Verwaltungsrecht

Übermittlung von Anträgen als elektronisches Dokument

Aktenzeichen  1 L 98/21.Z

Datum:
18.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0118.1L98.21.Z.00
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Keine wirksame Antragsbegründungsschrift nach § 55d S. 1 VwGO

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg 3. Kammer, 16. August 2021, 3 A 222/19 MD, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg – 3. Kam-mer – vom 16. August 2021 wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg – 3. Kammer – vom 16. August 2021 ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen.
Gemäß § 124a Abs. 4 VwGO war die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteiles zu beantragen (Satz 1) und waren innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteiles die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Der Zulassungsantrag war bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (Satz 2) und die Begründung, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (Satz 5). Darüber wurde der Kläger in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend belehrt.
Die genannten Voraussetzungen für einen Zulassungsantrag sind hier nicht erfüllt. Zwar ist der – nicht begründete – Antrag auf Zulassung der Berufung am 6. Dezember 2021 und damit rechtzeitig bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gestellt worden. Hingegen ist die gesetzliche Frist für die erforderliche Begründung des Zulassungsantrages nicht gewahrt. Ausweislich der schriftsätzlichen Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. November 2021 (Bl. 145 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtes) ist diesem das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes am16. November 2021 zugestellt worden, so dass die Zwei-Monats-Frist mit Ablauf des Montags, den 17. Januar 2022 (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB) endete. Innerhalb der genannten Frist ist indes bei dem Oberverwaltungsgericht keine Rechtsmittelbegründung – wirksam – eingegangen.
Der stattdessen kurz vor Ablauf der Antragsbegründungsfrist am 17. Januar 2022 (20.30 Uhr) beim beschließenden Gericht per Fax eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers stellt keine wirksame Antragsbegründung dar (vgl. etwa: OVG Sachsen, Beschluss vom 21. September 2021 – 3 A 542/20 -, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – 21 B 19.33586 -, juris Rn. 19 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 N 352.19 -, juris). Denn seit dem 1. Januar 2022 sind gemäß § 55d Satz 1 VwGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die – wie hier – durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument (§ 55a VwGO) zu übermitteln.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 L 138/13 -, juris Rn. 16).
4. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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