Verwaltungsrecht

Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung, Antragsteller, Anlage, Erfolg, RVG, Gerichtskostengesetz, ZPO, juris, Satz, BayVGH, VwGO

Aktenzeichen  20 NE 21.1380

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12834
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren 20 NE 21.1197 wird fortgeführt.
II. Der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2021 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

Die Anhörungsrüge der Antragsteller hat zwar Erfolg, führt aber nicht zur beantragten vorläufigen Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV.
1. Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Mai 2021 den ergänzenden Schriftsatz der Antragsteller vom 10. Mai 2021 nicht berücksichtigt, obwohl dieser vor Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen war. Daher liegen die Voraussetzungen einer Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO hier vor.
2. Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 3 VwGO erneut zu treffende Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV führt zur Bestätigung des Ablehnungsbeschlusses. Die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung, sodass der Beschluss vom 11. Mai 2021 aufrechterhalten bleibt (§ 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 343 ZPO; BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 8 ZB 17.1590 – juris Rn. 4).
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2021 verwiesen. Dies gilt im Besonderen für die von den Antragstellern aufgeworfene Frage der Notbetreuung. Das Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2021 ändert an der dort getroffenen Einschätzung nichts. Die Anhörungsrüge der Antragsteller vom 12. Mai 2021 enthält hierzu keine Ausführungen.
3. Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Rügeverfahren erübrigen sich, da weder eine Gerichtsgebühr (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz betrifft nur den Fall einer vollumfänglich erfolglosen Anhörungsrüge) noch eine Rechtsanwaltsgebühr (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG) anfallen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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