Verwaltungsrecht

Unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz, Verfolgung und Diskriminierung wegen Eheschließung mit Israelin, Vorliegen von Abschiebungsverboten (verneint), Herkunftsland: Jordanien

Aktenzeichen  M 27 K 18.32356

Datum:
10.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47170
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den Ladungsschreiben gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid auch bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat auf die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten keinen Anspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß den §§ 3 ff. AsylG sowie die Verneinung des Vorliegens von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind rechtmäßig.
Hinsichtlich der näheren Begründung wird unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheids des Bundesamts, der das Gericht folgt, Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren keine Gründe genannt hat, aus denen sich ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten ergibt.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass eine ernsthafte, individuell konkrete Verfolgung aufgrund eines asylrelevanten Anknüpfungsmerkmals im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder der §§ 3ff. AsylG droht. Eine ernsthafte Verfolgung durch seinen Vater hat der Kläger durch seinen oberflächlichen und in wesentlichen Teilen widersprüchlichen Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, mit seinem Vater seit fünf bis sechs Jahren keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Von den angeblichen Tötungsabsichten seines Vaters habe er durch seinen Bruder erfahren. Er sei bei den Anrufen seines Vaters nicht ans Telefon gegangen. Vor dem Bundesamt hatte der Kläger jedoch angegeben, dass sein Vater ihm nach der Eheschließung am Telefon gesagt habe, es sei jetzt religiös legal, ihn zu töten. Danach habe er seine Handynummer gewechselt. Vor dem Bundesamt gab der Kläger auch an, nicht länger als zwei bis drei Monate an einem Ort gelebt zu haben. In der mündlichen Verhandlung erklärte er im Widerspruch dazu, in der Zeit von der Eheschließung am … … 2016 bis zu seiner Ausreise am 2. Februar 2018 drei Adressen in Amman gehabt zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger in Steigerung seines bisherigen Vortrags zudem an, dass sein Vater auf sein Auto geschossen habe. Auch dieser Vortrag ist nicht glaubhaft, da er diesen für sein Verfolgungsschicksal maßgeblichen Umstand vor dem Bundesamt nicht erwähnt hat.
Bei den angeblichen Diskriminierungen durch palästinensische Polizeibeamte ist jedenfalls nicht die für eine Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG und §§ 3ff. AsylG erforderliche Intensität und Schwere zu erkennen. Zudem handelt es sich um eine reine Vermutung des Klägers, dass die angeblichen Diskriminierungen mit der Ehe mit einer israelischen Staatsangehörigen zusammenhängen. Dass der jordanische Staat Ehen zwischen Jordaniern und Israelis billigt zeigt sich außerdem an dem Umstand, dass die Ehe vor einem jordanischen Scharia-Gericht offiziell geschlossen wurde. Das Fehlen einer ernsthaften, konkret individuellen Bedrohung des Klägers ergibt sich außerdem daraus, dass sich der Kläger nach der Eheschließung am … … 2016 bis zu seiner Ausreise am 2. Februar 2018 in Jordanien aufhalten und einer Beschäftigung nachgehen konnte. Er konnte sich sogar ein Visum besorgen und über den Flughafen Amman aus Jordanien ausreisen. Auch der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund der Eheschließung in Jordanien keine Anstellung mehr finde, lässt keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung erkennen.
Doch selbst bei Annahme einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder Bedrohung durch seinen Vater wäre der Kläger auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen. Wie oben dargestellt, konnte der Kläger seit der Eheschließung bis zur Ausreise für ein Jahr und vier Monate in Jordanien leben, ohne von seinem Vater gefunden zu werden. Nach den Angaben des Klägers hält sich sein Vater hauptsächlich im Norden des Landes, in Irbid und Amman, auf. Es ist nicht ersichtlich, wie er den Kläger in anderen Landesteilen, etwa im Süden Jordaniens, auffinden können sollte, zumal in Jordanien keine Meldepflicht besteht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 10.7.2020). Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger als junger und arbeitsfähiger Mann auf dem heimischen jordanischen Arbeitsmarkt ein existenzsicherndes Einkommen für sich und – im Falle einer gemeinsamen Rückkehr – für seine Familie erwirtschaften können wird. Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben über das jordanische Abitur, ein abgeschlossenes Studium im Hotelmanagement sowie über Berufserfahrung im Hotelmanagement und als Fahrer bei einem Privattaxiunternehmen. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, dass er von vielen Arbeitgebern aufgrund der Eheschließung abgelehnt worden sei, als wahr unterstellt wird, könnte der Kläger einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Nach seinen eigenen Angaben hat er bereits vor seiner Ausreise für die Firma „…“ gearbeitet.
2. Es besteht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG, da das Drohen eines ernsthaften Schadens nicht ersichtlich ist (s.o., I.1.). Zudem wäre der Kläger nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG auf internen Schutz zu verweisen (s.o., I.1.).
Ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund einer allgemeinen Situation der Gewalt in Jordanien. Zwar kommt es sowohl an der syrischjordanischen als auch irakischjordanischen Grenze, die militärisches Sperrgebiet sind, zu Zwischenfällen bzw. vereinzelten Auseinandersetzungen und es besteht im Land die Gefahr von Terroranschlägen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 3). Allerdings lässt das nicht den Schluss auf einen bestehenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Hinblick auf die allgemeine Situation in Jordanien (s.o., I.2.) oder aufgrund besonderer individueller Umstände eine Gefährdung im Sinne der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die behaupteten Verfolgungshandlungen in Form gesellschaftlicher Diskriminierungen das notwendige Mindestmaß an Schwere, das § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK voraussetzt (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174 (Paposhvili/Belgien); ferner EuGH, U.v. 16.2.2017 – 7 C-578/16 – juris Rn. 68; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris Rn. 9), erreicht wäre.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Aufgrund der vom Bundesamt dargestellten und hinreichend gewürdigten allgemeinen Verhältnisse in Jordanien sowie der individuellen Umstände des Klägers ist trotz der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Jordanien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 20) nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr nach Jordanien den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bringen könnte. Wie oben ausgeführt (I.1.) ist aufgrund der Bildung und der Berufserfahrung des Klägers davon auszugehen, dass dieser als junger und arbeitsfähiger Mann in Jordanien ein existenzsicherndes Einkommen für sich und – im Falle einer gemeinsamen Rückkehr – für seine Familie erwirtschaften können wird.
Umstände, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zu einer besonderen Gefahr für den Kläger im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund seiner Sympathie für Juden geht fehl, da die Ehefrau des Klägers nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung Christin ist.
4. Daher ist auch die vom Bundesamt gem. § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG nicht rechtmäßig sein könnte, liegen ebenfalls nicht vor.
II. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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