Verwaltungsrecht

Umsetzung einer schwerbehinderten geschäftsleitenden Beamtin

Aktenzeichen  3 CE 19.715

Datum:
31.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13793
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BeamtStG § 45
BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
SGB IX § 177 Abs. 1 S. 1, § 178 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Es steht im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wenn die Aufteilung der Geschäfts- und Fachbereichsleitung im Wege eines „Job-Sharing-Modells“ wieder aufgehoben und „geteilte“ Stellen zu einer verschmolzen werden sollen, wen er mit der Weiterführung der verbleibenden Geschäfts- und Fachbereichsleitung betraut und welchen Beamten er auf einen anderen Dienstposten umsetzt. (Rn. 25)
2. Bei einer Umsetzung hat der Dienstherr aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) in besonderer Weise die Schwerbehinderung des Beamten in seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. (Rn. 29 – 31)

Verfahrensgang

B 5 E 19.95 2019-03-21 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die 1964 geborene mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehinderte Antragstellerin steht als Verwaltungsrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Antragsgegners und wendet sich gegen ihre Umsetzung und die Verlagerung ihres bisher im Rathaus (Kirchplatz 6) befindlichen Arbeitsplatzes in ein gegenüberliegendes Dienstgebäude (sog. „Alte Schule“ am Kirchplatz 4).
Seit 1. Dezember 2010 war sie als Geschäfts- und Fachbereichsleitung bei dem Antragsgegner tätig. Gemäß amtsärztlichem Gutachten des zuständigen Gesundheitsamtes vom 7. Juni 2017 würden die Leistungseinschränkungen der Antragstellerin dazu führen, dass alle Tätigkeiten nur noch mit insgesamt 50% der Regelarbeitszeit ausgeführt werden könnten. Der Antragsgegner stellte daraufhin mit Bescheid vom 17. September 2017 die begrenzte Dienstfähigkeit und zugleich Teildienstunfähigkeit der Antragstellerin fest und reduzierte ihre regelmäßige Arbeitszeit mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 auf 20 Stunden pro Woche. Seit 1. Juli 2018 teilt sich die Antragstellerin den Dienstposten der Geschäfts- und Fachbereichsleitung mit einem weiteren Mitarbeiter des Antragsgegners im Wege eines „Job-Sharing-Modells“.
Bei der Eröffnung ihrer (gerichtlich angefochtenen) dienstlichen Beurteilung (Gesamturteil von 7 Punkten für den Beurteilungszeitraum vom 1.5.2014 bis 31.8.2018) am 5. September 2018 kündigte der erste Bürgermeister der Antragstellerin an, dass ein Bürowechsel bevorstehe. Am 29. Oktober 2018 wurde ihr mitgeteilt, dass sich im Zuge der Neuorganisation der Räumlichkeiten der Kernverwaltung künftig ihr Arbeitsplatz nicht mehr im Rathaus, sondern in dem Gebäude „Alte Schule“ befinden werde.
Unter Verweis auf ihre Schutzrechte als Schwerbehinderte wandte sich die Antragstellerin am 6. November 2018 schriftlich an den ersten Bürgermeister sowie die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses als zuständiger Ausschuss für Personalangelegenheiten und wies darauf hin, dass die Verlagerung des Arbeitsplatzes für sie als schwerbehinderte Beschäftigte schlechtere Arbeitsbedingungen zur Folge habe. Es bestehe die latente Gefahr, dass sich ihre gesundheitlichen Probleme verstärken werden.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 beauftragte der Haupt- und Finanzausschuss die Verwaltung, der Antragstellerin bei ihrer Umsetzung in die „Alte Schule“ einen entsprechenden behindertengerechten Arbeitsplatz einzurichten.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 wies der erste Bürgermeister der Antragstellerin die „Stabsstelle des Bürgermeisters“ als neues Aufgabengebiet ab dem 1. Januar 2019 zu. Dieses beinhaltet die Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens, die Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters, die Beratung des Bürgermeisters und des Geschäftsleiters bei besonderen Rechtsfragen und Öffentlichkeitsarbeit nach Weisung des Bürgermeisters. Die Stabsstelle sei in der Verwaltungsgliederung direkt dem Bürgermeister zugeordnet; dieser Stelle obliege keine Unterschrifts-, Weisungs- und Bewirtschaftungsbefugnis. Die Erläuterung des Aufgabenbereichs sollte in einem persönlichen Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem ersten Bürgermeister erfolgen.
Unter dem 21. Dezember 2018 bot der erste Bürgermeister der Antragstellerin schriftlich an, bei der (insbesondere behindertengerechten) Gestaltung ihres neuen Arbeitsplatzes direkt mitzuwirken. Sie solle ihm bis zum 31. Januar 2019 entsprechende Vorschläge zukommen lassen, die auch gerne in einem persönlichen Gespräch erörtert werden könnten.
Zur geplanten Umsetzung wurde der Personalrat mit Schreiben vom 11. Januar 2019 angehört; dieser stimmte der Maßnahme mit Beschluss vom 16. Januar 2019 und der Anmerkung zu, dass die Umsetzung nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden und der Personalrat damit nicht zustimmungspflichtig sei.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Zuweisung eines anderen Aufgabengebietes und beantragte am 30. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin auf den bis zum 31. Dezember 2018 zugewiesenen Dienstposten als Geschäftsleitung und Fachbereichsleitung rückumzusetzen sowie
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den Arbeitsplatz weiterhin in dem Dienstgebäude Rathaus, Kirchplatz 6 in H. einzusetzen.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Nach der vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) dürfte nach dessen Einschätzung eine Bewertung der Stelle mit den genannten Tätigkeiten (Stabsstelle des Bürgermeisters) mit der Besoldungsgruppe A 12/A 13 infrage kommen. Der BKPV würde daher von Prüfungswegen keine Bedenken gegen eine örtliche Bewertung mit Besoldungsgruppe A 13 (3. QE) erheben. Nach der eidesstattlichen Versicherung des ersten Bürgermeisters vom 12. Februar 2019 sei der Umzug der Antragstellerin in das andere Dienstgebäude erst nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen frühestens im Juli/August 2019 geplant. Als Grund für die Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs für die Antragstellerin gab der erste Bürgermeister im Wesentlichen an, dass er die Geschäftsleitung wieder durch eine Person ausgeführt wissen wolle und er sich insoweit für den Kollegen der Antragstellerin entschieden habe. In der Zeit von Juli bis Dezember 2018 sei ihm klar geworden, wie wichtig es sei, dass die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ und die Geschäftsleitung in einer Hand lägen. Dies führe zu einer schlankeren Verwaltung und zu einer Optimierung des Verwaltungshandelns und der Abläufe. Die bisherige aufgeteilte Besetzung habe sich in der Praxis als schwierig dargestellt und regelmäßig zu Kompetenzproblemen geführt. Durch die Neuorganisation werde eine flachere Führungshierarchie in der Verwaltung angestrebt. Anstelle von fünf Fachbereichsleitern gebe es nur noch vier.
Mit Beschluss vom 21. März 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, da sich im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung und des angeordneten Wechsels des Dienstgebäudes ergäben. Weder in formeller noch materieller Hinsicht bestünden Bedenken. Die Umsetzung sowie die Verlagerung des Arbeitsplatzes seien nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf sachlichen Gründen beruhen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren würden; der Antragstellerin verbleibe auch nach der Umsetzung ein amtsangemessener Aufgabenbereich.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiter.
Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt und einen Anordnungsanspruch verneint. Die von der Antragstellerin hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht einzugehen war.
1.1. Die Umsetzung der Antragstellerin unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht mit dem Wechsel des Dienstorts verbunden war, vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG. Als Dienstort eines Beamten ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwG, B.v. 21.12.1999 – 10 B 7.98 – juris Rn. 4). Da der Arbeitsplatz der Antragstellerin nur in ein gegenüberliegendes (ca. 30 m entfernte) Gebäude innerhalb des Marktes verlagert werden soll, liegt somit kein Wechsel des Dienstortes vor.
1.2. Der Einwand der Antragstellerin, die Schwerbehindertenvertretung sei bei der Umsetzung und Arbeitsplatzzuweisung nicht beteiligt worden, rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Arbeitgeber kann die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur unterrichten und vor einer Entscheidung anhören, wenn eine Schwerbehindertenvertretung auch tatsächlich besteht. Das ist bei dem Antragsgegner nicht der Fall. Eine „ersatzweise“ Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung des Landratsamtes – wie die Antragstellerin meint – ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ob bei dem Antragsgegner wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind und damit bei dem Antragsgegner eine Schwerbehindertenvertretung hätte gewählt werden müssen (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) kann offen bleiben. Denn das bloße Untätigbleiben des Dienstherrn hinsichtlich der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung stellt keinen Mangel des Umsetzungsverfahrens dar. Zumal keine gesetzliche Pflicht des Dienstherrn besteht, auf die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken; dass dies vielmehr die Aufgabe der Personalräte ist, ergibt sich aus der in den Regelungen zur Schwerbehindertenvertretung im SGB IX angelegten Aufgabenverteilung zwischen den Personalvertretungen, dem Dienstherrn und dem zuständigen Integrationsamt (§ 176 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX; vgl. Esser in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 176 SGB IX, Rn. 21).
1.3. Nach Einschätzung des Senats bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzungsverfügung vom 20. Dezember 2018 und die Zuweisung des Arbeitsplatzes in der „Alten Schule“ ermessensfehlerhaft bzw. willkürlich vorgenommen worden wären.
In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Februar 2019 gibt der erste Bürgermeister im Wesentlichen an, die Umsetzungsentscheidung habe ihren Grund darin, dass er die Geschäftsleitung wieder durch eine Person ausgeführt haben will, die Fachbereichsleitung „Hauptamt“ und die Geschäftsleitung in einer Hand liegen sollen und dies zu einer schlankeren Verwaltung (flachere Führungshierarchie) und zu einer Optimierung des Verwaltungshandelns und der -abläufe führen würde. Von den Fachbereichsleitern werde weiterhin erwartet, dass sie an wichtigen Ortsterminen in den ihnen zugewiesenen Außenstellen teilnehmen. Zudem müssten Termine im zuständigen Landratsamt bzw. der Bezirksregierung von der Geschäftsleitung wahrgenommen werden. Dies sei der Antragstellerin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Hinsichtlich der Verlagerung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin in ein anderes Dienstgebäude verweist der Antragsgegner insoweit auf Kapazitätsprobleme im Rathaus.
Damit werden sachliche, nicht nur vorgeschobene Gründe für die dienstlichen Maßnahmen plausibel und glaubhaft vorgetragen (BA S. 17 ff.), welche die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung und die Verlagerung des Arbeitsplatzes in nicht zu beanstandender Wiese rechtfertigen.
Umorganisationen einer Behörde sind grundsätzlich vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt. Dies betrifft auch personelle Maßnahmen in Gestalt von Umsetzungen, die sich aus der Umorganisation von Abteilungen, Referaten und Fachbereichen ergeben. Dabei steht es auch im Ermessen des Dienstherrn, wenn – wie hier – die Aufteilung der Geschäfts- und Fachbereichsleitung im Wege eines „Job-Sharing-Modells“ wieder aufgehoben und „geteilte“ Stellen zu einer verschmolzen werden sollen, wen er mit der Weiterführung der verbleibenden Geschäfts- und Fachbereichsleitung betraut und welchen Beamten er auf einen anderen Dienstposten umsetzt. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn der Dienstherr im Zuge der Umorganisation zudem die Möglichkeit nutzt, bestehende Kompetenzunklarheiten zu bereinigen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass bei der Ermessensausübung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, ob etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 3 CS 17.2383 – juris Rn. 25), führt dies bereits deshalb nicht weiter, weil die Umsetzung hier nicht aufgrund ernsthafter innerdienstlicher Spannungen, sondern einer sachlich begründeten Umorganisation erfolgt ist. Ungeachtet dessen kann – im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens – jedenfalls nicht von einem alleinigen Verschulden eines Anderen hinsichtlich etwaiger Kompetenzunklarheiten ausgegangen werden.
Die Antragstellerin weist zur Begründung ihrer Beschwerde darauf hin, dass in der erstinstanzlichen Entscheidung der in (angeblich) verwerflicher und verachtender Weise stattgefundene Umgang des Dienstvorgesetzten mit ihr keine Berücksichtigung gefunden habe. Es habe sich um eine „methodische Vorgehensweise“ des ersten Bürgermeisters gehandelt, um die Antragstellerin „loszuwerden“; sein Verhalten sei darauf gerichtet, die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin herbeizuführen. Sachfremde Erwägungen oder eine rechtsmissbräuchliche Ermessensausübung können hieraus allerdings nicht gefolgert werden. Bei den dahingehenden Schilderungen handelt es sich nach Auffassung des Senats in erster Linie um die subjektive Wahrnehmung durch die Antragstellerin, welcher im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ein nur geringer Wert zukommen kann. Soweit die Antragstellerin den Verlust ihres Ansehens als Geschäftsstellenleiterin moniert, geht der Senat mit der ständigen Rechtsprechung darin überein, dass auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. grundsätzlich unbeachtlich sind (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – juris Rn. 24).
Ein Ermessensfehler ist auch nicht in der Entscheidung des Dienstvorgesetzten erkennbar, Herrn S. mit der zukünftigen alleinigen Geschäfts- und Fachbereichsleitung „Hauptamt“ zu betrauen. Soweit der Dienstherr der Antragstellerin die regelmäßige Teilnahme an Ortsterminen bei den ihr zugewiesenen Außenstellen, dem Landratsamt oder der Bezirksregierung aus Fürsorgegründen im Hinblick auf die festgestellte Teildienstunfähigkeit nicht zumuten will, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Antragstellerin, ihre gesundheitliche Konstitution würde es ihr ermöglichen, diese auswärtigen Termine wahrzunehmen, ist nicht geeignet die diesbezüglichen Ermessenserwägungen des Dienstvorgesetzen – aus seiner Sicht sei die Terminwahrnehmung durch die Antragstellerin nicht oder „nur sehr eingeschränkt möglich“ – als sachfremd erscheinen zu lassen. Soweit die Antragstellerseite vorträgt, dass hinsichtlich auswärtiger Termine (z.B. in München) gerade auch ihre Position im Jobsharing aufgeteilt worden sei, sodass der andere Geschäftsleiter einspringen, also die Minderleistung der Antragstellerin kompensieren könne, räumt sie eine entsprechende Einschränkung ihrer Einsatzmöglichkeiten ein. Wie oben aufgezeigt, steht es dem Dienstherrn frei, die Aufteilung der Geschäfts- und Fachbereichsleitung im Wege eines „Job-Sharing-Modells“ wieder rückgängig zu machen und damit den aus seiner Sicht besser geeigneten Beamten auf dem Dienstposten zu belassen. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Aufgabenbereich ohne jegliche Beanstandung mit 50% reduzierter Arbeitszeit vollumfänglich weiter bis zum 30. Juni 2018 innegehabt hat, folgt daher kein Anspruch auf Beibehaltung ihres Dienstpostens, wenn der Dienstherr eine bestehende Vollzeitstelle wieder durch eine Vollzeitkraft besetzt wissen will.
Mit ihrem Einwand, dass seit ihrer Teildienstunfähigkeit (1.10.2017) keine nennenswerten Krankheitstage angefallen seien, wendet sich die Antragstellerin gegen eine nicht entscheidungstragende Hilfserwägung des Erstgerichts, wonach rechtlich nichts dagegen zu erinnern wäre, ein Bedürfnis für eine organisatorische Reaktion des Dienstherrn auch hinsichtlich der vorliegenden Ausfallzeiten zu sehen (BA S. 19).
1.4. Der Antragsgegner hat auch zutreffend die der Umsetzung und Verlagerung des Arbeitsplatzes entgegenstehenden Belange der Antragstellerin mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt und gewichtet. Insbesondere hat er die aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) in besonderer Weise zu berücksichtigende Schwerbehinderung der Antragstellerin (BVerfG, B.v. 23.5.2005 – 2 BvR 583/05 – juris Rn. 10 hinsichtlich Gesundheitsschädigungen) in seine Ermessensentscheidung eingestellt und hinreichend erwogen.
1.4.1. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 118a Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) verbieten die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung. Art. 118a Satz 2 BV richtet an den Staat den Auftrag, sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung einzusetzen. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze werden in Gesetzen wie dem SGB IX, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) konkretisiert. Bei dienstlichen Maßnahmen gegenüber Beamten erfahren diese Prinzipien insbesondere im Fürsorgegrundsatz (§ 45 BeamtStG) ihre Ausprägung. Der zuständige Dienstherr hat bei einer Verwendungsentscheidung stets auch die persönlichen und familiären Belange des jeweiligen Beamten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen einzubeziehen. Er muss stets bemüht sein, den Beamten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Nachteilen und Schäden zu bewahren (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12).
Inhalt der Fürsorgepflicht ist bei einem schwerbehinderten Beamten jedenfalls auch, dass der Dienstherr die Regelungen der Teilhaberichtlinie – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012, Az. PE – P 1132 – 002 – 33 316/12 – FMBl. S. 605, StAnz. Nr. 51/52) beachtet. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TeilR sollen schwerbehinderte Bedienstete grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Denn ein Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzwechsel oder die Übertragung anderer oder zusätzlicher Aufgaben kann für sie mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Verstoß hiergegen weder ersichtlich noch hinreichend glaubhaft gemacht wurde (BA S. 20 f.). Ärztliche Bescheinigungen, welche konkrete Beeinträchtigungen als Folge der Umsetzung zu befürchten seien, legte die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung nicht vor. Die Annahme der Antragstellerin, ihr sei eine Aufgabenerfüllung im neuen Dienstgebäude wegen der in erheblichem Umfang erforderlichen Dienstgänge zum Rathaus gesundheitlich unzumutbar, vermag der Senat nicht zu teilen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche Vorgänge, Besprechungen und Kontaktpersonen, mithin sämtliche Verwaltungsabläufe und -vorgänge im Rathaus stattfinden würden, ist nicht ersichtlich, dass der Beamtin eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer neuen Aufgaben an ihrem neuen Arbeitsplatz nicht durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Hol- und Bringdienst von umfangreichen Akten, Besprechungstermine im Dienstgebäude/Büro der Antragstellerin, Nutzung der bestehenden technischen Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefonkonferenzen, E-Mail, ggf. Facetime, etc.) möglich gemacht werden könnten. Dem Angebot des Dienstherrn, Vorschläge zur behindertengerechten Gestaltung ihres Arbeitsplatzes und ihrer Arbeitsorganisation zu unterbreiten, kam die Antragstellerin bislang nicht nach.
1.4.2. Die streitgegenständlichen dienstlichen Maßnahmen wahren zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn von den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird. Die Antragstellerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass als milderes Mittel die Zuweisung eines anderen Zimmers im Rathaus in Betracht käme. Denn dabei verkennt sie, dass die dem legitimen Zweck – der Schaffung von Bürokapazitäten – dienende Maßnahme der Verlagerung des Arbeitsplatzes in das andere Dienstgebäude, nicht erreicht wird, wenn die Antragstellerin im Rathaus verbleiben würde.
Die Antragstellerin geht auch fehl in der Annahme, dass das Ermessen des Dienstherrn dahingehend eingeschränkt wäre, zur Beseitigung der Raumkapazitätsprobleme vorrangig die Arbeitsplätze derjenigen Mitarbeiter/-innen, die nicht schwerbehindert sind, aus dem Rathaus verlagern zu müssen. Die Teilhaberichtlinie gibt zwar als Grundsatz vor, alle ergangenen Bestimmungen im Interesse der Schwerbehinderten großzügig auszulegen und anzuwenden (Nr. 1.7), und hält – wie dargestellt – dazu an, schwerbehinderte Bedienstete grundsätzlich nur zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden (Nr. 6.6). Ein entsprechendes uneingeschränktes Vorrangprinzip oder absolutes Hindernis zur Umsetzung oder Verlagerung des Arbeitsplatzes ist der Teilhaberichtlinie jedoch gerade nicht zu entnehmen, ebenso wenig dem Schwerbehindertenrecht (BVerwG, B.v. 20.7.1993 – 1 WB 44/92 – juris Rn. 12). Eine Besserstellung von schwerbehinderten Beamten gegenüber Beamten, die nicht als schwerbehindert anerkannt sind, ist sachlich nicht ohne Weiteres gerechtfertigt; vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit ihrer Ursachen lässt das jeweilige Ausmaß der Schwerbehinderung und deren Auswirkungen im Fall der Umsetzung keine Typisierung dahingehend zu, dass diesen Beamten per se ein Wechsel des Dienstortes nicht zugemutet werden könnte. In Anbetracht des weiten Ermessensspielraums des Dienstherrn unter Berücksichtigung des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes, der hier angebotenen individuellen Arbeitsbedingungen sowie der bisherigen Ausführungen des Senats, ist die konkrete Verlagerung des Büros der Antragstellerin in das gegenüberliegende Gebäude ermessensfehlerfrei erfolgt.
Der Einwand, dass mit dem Arbeitsplatzwechsel kein Zugewinn an Räumlichkeiten verbunden sei, da das Büro der Antragstellerin durch den alleinigen Geschäftsleiter besetzt werde, vermag der Senat selbst bei einer vorherigen Büroteilung wegen der zumindest damit verbundenen Flächenmehrung nicht nachzuvollziehen.
1.5. Der Antragstellerin verbleibt nach ihrer Umsetzung zudem ein sowohl qualitativ wie quantitativ amtsangemessener Aufgabenbereich.
Gleichwohl die Beamtin kein Recht am Amt im konkret-funktionellen Sinn hat, das heißt auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der einmal übertragenen dienstlichen Aufgaben (stRspr BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 – juris Rn. 14), steht ihr ein Anspruch auf eine ihren statusrechtlichen Amt entsprechende Verwendung zu.
Das Verwaltungsgericht (BA S. 21 ff.) hat zu Recht die Einwertung der Stabsstelle des Antragsgegners in die Besoldungsgruppe A13 (3. QE) bestätigt und damit diese Stelle als für die Antragstellerin amtsangemessen angesehen. Die Ausführungen des Antragsgegners hierzu sind plausibel und nachvollziehbar. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 3 ZB 14.1779 – juris Rn. 11; vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 16/89 – juris Rn. 22 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Stabsstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen, weil sich das neue Aufgabengebiet in einer reinen (beratenden) Zuarbeit für Bürgermeister und Geschäftsleitung ohne Führungsaufgaben, ohne eigene Verantwortung und ohne Entscheidungskompetenz erschöpfe, kann die Antragstellerin damit nicht durchdringen.
Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihre bisherige Geschäfts- und Fachbereichsleiterfunktion verloren hat, macht somit die angegriffenen Maßnahmen nicht rechtswidrig. Werden im Zug von Umorganisationsmaßnahmen Geschäfts- und Fachbereichsleitungen in einer Behörde zusammengelegt, so ist es die mehr oder minder zwangsläufige Konsequenz, dass ein bisheriger Geschäfts- bzw. Fachbereichsleiter diese Funktion verliert. Übt ein solcher Beamter künftig keine Vorgesetztenfunktion mehr aus, so kann darin keine „unterwertige“ Verwendung gesehen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.1996 – 3 B 95.1836). Der Verlust der Vorgesetztenfunktion (als Geschäfts- oder Fachbereichsleitung) bedingt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Eingriff in das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 a.a.O. juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.5.1996 – 3 CE 96.00506 – ZBR 1997, 194)
Entsprechend der Stellungnahme des BKPV dürfte angesichts der Größe der Kommune die neue Aufgabe der Antragstellerin eine Bewertung der Stabsstelle des Bürgermeisters mit der Besoldungsgruppe A 12/A 13 infrage kommen. Der BKPV würde von Prüfungswegen keine Bedenken gegen eine örtliche Bewertung mit Besoldungsgruppe A 13 (3. QE) erheben. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser vorsichtig formulierten Bewertung des Dienstpostens um eine willkürliche Festlegung handelt, sind für den Senat nicht ersichtlich. Wie der bisherige Dienstposten der Antragstellerin ist auch die in Rede stehende Stabsstelle direkt dem ersten Bürgermeister unterstellt. Die inhaltliche Wertigkeit und das breite Aufgabenfeld zeigen, dass für die Tätigkeit eine hohe Fachkompetenz erforderlich ist, die eine Bewertung mit A 13 zumindest nicht als willkürlich erscheinen lassen. Die neu geschaffene besondere Querschnittsaufgabe ist nicht nur innerbehördlich an zentraler Stelle angesiedelt; mit der Aufgabe Öffentlichkeitsarbeit kommt ihr auch eine besonders wichtige Funktion in der Außendarstellung der Kommune zu.
Die Aufgabe der Beratung des Bürgermeisters und des Geschäftsleiters bei besonderen Rechtsfragen ist qualitativ unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Kommune als durchaus hochwertig einzuschätzen. Das Aufgabenspektrum, das über eine juristische Sachbearbeitung über die Rechtsberatung der Verwaltung bis hin zur Prüfung bzw. Ausarbeitung von Verträgen reichen dürfte, unterstreicht die Bedeutung der für die Antragstellerin neu vorgesehenen Position. Auch bei kleineren Verwaltungen – die zudem weniger auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert sein können – treten regelmäßig komplexere Rechtsfragen auf, die einen höheren Beratungsbedarf, Überblick und fundierte Rechtskenntnisse bedingen. Wenn der Dienstherr eine erfahrene Beamtin der dritten Qualifikationsebene für entsprechende Beratungen speziell beauftragt, ist das durchaus amtsangemessen.
Der Aufgabe der Erstellung eines Konzepts zur Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens misst der Dienstvorgesetzte der Antragstellerin einen hohen Stellenwert bei. Die Umstellung des kommunalen Haushaltsuns Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik hat für die Kommune erhebliche Bedeutung. Die Verwaltung soll künftig mit Leistungszielen gesteuert und dadurch ihre Wirtschaftlichkeit und Transparenz erhöht werden. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Stabsstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen, weil sie eine von ihr gesundheitlich nicht zu bewältigenden Fortbildung zur Ausführung dieser Tätigkeit bedürfe, kann sie damit nicht durchdringen. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich als Beamtin der 3. Qualifikationsebene die notwendigen Kenntnisse nicht auf andere Weise als der Teilnahme an einer ihr gesundheitlich nicht zumutbaren Fortbildungsveranstaltung verschaffen könnte, bestehen nicht und wurden von ihr auch nicht vorgetragen.
Schließlich steht die weite Fassung der Aufgabe „Entwicklung von Projekten mit besonderer Priorität nach Anweisung des Bürgermeisters“ der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Der Dienstherr will für bestimmte, noch nicht konkret vorhersehbare, aber schwierige Aufgaben eine angemessene Arbeitskraft bereitstellen. Es ist nichtersichtlich, dass solche Projekte tatsächlich nicht vorkommen. Die Verwaltungserfahrung spricht dafür, dass solche Aufgaben in der Praxis immer wieder zu bewältigen sind. Die Offenheit spricht in der Gesamtschau der der Stelle vorbehaltenen Aufgaben nicht gegen die Amtsangemessenheit einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13. Denn es sollen komplexe Projekte bearbeitet werden.
Es kann jedenfalls bei den übertragenen Aufgaben nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin qualitativ oder quantitativ unterfordert wäre oder dass ihr nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die sie mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zubringen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 ZB 14.454 – juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.6.2006 – 2 C 26/05 – juris Rn. 24).
Da bei der neuen Stabsstelle Rechtsangelegenheiten der Antragstellerin anspruchsvolle und herausgehobene Aufgaben mit erheblicher Bedeutung und Außenwirkung für die Antragsgegnerin übertragen wurden, stellt diese Übertragung auch eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin dar.
2. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
3. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG.
Die beiden beantragten Streitgegenstände (Rückumsetzung und Beibehaltung des Arbeitsplatzes) sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Eine Anhebung des Streitwerts bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ist nicht etwa wegen einer (zeitweiligen) Vorwegnahme der Hauptsache geboten (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 3 CE 16.1015 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 6 CE 14.2856 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 6.6.2017 – 4 S 1055/17 – juris Rn. 38; a.A. OVG NW, B.v. 6.8.2013 – 6 B 834/13 – juris Rn. 11).
Es entspricht allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens an dem in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert zu orientieren und ihn regelmäßig zu halbieren. Dies ist typischerweise im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens und die damit verbundene – im Vergleich zum Hauptsacheverfahren – geringere Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller gerechtfertigt. Dementsprechend empfiehlt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ-Beilage 2013, 57) unter Nr. 1.5 Satz 1 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Andererseits ist bei einer entsprechend gesteigerten Bedeutung der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz für den Antragsteller der Streitwert im Ermessensweg zu erhöhen. Auch dies sieht der Streitwertkatalog unter Nr. 1.5 Satz 2 vor.
Ausgehend hiervon legt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Rückumsetzung nach dem hälftigen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG fest. Denn das Begehren der Antragstellerin ist auch nicht aus sich heraus auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche liegt dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Das ist grundsätzlich bei einer Umsetzung nicht der Fall. Eine zeitweilige Vorwegnahme genügt nicht, weil jede vorläufige Entscheidung für die Dauer ihrer Gültigkeit eine entsprechende Hauptsacheentscheidung in gewisser Weise vorwegnimmt, indem vorläufig (ganz oder teilweise) gewährt wird, was endgültig erst im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Umsetzung für den vergangenen Zeitraum, in dem die einstweilige Anordnung gegolten hat, als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung weder rechtlich noch faktisch zu einer endgültigen. Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (BVerfG, B.v. 31.03.2003 – 2 BvR 1779/02 – NVwZ 2003, 1112 – juris Rn. 4; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 104).
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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