Verwaltungsrecht

Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnis, wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin

Aktenzeichen  11 CS 21.1967

Datum:
19.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33551
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 14
FahrlG § 2 Abs. 2 S. 1, 18
FahrlG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz Nr. 2, 3 und 6
FahrlG § 2 Abs. 2, 34 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 3 S 21.1084 2021-07-01 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Unter Abänderung der Ziffern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juli 2021 wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. April 2021 insgesamt abgelehnt und gegen die Nummer 3 des genannten Bescheids insoweit abgelehnt, als der Antragsteller seinen aktuellen Fahrlehrerschein bei der Antragsgegnerin abzugeben hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. In Abänderung der Ziffer IV des vorgenannten Beschlusses haben von den Kosten des Verfahrens der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers, mit dem dieser den Widerruf seiner Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins und der Erlaubnisurkunde zum Betrieb der Fahrschule, die Untersagung der theoretischen und praktischen Ausbildung von Fahrschülern und die Aufforderung zur Einstellung der Fahrschule angefochten hat.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrschule und alleiniger Fahrlehrer in seinem Betrieb.
Ende September 2020 wurde der Antragsgegnerin aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft bekannt, dass diese mit Verfügung vom 21. September 2020 einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen (§ 184i Abs. 1 und 3, § 53 StGB) gegen den Antragsteller beantragt hatte, weil er am 18. Juni 2020 eine zum Tatzeitpunkt sechzehnjährige Fahrschülerin während einer Fahrstunde in zwei tatmehrheitlichen Fällen in sexuell bestimmter Weise berührt und dadurch belästigt hat, um sich sexuell zu erregen. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe der sexuellen Belästigung zum Nachteil dieser Fahrschülerin zwischen dem 2. und 17. Juni 2020 sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von Verfolgung ab. Gegen den vom Amtsgericht Augsburg am 29. September 2020 erlassenen Strafbefehl legte der Antragsteller Einspruch ein.
In einer E-Mail vom 21. Oktober 2020 an die Mutter der betroffenen Fahrschülerin erklärte der Antragsteller u.a., es sei ein furchtbares Jahr für ihn gewesen. Er habe „diese absolute Dummheit“ begangen und wisse nicht, was in ihn gefahren sei. Er sei jetzt über 40 und habe sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen.
Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis bestritt der Antragsteller die Beschuldigungen und erklärte den Sachverhalt im Wesentlichen mit Ungeschicklichkeiten der Fahrschülerin bei der Ausbildung. Er habe sich zwar nicht angemessen bzw. selbst ungeschickt verhalten. Eine sexuelle Belästigung mit der Folge einer Unzuverlässigkeit lasse sich daraus jedoch nicht herleiten. Es handle sich um einen einmaligen Vorgang, der keine wiederholte gröbliche Pflichtverletzung darstelle, zumal er sich bislang beanstandungsfrei verhalten habe. Er sei bereit, Zuverlässigkeitszweifel durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen.
Nachdem der Antragsteller seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 3. März 2021 wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen.
Mit Bescheid vom 8. April 2021 widerrief die Antragsgegnerin die Fahrlehrerlaubnis (Nr. 1) und die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers (Nr. 2) und ordnete unter Anordnung eines Zwangsgelds die Abgabe seines Fahrlehrerscheins und der Erlaubnisurkunde zum Betrieb der Fahrschule an (Nr. 3). Ferner untersagte sie ihm jeweils unter Anordnung eines Zwangsgelds die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern mit Zugang des Bescheids (Nr. 4) und die Gewerbetätigkeit als Fahrschulbetreiber innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 5). Darüber hinaus ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Zur Begründung ist ausgeführt, aufgrund der Vorfälle zwischen dem 2. und 17. Juni 2020 und insbesondere des Vorfalls vom 18. Juni 2020 und der anschließenden Verurteilung durch das Amtsgericht stehe die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zweifelsfrei fest. Damit scheide die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei ungehindertem Geschehensablauf auch zukünftig unter Missbrauch des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses weiterhin das Recht von Fahrschülern auf deren sexuelle Selbstbestimmung missachten und entsprechende Straftaten begehen werde. Er sei nicht nur für den Fahrlehrerberuf, sondern auch für die Führung einer Fahrschule charakterlich ungeeignet. Es sei nicht mehr gewährleistet, dass er dafür Sorge trage, dass (potentielle) Fahrlehrer seiner Fahrschule die Fahrschüler gewissenhaft ausbildeten. Die sofortige Vollziehung des Bescheids liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Zwar sei der Antragsteller in der grundrechtlich geschützten Ausübung des eingerichteten Gewerbebetriebs und der Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Dem stehe jedoch das übergeordnete öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines Fahrlehr- und Fahrschulbetriebs ohne die Gefahr von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung insbesondere Jugendlicher und junger Erwachsener gegenüber. Ein Zuwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung lasse weitere sexuelle Übergriffe befürchten.
Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 4. Mai 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und gleichzeitig beantragen, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, soweit die Klage sich nicht gegen die Androhung der Zwangsgelder richte.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 1. Juli 2021 insoweit statt, als er den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis hinsichtlich männlicher Fahrschüler, den Widerruf der Fahrschulerlaubnis, die Rückgabepflicht von Fahrlehrerschein und Fahrschulerlaubnisurkunde, das Verbot der theoretischen und praktischen Ausbildung von männlichen Fahrschülern und die Ausübung der Gewerbetätigkeit als Fahrschulbetreiber betraf. Den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis bezüglich Fahrschülerinnen betreffend lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da insoweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG erfüllt seien. Danach sei die Fahrlehrerlaubnis u.a. zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG genannte Voraussetzung weggefallen sei. Die Fahrlehrerlaubnis werde erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorlägen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen ließen, was nach der Rechtsprechung nach den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei. Danach sei unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Die zu treffende Prognoseentscheidung erfordere den aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogenen Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden. Ein einmaliges Fehlverhalten könne die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiege und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung sei, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lasse. Dies sei im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der Fall gewesen. Die vom Antragsteller tatmehrheitlich begangenen Straftaten wögen auch unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls derart schwer, dass zukünftig eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs nicht zu erwarten sei. Der Antragsteller stehe als Fahrlehrer in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern, kraft dessen sich jene bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung, in seine Obhut begeben müssten, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeugs zu erlernen. Das Verhältnis von Lehrer und Schüler sei davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers zur Erzielung eines Lernerfolgs unterwerfen müsse. Aufgrund dieses Autoritätsverhältnisses und der im Rahmen der praktischen Ausbildung naturgemäß gegebenen besonderen Nähe im Inneren eines Fahrschulautos sei vor allem ein Mitglied aus dem Kreis der typischerweise jugendlichen oder heranwachsenden Fahrschülerinnen nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen des Fahrlehrers, insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten, zur Wehr zu setzen. Der hier betroffene Personenkreis von jüngeren Fahrschülerinnen könne sich den Anzüglichkeiten des Antragstellers auch nicht ohne erhebliche finanzielle Nachteile entziehen. Auch hieraus ergebe sich ein Abhängigkeitsverhältnis der Fahrschülerinnen gegenüber dem Antragsteller und dessen weitergehende Machtposition. Der Vorfall vom 18. Juni 2020 wiege derart schwer, dass bereits die einmalige Begehungsweise die Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertige, ohne dass es noch auf eine psychologische Untersuchung ankäme. Die zweifache sexuelle Belästigung lasse erkennen, dass der Antragsteller nicht nur allgemein in seiner sexuellen Impulskontrolle gegenüber Fahrschülerinnen versage, sondern auch bereit sei, hierfür seine besondere Stellung als Fahrlehrer missbräuchlich auszunutzen. Dabei nehme er zu Befriedigung seiner Bedürfnisse zumindest billigend in Kauf, dass seine Handlungen von den sich aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch im Reifeprozess befindlichen Fahrschülerinnen als sexuell erniedrigend und abstoßend empfunden würden. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller nach der ersten sexuellen Belästigung im Fahrzeug aufgrund neuen Tat- und Willensentschlusses eine weitere auf einem öffentlichen Parkplatz begangen habe. Es müsse sich weiter erheblich zu seinen Lasten auswirken, dass es zu physischen Übergriffen gekommen sei. Die Kammer gehe davon aus, dass sich der Vorfall am 18. Juni 2020 so zugetragen habe, wie ihn die Zeugin in ihrer Vernehmung am selben Tag geschildert habe und er im Strafbefehl vom 29. September 2020 festgestellt sei. Nach Aktenlage bestünden keine Zweifel an der Schilderung der Zeugin. Insbesondere das mehrfache Streicheln der Oberschenkelinnenseite und die Berührung des Körpers unterhalb der Kleidung der Fahrschülerin ließen sich auf keine denkbare Weise mit einem – wie vom Antragsteller behauptet – nur „ungeschickt“ agierenden Fahrlehrer im Rahmen einer ordentlichen Fahrstunde in Einklang bringen. Seine Ausführungen zum Tathergang seien bereits in sich nicht schlüssig und als bloße Schutzbehauptung zu werten. Im Widerspruch zu seiner konstruiert wirkenden Schilderung des Geschehensablaufs stehe seine E-Mail an die Mutter der Fahrschülerin vom 21. Oktober 2020, deren Wortwahl und Kontext den Schluss zuließen, dass er hiermit ein Fehlverhalten einräume. Unerfindlich bleibe ferner, warum er den Tatvorwurf im Strafverfahren durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht angegriffen und in der Hauptverhandlung sogar Reue gezeigt habe, den Tathergang nunmehr aber in Zweifel ziehe. Auch mit Rücksicht darauf, dass die aus der Anlegung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs folgende „Ungenauigkeit“ der Prognoseentscheidung durch strikte Beachtung des Grundsatzes der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG auszugleichen sei, ergebe sich – bezogen auf Fahrschülerinnen – kein anderes Ergebnis. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten, ein psychologisches Gutachten einzuholen. Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn selbst nach umfassender Würdigung Restzweifel bezüglich der charakterlichen Eignung des Antragstellers verblieben wären. Tatsachen, die eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten und ein Bemühen um künftige Kontrolle belegten, habe der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr weise das neuerliche Bestreiten des strafrechtlich festgestellten Sachverhalts darauf hin, dass er nicht willens oder in der Lage sei, seine Verantwortlichkeit anzuerkennen und sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass das Amtsgericht den Antragsteller nicht zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt habe, führe zu keiner anderen Bewertung, da dies nicht die Unzuverlässigkeitsprognose tangiere. Ziel der Strafzumessung sei die repressive Sanktionierung vergangenen Verhaltens; Sinn und Zweck des verwaltungsrechtlichen Verfahrens hingegen die Prävention künftiger Rechtsgutverletzungen.
Soweit die Fahrlehrerlaubnis auch für männliche Fahrschüler widerrufen worden sei, sei der Ausgang des Verfahrens allerdings als offen anzusehen. Die Kammer habe sich im Eilverfahren nicht entscheiden müssen, ob die Fahrschulerlaubnis – wie es die Rechtsprechung teilweise vertrete – tatsächlich unteilbar sei oder ob nicht bei grundrechtskonformer Auslegung die vom Bundesverwaltungsgericht konstatierte „Ungenauigkeit“ der Prognoseentscheidung durch strikte Beachtung des Grundsatzes der Berufsfreiheit auszugleichen und dementsprechend auch bei der Unzuverlässigkeitsprognose zu differenzieren sei. Es hätten sich bislang keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller auch männliche Fahrschüler sexuell belästigen werde.
Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis sei hingegen rechtswidrig. Nach § 34 Abs. 2 FahrlG sei die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich u.a. eine der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 3 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen sei, was hier nicht der Fall sei. Auch unter Berücksichtigung seines strafbaren Verhaltens biete der Antragsteller noch die Gewähr dafür, dass er seine Fahrschule ordnungsgemäß führe. Insoweit sei schon nach der gesetzlichen Systematik zwischen der Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer und der als Fahrschulinhaber zu differenzieren. Es bestünden erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen der Funktion als Fahrlehrer und als Fahrschulinhaber, die eine Gleichbehandlung beider Erlaubnisse verböten. Als bloßer Inhaber einer Fahrschule sei der Kontakt mit minderjährigen Fahrschülern deutlich reduziert, sofern er nicht ohnehin über deren Eltern stattfinde. Auch finde er regelmäßig nicht auf engstem Raum statt. Abgesehen von dem streitgegenständlichen Vorfall sei die Tätigkeit des Antragstellers bislang beanstandungsfrei verlaufen. Zu fahrschulbezogenen Verfehlungen sei es nicht gekommen. Die Kammer teile nicht die Befürchtung, dass der Antragsteller bei ähnlichem Fehlverhalten angestellter Fahrlehrer möglicherweise nicht mit dem nötigen Nachdruck die erforderlichen Konsequenzen ziehen würde. Er habe sein Fehlverhalten unmittelbar eingestellt, als die Fahrschülerin ihn darauf hingewiesen habe, dass sie dies nicht wolle. Er habe auch im Anschluss keine weiteren Versuche in dieser Richtung unternommen. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als Leiter einer Fahrschule etwaigen Missständen nicht entgegentreten würde. Auch der Umstand, dass er vorbestraft sei, rechtfertige keine Unzuverlässigkeitsprognose im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tat lediglich einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehe und der Antragsteller als Ersttäter vorliegend nur zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Der Widerruf sei voraussichtlich auch nicht deshalb rechtmäßig, weil nachträglich die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG genannte Voraussetzung des Besitzes der Fahrlehrerlaubnis weggefallen sei. Es spreche viel dafür, die in § 33 Abs. 2 FahrlG normierte Voraussetzung der Unanfechtbarkeit auch in § 34 Abs. 2 FahrlG hineinzulesen und so einen Gleichlauf zu § 33 Abs. 2 FahrlG herzustellen. Insoweit sei der Ausgang des Verfahrens ebenfalls offen. Die Nebenverfügungen in Nr. 3 und 5 des Bescheids erwiesen sich damit ebenfalls als rechtswidrig. Die auf die gleiche Ermächtigungsgrundlage gestützte Untersagung der Fahrschulausbildung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheids sei dementsprechend ebenfalls rechtswidrig, soweit sie männliche Fahrschüler betreffe. In Anbetracht der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der Umstände der Pflichtverletzung bestehe nur hinsichtlich des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis bezogen auf Fahrschülerinnen ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Anordnungen, das das private Suspensivinteresse überwiege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorläufige Eingriffe in die Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft seien. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen werde, reiche insoweit noch nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setze vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Allgemeinwohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies hänge von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Das sei nur bezogen auf den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis hinsichtlich Fahrschülerinnen der Fall. Insoweit gehe die Kammer davon aus, dass die Gefahr weiterer Rechtsgutverletzungen bestehe, wenn der Antragsteller als Fahrlehrer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin beruflich mit Fahrschülerinnen befasst sei. Die abgeurteilten Taten indizierten insoweit eine ungünstige Gefahrenprognose. Im Hinblick auf männliche Fahrschüler könne die Kammer eine Wiederholungsgefahr nicht feststellen. Der Antragsteller habe bislang nicht zu erkennen gegeben, dass er an männlichen Fahrschülern ebenfalls ein sexuelles Interesse hege, das er unter Ausnutzung seiner Fahrlehrerstellung in strafbarer Weise umzusetzen bereit sei. Keine Wiederholungsgefahr bestehe bezüglich der Leitung der Fahrschule. Auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung gehe nur hinsichtlich der Fahrlehrerlaubnis und nur bezogen auf Fahrschülerinnen zulasten des Antragstellers aus. Die mit der Anordnung des Sofortvollzugs einhergehende präventive Untersagung der Berufstätigkeit stehe in ihrer Pauschalität nicht mehr im Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung minderjähriger Fahrschüler. Sie sei hinsichtlich des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis bezogen auf männliche Fahrschüler und der Fahrschulerlaubnis zur Abwendung weiterer Gefahren bereits nicht erforderlich. Zugunsten des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass durch den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf beider Erlaubnisse eine Tätigkeit in seinem Beruf unmöglich werde und ihm finanzielle Einbußen bis hin zum vollständigen Ruin drohen könnten, die selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache irreversibel sein könnten.
Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer nicht hinsichtlich männlicher und weiblicher Fahrschüler trennbar sei. Bewerber für den Fahrlehrerberuf könnten nur in vollem Umfang zuverlässig oder unzuverlässig sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG. Nicht nur Fahrschülerinnen seien aufgrund des besonderen Autoritätsverhältnisses zwischen Fahrlehrer und Fahrschülern der im Rahmen der praktischen Ausbildung naturgemäß gegebenen Nähe im Innern des Fahrschulfahrzeugs nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen. Dies gelte vielmehr auch für jugendliche oder heranwachsende männliche Fahrschüler. Da bisher keinerlei Erkenntnisse zur sexuellen Orientierung des Antragstellers vorlägen, gebiete es die Gleichbehandlung und insbesondere der Schutz des hohen Guts der sexuellen Selbstbestimmung der meist minderjährigen Fahrschüler, männliche und weibliche Fahrschüler nicht getrennt zu behandeln. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Fahrlehr- und/oder Fahrschulerlaubnis hinsichtlich männlicher und weiblicher Fahrschüler teilbar sei. Bewerber für den Fahrlehrerberuf könnten nur in vollem Umfang zuverlässig oder unzuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit sei subjektive Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und damit zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl. Da das Gericht annehme, die durch den Antragsteller begangene sexuelle Belästigung in zwei Fällen wiege derart schwer, dass eine zukünftige ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs nicht zu erwarten sei, lasse die Rechtsprechung einzig den Rückschluss zu, dass der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde und demnach unzuverlässig sei. Die Aufteilung der Zuverlässigkeitseinschätzung sei bereits in diversen Verwaltungsgerichtsentscheidungen thematisiert und verneint worden. Rechtsprechung, die die Teilbarkeit bejaht habe, habe das Verwaltungsgericht nicht angeführt. Eine Beschränkung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis auf den praktischen Unterricht weiblicher Fahrschülerinnen komme mangels Teilbarkeit der Zuverlässigkeit auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Derartige Übergriffe, wie sie der Antragsteller begangen habe, rechtfertigten die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet sei. Dass die Fahrlehrerlaubnis generell als nicht teilbar angesehen werde, gelte sowohl hinsichtlich der praktischen und theoretischen Ausbildung als auch hinsichtlich männlicher und weiblicher Fahrschüler. Die Unteilbarkeit der Zuverlässigkeitsprüfung ergebe sich auch aus der Gesetzessystematik. § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG sehe einen teilweisen Widerruf nicht vor. Ferner sei die Entscheidung widersprüchlich, was den Kontakt des Antragstellers zu weiblichen Fahrschülern als Inhaber der Fahrschule betreffe. Das Verwaltungsgericht spreche dem Antragsteller die Zuverlässigkeit hinsichtlich der Ausbildung weiblicher Fahrschüler als Fahrlehrer ab. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 FahrlG sehe die nur einheitlich zu bewertende Zuverlässigkeit jedoch als Voraussetzung für die Fahrschulerlaubnis an. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht für die Prüfung der Zuverlässigkeit hinsichtlich Fahrlehrerlaubnis und Fahrschulerlaubnis unterschiedliche Maßstäbe ansetze. Auch als bloßer Inhaber der Fahrschule hätte der Antragsteller weiterhin eine den Fahrschülerinnen übergeordnete Rolle, die er zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse ausnutzen könnte. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller bei ähnlichem Fehlverhalten seiner Beschäftigten mit dem nötigen Nachdruck und der nötigen Sensibilität die erforderlichen Konsequenzen ziehen würde. Schließlich stelle sich auch die Überwachung der vom Verwaltungsgericht vorerst weiterhin als zulässig angesehenen Ausbildung männlicher Fahrschüler als im praktischen Vollzug schwer vollziehbar dar. Demgemäß erwiesen sich auch die auf § 14 Abs. 4 FahrlG gestützte Rückgabepflicht des Fahrlehrerscheins und die Untersagung der Fahrschülerausbildung nicht als rechtswidrig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss insoweit zu ändern ist, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis des Antragstellers wiederhergestellt hat. Soweit es die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers wiederhergestellt hat, war der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), berichtigt durch Mitteilung vom 15. November 2017 (BGBl I S. 3784) und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2013 – 11 ZB 12.2566 – juris Rn. 20) geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307), ist die Fahrlehrerlaubnis u.a. dann zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG genannte Voraussetzung, d.h. das Nichtvorliegen von Tatsachen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, weggefallen ist. Die Zuverlässigkeit ist unter Anwendung der allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze zu beurteilen, wonach ein Gewerbetreibender dann unzuverlässig ist, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die somit erforderliche Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinlich zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden. Ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit dann begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – VD 2011, 261 = juris Rn. 9 m.w.N.).
Aus den in dem angefochtenen Beschluss (S. 7 ff.) ausführlich dargelegten Gründen liegen Tatsachen vor, die den Antragsteller für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
1.1. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nur insoweit rechtmäßig sei, als sie die Ausbildung von Fahrschülerinnen gestatte, und der Ausgang des Klageverfahrens offen sei, soweit die Antragsgegnerin die Fahrlehrerlaubnis auch hinsichtlich Fahrschülern widerrufen habe. Da die Erteilung einer geschlechtsspezifisch beschränkten Fahrlehrerlaubnis nicht dem durch die Ausbildungsordnung vorgegebenen Berufsbild entspricht, kommt ein Teilwiderruf mit dem Ergebnis, dass eine derart beschränkte Fahrlehrerlaubnis bestehen bliebe, nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann angebracht, wenn das vom Gesetzgeber umschriebene Berufsbild nicht von einem im gemeinen Wohl liegenden Zweck getragen wäre, der geeignet ist, die grundrechtsbeschränkenden Rechtsfolgen zu rechtfertigen bzw. wenn sich insoweit ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hätte (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22.09 – BVerwGE 137,1 = juris 14 zum Beruf des Logopäden; U.v. 26.8.2009 – 3 C 19.08 – BVerwGE 134, 345 = juris Rn. 18 ff. zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis; a.A. in dem dem „Logopädenurteil“ vorhergehenden Berufungsurteil: OVG NW, U.v. 20.5.2009 – 13 A 2569/06 – GewArch 2009, 404 = juris Rn. 28 ff.). Dies kann jedoch für den Beruf des Fahrlehrers weder rechtlich noch tatsächlich angenommen werden.
Durch die gesetzgeberische Fixierung des Berufsbilds wird notwendigerweise auch der Rahmen bestimmt, auf den sich die berufsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen beziehen. Insoweit gilt für die Zuverlässigkeit nichts anders als für andere Zugangsvoraussetzungen, etwa die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder die körperliche Eignung. Sie müssen in einem Maße vorhanden sein, das den Anforderungen des gesetzlichen Berufsbilds entspricht und sie ausfüllt. Das gilt für den Berufszugang durch Erteilung der Erlaubnis wie für deren Widerruf. Da eine Erteilung der Erlaubnis ausscheidet, wenn der Antragsteller keine Gewähr dafür bietet, seine Berufspflichten – und zwar alle – zuverlässig zu erfüllen, steht es spiegelbildlich einem Widerruf nicht entgegen, dass er einem Teil seiner Berufspflichten nach wie vor zuverlässig nachkommt. In diesem Sinne ist die berufsrechtliche Zuverlässigkeit unteilbar (BVerwG, U.v. 28.4.2010 a.a.O. Rn. 13; vgl. auch VG Stuttgart, U.v. 3.5.2012 – 8 K 2956/11 – juris Rn. 51, 53: keine Teilbarkeit der Fahrlehrerlaubnis hinsichtlich des praktischen und theoretischen Unterrichts; VG Gelsenkirchen, U.v. 14.1.2009 – 7 K 3839/08 – juris Rn. 18 keine Teilbarkeit der Zuverlässigkeit hinsichtlich verschiedener Fahrerlaubnisklassen). Auch die sonstige obergerichtliche Rechtsprechung ist ersichtlich von einer Unteilbarkeit der Fahrlehrerlaubnis ausgegangen, auch wenn die Frage nicht ausdrücklich erörtert worden ist (vgl. OVG NW, B.v. 28.11.2005 – 8 B 1744/05 – juris; B.v. 7.6.2002 – 8 B 636/02 – juris).
Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann damit insoweit nicht als offen angesehen werden. Vielmehr ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Fahrlehrerlaubnis zu Recht widerrufen hat.
1.2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis ist auch nicht vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum vorläufigen Berufsverbot bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – BVerfGK 2, 89 = juris Rn. 14; B.v. 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 – DVBl 2008, 336 = juris Rn. 26 f.; B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – NJW 2008, 1369 = juris Rn. 20 ff.; B.v. 8.11.2010 – 1 BvR 722/10 – BVerfGK 18, 180 = juris Rn. 11 ff.; B.v. 24.8.2011 – 1 BvR 1611/11 – NVwZ 2012, 104 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 2.7.2020 – 1 BvR 1627/19 – juris Rn. 19 ff. zu § 132a StPO). Danach genügt für eine Anordnung des Sofortvollzugs nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führen wird (ebenso allgemein Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 80 Rn. 387; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 f.), sondern es müssen Gründe vorliegen, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen (BVerfG, B.v. 4.3.1997 – 1 BvR 327/97 – Pharma Recht 1997, 298 = juris Rn. 10; B.v. 24.10.2003 a.a.O. Rn. 15; B.v. 8.11.2010 a.a.O. Rn. 13). Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot setzt eine Vollzugsanordnung, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände getroffene zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 a.a.O. Rn. 16; B.v. 8.11.2010 a.a.O. Rn. 13). Dabei ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass einem Rechtsbehelf gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO). Wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist ein Sofortvollzug nicht erforderlich und muss unterbleiben (BVerfG, B.v. 28.8.2007 a.a.O. Rn. 27; B.v. 19.12.2007 a.a.O. Rn. 26).
Im Fall des Antragstellers ergibt sich die Notwendigkeit des Sofortvollzugs aus der nicht hinreichend sicher ausschließbaren Wiederholungsgefahr, die für die körperliche und seelische Unversehrtheit der zumeist jugendlichen Fahrschüler und deren sexuelle Selbstbestimmung als wichtigem Gemeinschaftsgut (vgl. die Aufzählung bei Scholz in Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2021, Art. 12 Rn. 352) besteht. Die Übergriffe des Antragstellers beruhen auf einem charakterlichen Mangel, der regelmäßig nicht kurzfristig zu beheben ist und für dessen Behebung keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat (S. 12), hat der Antragsteller seine Verantwortlichkeit für das Tatgeschehen im Verwaltungsverfahren wieder in Frage gestellt und relativiert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich mit dessen Ursachen hinreichend auseinandergesetzt hat und seine Impulse in einer gleichartigen Situation zukünftig besser und wirksam kontrollieren könnte. Ferner sind die Übergriffe, die hier den Kernbereich der Pflichten eines Fahrlehrers berührt haben, so schwerwiegend, dass auch eine entferntere Wiederholungsgefahr die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der beruflichen Erlaubnis zu begründen vermag und sie in Anbetracht der einschneidenden Folgen für den Antragsteller als angemessen erscheinen lässt. In den Blick zu nehmen ist auch, dass es zu weiteren, im Strafverfahren nicht abgeurteilten Übergriffen gekommen ist, die die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO und nicht wegen fehlenden Anlasses zur Anklageerhebung (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt hat.
Da – wie ausgeführt – ein Teilwiderruf, der zu einer geschlechtsspezifisch beschränkten Fahrlehrerlaubnis führen würde, nicht in Betracht kommt, kann auch die sofortige Vollziehung nicht beschränkt auf einen Teilbereich der Fahrlehrerlaubnis angeordnet werden, was de facto einen vorläufigen Teilwiderruf bewirken würde. Es kommt in diesem Rahmen somit nicht darauf an, dass hinsichtlich der sexuellen Belästigung von männlichen Fahrschülern keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer Gefahr bis zur Entscheidung in der Hauptsache bestehen. Insoweit handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall, in dem das verfassungsrechtliche Übermaßverbot durchgreift (vgl. Brüning in BeckOK GewO, Stand: 1.3.2021, § 35 Rn. 38).
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis wiederhergestellt, auch wenn der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG Erteilungsvoraussetzung für die Fahrschulerlaubnis ist, nach § 34 Abs. 2 FahrlG zwingend auch zu deren Widerruf führt. Es kann hier dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht vertretene, in der Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich ansonsten nicht erörterte Rechtsansicht zutrifft, dass § 34 Abs. 2 FahrlG einen unanfechtbaren Widerruf der Fahrlehrererlaubnis voraussetze, weil ein Gleichlauf mit § 33 Abs. 2 FahrlG herzustellen sei, und ob danach ggf. ein Widerruf von Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis in einem Bescheid ausgeschlossen sein solle.
Jedenfalls ist aus den vom Verwaltungsgericht auf Seite 13 f. des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen nicht anzunehmen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Nachdem es zu den abgeurteilten Übergriffen des Antragstellers aus der körperlichen Nähe im Lehrfahrzeug heraus bzw. bei der praktischen Ausbildung gekommen ist, sieht der Senat außerhalb derartiger Situationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine bis zur Entscheidung in der Hauptsache drohende Wiederholungsgefahr. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geäußerten Befürchtung, der Antragsteller werde etwaige angestellte Fahrlehrer nicht ordnungsgemäß anleiten und anweisen und deren Fehlverhalten gegenüber Fahrschülerinnen nicht entschieden entgegentreten. Da der Antragsteller die Fahrschule bislang ohne weitere angestellte Fahrlehrer betrieben hat, bestehen für derartige Befürchtungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit bleibt es insoweit bei der vom Gesetzgeber gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordneten aufschiebenden Wirkung des Anfechtungsrechtsbehelfs.
Folglich kann auch dahinstehen, ob die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers und des Fahrschulinhabers einheitlich zu bewerten ist und bereits wegen der Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller auch als Fahrschulinhaber als unzuverlässig erscheinen lassen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG), was nach § 34 Abs. 2 FahrlG ebenfalls zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis führen müsste. Gegen eine einheitliche Betrachtung spricht allerdings, dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit grundsätzlich auf die Erfordernisse des konkreten Gewerbes bzw. Gewerbebetriebs bezogen ist (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Februar 2021, § 35 Rn. 34; BVerwG, B.v. 29.11.1982 – 5 B 62/81 – Gew- Arch 1983, 176 = juris Rn. 4 zum umgekehrten Fall: die Verletzung des einem Fahrlehrer als Inhaber einer Fahrschule obliegenden Pflichten ist nicht ohne weiteres auch eine gröbliche Pflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigen würde; BayVGH, B.v. 5.10.2006 – 11 CS 05.2748 – juris Rn. 34).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 54.2.1 und 54.3.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – juris Rn. 35).
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben