Verwaltungsrecht

Überspringen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule, Erteilung der Gestattung zum Überspringen durch den Schulleiter (hier verneint)

Aktenzeichen  7 CE 22.499

Datum:
16.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12108
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GrSO § 14 Abs. 2
GSO § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Das Überspringen einer Jahrgangsstufe setzt einen ausdrücklichen Antrag bei der für die Gestattung zuständigen Stelle voraus und ist nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Schuljahr, sondern nur zu den nach der jeweiligen Schulordnung vorgesehenen Zeitpunkten möglich.
2. Das Überspringen zum Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule ist ausgeschlossen, weil dies zu Überschneidungen mit dem Übertrittsverfahren führen würde.
3. Die Erteilung einer Gestattung zum Überspringen einer Jahrgangsstufe hat wegen.

Verfahrensgang

M 3 E 21.6375 2022-02-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der in der 3. Jahrgangsstufe der Grundschule (Schuljahr 2020/2021) ausschließlich in Distanz unterrichtet worden war und daher keine Leistungsnachweise erbrachte, begehrt unter Überspringen der 4. Jahrgangsstufe die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums K.
Mit E-Mail vom 27. April 2021 an das Gymnasium K. meldeten die Eltern des Antragstellers diesen für die Jahrgangsstufe 5 (Schuljahr 2021/2022) und den Probeunterricht an, an dem der Antragsteller vom 26. bis zum 28. Juli 2021 teilnahm. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 wurde der Probeunterricht als nicht bestanden bewertet. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 zurückgewiesen, über die Klage auf Verpflichtung, den Probeunterricht als bestanden zu bewerten und die Aufnahme in das Gymnasium zu gestatten, wurde bislang nicht entschieden.
Den am 10. Dezember 2021 eingereichten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums K. aufzunehmen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2022 abgelehnt. Der Antragsteller habe weder die für ein Überspringen erforderliche Gestattung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 GrSO noch das Bestehen des Probeunterrichts bzw. einen Anspruch auf Neubewertung des Probeunterrichts gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO glaubhaft gemacht. Die in der eidesstattlichen Versicherung der Eltern genannte und als wahr unterstellte Aussage des Schulleiters, er unterstütze das Vorhaben des Probeunterrichts und werde einem Besuch des Gymnasiums nicht im Wege stehen, sei nicht als eine Entscheidung über die Gestattung des Überspringens, sondern lediglich als Absichtserklärung zu werten. Es bestehe auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in das Gymnasium im Rahmen einer Ausnahme nach § 45 BaySchO von der Aufnahmevoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GSO habe, da er keine Fehler bei der Bewertung seiner Leistungen im Probeunterricht glaubhaft gemacht habe.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Der 9-jährige Antragsteller, der derzeit die Jahrgangsstufe 4 der Grundschule besuche, sei hochbegabt. Daher sei die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums K. unter gleichzeitigem Überspringen der 4. Jahrgangsstufe beantragt worden; sowohl der Schulleiter der Grundschule als auch der Ministerialbeauftragte seien einverstanden gewesen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Zustimmung des Schulleiters zum Probeunterricht, bei dessen Erfolg der Antragsteller nach der 3. Jahrgangsstufe der Grundschule auf das Gymnasium wechseln könne, denklogisch auch die Gestattung zum Überspringen der 4. Jahrgangsstufe beinhalte. Mit Hilfe privat eingeholter Gutachten sei auch glaubhaft gemacht worden, dass die Bewertung des Probeunterrichts fehlerhaft erfolgt sei.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.
1. Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antrag auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums – nachdem der Antragsteller trotz des im Beschwerdeverfahren erfolgten gerichtlichen Hinweises vom 4. April 2022 keine Erledigungserklärung abgegeben hat – mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Denn das in der Hauptsache verfolgte Rechtsschutzziel des Antragstellers, unmittelbar nach der 3. Jahrgangsstufe der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen zu werden, ist zum Ende des Schuljahrs 2020/2021, spätestens jedoch mit Eintritt des Antragstellers in die 4. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2021/2022 nicht mehr erreichbar. Bereits zu diesem Zeitpunkt war ein Überspringen der 4. Jahrgangsstufe als zwingende Voraussetzung für die Aufnahme in das Gymnasium nicht mehr möglich. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 GrSO erfolgt das Überspringen im Falle des Satzes 1 zum Schuljahresende, in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 auch im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses. Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Jahrgangsstufe während des Schuljahres, gar zu einem beliebigen Zeitpunkt, ist daher nicht zulässig. Ausgeschlossen ist aber auch das Überspringen zum Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4, weil dies zu Überschneidungen mit dem Übertrittsverfahren führen würde (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 GrSO; Pangerl, Schulordnung der Grundschule, Stand 1.12.2021, § 14 Abs. 2 GrSO Rn. 7).
Soweit der Antragsteller auf das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 4. April 2022 vorbringt, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes müsse es ungeachtet von § 14 GrSO möglich sein, die Jahrgangsstufe 4 zu überspringen, solange diese noch nicht abgeschlossen sei, denn ein Überspringen zum Schuljahresende, also hier zum 31. Juli 2021 würde bedeuten, dass nach Mitteilung des Ergebnisses des Probeunterrichts am 29. Juli 2021 sich die Hauptsache bereits zwei Tage später erledigt hätte, verkennt er bereits, dass ihm mit der Möglichkeit, am Nachtermin zum Probeunterricht teilzunehmen, schon eine Ausnahme vom üblichen Verfahren gewährt wurde, da Schüler, die am Probeunterricht teilnehmen, normalerweise die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Zudem hätte der Antragsteller effektiven Rechtsschutz während des gesamten Zeitraums der Sommerferien erlangen können, da bis zum Unterrichtsbeginn der 4. Jahrgangsstufe dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 GrSO, Überschneidungen mit dem Übertrittsverfahren zu vermeiden, hinreichend Rechnung hätte getragen werden können. Gründe dafür, warum der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erst am 10. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht gestellt wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, ein Abwarten der Widerspruchsentscheidung oder gar eine Klageerhebung ist für die Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO nicht erforderlich. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich auch schon vor Klageerhebung zu.
2. Unabhängig davon fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte vorläufige Anordnung auch deshalb, weil kein ordnungsgemäßer Antrag auf Gestattung, die Jahrgangsstufe 4 überspringen zu dürfen, bei dem für die Gestattung zuständigen Schulleiter der Grundschule gestellt wurde. Da der Antragsteller unstreitig den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule nicht nachweisen kann, ist für die Aufnahme in die unterste Stufe des Gymnasiums zwingend erforderlich, dass das Überspringen der 4. Jahrgangsstufe gestattet worden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO). Erste Voraussetzung für das Überspringen ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GrSO ein ausdrücklicher Antrag der Erziehungsberechtigten, der einige Wochen vor dem Zeugnistermin zu stellen ist, um der Schule ausreichend Zeit zur Prüfung und Entscheidung über die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GrSO genannten sachlichen Voraussetzungen zu geben (vgl. Pangerl, a.a.O, § 14 Abs. 2 GrSO Rn. 2). Eine ausdrückliche Antragstellung beim Schulleiter der Grundschule hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller selbst vorgelegten E-Mail des Schulleiters der Grundschule vom 5. Mai 2021 hat dieser von dem „Vorhaben“ lediglich „per Zufall vom Gymnasium“ erfahren, ein entsprechender Antrag war ihm somit nicht zugegangen. Auch in der von der Mutter des Antragstellers an die Grundschule gerichteten E-Mail vom 4. Mai 2021 wurde nicht die Erteilung der erforderlichen Gestattung, sondern lediglich eine Hausaufgaben-Befreiung vom 10. bis 14. Mai 2021 ohne Angabe von Gründen beantragt. Hat jedoch der Bürger vor der Antragstellung bei Gericht der zuständigen Behörde sein Begehren nicht vorgetragen, fehlt es grundsätzlich am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70 m.w.N.). Denn der Bürger ist vor einer Befassung der Gerichte grundsätzlich gehalten, alles zu tun, um sein Rechtsschutzziel zunächst auf einfacherem, schnellerem oder effizienterem Wege durchzusetzen, dies zumal dann, wenn – wie hier – bereits das materielle Recht einen vorhergehenden Antrag bei der zuständigen Stelle erfordert. Auch das zwischen der Schule und den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigen bestehende Rechtsverhältnis führt nicht dazu, dass jegliches Begehren (vorläufig) mittels Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtlich geltend gemacht werden könnte, ohne dass dem Antragsgegner, insbesondere der zuständigen Schule, vorher Gelegenheit gegeben wird, dem Begehren von sich aus nachzukommen.
3. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung folgt der Senat insoweit den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
a. Dem Senat erschließt sich nicht, inwieweit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten E-Mail des Schulleiters vom 5. Mai 2021 eine (bedingte) Gestattung des Überspringens zu entnehmen sein soll. Ausweislich des Betreffs „Hausaufgaben-Befreiung 10.5.2021 bis 14.5.2021“ hat der Schulleiter zunächst erkennbar auf den Antrag der Mutter des Antragstellers Bezug genommen und erteilte in diesem Zusammenhang eine Befreiung für die Teilnahme am Probeunterricht. Nachdem der Antragsteller in der 3. Jahrgangsstufe keine Leistungsnachweise erbracht hatte, stellte der Schulleiter gleichzeitig die Frage, wie das Jahreszeugnis und das Vorrücken in die 4. Klasse gestaltet werden könne und bat darum, für den Fall, dass der Antragsteller „den Übertritt aus der 3. Klasse heraus schafft“, ihn „über eine mögliche Abmeldung von der Schule wegen der Klassenplanung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen“. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann schon dem Wortlaut der E-Mail nicht die für eine Gestattung erforderliche, auf einer komplexen Bewertung aller Leistungen und einer Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers in Bezug auf den voraussichtlichen Erfolg beim Überspringen einer Klasse beruhende Einschätzung des Schulleiters (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.1996 – 7 B 95.4157), bei der nicht nur eine mögliche Hochbegabung eine Rolle spielt, entnommen werden, sondern allenfalls das Inaussichtstellen einer Gestattung für den Fall des Bestehens des Probeunterrichts. Da das Überspringen einer Jahrgangsstufe nur gestattet werden kann, wenn es sich um einen besonders befähigten Schüler bzw. um eine besonders befähigte Schülerin handelt und zu erwarten ist, dass dieser bzw. diese nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen der zu überspringenden und der höheren Jahrgangsstufe gewachsen ist (vgl. Pangerl, a.a.O, § 14 Abs. 2 GrSO Rn. 3) und insbesondere auch kein an die zuständige Grundschule gerichteter Antrag der Erziehungsberechtigten des Antragstellers vorliegt, würde die Erteilung einer Gestattung derart beiläufig, wie der Antragsteller meint, deren Bedeutung und Tragweite sowie dem dafür vorgesehenen Verfahrensablauf widersprechen (vgl. dazu auch Staatliche Schulberatung München: Überspringen einer Jahrgangsstufe in der Grundschule, https://besondersbegabte.alp.dillingen.de/images/Dokumente red/Unterricht/Grundschule/3a gs überspringen ul 0135.pdf). Sie hat daher in der Regel schriftlich durch die hierfür zuständige Stelle zu erfolgen.
b. Soweit der Antragsteller die Erwägung des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, der Schulleiter hätte das Überspringen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GrSO auch nicht gestatten müssen, setzt er sich schon nicht substantiiert mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander, da er lediglich vorträgt, diese Frage stelle sich nicht mehr, weil die Gestattung durch den Schulleiter zumindest konkludent erklärt worden sei. Ebenso wenig hat der Antragsteller die Feststellung des Verwaltungsgerichts entkräftet, in der E-Mail des Ministerialbeauftragten vom 12. Juli 2021 zum Nachtermin des Probeunterrichts sei ebenfalls keine Gestattung zum Überspringen zu sehen (§§ 133, 157 BGB analog), zudem sei der Ministerialbeauftragte schon nicht zuständig für die Erteilung der Gestattung. Weder zeigt der Antragsteller Gründe für eine ausnahmsweise Zuständigkeit des Ministerialbeauftragten auf, noch für die Annahme, dass der Aussage der Mitarbeiterin des Ministerialbeauftragten in der genannten E-Mail, „Ihr Sohn erhält am Gymnasium R. eine letzte Möglichkeit, im Rahmen des diesjährigen Aufnahmeverfahrens für das Schuljahr 2021/2022 an einem Nachtermin für den Probeunterricht teilzunehmen“ und „falls dieser Termin von Ihrer Seite nicht wahrgenommen werden kann, ist ein Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2021/2022 nicht mehr möglich“ eine Gestattung zum Überspringen entnommen werden könnte, zumal schon mangels ausdrücklichen Antrags keine Veranlassung bestand, im Rahmen der Frage der Durchführung des Probeunterrichts das Vorliegen der Voraussetzungen einer Gestattung des Überspringens zu prüfen und darüber zu entscheiden.
c. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass er weder das Bestehen des Probeunterrichts noch einen Anspruch auf Neubewertung glaubhaft gemacht habe, kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, da der geltend gemachte Anordnungsanspruch das Vorliegen der Gestattung des Überspringens voraussetzt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GSO i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO) und es daher auf die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht in diesem Zusammenhang nicht mehr ankommt.
Selbst dann, wenn man von der Erteilung einer (bedingten) Gestattung ausgehen würde, könnte der Antrag auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums nur dann Erfolg haben, wenn das Gericht zu dem Ergebnis käme, dass der Probeunterricht als bestanden gewertet werden müsste, allein die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Wiederholung oder Neubewertung der Prüfungen könnte den begehrten Anspruch nicht begründen. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle in Prüfungsverfahren – nichts anderes gilt für Prüfungen im Rahmen eines Probeunterrichts – kann und darf das Gericht die Leistungsbewertung grundsätzlich nicht ersetzen, sondern nur den Prüfungsbescheid aufheben und die zuständigen Prüfer zu einer neuen, fehlerfreien Beurteilung verpflichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1999 – 2 C 30.98 – NVwZ 2000, 921). Das ist nur dann ausnahmsweise anders, wenn das Prüfungsergebnis rechnerisch zu ermitteln ist und nach Eliminierung des Bewertungsfehlers auch vom Gericht ohne weiteres festgestellt werden kann, mithin die Notengebung bzw. die Punktevergabe mathematisch determiniert ist (vgl. Dietrich in Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 827, 888 m.w.N.). Derartige Bewertungsmängel, etwa Fehler bei der Berechnung der Prüfungsnote, hat der Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da es vorliegend um die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache geht, bei der die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren korrigiert werden kann und nicht um eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme oder um eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist es nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, von einer Halbierung des Streitwerts abzusehen und Nr. 1.5. Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs zur Anwendung kommen zu lassen. Auf den geltend gemachten prozessualen Aufwand des Bevollmächtigten kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B.v.6.5.2020 – 7 C 20.366 – juris Rn. 3 f.).


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