Aktenzeichen Au 5 K 17.34360
EMRK Art. 3
Leitsatz
1 Zum Christentum konvertierten Muslimen drohen im Iran durch die Glaubensausübung landesweit vom iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG. (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Geltendmachung einer Verfolgungsgefährdung wegen Konversion ist der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe nicht ausreichend; der Betreffende muss glaubhaft machen, dass er seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tiefempfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland ungehindert leben zu wollen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandelt und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG.
Ein Ausländer darf gemäß §§ 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – jeweils juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – jeweils juris). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – juris).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für eine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – den Vortrag als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei dem in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der Kläger eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Gemessen an diesem Maßstab ist es dem Kläger nicht gelungen, die für seinen geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen.
Bezüglich des Vortrages des Klägers, er sei während seines Aufenthaltes auf Kreta in den Jahren 2007 bis 2012 zum Christentum konvertiert und ihm drohe deshalb eine Verfolgung zum jetzigen Zeitpunkt im Iran, geht der Einzelrichter von keiner Verfolgungsgefahr für den Kläger aufgrund von dessen widersprüchlichen Angaben und mangels eines nachgewiesenen ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswandels aus.
Zwar drohen den zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran durch die Glaubensausübung landesweit vom iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG, weshalb dann regelmäßig die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG vorliegen. Die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefährdung setzt im konkreten Einzelfall allerdings voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum neuen Glauben vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt insoweit nicht (VGH BW, B.v. 23.4.2014 – A 3 S 269/14; OVG SH, B.v. 7.3.2014 – 13 LA 118/13; OVG NRW, B.v. 24.5.2013 – 5 A 1062/12.A; BayVGH, B.v. 7.5.2013 – 14 ZB 13.30082 – jeweils juris). Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tiefempfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zukunftsland nur vorgeblich, oberflächlich oder als asyltaktischen Gründen angenommen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris).
Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers insbesondere gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht. Hiergegen sprechen bereits die teilweise widersprüchlichen und schwer nachvollziehbaren Angaben des Klägers in der Gesamtschau von persönlicher Anhörung beim Bundesamt und dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat beim Kläger keine identitätsprägende Glaubensbetätigung feststellen können. Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr.
Nach Überzeugung des Einzelrichters besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bzw. keine reale Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Das Gericht erachtet es als nicht glaubhaft, dass der Kläger anders als bei seiner erstmaligen Rückkehr in den Iran im Jahr 2012 auch bei einer jetzigen Rückkehr in sein Heimatland den christlichen Glauben in einer anderen Art und Weise leben will. Dies gilt selbst dann, wenn man dem Vortrag des Klägers Glauben schenkt. Bereits hieran bestehen jedoch erhebliche Zweifel, da der Kläger beispielsweise sowohl beim Bundesamt als auch im Vortrag seines Bevollmächtigten geltend gemacht hat, dass er bei einem Fernsehsender auf Zypern tätig gewesen sei und dort religiöse Inhalte weltweit für ein persisch-sprechendes Publikum präsentiert habe. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 hat der Kläger jedoch mehrfach erklärt, dass er sich nicht auf Zypern, sondern auf Kreta aufgehalten habe, und dort für eine IT-Firma (Fernsehsender) gearbeitet habe. Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass er auf Kreta (bzw. Zypern) missionarisch tätig geworden sei. Ungeachtet dieser Tatsache und einem als wahr unterstellten Auftreten des Klägers in einem Fernsehsender ist der Kläger im Jahr 2012 dauerhaft – vorgeblich wegen einer Erkrankung seines Vaters – in den Iran zurückgekehrt und hat dort mehr als vier Jahre gelebt und nach seinem eigenen Vorbringen dort auch diverse Hauskirchen in … besucht. Das weitergehende Vorbringen des Klägers, warum er im Jahr 2016 den Iran erneut verlassen habe wirkt konstruiert und unglaubwürdig. Das Vorbringen des Klägers, dass es im Elektrogeschäft seines Vaters zu einer Hausdurchsuchung gekommen ist, die vom iranischen Informationsministerium angeordnet wurde, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Auch insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers.
Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger bei einer jetzigen Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben nicht anders betätigen würde, als bei seiner erstmaligen Rückkehr in den Iran im Jahr 2012. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass er sich in seinem Heimatland mit der Bibel beschäftigt habe und Hauskirchen besucht habe. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Auch nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 20.12 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 15; EuGH, U.v. 5.9.2012 – C 71/11 und C 99/11 – ZAR 2012, 433) ist für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlich, dass für den Kläger eine öffentliche Glaubensbetätigung als zentrales Element seiner religiösen Identität für ihn unverzichtbar ist. Daran hat das Gericht zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt im Asylverfahren beim Kläger noch durchgreifende Zweifel. Bereits die dürftigen Angaben zu seinen bisherigen religiösen Aktivitäten und zu einer öffentlichen Glaubensbetätigung (wohl auf Kreta bzw. Zypern) sprechen gegen eine nachhaltige Konversion. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass er den neuen Glauben schon nachhaltig und endgültig verinnerlicht hat und deshalb bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran als unverzichtbares Element seine neue Glaubensüberzeugung auch öffentlich betätigen müsste.
Auch das Wissen des Klägers über die christliche Religion deutet noch nicht auf eine identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung hin. Auf die gerichtliche Frage nach den Unterschieden und zentralen Glaubensaussagen des Islam und des Christentums hat der Kläger nur mit der inhaltsleeren, oberflächlichen Floskeln geantwortet, dass das Christentum für ihn eine „Art Rettung“ darstelle. Weitere Angaben hierzu hat er nicht gemacht. Er hat lediglich ausgeführt, dass er sich daran erinnere, dass im Islam die Menschen beim Besuch der Moschee stets geweint hätten. Diese Aussagen zeugen nicht von substantiellem Wissen des Klägers über zentrale Glaubensaussagen der jeweiligen Religionen.
Darüber hinaus können sich auch aus den Angaben des Klägers zu seiner aktuellen Glaubensbetätigung keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung ableiten. Zwar nimmt der Kläger nach seinen Angaben an Gottesdiensten und Bibelkreisen teil und verfügt auch über gewisse Grundkenntnisse der christlichen Religion. Dies allein reicht nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus, da derartigen Verhaltensweisen (Besuch von Gottesdiensten und Bibelkreisen, Bibelstunden zusammen mit anderen Asylbewerbern) auch rein asyltaktische Überlegungen zugrunde liegen können. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der Zusammenhalt im christlichen Gottesdienst gefalle und dort auch zusammen gesungen werde. Dies alles lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger den christlichen Glauben auch aufgrund einer identitätsprägenden inneren Glaubensüberzeugung derart verinnerlicht hätte und für sich verbindlich ansehen würde, dass er diesen auch bei drohender Verfolgung im Iran offen leben wollte. Dies gilt umso mehr als der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht aus einer streng religiösen Familie stammt.
Auch hat der Kläger im Verfahren keine Bestätigung seiner derzeitigen christlichen Gemeinde in … vorgelegt. Dem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2018 (Gerichtsakte Bl. 27) war eine solche jedenfalls nicht beigefügt. Trotz gerichtlich fernmündlicher Aufforderung vom 1. Februar 2018, diese Erklärung nachzureichen, ist dem bis zur mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 nicht Folge geleistet worden. Auch für die unmittelbar bevorstehende Taufe wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die Aussagen des Klägers divergieren auch hierzu. So ist im Schriftsatz vom 31. Januar 2018 ausgeführt, dass die Taufe am 24. Februar 2018 stattfinden soll. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der angedachte Termin der 25. Februar 2018 sei.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch selbst im Falle der Taufe für den Kläger allein aufgrund dieses Umstandes keine Verfolgung im Iran droht. Selbst wenn die iranischen Behörden von dieser Tatsache erfahren sollten, gingen sie im Regelfall davon aus, dass dies nicht ernst gemeint war und allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. OVG NRW, U.v. 9.6.2011 – 13 A 947/10.A – juris; VG München, U.v. 22.7.2015 – M 2 K 14.30929 – juris). Auch sonst droht dem Kläger bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Auslandsaufenthalte sind im Iran nicht grundsätzlich verboten.
Nach alldem ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die behauptete Hinwendung des Christentums im Fall des Klägers (noch) nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, welche dessen religiöse Identität nachhaltig prägt, sondern vielmehr dass dieser Behauptung überwiegend Opportunitätserwägungen und asyltaktische Überlegungen zugrunde liegen.
2. Nach dem vorstehenden Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, welche im Übrigen vom Kläger mit seiner Klage gar nicht angegriffen wurde.
3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.