Verwaltungsrecht

Stellenzuweisung zu einem bestimmten Beförderungskreis; Zulässigkeit eines Beurteilungssplittings; Anspruch auf Unterlassung der Ernennung eines Beamten im einstweiligen Anordnungsverfahren

Aktenzeichen  1 E 1293/21 Ge

Datum:
25.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Gera 1. Kammer
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:VGGERA:2022:0125.1E1293.21GE.00
Normen:
§ 123 VwGO
Art 33 Abs 2 GG
§ 7 Abs 1 S 2 BeamtBeurtV TH
§ 7 Abs 1 S 3 BeamtBeurtV TH
§ 7 Abs 1 S 6 BeamtBeurtV TH
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Bei der Stellenzuweisung zu einem bestimmten Beförderungskreis handelt es sich um eine Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung, die in einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn steht. Ein Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung dieses Organisationsermessens existiert nicht. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 ME 92/13 –, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 2 EO 94/15 –, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 1 E 935/13 We –, juris sowie Beschluss vom 2. April 2014 – 1 E 926/13 Ge -).(Rn.33)

2. Bei Beförderungen im Beurteilungszeitraum ist ein sog. Beurteilungssplitting, d.h. eine nach Zeitabschnitten differenzierende Beurteilung am Maßstab des jeweils innegehabten Statusamtes, unzulässig. Auch in diesem Fall muss die Beurteilung einheitlich am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes erfolgen. Anderes gilt nur, wenn dies die einschlägige Beurteilungsrichtlinie vorsieht (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 18. Juni 2021 – 6 A 427/20 HGW –, juris). Dies ist bei der ThürBeurtVO (juris: BeamtBeurtV TH) nicht der Fall, vgl. § 7 Abs 1 S 2, S 3 und S 6 ThürBeurtVO (juris: BeamtBeurtV TH).(Rn.54)

3. Mit einem Antrag gemäß § 123 VwGO kann nicht erfolgreich die Unterlassung der Ernennung eines Beamten, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens bestandskräftig entschieden wurde, verlangt werden.(Rn.63)

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladene in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern und/oder in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, solange nicht über die Auswahl der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.787,46 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zur Justizamtfrau (Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG).
Die Antragstellerin wurde nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Justizdienst im Oktober 2000 zur Justizinspektorin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und im Dezember 2005 zur Justizinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 2016 zur Justizoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 ThürBesG) befördert. Sie ist beim Amtsgericht G… als Rechtspflegerin tätig.
Die Antragstellerin wurde zum Stichtag 31. Dezember 2017 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 regelbeurteilt. Die Beurteilung, die von der Direktorin des Amtsgerichts H… gefertigt wurde, schließt mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen – untere Grenze“. Die Antragstellerin erhielt zum Stichtag 31. Dezember 2020 eine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020, die mit dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen“ (8 Punkte) endet. Die Beurteilung wurde von der Direktorin des Amtsgerichts H… am 21. Juli 2021 erstellt, der Antragstellerin am 16. Juli 2021 ausgehändigt und am 21. Juli 2021 besprochen. Die Antragstellerin war im Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 im Umfang von 0,55, vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 im Umfang von 0,675 und vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 im Umfang von 0,7 teilzeitbeschäftigt. Sie nahm eine Aufgabe als Rechtspflegerin (Dienstpostenbewertung „A 10 – A 13 m Z gebündelt“), und zwar vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 in Insolvenzsachen, ab dem 12. August 2019 bis 31. Dezember 2020 in Grundbuchsachen und ab dem 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Zivilsachen wahr. Wegen des weiteren Inhalts der Regelbeurteilung wird auf Blatt 44 bis 51 der Beiakte 2 Teil C Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 5. August 2021 die Abänderung ihrer Beurteilung. Die Direktorin des Amtsgerichts H… nahm hierzu mit Schreiben vom 17. September 2021, wegen dessen Inhalts auf Blatt 54 bis 57 der Beiakte 2 Teil C verwiesen wird, Stellung.
Die Beigeladene hat im Jahre 2003 die Rechtspflegerprüfung – Laufbahnprüfung für den gehobenen Justizdienst – bestanden. Sie wurde vom Land Hessen mit Wirkung vom 16. Oktober 2003 zur Inspektorin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und am 8. November als Inspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt, mit Wirkung vom 1. Februar 2007 vom Arbeitsgericht W… zum Amtsgericht N… und mit Wirkung vom 1. Februar 2010 an das Amtsgericht J… versetzt sowie mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 zur Justizoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 ThürBesG) befördert. Sie ist beim Amtsgericht J… als Rechtspflegerin tätig.
Die Beigeladene wurde zum Stichtag 31. Dezember 2016 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016) vom Direktor des Amtsgerichts J… T… mit dem Gesamturteil „Übertrifft erheblich die Anforderungen – untere Grenze“ regelbeurteilt. Die Beigeladene erhielt zum Stichtag 31. Dezember 2020 eine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020, die auf das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ (12 Punkte) lautet. Die Beurteilung wurde von dem Direktor des Amtsgerichts J… T… am 28. Mai 2021 erstellt, der Beigeladenen am 25. Mai 2021 ausgehändigt und am 28. Mai 2021 besprochen. Die Beigeladene befand sich im Beurteilungszeitraum vom 7. Januar 2019 bis 30. Juni 2020 in Teilzeit im Umfang von 87,5 %. Sie war im gesamten Beurteilungszeitraum als Rechtspflegerin im Zentralen Registergericht/Verwaltung tätig. Der Dienstposten war ausweislich der Beurteilung mit „A 9 – A 13 m Z“ bewertet. Darüber hinaus war die Beigeladene im gesamten Beurteilungszeitraum Zahlstellenaufsichtsbeamtin und vom 3. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zur Vertreterin der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts J… bestellt. Wegen des weiteren Inhalts der Regelbeurteilung der Beigeladenen wird auf Blatt 38 bis 41 der Beiakte 15 Bezug genommen.
Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz setzte gegenüber dem Thüringer Oberlandesgericht und der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Erlass vom 24. Juni 2021 ein Kontingent von bis zu 58 Beförderungen fest, deren Verteilung auf die einzelnen Ämter in das Ermessen des Oberlandesgerichts bzw. der Generalstaatsanwaltschaft gestellt wurde. Mit Schreiben vom 24. August 2021 wurden im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts und der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft u. a. 13 Planstellen als Justizamtmann/-amtfrau im Rechtspflegerbereich sowie diverse Planstellen als Justizamtmann/-amtfrau in der Verwaltung des gehobenen Justizdienstes – u. a. als Geschäftsleiterin beim Amtsgericht B… und bei der Staatsanwaltschaft M… – ausgeschrieben. Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich auf die Stellenausschreibung.
Im „Besetzungsbericht zu Beförderungen im gehobenen Justizdienst und Sozialdienst im Jahr 2021“ vom 24. September 2021 wurde ausgeführt, dass die sich in der beigefügten Anlage 2 ersichtlichen 50 Beamten auf die ausgeschriebenen Stellen als Justizamtmann/-amtfrau beworben hätten. Unter den 50 Beamten befanden sich auch die Antragstellerin (Bewerberin zu 43) und die Beigeladene (Bewerberin zu 13). Es sei beabsichtigt, 13 Beamte zu befördern. Die ausgewählten Bewerber zu 1. und 2. seien mit dem Gesamturteil „14 Punkte“, die ausgewählten Bewerber zu 3. und 4. mit dem Gesamturteil „13 Punkte“ und die ausgewählten Bewerber zu 5. bis 13. mit dem Gesamturteil „12 Punkte“ beurteilt worden. Die übrigen Bewerber hätten ein Gesamturteil von 11 Punkten und niedriger. Die Bewerber zu 1. bis 13. verfügten somit über einen feststellbaren Leistungsvorsprung gegenüber den anderen Bewerbern und seien daher zur Beförderung auszuwählen.
In der Verfügung vom 29. September 2021 wurde vermerkt, dass sich am 6. September 2021 außerdem Frau … S… um eine Beförderungsstelle zur Justizamtfrau beworben habe. Die Bewerbung sei erst nach Zeichnung des Besetzungsberichts durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 28. September 2021 eingegangen. In dem unter dem 29. September 2021 an die Vorsitzende des Bezirkspersonalrats beim Thüringer Oberlandesgericht übersandten Schreiben führte die zuständige Bearbeiterin beim Oberlandesgericht aus, die Beurteilung der Bewerberin S… liege noch nicht vor. Es sei aber das Gesamturteil „11 Punkte“ durch den Direktor des Amtsgerichts A… mitgeteilt worden, so dass sich Frau S… in die Bewerbergruppe zu 14. bis 20. einreihe. Es werde um Zustimmung zu den beabsichtigten Beförderungen der ausgewählten Beamten gebeten.
Der Bezirkspersonalrat beim Thüringer Oberlandesgericht stimmte in seiner Sitzung vom 4. Oktober 2021 den Beförderungen zu.
Unter dem 6. Oktober 2021 bat die zuständige Bearbeiterin beim Thüringer Oberlandesgericht das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz um Zustimmung zur Beförderung u. a. der 13 Beamten zum Justizamtmann/-amtfrau. Diese wurde nach Prüfung der Haushaltslage durch das Ministerium erteilt.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 informierte das Thüringer Oberlandesgericht die Antragstellerin, dass für die ausgeschriebenen Stellen andere Bewerber ausgewählt worden seien. Die Antragstellerin legte gegen ihre nicht erfolgte Auswahl Widerspruch ein.
Am 19. Oktober 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Wegen des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 19. Oktober 2021 (Blatt 2 bis 10 der Gerichtsakte) sowie den Schriftsatz vom 25. November 2021 (Blatt 99 bis 145 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die beim Thüringer Oberlandesgericht im „Rechtspflegerbereich“ vorgesehenen Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 11 untersagt wird, die zur Beförderung vorgesehene Beigeladene in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen, zu befördern bzw. in die entsprechende Planstelle einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen des Vortrags des Antragsgegners wird auf den Schriftsatz vom 17. Januar 2022 (Blatt 159 bis 168 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2021 hat das Thüringer Oberlandesgericht den Widerspruch der Klägerin gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2020 zurückgewiesen. Am 12. November 2021 hat die Antragstellerin Klage gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2021 erhoben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gera unter dem Aktenzeichen 1 K 1403/21 Ge angelegt worden.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2022 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Antragsgegners (eine Heftung: Beiakte 1) sowie die Personalakten Teilakten A bis C der Antragstellerin und der Beigeladenen (jeweils eine Heftung: Beiakten 2, 15 und 28) Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
1.
Der Antrag ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Dazu hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihr ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund) (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der in Streit stehenden Beförderungsstelle einhergehende Ernennung der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – zitiert nach juris) nicht wieder rückgängig zu machen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2018- 6 B 1168/18 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 2 EO 500/16 -; jeweils zitiert nach juris).
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 – 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt spricht alles dafür, dass das von dem Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren hinsichtlich der Auswahl der Beigeladenen die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt (hierzu im Folgenden unter a)). Die Chancen der Antragstellerin, in einem neuen Verfahren ausgewählt zu werden, sind außerdem als „offen“ einzustufen (hierzu im Folgenden unter b)).
a)
In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt spricht alles dafür, dass das von dem Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren hinsichtlich der Auswahl der Beigeladenen die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
Ein Beamter hat regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen jedoch ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten sind neben dem Inhalt der Personalakten insbesondere hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder – soweit solche fehlen – aktuelle Bedarfsbeurteilungen, die ausreichend aussagekräftig und zwischen den Beteiligten vergleichbar sein müssen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 – 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris).
aa)
Der Antragsgegner hat die Beförderungsstellen in ein Amt als Justizamtmann/-amtfrau zwar in nicht zu beanstandender Weise auf die Beförderungskreise der „Rechtspfleger“ und der „Verwaltung des gehobenen Justizdienstes“ zugewiesen.
Bei der Stellenzuweisung zu einem bestimmten Beförderungskreis handelt es sich um eine Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung. Als solche steht sie in einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Antragsgegners, das sich von dem bei einer Auswahlentscheidung zu beachtenden Auswahlermessen grundlegend unterscheidet. Einem Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Ausübung dieses Organisationsermessens steht dabei entgegen, dass dieses Ermessen nicht primär dem Interesse der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist, sondern an dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet ist. Die mittelbar-tatsächliche Begünstigung durch den Zugang zu Beförderungsmöglichkeiten reicht für die Begründung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aus (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2012 – 5 ME 121/12 -, juris; so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2019 – 3 CE 19.1578 -, juris). Zwar geht mit jeder dezentralen Form der Bewirtschaftung von Planstellen zwangsläufig ein gewisser Ausschluss von potentiellen Bewerbern einher, der jedoch zulässig ist, solange die Stellenzuweisung sachgerechten Kriterien erfolgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2019 – 3 CE 19.1578 -, a. a. O.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach der Zuweisung der Stellen zu den Beförderungskreisen ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips durchführt. Die Zuweisung der Stellen zu den Beförderungskreisen wird hierdurch nicht zu einer Auswahlentscheidung, sondern bleibt eine Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung mit den ihr eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen. Selbst die nachfolgende Bestenauslese bei der Beförderung soll in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Aufgabenerfüllung dienen (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2012 – 5 ME 121/12 -, juris; vgl. im Übrigen zur Verteilung der Beförderungsplanstellen auf bestimmte Dienststellen auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 2 EO 94/15 -, juris, sowie zur Verteilung auf bestimmte Amtsbezirke Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 1 E 283/17 Ge -). Eine gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 ME 92/13 -, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 2 EO 94/15 -, a. a. O.; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 1 E 935/13 We -, juris sowie Beschluss vom 2. April 2014 – 1 E 926/13 Ge -). Für eine solche willkürliche bzw. rechtsmissbräuchliche Zuweisung der Stellen zu den genannten Beförderungskreisen hat die Antragstellerseite nichts vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte sonst ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene in den Beförderungskreis der „Rechtspfleger“ aufgenommen wurde.
Die Beigeladene war im Beurteilungszeitraum lediglich von März bis Dezember 2020 als stellvertretende Geschäftsleiterin, hingegen im gesamten Beurteilungszeitraum als Rechtspflegerin für Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren sowie als Zahlstellenaufsichtsbeamtin tätig. Als Rechtspflegerin wurde die Beigeladene laut den Angaben des Antragsgegners im Schreiben vom 17. Januar 2022 zu einem Anteil von 75 % ihrer Arbeitskraft und damit weit überwiegend eingesetzt. Dies rechtfertigt ihre Aufnahme in den Beförderungskreis der „Rechtspfleger“.
Aus dem Schreiben vom 14. Mai 2009 – 2005-1/08 – des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts und des Generalstaatsanwalts folgt nichts anderes. Das Schreiben enthält Auswahlkriterien für Beförderungen sowie Anforderungsprofile für Geschäftsleiter und Bezirksrevisoren, die bei künftigen Beförderungen angewandt werden sollen. Geschäftsleiterin war die Beigeladene indes zu keiner Zeit.
bb)
Die vom Antragsgegner im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen weisen aber beachtliche Rechtsfehler auf.
Auch wenn der Umstand, dass die Antragstellerin ihre periodische Beurteilung mit Widerspruch angegriffen hat, nicht schon per se dazu führt, dass der Inhalt dieser Beurteilung im Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein unberücksichtigt bleiben muss, hat sich das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens mit den die dienstliche Beurteilung betreffenden Angriffen in der Sache auseinanderzusetzen, folglich insoweit die Beurteilung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang gelten dieselben Grundsätze, welche in dem unmittelbar um die Beurteilung geführten Streit Geltung beanspruchen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 -, zitiert nach juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 2 KO 466/12 -; jeweils zitiert nach juris) sind dienstliche Beurteilungen von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese – durch Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung der Beamten durch den Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 -; Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 26. Januar 2009 – 1 K 497/06 Me -; jeweils zitiert nach juris).
Die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen richten sich vorliegend nach § 49 ThürLaufbG, nach der Thüringer Beurteilungsverordnung – ThürBeurtVO – und nach der Verwaltungsvorschrift für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (VVBeurtTMMJV) vom 20. November 2020 (2000-291/2020) (ThürStAnz 2020, 1809).
(1)
Ein beachtlicher Rechtsfehler der der Auswahl zugrunde gelegten Beurteilungen liegt nicht bereits darin, dass – soweit es die Beigeladene angeht – der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung nicht an die vorangegangene Regelbeurteilung anknüpft.
Gemäß § 3 Abs. 1 ThürBeurtVO sind Beamte regelmäßig mindestens alle drei Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen (Satz 1). Stichtag der ersten nach Inkrafttreten der ThürBeurtVO (1. März 2020) für die Beamten des gehobenen Dienstes zu erstellenden Regelbeurteilungen ist der 1. April 2021 (Satz 3). Der Beurteilungszeitraum knüpft an die vorangegangene Regelbeurteilung oder abschließende Probezeitbeurteilung an (Satz 4). Gemäß § 18 Abs. 1 ThürBeurtVO beschränkt sich abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 der Zeitraum der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellenden Regelbeurteilung auf den Zeitraum von drei Jahren, wenn die seit dem Ende der vorangegangenen Regelbeurteilung oder abschließenden Probezeitbeurteilung verstrichene Zeit die Dauer eines Regelbeurteilungszeitraums übersteigt. Gemäß Ziffer 3.1 VVBeurtTMMJV ist Beurteilungsstichtag für Beamte des gehobenen Dienstes im Justizvollzug und für Beamte des höheren Dienstes im Justizvollzug der 1. April des Beurteilungsjahres und für alle übrigen Beamten der 31. Dezember des Jahres, das dem Beurteilungsjahr vorausgeht. Gemäß Ziffer 3.2 a) VVBeurtTMMJV erfolgen abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBeurtVO die ersten nach Inkrafttreten der Thüringer Beurteilungsverordnung für die jeweilige Laufbahngruppe zu erstellenden Regelbeurteilungen im für Justiz zuständigen Ministerium sowie in den Gerichten und in den Staatsanwaltschaften am 31. Dezember 2020 für Beamte des gehobenen Dienstes.
Die Beigeladene wurde zuletzt für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 regelbeurteilt. Mit dem gewählten Beurteilungsstichtag (31. Dezember 2020) und dem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020) hat der Antragsgegner den Vorgaben von Ziffern 3.1, 3.2 a) VVBeurtTMMJV, 18 Abs. 1 ThürBeurtVO entsprochen.
(2)
Rechtsfehlerhaft ist indes, dass in den zugrunde gelegten Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen die Leistungen auf den im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten nicht in nachvollziehbarer Weise zu den Anforderungen des Statusamtes in Beziehung gesetzt worden sind.
Die dienstliche Beurteilung hat statusamtsbezogen zu erfolgen, hat also die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 13/80 -, ZBR 1981, 315). Das Erfordernis, den Beamten statusamtsbezogen zu beurteilen, bedeutet, dass die konkrete Aufgabenerfüllung zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten in derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Bezug zu setzen ist. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 -, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – und Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 -, jeweils zitiert nach juris). Dementsprechend heißt es in § 7 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 und Satz 6 ThürBeurtVO:
„Bei der Leistungsbewertung, der Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie der Bildung des Gesamturteils sind alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, einen objektiven Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes und des konkret wahrgenommenen Dienstpostens. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufgabenbereich insgesamt gezeigten Leistungen zu den Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamts vergleichend zu würdigen. […] In der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung bilden die Anforderungen an die Beamten des neu übertragenen Statusamts den Vergleichsmaßstab.“
(a)
Die Antragstellerin und die Beigeladene hatten während des Beurteilungszeitraums jeweils einen nach den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 mit Zulage ThürBesG bündelbewerteten Dienstposten als Rechtspflegerin inne. Die Angabe in der Beurteilung der Beigeladenen, dass ihre Dienstpostenwertigkeit als Rechtspflegerin „A 9 – A 13 m Z“ betrage, ist insoweit ein unerheblicher Schreibfehler. Diesbezüglich hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 mitgeteilt, die Dienstposten der Rechtspfleger seien im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz einheitlich den Ämtern „A 10 bis A 13 m Z“ zugeordnet; die Angabe der Wertigkeit des Dienstpostens sei in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen diesbezüglich zu korrigieren. Die Beigeladene war darüber hinaus im gesamten Beurteilungszeitraum Zahlstellenaufsichtsbeamtin und von März bis Dezember 2020 stellvertretende Geschäftsleiterin.
Der Umstand, dass die Dienstposten der Antragstellerin und der Beigeladenen als Rechtspflegerinnen bündelbewertet nach den Besoldungsgruppen A 10 bis 13 ThürBesG waren, führt nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Beurteilungen. Dies gilt selbst dann, wenn hier eine unzulässige Dienstpostenbündelung vorliegen sollte (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 EO 472/13 -, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 EO 261/14 – und Beschluss vom 19. Mai 2014 – 2 EO 313/13 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 A 533/16 -, zitiert nach juris).
Die Zuordnung der von den Beteiligten wahrgenommenen Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen ist vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 ThürBesG ausdrücklich zugelassen worden. Danach können abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden. Gemäß dem in Bezug genommenen § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG können die Funktionen der Beamten der Besoldungsordnung A in begründeten Ausnahmefällen zwei, in besonders begründeten Ausnahmefällen drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut („können“), dass die Dienstpostenbündelung nicht zwingend ist, vielmehr im Ermessen des Dienstherrn steht. Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18 ThürBesG folgt zudem, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Dienstpostenbündelung ohne sachlichen Grund ermöglichen wollte (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2015 – 1 A 1033/14 -, juris Rn. 41 f. zu § 18 BBesG). So heißt es in dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (Landtags-Drucksache 5/7155, Seiten 31 ff.) zu § 16 Abs. 1 und Abs. 4 ThürBesG:
„[…]   
Grundsätzlich gebietet § 16 eine Dienstpostenbewertung, ohne aber festzulegen, in welcher Form diese zu erfolgen hat. Durch den neu in § 16 Abs. 1 eingefügten Satz 2 wird Satz 1 dahingehend klargestellt, dass Funktionen auch mehr als einer Besoldungsgruppe zugeordnet werden können. In der Gesamtschau mit § 22 ergibt sich, dass dies möglich ist, weil Beförderungsämter sich nur “grundsätzlich”, also nicht in jedem Fall, von der Wertigkeit der niedrigeren Besoldungsgruppe wesentlich abheben müssen. Die Formulierung des neuen Satzes 2 bewirkt zugleich, dass Bündelungen von Ämtern über eine gesamte Laufbahngruppe nicht mehr zulässig, sondern auf höchstens drei Besoldungsgruppen begrenzt sind. Diese gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Bündelung ist aufgrund besonderer Erfordernisse in Verwaltungen erforderlich. Insbesondere in obersten Landesbehörden kann eine konkrete Dienstpostenbewertung ohne die Möglichkeit einer Bündelung von zwei oder drei Ämtern einer Besoldungsgruppe problematisch sein. Es fehlen zumindest teilweise konkrete Differenzierungsmerkmale und die Aufgabenstellungen können vor dem Hintergrund politischer Vorgaben häufig wechseln. Zudem ist es gerade in obersten Landesbehörden erforderlich, Spezialwissen heranzubilden und langjährig zu nutzen. Die bei einer “Spitzbewertung” zur beruflichen Entwicklung erforderlichen Verwendungswechsel würden dies erschweren, gegebenenfalls sogar unmöglich machen. Eine Ausbringung entsprechender Dienstposten nur im Spitzenamt der jeweiligen Laufbahngruppe (insbesondere des gehobenen Dienstes) wäre dieser sachgerechten Zielsetzung ebenfalls nicht förderlich, weil diese Dienstposten dann überwiegend nur mit Beamten in höherem Lebensalter besetzt werden könnten. Ein weiteres Beispiel für eine möglicherweise notwendige Bündelung bieten das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt. Es ist in der Regel problematisch und aus personalwirtschaftlichen Gründen auch nicht angezeigt, bei der Wertigkeit von Funktionen zwischen dem Eingangsamt und dem ersten Beförderungsamt einer Laufbahngruppe zu differenzieren.
Durch die Ergänzung wird die Möglichkeit zu einer bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011 – 2 C 19/10 – von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet gebliebenen Verwaltungspraxis in begrenztem Umfang wiederhergestellt. Die Möglichkeit stellt einen Ausgleich des Gebotes der Dienstpostenbewertung anhand sachgerechter Kriterien einerseits und der Organisationsgewalt des Dienstherrn mit einer Bewirtschaftung der Stellen nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen andererseits dar. Eine Aussage dahingehend, dass diese sachgerechte Bewertung allumfassend ausschließlich durch eine konkrete Dienstpostenbewertung erreicht werden kann, lässt sich der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Eine Bündelung bedingt auch die weitere Anwendung der sogenannten “Topfwirtschaft” für die gebündelten Dienstposten.
[…]     
Rechtspfleger sind – anders als die meisten Landesbeamten – aufgrund der Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes unabhängig und haben insoweit einen richterähnlichen Status inne. Aus diesem Grund und aus personalwirtschaftlichen Gründen ist es erforderlich, für diese besondere Beamtengruppe eine weitergehende Bündelung von Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 in Absatz 4 gesetzlich zuzulassen. […]“
Ob hier für die Dienstposten der Antragstellerin und der Beigeladenen ein sachlicher Grund für die erfolgte Dienstpostenbündelung vorliegt, kann offen bleiben. Denn dies ist nicht entscheidungserheblich.
Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts geschlossen werden kann, ist es Sache des Beurteilers, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts plausibel in Beziehung zu setzen. Der Beurteiler hat sich insoweit einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben zu verschaffen und diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Beurteilungsgrundlage sind dann die auf dem gebündelten Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch die Beurteiler (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 EO 472/13 -, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 EO 261/14 – und Beschluss vom 19. Mai 2014 – 2 EO 313/13 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 A 533/16 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2015 – 1 A 1033/14 -; jeweils a. a. O.).
(b)
Das der Antragstellerin und der Beigeladenen übertragene Statusamt war das Amt der Justizoberinspektorin (A 10 ThürBesG).
Dass in der Beurteilung der Beigeladenen insoweit im Widerspruch zu deren tatsächlicher Beförderung zum 1. Dezember 2017 am Ende der „Begründung des Gesamturteils“ (Seite 7 der Beurteilung) ausgeführt ist, dass die Beigeladene im Beurteilungszeitraum zur Justizoberinspektorin befördert worden ist, ist unerheblich. Denn der entscheidende Maßstab ist das zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags übertragene Statusamt. Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 2 EO 890/11 -, juris). Bei Beförderungen im Beurteilungszeitraum ist ein sog. Beurteilungssplitting, d. h. eine nach Zeitabschnitten differenzierende Beurteilung am Maßstab des jeweils innegehabten Statusamtes, unzulässig. Auch in diesem Fall muss die Beurteilung einheitlich am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes erfolgen. Anderes gilt nur, wenn dies die einschlägige Beurteilungsrichtlinie vorsieht (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 18. Juni 2021 – 6 A 427/20 HGW -, juris). Dies ist – wie dem vorstehend zitierten Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 6 ThürBeurtVO zu entnehmen ist – bei der ThürBeurtVO gerade nicht der Fall.
(c)
In den für die Auswahl zugrunde gelegten Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen wurden die Leistungen auf den im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten nicht in einer nachvollziehbaren Weise zu den Anforderungen des Statusamtes in Beziehung gesetzt.
Für die im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten gab es keine Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkreten Dienstpostens auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts geschlossen werden konnte. Die Antragstellerin und die Beigeladene waren im Beurteilungszeitraum durchgängig auf Dienstposten eines Rechtspflegers – die Beigeladene insoweit nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 im Umfang von 75 % ihrer Arbeitskraft – eingesetzt. Eine Bewertung der Dienstposten, die die Wertigkeit der ausgeübten Aufgaben im Verhältnis zu einem Statusamt festlegt, existierte hierzu nicht. Die Dienstposten der Antragstellerin und der Beigeladenen waren nach den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 mit Zulage ThürBesG bündelbewertet.
Soweit die Beigeladene darüber hinaus vom 3. März 2020 bis 31. Dezember 2020 als stellvertretende Geschäftsleiterin und im gesamten Beurteilungszeitraum als Zahlstellenaufsichtsbeamte tätig war, hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 mitgeteilt, dass eine förmliche Bewertung dieser Dienstposten nicht erfolgt sei.
Auch die dienstliche Beurteilung selbst lässt nicht erkennen, welche Wertigkeit die von der Antragstellerin und der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten hatten, und macht damit nicht plausibel, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen im Verhältnis zum Statusamt bewertet worden sind. Die Beurteilung enthält lediglich die Angabe des Statusamts und die Angabe der innegehabten bündelbewerteten Dienstposten, bei der Beigeladenen darüber hinaus die Angabe, dass diese von März bis Dezember 2020 als stellvertretende Geschäftsleiterin und im gesamten Beurteilungszeitraum als Zahlstellenaufsichtsbeamtin tätig war. Bereits vor dem Hintergrund der vier Besoldungsstufen umfassenden Wertigkeit der auf den von der Antragstellerin und der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten anfallenden Aufgaben als Rechtspflegerin sind in der Beurteilung keine nachvollziehbare Beschreibung und Angabe der Wertigkeit der Aufgaben, die von den zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, erfolgt (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 ThürBeurtVO). Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass auf einem bündelbewerteten Dienstposten Aufgaben anfallen können, die von ihrer Schwierigkeit und damit von der Wertigkeit her den in die Bündelung einbezogenen Statusämtern entsprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2/06 -, juris). Die auf den bündelbewerteten Dienstposten auszuübenden Tätigkeiten können hier demnach statusadäquat, aber ebenso höherwertiger Art sein. Vom Beurteiler ist zu verlangen, dass er sich dessen bei der Beurteilung bewusst ist. Er muss bei seiner Bewertung zunächst die Tätigkeiten des Beamten im Beurteilungszeitraum in den Blick nehmen, die von ihrer Wertigkeit dem Statusamt des Beamten entsprachen, und beurteilen, in welchem Maße der Beamte bei der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten den Anforderungen seines Statusamtes genügt hat. Beurteilungsmaßstab bei der Bewertung ist dabei die den Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Beamten. Hiervon ausgehend hat der Beurteiler aber auch die auf dem gebündelten Dienstposten anfallenden Aufgaben zu berücksichtigen und zu bewerten, die nach ihrem Schwierigkeitsgrad höherwertiger Natur sind (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 EO 472/13 -, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 EO 261/14 – und Beschluss vom 19. Mai 2014 – 2 EO 313/13 -; jeweils a. a. O.).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteiler der Antragstellerin und der Beigeladenen diesen Anforderungen bei der Erstellung der Beurteilungen gerecht geworden sind.
Dass die Beurteiler die jeweils wahrgenommenen Dienstposten in ein Verhältnis zu den jeweiligen Statusämtern gesetzt haben, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Dienstposten der Antragstellerin und der Beigeladenen häufig in den Thüringer Gerichten vorkommen. Zwar mag die Häufigkeit eines bestimmten Funktionsamts dafür sprechen, dass die Tätigkeiten und entsprechenden Anforderungen an den Dienstposten allgemein bekannt sind, dies ist mit einer einheitlichen, weil durch den Dienstherrn vorgenommenen, Dienstpostenbewertung jedoch nicht gleichzusetzen (vgl. bereits Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 1 E 789/16 Ge -, Seite 15 des Beschlussabdrucks).
Soweit der Antragsgegner nunmehr im Rahmen der Antragserwiderung vorträgt, die Tätigkeit der Beigeladenen als Rechtspflegerin in Registersachen sei als eine der höherwertigsten Aufgaben einzuordnen, weil sie die größte Bandbreite an fachlichem Wissen fordere, wegen der Aufhebung des Richtervorbehalts besonders verantwortungsvoll sei und es nur ein Zentrales Registergericht in Thüringen gäbe, fehlt immer noch eine Aussage zur genauen Wertigkeit der Tätigkeit, zur Wertigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen als stellvertretende Geschäftsleiterin und Zahlstellenaufsichtsbeamtin sowie zur Wertigkeit der Aufgaben der Antragstellerin, die im Beurteilungszeitraum sowohl als Rechtspflegerin in Insolvenzsachen, in Grundbuchsachen und in Zivilsachen tätig war.
b)
Die Chancen der Antragstellerin, in einem neuen Verfahren ausgewählt zu werden, sind außerdem als „offen“ einzustufen. Ihre diesbezüglichen Aussichten hängen von einer Neubeurteilung der Antragstellerin und der Beigeladenen ab. Die Antragstellerin hat ihre Beurteilung auch inhaltlich angegriffen und es lässt sich nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Einwände in einem Hauptsacheverfahren unberechtigt sind. Wegen des dem Dienstherrn bei der dienstlichen Beurteilung der Beamten zustehenden Beurteilungsspielraums ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten vorzunehmen.
2.
Demgegenüber hat der Antrag keinen Erfolg, soweit er über den tenorierten Umfang hinaus darauf gerichtet ist, die Ernennung der Beigeladenen zu unterlassen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens bestandskräftig entschieden wurde.
Die Antragstellerin kann zunächst nur verlangen, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch in dem laufenden Besetzungsverfahren beachtet wird. Sowohl im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung im laufenden Verfahren als auch bei einem erneuten Auswahlverfahren hätte die Antragstellerin die Möglichkeit, ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch ein erneutes Eilverfahren zu sichern. Im Übrigen muss der Dienstherr mit der Ernennung des Ausgewählten nicht bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung zuwarten; es genügt, dass er die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Mitteilungs- und Wartepflichten erfüllt und kein einstweiliger Rechtschutz beantragt wird (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2013 – 2 EO 838/12 – juris; vgl. bereits Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 1 E 789/16 Ge -, Seite 15 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 E 77/19 Ge -, Seite 12 des Beschlussabdrucks).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; soweit die tenorierte Anordnung hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt, schlägt sich dieses geringfügige Unterliegen nicht in einer Kostenquotelung nieder. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie hat keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen sowie auch im Übrigen das Verfahren nicht maßgeblich gefördert. Daher entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, ihre Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
4.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG -. Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine nach A 11 ThürBesG bewertete Planstelle. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 VO 316/14 – und Beschluss vom 16. November 2016 – 2 VO 224/16 -), der das Gericht folgt, ist der Streitwert entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a. F.), Satz 2 bis 4 GKG zu bestimmen. Ausgangspunkt ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Satz 2 bis 4 GKG die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Maßgebender Bezugspunkt einer nach § 52 Abs. 6 GKG vorzunehmenden Streitwertberechnung ist das Endgrundgehalt (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 -, zitiert nach juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 VO 316/14 -; Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 1 K 202/16 Me -; Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 1 K 36/20 Ge -) des angestrebten Amtes bei Klageerhebung (vgl. § 40 GKG). Der sich so ergebende Betrag ist gemäß Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren. Wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt im Anschluss an diese Ermittlung des Viertels des 12fachen Endgrundgehaltes der begehrten Stelle (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 VO 316/14 -) keine weitere Reduzierung auf die Hälfte entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch der Antragstellerin zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 – 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris). Ausgehend hiervon ist von einem Endgrundgehalt für die mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Planstelle im Zeitpunkt des Antragseingangs am 19. Oktober 2021 i. H. v. 4.497,01 Euro auszugehen. Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach den Allgemeinen Vorbemerkungen der Anlage 1 zu ThürBesG II. 7 b) beträgt gemäß Anlage 8, Tabelle 1 98,81 Euro. Ein Viertel des zwölffachen Betrages der Summe dieser Beträge (1/4 x 12 x 4.495,82 Euro) ergibt 13.787,46 Euro.


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