Verwaltungsrecht

Streit um die Höhe der noch offenen Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  17 U 199/16

Datum:
4.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 123724
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 366 Abs. 2, § 367
ZPO § 775 Nr. 4, § 807

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 O 534/15 (2) 2015-12-11 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Az. 3 O 534/15 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Parteien streiten um die Höhe der noch offenen Forderung aus einem Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts München I vom 09.06.2011 (Az.: 3 0 6469/08; Anlage K 1), auf dessen vollstreckbarer Ausfertigung die Gerichtsvollzieherin die Zahlung von insgesamt € 44.969,20 quittiert (insoweit nicht vorgelegt) hat. Nach dem Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 08.02.2016, Seite 16 = Bl. 125 d. A.) hatte die Gerichtsvollzieherin den Auftrag zur Vollstreckung eines Haftbefehls des AG München vom 22.10.2012 (Az.: 1531 M 54888/11; Anlage K 18) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO. Dieser Haftbefehl benennt als zu vollstreckende Forderung den „KFB d. LG München I vom 09.06.2011 Az: 3 O 6469/08“.
Die Berufung gegen das die Klage der Klägerin abweisende Endurteil des LG München I hat keinen Erfolg:
1. Die Klage ist zulässig, da die Quittung der Gerichtsvollzieherin als Nachweis der (Teil-) Erfüllung nach § 775 Nr. 4 ZPO (vgl. Zöller-Stöber, 31. Auflage, § 757 Randziffer 9) durch öffentliche Urkunde anzusehen ist. Es muss daher der Klägerin unbenommen bleiben, feststellen zu lassen, dass eine Teilerfüllung auf den hier relevanten Titel nicht stattgefunden hat. Dabei legt das Gericht angesichts der der Höhe nach unstrittigen Zahlen den Klageantrag so aus, dass die Klägerin die offene Forderung so festgestellt wissen will, und eine um € 44.969,20 verminderte offene Forderung kein Minus zu diesem Klageantrag darstellt.
2. Nicht entscheidungserheblich ist das der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung nicht zustehende Wahlrecht, auf welche Schuld sie zahlen will, weshalb es auch die Entscheidungen des BGH vom 09.10.2014 (IX ZR 69/14) und vom 1. 23.02.1999 (XI ZR 49/98) nicht ankommt. Genauso wenig entscheidungserheblich ist die Frage, wieviele offene Forderungen die Klägerin gegenüber der Beklagten in welcher Gesamthöhe hat und wie sich die Einzelforderungen nach Hauptsache, Zinsen und Kosten aufteilen.
3. Entscheidend ist einzig und allein der jeweilige Auftrag an die Gerichtsvollzieherin: Denn (nur) durch diesen erhält sie die Vollmacht, für den Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung Leistungen entgegen zu nehmen (§ 754 Abs. 1 ZPO). Will der Gläubiger die Wirkungen der § 366 Abs. 2, § 367 BGB für alle seine Forderungen durch Zwangsvollstreckung herbeiführen, muss er alle Forderungen gleichzeitig durch die Gerichtsvollzieherin vollstrecken lassen, was hier jedoch nicht der Fall war. Denn für solche Forderungen, für die kein Vollstreckungsauftrag erteilt wurde, fehlt es an der entsprechenden Bevollmächtigung, sodass der Schuldner insoweit nicht schuldbefreiend an die Gerichtsvollzieherin leisten, und dementsprechend die Gerichtsvollzieherin auch nicht quittieren kann, weshalb dem Schuldner der Nachweis der Erfüllung nach § 775 Nr. 4 ZPO nicht möglich wäre.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).


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