Verwaltungsrecht

Unbegründeter Antrag auf Asylanerkennung

Aktenzeichen  M 27 K 17.46775

Datum:
17.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26744
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 81
GG Art. 16a Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 92 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes besteht nicht, wenn keine Gründe genannt hat, aus denen sich nach Art oder nach Intensität eine asylerhebliche Verfolgungs- oder Bedrohungslage entnehmen lässt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den Ladungsschreiben auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Sie gilt insbesondere nicht deshalb als zurückgenommen, weil der Kläger nach Aktenlage nicht auf das gerichtliche Schreiben vom 28. November 2018 zur Mitteilung seiner derzeitigen Anschrift innerhalb von zwei Monaten reagiert hat. Unabhängig davon, dass eine Betreibensaufforderung nach der spezielleren Vorschrift des § 81 Satz 1 AsylG im Gegensatz zu § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Reaktion des Asylbewerbers bereits binnen eines Monats verlangt, gab es für diese Betreibensaufforderung des Gerichts zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass. Insbesondere war die Wohnanschrift des Klägers, die er bereits bei seiner Antragstellung zur Niederschrift bei Gericht am 9. August 2017 angegeben hatte („… *“ in …*) nicht zweifelhaft geworden. Auch die Beklagte hatte gegenüber dem Gericht vor Erlass dieses Schreibens keine Zweifel daran geäußert, dass diese Wohnanschrift nicht (mehr) zutreffend sein könnte. Da deshalb begründete Zweifel an einem Interesse des Klägers am Fortführen seines Klageverfahrens nicht begründet waren, war die gerichtliche Aufforderung vom 28. November 2018 zu Unrecht ergangen, sodass sich hieraus auch nicht die Fiktion einer Klagerücknahme nach § 81 Satz 1 AsylG bzw. nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ableiten lässt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.7.2000 – 8 B 119.00 – NVwZ 2000, 1297; B.v. 12.4.2001 – 8 B 2.01 – NVwZ 2001, 918; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 92 Rn. 16).
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid auch bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, der auf die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die von ihm zur Begründung seines Asylantrags genannten Gründe sind ohne flüchtlings- bzw. asylrechtliche Relevanz. Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheids des Bundesamts, der das Gericht folgt, Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren keine Gründe genannt hat, aus denen sich nach Art oder nach Intensität eine asylerhebliche Verfolgungs- oder Bedrohungslage entnehmen lässt, und dass er auch hiernach weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auch nicht auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hat. Das gilt auch für die von ihm vorgetragene nervliche Anspannung zwischen 2014 und 2016 aufgrund des vorangegangenen Todes zweier Familienangehörige. Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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