Verwaltungsrecht

Teilweise Einstellung des Verfahrens im Streit um die Feststellung von Abschiebungsverbot

Aktenzeichen  RO 2 K 18.32253

Datum:
27.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15193
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 77 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK des äthiopischen Klägers liegen nicht vor, da bei seiner Rückkehr von einem menschenwürdigen Existenzminimum ausgegangen werden kann. (Rn. 15 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufgrund einer HIV Infektion liegen bei einer Abschiebung nach Äthiopien nicht vor, da eine Behandlung in Äthiopien kostenfrei möglich ist. (Rn. 21 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Soweit die Klage (im Hinblick auf die ursprünglich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus) zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Dem Kläger steht zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. dazu nachfolgend a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. dazu nachfolgend b)) nicht zu. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu nachfolgend c)).
a) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen liegen nicht vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18). Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“ zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe „zwingend“ sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 B 17.31645, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Das Gericht schließt sich den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids insofern an, als darin bei Rückkehrenden nach Äthiopien im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen wird, und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Im besonderen Fall des Klägers nimmt das Gericht an, dass dieser seinen Lebensunterhalt in Äthiopien mithilfe seiner dort lebenden Verwandten bestreiten können wird. In Äthiopien leben nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits sowie deren jeweilige Nachkommen. Auf die Unterstützung durch diese Verwandten muss sich der Kläger verweisen lassen, soweit er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht selbst erwerbstätig sein kann.
Das Vorbringen, der Kläger habe zu sämtlichen Verwandten, seitdem er Äthiopien im Jahr 2005 verlassen habe, keinen Kontakt mehr gehabt, ist zu pauschal, um glaubhaft zu sein. Es ist ohne weitere Angaben nicht nachvollziehbar, warum der Kläger seit seiner Ausreise zu seinen Verwandten keinen Kontakt gehalten oder gesucht haben will. Der Kläger nutzte die Gelegenheit der mündliche Verhandlung nicht dazu, dem Gericht die Gründe für den angeblich vollständig fehlenden Kontakt zu sämtlichen Verwandten plausibel zu schildern. Zu den familiären Kontakten vor seiner Ausreise ist das Vorbringen des Klägers überdies schwankend. Zunächst behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er habe den Wohnort seiner Verwandten mütterlicherseits, den er als „Gurage“ bezeichnet, nie aufgesucht. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Kläger dann im weiteren Verlauf, seine Mutter habe ihn als Kind zu ihren Verwandten mitgenommen. Selbst wenn der Kläger zu seinen Verwandten aktuell keinen Kontakt hat, ist jedenfalls nicht dargetan, dass dieser nicht wiederherstellbar wäre.
Da der Kläger sich für seinen Lebensunterhalt auf Unterstützungsleistungen durch seine Verwandten verweisen lassen muss, ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag, soweit darin das Bestehen bestimmter Erkrankungen und die daraus resultierende dauerhafte Erwerbsunfähigkeit behauptet wird, nicht entscheidungserheblich. Überdies ist der Beweisantrag auch nicht hinreichend substantiiert, da die vom Kläger vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Dr. med. … vom 15. März 2019 immerhin eine bloße Erwerbsminderung in Betracht zieht („weiter erwerbsgemindert bzw. erwerbsunfähig“). Auch erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er sei einmal wöchentlich für einen Herrn W … als Reinigungskraft tätig. Warum er später behauptete, er arbeite seit einem Jahr gar nicht mehr, erschließt sich nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus den Nebenbestimmungen in der Aufenthaltsgestattung des Klägers, denn nur die Beschäftigung als Produktionshelfer ist bis zum 1. August 2018 befristet gestattet, nicht aber die Beschäftigung als Reinigungskraft.
Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bzw. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
b) Die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). Um ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot feststellen zu können, bedarf es aussagekräftiger, nachvollziehbarer ärztlicher Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkret erforderliche Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben (vgl. auch § 60a Abs. 2c AufenthG, vgl. Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 15.08.2016, § 60 AufenthG Rn. 43).
aa) Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot resultiert zunächst nicht aus der HIV-Infektion des Klägers, da Immunsystemschwächeerkrankungen in Äthiopien mit der Einschränkung behandelt werden können, dass bestimmte Medikament gegebenenfalls nicht verfügbar sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, S. 24). Dass der Kläger aufgrund besonderer Umstände auf ein bestimmtes HIV-Medikament angewiesen wäre, welches in Äthiopien nicht verfügbar ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Erstmals in der mündlichen Verhandlung macht der Kläger geltend, dass er nicht mehr das ihm zunächst verordnete Medikament „Eviplera“ einnimmt, sondern ein Medikament mit der Bezeichnung „Genovia“. Gründe für das Umstellen der Medikation werden nicht genannt, geschweige denn ein Nachweis dafür erbracht.
Die Behandlung von HIV-Infektionen erfolgt in Äthiopien inzwischen in den sogenannten Anti-Retroviral Therapy (ART) Zentren kostenfrei (vgl. Auskunft der International Organziation for Migration an das Bundesamt vom 7. August 2017). Die Behauptung, der Kläger könne den Weg zu einem ART-Zentrum nicht bewältigen, wird nicht mit für das Gericht nachprüfbaren tatsächlichen Angaben untermauert, da der Kläger die Wohnorte seiner Verwandten nur pauschal mit „ländliche Gebiete“ oder „Gurage“ beschreibt.
Unterbrechungen der Medikation lassen sich dadurch verhindern, dass dem Kläger im Fall einer Abschiebung nach Äthiopien ein Medikamentenvorrat zur Verfügung gestellt wird.
bb) Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot resultiert ferner nicht aus den Rückenleiden und Beinschmerzen des Klägers. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht davon, dass diesbezüglich derzeit Therapiemaßnahmen stattfinden, er nehme nur nach Bedarf, etwa bei Kopfschmerzen, Schmerzmittel wie Paracetamol ein. Dass für den Kläger in Äthiopien vergleichbare Schmerzmittel, erforderlichenfalls mithilfe seiner Verwandten, nicht zugänglich sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Weshalb der Kläger krankengymnastische Übungen in Äthiopien nicht fortführen können soll, erschließt sich ebenfalls nicht.
cc) Darüber hinaus ergibt sich ein Abschiebungsverbot auch nicht aus der bloßen Möglichkeit, dass eine der von dem Kläger durchlittenen Infektionskrankheiten zukünftig wieder ausbrechen könnte (EBV, Zytomegalie, Toxoplasmose und Tuberkulose). Es ist überdies nicht nachgewiesen, dass der Kläger insofern eine Behandlung erfährt, die über die HIV-Therapie hinausgehen würde.
dd) Schließlich begründen die dem Kläger attestierten psychischen Erkrankungen kein Abschiebungsverbot.
Im Einzelnen werden dem Kläger attestiert:
– „Angst und depressive Störung gemischt F41.2, Posttraumatische Belastungsstörung F43.1“ (Stellungnahme der Psychologischen Psychotherapeutin Zierl vom 30. Januar 2019)
– „Posttraumatische Belastungsstörung, Schwere depressive Episoden ohne psychotische Komponente“ (Stellungnahme des Dr. med. … vom 28. Januar 2018 und vom 15. März 2019)
– „schwere Depression“ (Stellungnahme der Psychosozialen Aids-Beratungsstelle O … vom 20. September 2018)
– „schwere depressive Episode bei rez. depressiver Störung auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung“ (Attest des Dr. med. B … vom 17. September 2018)
– „posttraumatische Belastungsstörung mit derzeit schwerer depressiver Episode“ (Attest des Bezirksklinikums … vom 28. August 2014)
Die vorgenannten Diagnosen erfüllen nach der aktuellen Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht ohne weiteres den Tatbestand eines Abschiebungsverbotes, denn es handelt sich weder per se um lebensbedrohliche, noch um schwerwiegende, sich im Fall einer Abschiebung wesentlich verschlechternde Erkrankungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht daraus, dass eine im Bundesgebiet begonnene Behandlung in Äthiopien nicht fortgesetzt werden könnte. Denn der Kläger hat bislang nicht nachgewiesen, dass eine entsprechende Behandlung im Bundesgebiet, wo er sich seit immerhin 2013 aufhält, tatsächlich stattfindet. Der Kläger behauptete erstmals in der mündlichen Verhandlung, er nehme das Antidepressivum „Fluoxetin“ ein und legte dem Gericht entsprechende Tabletten vor. Dass ihm dieses Medikament tatsächlich verordnet worden ist, ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten medizinischen Unterlagen indes nicht. Nicht nachgewiesen ist auch, dass der Kläger tatsächlich einmal pro Woche eine Psychotherapeutin aufsucht, da dies in der Stellungnahme der Psychologischen Psychotherapeutin Zierl vom 30. Januar 2019 lediglich avisiert wird.
(b) Der in der mündlichen Verhandlung – bedingt – gestellte Beweisantrag, der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür gerichtet ist, dass bei dem Kläger die in der Stellungnahme von Dr. med. … vom 15. März 2019 aufgeführten Erkrankungen tatsächlich vorliegen und der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer sofortigen Retraumatisierung, verbunden mit Suizidalität, zu rechnen hätte, ist in Ermangelung hinreichender Substantiierung abzulehnen.
Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Fachärztin/der Facharzt ihre/seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich die Patientin/der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre fallen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07).
Den vorgenannten Anforderungen genügen die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Dr. med. … ist Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie, indes nicht für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Aus den übrigen Stellungnahmen geht nicht hervor, auf welcher Grundlage die jeweiligen Diagnosen gestellt worden sind. Es fehlen Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich der Kläger jeweils in welcher konkreten Behandlung befunden hat. Ferner sind die Abweichungen in den Diagnosen nicht nachvollziehbar, da die Atteste sich nicht zueinander verhalten. Auch fehlen belastbare Aussagen über den bisherigen Behandlungsverlauf. Die vom Kläger behauptete Therapie durch ein Antidepressivum wird nicht erwähnt.
c) Die verfügte Abschiebungsandrohung wurde zutreffend auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Vollstreckbarkeitsausspruch resultiert aus §§ 708 ff. ZPO.


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