Verwaltungsrecht

Streitwertfestsetzung, Anspruch, Kenntnis, Verfahren, Hinweis, unterlassen, Rechtsprechung, Kostenentscheidung, Zeitpunkt, BayVerfGH, Vorbringen, Pflicht, Antragsschrift, Verordnung, erhebliches Vorbringen, Zeitpunkt der Entscheidung, einstweiligen Rechtsschutzes

Aktenzeichen  20 NE 21.1257

Datum:
3.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10024
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

20 NE 21.925 2021-04-16 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

A.
Die zulässige Anhörungsrüge, mit welcher die Antragstellerin die Fortführung des Verfahrens über ihren mit Beschluss vom 16. April 2021 (Az. 20 NE 21.925) abgelehnten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO anstrebt, bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
1. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 33 ff.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45).
Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, B.v. 15.8.2019 – 5 B 11.19 u.a. – juris Rn. 1; B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 u.a. – ZfWG 2012, 36 – juris Rn. 2). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile in den Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.2020 – 2 BvR 2592/18 – juris Rn. 11; B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 – juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 28.3.2014 – 1 WB 10.14 u.a. – juris Rn. 11).
2. Mit ihrer Anhörungsrüge beanstandet die Antragstellerin im Wesentlichen, das sich in der Gerichtsakte befindliche Hinweisschreiben des Senats vom 13. April 2021, auf das der Senat unter Ziffer I. seines Beschlusses vom 16. April 2021 verweist (vgl. BA Rn. 19), nicht erhalten zu haben. Der Senat habe den gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu gebenden Hinweis unterlassen, nach welchem es aber nach eigenem Dafürhalten auf seine Rechtsprechung sowie die geänderte Verordnungslage hingewiesen hätte. Da ein entsprechender Hinweis aber unterblieben sei, seien entsprechende sachdienliche Anträge nicht gestellt worden. Außerdem sei deshalb ein tiefergehendes Eingehen auf die vom Gericht in Bezug genommene Rechtsprechung und Ergänzung des weiteren Vortrags unterblieben.
Damit wird keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO bzw. der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) dargelegt. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dementsprechend ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Dies war hier – selbst wenn das gerichtliche Hinweisschreiben die Antragstellerin nicht erreicht haben sollte – gerade nicht der Fall. Das gerichtliche Hinweisschreiben vom 13. April 2021 erschöpfte sich darin, auf die Senatsbeschlüsse vom 17. März 2021 (Az. 20 NE 21.605 – BeckRS 2021, 5350; Az. 20 NE 21.603 – BeckRS 2021, 5349) und vom 7. April 2021 (Az. 20 NE 21.868) zu verweisen, mit denen die Eilanträge auf Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 1 12. BayIfSMV abgelehnt wurden. Unter Hinweis auf § 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 261) und deren Begründung (BayMBl. 2021 Nr. 262, S. 3) wurde die Antragstellerin lediglich um kurzfristige Mitteilung gebeten, ob der Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO aufrecht erhalten bleiben soll.
Eine richterliche Pflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen bestand in dem zugrundeliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 1 Satz 1, 6 und 7 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (12. BayIfSMV, BayMBl. Nr. 171) indes nicht. Denn sowohl die ergangene Rechtsprechung des Senats als auch die eine Woche vor dem Beschluss vom 16. April 2021 im Bayerischen Ministerialblatt am 9. April 2021 bekanntgegebene Änderungsverordnung samt Begründung (BayMBl. 2021 Nr. 261, Nr. 262) konnte der Senat als bekannt voraussetzen. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin war im Rahmen ihres Eilverfahrens selbst gehalten, die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Senats, bei ihrem Vortrag zu berücksichtigen sowie prozessual auf die geänderte Rechtslage zu reagieren. Angesichts der breiten medialen Berichtserstattung über die regelmäßigen Anpassungen der Rechtslage in Abhängigkeit des Pandemiegeschehens und infolge der von Seiten der Antragstellerin geltend gemachten gravierenden Eingriffe in ihre Grundrechte (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG) sowie der vorgetragenen „erheblichen Umsatzverluste“ (Antragsschrift v. 29.3.2021, S. 19) konnte die Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV und deren Begründung vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021, Nr. 261 und 262) der Antragstellerin und ihrem Bevollmächtigten nicht verborgen geblieben sein, was sie im Übrigen selbst auch nicht behaupten. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (16.4.2021) die angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft treten sollte (§ 30 12. BayIfSMV in der Fassung vom 25.3.2021), war zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine umgehende Entscheidung des Senats angezeigt, zumal die Antragstellerin geltend machte, ihr sei „ein Zuwarten … unzumutbar“ (Antragsschrift v. 29.3.2021, S. 30).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt eine streitwertunabhängige Festgebühr an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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