Verwaltungsrecht

Tierschutzrechtliche Anordnung

Aktenzeichen  RN 4 S 19.437

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15148
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 161 Abs. 2
TierSchG § 16a Abs. 1, § 2
TierSchHuV § 6

 

Leitsatz

1. Der Antrag auf Feststellung, dass Erledigung eingetreten ist, ist nur begründet, wenn eine außerprozessuale Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, die dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Zwingerhaltung liegt erst vor, wenn ein Hund an mindestens zwei Tagen pro Woche mindestens die Hälfte des Tages im Zwinger zubringt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hunden, die regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringen, muss eine benutzbare Zwingerfläche von sechs Quadratmetern zur Verfügung stehen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.
IV. Der Streitwert wird auf 3.125,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind eine tierschutzrechtliche Anordnung und eine weitere Zwangsgeldandrohung.
Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers wurde am 23.7.2018 vom Veterinäramt des Landratsamts Deggendorf kontrolliert. Den Feststellungen der Amtstierärztin zufolge wurden mehrere Kälber in zu kleinen Gruppenboxen, andere in Einzelboxen gehalten. Mit Bescheid vom 23.8.2018 verpflichtete das Landratsamt D. den Antragssteller deshalb, die gemeinsame Haltung von bis zu drei Kälbern im Alter von über acht Wochen in einer Bucht nur bei sechs Quadratmetern Mindestbodenfläche durchzuführen und jedem Kalb entsprechend seinem Lebendgewicht eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach einer beigefügten Tabelle zu gewähren (Nr. 1.3). Im Hinblick auf die einzeln gehaltenen Kälber wurde dem Antragsteller in Nr. 1.4 des Bescheids aufgegeben, Kälber im Alter von über acht Wochen nur in Gruppen zu halten, wobei auch insoweit die Mindestflächen nach der genannten Tabelle einzuhalten sind. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR je Tier angedroht, wobei die Behörde eine Erfüllungsfrist bis 7.9.2018 gewährte (Nr. 5). Eine Nachkontrolle am 22.1.2019 ergab, dass die Verpflichtungen nach Nr. 1.3 und 1.4 des Bescheids vom 23.8.2018 nicht vollständig eingehalten waren, woraufhin das Landratsamt dem Antragsteller die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeld mitteilte. Bei der Kontrolle stellten die Amtstierärzte zugleich fest, dass in der Landwirtschaft des Antragstellers ein Hund in einem zu kleinen Zwinger gehalten wurde.
Mit Bescheid vom 11.2.2019, zugestellt am 13.2.2019, erließ das Landratsamt D. daraufhin die folgenden Anordnungen gegenüber dem Antragsteller:
1. Falls die Verpflichtungen nach 1.3 und 1.4 des Bescheids des Landratsamtes Deggendorf vom 23.8.2018, Az. 30-5682.1 Hf, nicht oder nicht vollständig innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Bescheids erfüllt werden, wird erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € je Tier zur Zahlung fällig.

2.1. Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, wenn dem Hund im Zwinger entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe in cm
Bodenfläche mind. in qm
bis 50 über 50 bis 65 über 65
6
8
10
Daneben traf der Antragsgegner in Nr. 2.2 eine lebensmittelrechtliche Anordnung, für die in Nr. 4 ein Zwangsgeld angedroht wurde. Nr. 3 des Bescheids enthält eine Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Anordnung in Nr. 2.1 des Bescheids. Darüber hinaus ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 getroffenen Verfügungen an (Nr. 5) und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in Höhe von 186,34 EUR auf (Nr. 6).
Zur Begründung verweist der Bescheid auf die tatsächlichen Feststellungen der Kontrolle vom 22.1.2019. Die mit dem Bescheid vom 23.8.2018 verbundene Zwangsgeldandrohung sei erfolglos geblieben, weshalb gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) eine erneute Androhung erfolgt sei. Rechtsgrundlage der Nr. 2.1 des Bescheids sei § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Die Anordnung sei zur Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen, wie sie für Hunde in § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) konkretisiert seien, erforderlich. Die Behörde habe die sofortige Vollziehung der Nr. 2 ihres Bescheids angeordnet, weil dies durch das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Tierschutzes geboten gewesen sei. Mit der Anordnung werde das Ziel verfolgt, Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tieren möglichst schnell auszuschließen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs würde ohne einen angeordneten Sofortvollzug die Herstellung tierschutzgerechter Zustände auf längere Zeit verhindern, was dem Anspruch des Tieres auf tierschutzgerechte Haltung widerspreche.
Am 11.3.2019 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Deggendorf vom 11.2.2019 erhoben (RN 4 K 19.435) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Soweit sich Klage und Antrag gegen die lebensmittelrechtliche Anordnung wenden, sind sie Gegenstand der Verfahren RN 5 K 19.441 und RN 5 S 19.440. Der Kläger trägt in tatsächlicher Hinsicht vor, die in Nr. 1.3 des Bescheids vom 23.8.2018 angesprochenen Tiere seien nur in der betreffenden Bucht belassen worden, weil die Kälber an Lungenentzündung erkrankt gewesen seien. Der behandelnde Tierarzt habe geraten, die Tiere aus Gründen des Seuchenschutzes und zur Schonung zunächst für drei Wochen dort zu belassen. Zu Nr. 1.4 des Bescheids vom 23.8.2018 sei auszuführen, dass die Haltung von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Einzelboxen den tierschutzrechtlichen Haltungsvorschriften nicht widerspreche. Die Behörde gehe fehl, wenn sie meine, der in Nr. 2.1 des angegriffenen Bescheids genannte Hund werde im Zwinger gehalten. Das Tier halte sich dort nur zur Fütterung auf und habe im Übrigen freien Zugang zum gesamten Hof.
Das Landratsamt D. hat auf die Einwendungen des Antragstellers hin am 8.3.2019 seinen Bescheid vom 11.2.2019 in Nr. 1 insoweit zurückgenommen, als dort für die Verpflichtung in Nr. 1.3 seines Bescheids vom 23.8.2018 ein Zwangsgeld angedroht wurde. Der Rücknahmebescheid ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 12.3.2019 zugestellt worden. In diesem Umfang haben die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit mit am 2. und 4.4.2019 eingegangenen Erklärungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Nr. 1 des angegriffenen Bescheids auch im Übrigen für erledigt erklärt; der Antragsgegner hat dieser Erklärung nicht zugestimmt.
Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,
1.festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Deggendorf vom 11.2.2019, soweit sich diese auf Nr. 1.4 des Bescheids vom 23.8.2018 bezieht, erledigt hat und
2.die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.3.2019 gegen den Bescheid des Landratsamts Deggendorf vom 11.2.2019 hinsichtlich der Nr. 2.1 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Haltung von Kälbern in Einzelboxen widerspreche der Tierschutz-Nutztierverordnung. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller angebe, der Hund werde nicht im Zwinger gehalten. Das Tier sei zu Beginn der Kontrolle am 22.1.2019 dort eingesperrt gewesen; auch habe der Antragsteller zwischen den Kontrollen Veränderungen am Zwinger vorgenommen und dort frisches Heu eingestreut. Dass die Türe des Zwingers mit einer Bändervorrichtung verschlossen werden könne, genüge, um von Zwingerhaltung auszugehen. Unerheblich sei, dass der Hund möglicherweise nicht im Eigentum des Antragstellers stehe, sondern dessen Mutter gehöre. Die Behörde habe sich zu Recht an den Antragsteller als Halter gewandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen. Die im Verfahren RN 5 S 19.440 vorgelegten Behördenakten des Veterinäramts und des Ordnungsamtes und die Akte des Verfahrens RN 4 K 19.435 wurden beigezogen.
II.
Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Der danach noch rechtshängige Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl für den Feststellungsantrag (dazu 1.) als auch für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (dazu 2.).
1. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Antragstellers ist als Antrag auf Feststellung zu verstehen, dass hinsichtlich der Nr. 1 des angegriffenen Bescheids insoweit Erledigung eingetreten ist, als sie sich auf Nr. 1.4 des Bescheids vom 23.8.2018 bezieht (BVerwG, U.v. 27.2.1969 – VIII C 37 und 38/68 – NJW 1969, 1789). Dieser Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt darin eine zulässige Antragsänderung eigener Art, die den Einschränkungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht unterworfen ist (BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C 21/10 – juris Rn. 10). Der Antrag ist aber unbegründet, weil Erledigung nicht eingetreten ist.
Für die Begründetheit des Antrags hat das Gericht nach allgemeiner Meinung jedenfalls zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis, d.h. eine nach Rechtshängigkeit eingetretene, außerprozessuale Veränderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat. (BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 4 B 15.878 – juris Rn. 15 f.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil entsprechende Veränderungen weder dargetan noch ersichtlich sind. Insbesondere hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.2.2019 den streitgegenständlichen Bescheid in Nr. 1 nur insoweit zurückgenommen, als dort für die Verpflichtung in Nr. 1.3 seines Bescheids vom 23.8.2018 ein Zwangsgeld angedroht wurde. Die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Nr. 1.4 des Bescheids vom 23.8.2018 ist durch diese Rücknahme in keiner Weise berührt worden.
2. Zulässig, aber unbegründet ist auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen (wenn diese aufgrund Gesetzes ausgeschlossen ist) oder wiederherstellen (wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt). Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen. Die Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann sich daneben auch daraus ergeben, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügt.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der klägerische Antrag abzulehnen. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung genügt den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (dazu a)). Die summarische Prüfung ergibt zudem, dass die Klage gegen die Anordnung zur Hundehaltung voraussichtlich zulässig, aber unbegründet sein wird (dazu b)).
a) Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt die formellen Anforderungen. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Diese Begründungspflicht verlangt von der zuständigen Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheids unter Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalls darzustellen (BayVGH, B.v. 14.2.2002 – 19 ZS 01.2356 – NVwZ-RR 2002, 646). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat unter anderem eine Warnfunktion für die handelnde Behörde. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters ihrer Anordnung bewusst wird und die konkret betroffenen Interessen sorgsam prüft und abwägt (BayVGH, B.v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797 – juris Rn. 2). Nichtssagende, formelhafte Wendungen reichen deshalb nicht aus. Allerdings genügt dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, dass die Behörde diese Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist. Dies kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem im weiteren Sinne auch der streitgegenständliche Bescheid gehört, in Betracht (BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die vorliegende Begründung des Sofortvollzugs ausreichend. Der Antragsgegner hat sich in genügender Weise auf die hier widerstreitenden Interessen des betroffenen Antragstellers und das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit bezogen. Die Begründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner die auf beiden Seiten berührten Positionen ermittelt und gewürdigt hat. Zwar ist die Begründung, etwa wenn sie lediglich von einem „Tier“ spricht, relativ abstrakt formuliert. Weil für den Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem im weiteren Sinne auch das Tierschutzrecht gehört, allerdings auch eine Darstellung der typischen Interessenlage den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch gerecht wird, ist die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
b) Die summarische Prüfung der erhobenen Klage ergibt, dass diese voraussichtlich zulässig, aber unbegründet sein wird. Die Anordnung zur Hundehaltung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in formeller (dazu aa)), als auch in materieller Hinsicht (dazu bb)).
aa) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Nr. 2.1 des Bescheids vom 11.2.2019 bestehen keine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass der Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass des Bescheids angehört wäre. Das Gericht geht für Zwecke des Eilverfahrens aber davon aus, dass der Antragsteller bei der Kontrolle am 22.1.2019 die erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und ihm dabei auch die beabsichtigte, tierschutzrechtliche Anordnung angekündigt wurde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Bescheid vom 11.2.2019 seinem Tenor nach eine am 22.1.2019 ergangene, mündliche Anordnung zur Hundehaltung lediglich schriftlich bestätigte. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass eine etwaig unterbliebene Anhörung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens in der Hauptsache nachgeholt werden könnte (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Selbst eine aktuell möglicherweise bestehende, formelle Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids würde angesichts dessen keine hinreichende Prognose für die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage erlauben (Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer (Hrsg.), Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 VwGO Rn. 163).
bb) In materieller Hinsicht stützt sich die Anordnung auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Tierschutzbehörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Zu den Pflichten des Halters nach § 2 Nr. 1 TierSchG zählt die verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres. § 2 Nr. 2 TierSchG gibt ihm zusätzlich auf, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht derart einzuschränken, dass diesem Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Für die Hundehaltung werden diese Anforderungen in der Tierschutz-Hundeverordnung konkretisiert. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchHuV verlangt, dass einem Hund in einem Zwinger entsprechend seiner Widerristhöhe die im Bescheid vom 11.2.2019 geforderte Mindestbodenfläche zur Verfügung stehen muss. § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV macht hiervon für Hunde, die regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringen, eine Ausnahme: Ihnen muss eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von mindestens sechs Quadratmetern zur Verfügung stehen muss. Aus dieser Unterscheidung des Verordnungsgebers wird deutlich, dass eine Zwingerhaltung erst dann vorliegt, wenn ein Hund an mindestens zwei Tagen pro Woche mindestens die Hälfte des Tages im Zwinger zubringt (Hielscher/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 6 TierSchHuV Rn. 3).
1) Ob der Antragsteller seinen Hund entsprechend dieser Definition im Zwinger hält oder nicht, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die in Nr. 2.1 des Bescheids vom 11.2.2019 getroffene Maßnahme ist aber ungeachtet dessen rechtmäßig. Denn die Anordnung bestimmt ihrem Wortlaut nach, dass „ein Hund […] in einem Zwinger nur gehalten werden [darf]“, wenn ihm die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchHuV geforderte Mindestbodenfläche zur Verfügung steht. Dem Gericht sieht zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Veranlassung, die genannte Verpflichtung anders als nach ihrem Wortlaut auszulegen. Die Anordnung ist daher so zu verstehen, dass die näher dargestellten Mindestbodenflächen nur für den Fall der oben definierten Zwingerhaltung gelten sollen.
Befindet sich der Hund des Antragstellers also tatsächlich an mindestens zwei Tagen pro Woche für mehr als die Hälfte des Tages im (verschlossenen) Zwinger, dann wird das Tier entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchHuV in einem zu kleinen Zwinger gehalten. Für diesen Fall eröffnet § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG die Möglichkeit, den Tierhalter im Wege der Anordnung zur Einhaltung der § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchHuV zu verpflichten. Dies hat der Antragsgegner in Nr. 2.1 seines Bescheids vom 11.2.2019 in rechtmäßiger Weise getan, weil er die Geltung seiner Anordnung auf diese Konstellation beschränkt hat. Denn bringt der Hund nicht mindestens zwei Tage pro Woche mehr als die Hälfte des Tages im (verschlossenen) Zwinger zu, dann greift die Anordnung nach der oben dargestellten Auslegung nicht ein. Für diesen Fall verpflichtet sie den Antragsteller also auch nicht zur Gewährung der Mindestbodenflächen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchHuV und enthält dementsprechend keine den Kläger belastende Anordnung. Mit dieser bedingten Anordnung in Nr. 2.1 des Bescheids konnte der Antragsgegner in der vorliegenden Situation – in der klare Anhaltspunkte für vergangene oder zukünftige Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG bestehen – in rechtmäßiger Weise von der Möglichkeit des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG Gebrauch machen.
2) Selbst wenn die weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die dargestellte Auslegung der Nummer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids unzutreffend ist, dann wäre dem Antragsteller doch vorliegend kein einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Denn selbst wenn man hinsichtlich der Anordnung von offenen Erfolgsaussichten ausginge, dann ergäbe die vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen der Belange der Allgemeinheit. Den tierschützerischen Gesichtspunkten einer verhaltensgerechten Unterbringung kommt, auch im Hinblick auf deren verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 20a GG, ein besonderer Stellenwert zu. Demgegenüber stehen die privaten Interessen des Antragstellers, seinen Hund ohne behördliche Eingriffe in der bisherigen Weise weiter zu halten. Dieses Interesse ist indes nur gering ausgeprägt, weil der Antragsteller durch die Anordnung nach seinem eigenen Vortrag faktisch kaum belastet wird. Er hat angegeben, der Hund betrete den Zwinger nur zur Fütterung und habe im übrigen Freilauf im gesamten Hof. Selbst wenn dieser Aufenthalt des Hundes im Zwinger im Hinblick auf die Anordnung in Nr. 2.1 des Bescheids vom 11.2.2019 problematisch sein sollte, dann könnte der Kläger dem Bescheid doch jedenfalls dadurch Folge leisten, dass er das Tier außerhalb des Zwingers füttert. Die Anordnung bedeutet also nach seinem eigenen Vortrag allenfalls eine geringe, ohne größeren Aufwand erreichbare Modifikation der bisherigen Hundehaltung. Sein entsprechendes privates Interesse muss aus diesem Grund hinter dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung tierschutzwidriger Zustände zurückstehen.
3. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung aus eigenem Entschluss herbeigeführt hat (BVerwG, B. v. 7.4.2008 – 9 VR 6/07 – juris Rn. 1).
Soweit sich die Erledigungserklärungen auf die erneute Zwangsgeldandrohung zu Nr. 1.3 des Bescheids vom 23.8.2018 beziehen, hat das Gericht in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die erhobene Klage ursprünglich zulässig war. Der Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 8.3.2019 ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers erst nach Klageerhebung zugegangen und damit gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG erst in diesem Zeitpunkt wirksam geworden. Die Erledigung hat der Antragsgegner durch seine Entscheidung selbst herbeigeführt, so dass es der Billigkeit entspricht, ihm insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Hinsichtlich des nicht erledigten Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben