingend erforderlich, denn die dienstlichen Beurteilungen wären sonst auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt und folglich beurteilungsfehlerhaft (NdsOVG, B.v. 28.5.2018 – 5 ME 46/18 – juris Rn. 44).
Die Nichtberücksichtigung des bei der Antragstellerin bewerteten Merkmals „Führungsverhalten“ führt somit zur Fehlerhaftigkeit der Binnendifferenzierung und damit der Auswahlentscheidung insgesamt (vgl. VG Bayreuth, B.v. 8.6.2016 – B 5 E 16.131 – juris Rn. 32). Die fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens war potentiell kausal für das Auswahlergebnis. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass die Antragstellerin im Rahmen der erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung den Vorzug vor dem Beigeladenen erhalten wird.
Die vom Antragsgegner vorgetragene ergänzende Berücksichtigung des Merkmals Führungsverhalten erfolgte erst nach dem Vergleich der Superkriterien und kann daher den Verstoß nicht mehr ausgleichen.
Eine Prüfung dahingehend, ob dem Beigeladenem aufgrund der Wertung des Art. 21 LlbG im Hinblick auf seine Schwerbehinderung ein Vorrang hätte eingeräumt werden müssen, konnte hier unterbleiben. Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt, da Hilfskriterien leistungsfremde Zwecke wie beispielsweise die Förderung bestimmter Gruppen oder der personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit verfolgen (BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19/10 – juris Rn. 20; OVG Bremen, B.v. 14.10.2015 – 2 B 158/15; B.v. 22.9.2016 – 2 B 123/16 – juris Rn. 55; VG Bayreuth, B.v. 23.7.2018 – B 5 E 18.218 -, Rn. 35, juris). Das gleiche gilt für die Stellungnahmen des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Mittelfranken und des Gymnasium …
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, 4 GKG (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 -, juris).


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